Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 4 L 52/14

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die der Kreispolizeibehörde im ersten Quartal 2014 zugewiesene und noch freie Beförderungsstelle einer Polizeioberkommissarin/eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf bis zu 13.000 Euro festgesetzt.


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