Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 4 L 52/14
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die der Kreispolizeibehörde im ersten Quartal 2014 zugewiesene und noch freie Beförderungsstelle einer Polizeioberkommissarin/eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auf bis zu 13.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag der Antragstellerin,
3„dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die letzte ihm zugewiesene Beförderungsplanstelle für Februar 2014 der Besoldungsgruppe A 10 BBesO nicht mit dem Mitkonkurrenten zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist“,
4ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 284 ZPO glaubhaft gemacht.
5Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass im Falle der Besetzung des streitigen Beförderungspostens mit dem Beigeladenen der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin beeinträchtigt wird.
6Der Anordnungsanspruch ist gleichfalls gegeben. Die Antragstellerin ist bei der auch im vorliegenden Verfahren gebotenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung in einem durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähigen Anspruch verletzt.
7Ein Beamter hat nach geltendem Dienstrecht zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Der Dienstherr hat jedoch bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten er eine Beförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG NRW i. V. m. § 9 BeamtStG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Im Übrigen – bei gleicher Qualifikation – ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. In diesem Fall hat der einzelne Bewerber insoweit lediglich ein nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähiges Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung.
8Voraussetzung für die Sicherung des Rechts auf ermessenfehlerfreie Entscheidung des unterlegenen Stellenbewerbers bei einer nach Bestenauslese erfolgenden Stellenbesetzung ist, dass dieses Recht durch die erfolgte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt ist und die Möglichkeit besteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Auswahl des Unterlegenen führt. Das heißt, jeder Fehler im Auswahlverfahren vermag grundsätzlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, wenn er für das Auswahlergebnis kausal ist.
9Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11 -, juris.
10Ein solcher Fehler liegt hier vor. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen beruht unter anderem auf einer fiktiven Fortschreibung der letzten Regelbeurteilung der Antragstellerin. Diese Fortschreibung ist rechtswidrig. Da offen ist, wie die notwendige neue fiktive Fortschreibung ausfallen wird, ist der Fehler der fiktiven Fortschreibung auch kausal für die getroffene Auswahlentscheidung.
111. Die fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 24. 10. 2008, der der Beurteilungszeitraum vom 1. 7. 2007 bis 31. 7. 2008 zugrundeliegt, ist allerdings nicht mangels Bekanntgabe unwirksam. Eine noch hinreichende Bekanntgabe ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedenfalls in den anhängigen gerichtlichen Verfahren der Antragstellerin in einer Weise erfolgt, die der Wirksamkeit der Fortschreibung nicht (mehr) entgegensteht. Der Antragsgegner hat in seinen in den anhängigen gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen die vollständige fiktive Fortschreibung dargelegt und die Antragstellerin hat durch Akteneinsicht im Verfahren 4 K 2711/13 Kenntnis von der vollständigen fiktiven Fortschreibung erhalten.
12Mit Blick auf die Notwendigkeit einer erneuten fiktiven Fortschreibung und die anhängigen Klageverfahren weist die Kammer ergänzend auf Folgendes hin:
13Unzutreffend ist die Auffassung des Antragsgegners, die Bekanntgabe der fiktiven Fortschreibung sei nicht erforderlich, weil es sich bei ihr nicht im Sinne der Nr. 9.8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei vom 9. 7. 2010 (BRL Pol) um eine Beurteilung handele, die Fortschreibung einer Beurteilung sei in der BRL Pol nicht geregelt. Letzteres trifft zu, rechtfertigt aber nicht das Absehen von einer Bekanntgabe. Nach § 93 Abs. 1 Satz 5 LBG NRW ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu nehmen. Selbst wenn es sich – wofür Einiges spricht - bei der fiktiven Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung nicht um eine solche, sondern um ein „Beurteilungssurrogat“ handeln sollte,
14so etwa OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. 7. 1999 – 2 B 11275/99 ‑ u. a., juris, Rdn. 4,
15ist sie dem Beamten jedenfalls in analoger Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 5 LBG NRW zur Kenntnis und damit bekannt zu geben. Eine Regelungslücke besteht, weil das nordrhein-westfälische Landesbeamtengesetz in § 93 Abs. 2 lediglich die Ermächtigung an die Landesregierung enthält, Vorschriften über die fiktive Fortschreibung von dienstlichen Beurteilungen, also auch über deren Bekanntgabe, zu erlassen und die Landesregierung von dieser Ermächtigung noch keinen Gebrauch gemacht hat. Weiter besteht die für eine Analogie erforderliche vergleichbare Interessenslage. Die Bekanntgabe dienstlicher Beurteilungen gibt dem Beamten Gelegenheit, sich Klarheit über den Inhalt der Beurteilung und ihre Bedeutung zu verschaffen, um sich ggf. durch Gegenvorstellungen oder Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Wehr setzen zu können.
16Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26. 11. 1974 – I WB 34.72 -, BVerwGE 46, 337 (342 f.).
17Diesem Zweck dient auch die Bekanntgabe der fiktiven Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung. Nur durch die Bekanntgabe wird der Beamte in die Lage versetzt, Gegenvorstellungen zu erheben und um gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nachzusuchen, soweit er dies für erforderlich hält. Für das Vorliegen einer vergleichbaren Interessenslage spricht weiter der systematische Zusammenhang zwischen der dienstlichen Beurteilung und der fiktiven Fortschreibung, die der Gesetzgeber in einer Vorschrift, nämlich in § 93 LBG NRW geregelt hat.
18Eine hinreichende Bekanntgabe der fiktiven Fortschreibung der letzten Regelbeurteilung der Antragstellerin ist durch den Bescheid des Landrats des Kreises Borken als Kreispolizeibehörde vom 5. 8. 2013 nicht erfolgt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides lag eine vollständige fiktive Fortschreibung noch nicht vor. Denn erst in der Beurteilerkonferenz vom 19. 8. 2013 ist die im Bescheid vom 5. 8. 2013 offen gebliebene Frage entschieden worden, dass die fiktive Fortschreibung mit der „Gesamtnote 3 (mit einer Hervorhebung)“ und die Hervorhebung im Leistungsmerkmal „soziale Kompetenz“ erfolgt.
19Mit Blick auf die Klage 4 K 2711/13 gegen den Bescheid vom 5. 8. 2013 weist die Kammer weiter darauf hin, dass der Antragsgegner nicht die nach dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) notwendige Befugnis besitzt, dienstliche Beurteilungen durch Verwaltungsakt fiktiv fortzuschreiben. Die fiktive Fortschreibung ist kein Verwaltungsakt. Der Dienstherr trifft mit der fiktiven Fortschreibung ebenso wie mit einer dienstlichen Beurteilung keine Regelung eines Einzelfalls im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW, die eine Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ist. Vielmehr handelt es sich bei der fiktiven Fortschreibung wie bei der dienstlichen Beurteilung um eine Wertung der fachlichen Eignung und fachlichen Befähigung des Beamten, ohne dass eine Regelung mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen ihm gegenüber erfolgt.
20Vgl. grundlegend zur Rechtsnatur dienstlicher Beurteilungen: BVerwG, Urteil vom 13. 11. 1975 – II C 16.72 -, BVerwGE 49, 351 (353 ff.).
21Eine normative Befugnis, dienstliche Beurteilungen gleichwohl fiktiv in der Form eines Verwaltungsaktes fortzuschreiben, gibt es nicht.
22Davon abgesehen war der Bescheid vom 5. 8. 2013 auch rechtswidrig, weil aus den dargelegten Gründen die fiktive Fortschreibung der letzten Regelbeurteilung der Antragstellerin noch nicht vollständig erfolgt war. Der Landrat des Kreises Borken als Kreispolizeibehörde hat seinen Bescheid nach der Beurteilerkonferenz, in der die Hervorhebung in der fiktiven Fortschreibung einem Beurteilungsmerkmal zugeordnet worden ist, auch nicht nachträglich ergänzt oder aufgehoben und durch einen neuen Bescheid ersetzt. Es ist allein seine Sache, für die erforderliche Klarheit und Änderung eines von ihm erlassenen Bescheides zu sorgen.
232. Die fiktive Fortschreibung der letzten Regelbeurteilung der Antragstellerin ist in der Sache rechtswidrig, weil für die vom Landrat des Kreises Borken als Kreispolizeibehörde gebildete Vergleichsgruppe keine belastbare Tatsachengrundlage besteht und die Erteilung einer Hervorhebung in dem Merkmal „soziale Kompetenz“ willkürlich ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die fiktive Fortschreibung aus weiteren Gründen rechtswidrig ist. Dafür könnte insbesondere sprechen, dass der Zeitraum, auf den sich die fiktive Fortschreibung bezieht, nicht ausdrücklich angegeben worden ist und dass der Landrat des Kreises Borken als Kreispolizeibehörde nicht in den Blick genommen hat, dass die fiktive Fortschreibung bei einem Vergleich mit dem Ergebnis der letzten Regelbeurteilung der Antragstellerin zu einem begründungsbedürftigen Leistungsabfall bei ihr führt.
24a) Bei der Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung darf der Dienstherr in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamten auf das unvermeidliche Maß beschränken. Die fiktive Laufbahnnachzeichnung muss den beruflichen Werdegang des Bewerbers wie den Werdegang vergleichbarer Kollegen behandeln, die weder freigestellt noch beurlaubt sind. Das bedeutet, dass der Dienstherr ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung des Bewerbers eine Vergleichsgruppe mit solchen anderen Beamten bilden muss, die zum selben Zeitpunkt (Beginn der Beurlaubung) derselben Besoldungsgruppe angehörten, eine vergleichbare Tätigkeit ausübten und vergleichbar beurteilt waren. Sodann ist zu ermitteln, wie sich diese Beamten durchschnittlich seitdem weiterentwickelt haben. In diesem Maß darf unterstellt werden, dass auch derjenige Beamte, dessen beruflicher Werdegang fiktiv nachzuzeichnen ist, sich entwickelt hätte. Die so zu erstellende Prognose über die voraussichtliche Leistungsentwicklung und die demnach zu erstellende Beurteilung des Beamten muss auf einer belastbaren Tatsachengrundlage erfolgen, die jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu ermitteln ist. Dies gilt zunächst für diejenigen Tatsachen, die den fiktiv zu beurteilenden Beamten betreffen. Zu diesen Tatsachen gehören v. a. seine frühere dienstliche Tätigkeit sowie die in diesem Zusammenhang erstellten Beurteilungen. Weiterhin muss eine belastbare Tatsachengrundlage auch bezüglich der Vergleichsgruppe bestehen, anhand deren Leistungsentwicklung auf die fiktive Leistungsentwicklung des zu beurteilenden Beamten geschlossen werden soll. Das bedeutet, dass hinreichende Erkenntnisse darüber bestehen müssen, dass eine Gruppe zumindest einiger anderer Beamter zum Zeitpunkt der letzten dienstlichen Beurteilung vorhanden war, die seinerzeit eine vergleichbare Tätigkeit ausübten und vergleichbar beurteilt waren. Sodann muss die weitere berufliche und Leistungsentwicklung dieser Gruppe den Schluss auf ihren gegenwärtigen Leistungsstand zulassen, dessen durchschnittliches Niveau sodann auf den zu beurteilenden Beamten zu übertragen ist.
25Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 5. 10. 2012 – 1 B 681/12 -, juris = NWVBl. 2013, 175 (176 f.), m. w. N.
26Diese Anforderungen, die hier aufgrund fehlender normativer Vorgaben gemäß § 93 Abs. 2 LBG NRW zugrundezulegen sind, hat der Landrat des Kreises Borken als Kreispolizeibehörde nicht hinreichend beachtet.
27Dabei kann dahinstehen, ob die Bildung der Vergleichsgruppe bestehend aus dem im Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. 11. 2013 im Verfahren 4 K 2711/13 genannten KK U. und zwei weiteren Beamten, deren Name in den Verwaltungsvorgängen ebenso wie der von KK U. geschwärzt und vom Antragsgegner in den anhängigen gerichtlichen Verfahren nicht offengelegt worden ist, schon deshalb fehlerhaft ist, weil das Verschweigen der Namen aller Beamten der gebildeten Vergleichsgruppe das Nachvollziehen der fiktiven Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung zumindest deutlich erschwert. Die Bildung der Vergleichsgruppe beruht jedenfalls auf keiner belastbaren Tatsachengrundlage.
28Nach der vom Landrat des Kreises Borken als Kreispolizeibehörde erstellten Übersicht (Bl. 149 der Beiakte Heft 1 zu 4 K 2711/13) gehörten die drei Beamten der Vergleichsgruppe im Zeitpunkt des Beginns des Mutterschaftsurlaubs der Antragstellerin am 4. 8. 2012 derselben Besoldungsgruppe (A 9) wie sie an. Außerdem kann nach Aktenklage davon ausgegangen werden, dass sie bei Beginn der Beurlaubung der Antragstellerin eine vergleichbare Tätigkeit ausübten. Sie waren wie die Antragstellerin zum Laufbahnabschnitt II zugelassen und befanden sich jeweils vom 1. 9. 2009 bis 31. 8. 2012 in der Ausbildung. Das Ausscheiden des namentlich nicht genannten Beamten am 15. 8. 2012 steht schon deshalb seiner Einbeziehung in die Vergleichsgruppe nicht entgegen, weil er sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Beurteilung der Antragstellerin wie diese in der Ausbildung befand. Die drei Beamten der Vergleichsgruppe waren jedoch nicht vergleichbar beurteilt.
29Maßgeblich für das Vorliegen vergleichbarer Beurteilungen ist nach den vorstehenden Grundsätzen der Zeitpunkt der letzten dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin, also ihre Regelbeurteilung zum Stichtag 1. 8. 2008. Die Anlassbeurteilungen von zwei Beamten zum Stichtag 1. 9. 2009 (Beginn des Laufbahnabschnitts II) sind deshalb unerheblich. Abgesehen davon war für den weiteren Beamten der Vergleichsgruppe und die Antragstellerin keine vergleichbare Anlassbeurteilung zum Stichtag 1. 9. 2009 erstellt worden.
30In ihrer Regelbeurteilung zum Stichtag 1. 8. 2008 erhielten die drei Beamten der Vergleichsgruppe im Gesamturteil jeweils 3 Punkte. Zwei der Beamten erhielten jeweils eine Hervorhebung in einem aus der Übersicht Bl. 149 der Beiakte Heft 1 zu 4 K 2711/13 und auch sonst nicht erkennbaren Beurteilungsmerkmal. Die Klägerin erzielte in ihrer Regelbeurteilung zum Stichtag 1. 8. 2008 im Gesamturteil ebenfalls drei Punkte. Bei der Beurteilung der einzelnen Merkmale erhielt sie 7 Mal 4 Punkte und 5 Mal 3 Punkte.
31Ungeachtet der Frage der Vergleichbarkeit der Beurteilungen in den Einzelmerkmalen sind die Regelbeurteilungen der Beamten der Vergleichsgruppe und der Antragstellerin nicht vergleichbar, weil zum Stichtag der Regelbeurteilungen die Antragstellerin bereits zur Polizeihauptmeisterin (Besoldungsgruppe A 9) ernannt worden war, während die drei Beamten der Vergleichsgruppe jeweils das Amt eines Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) innehatten. In unterschiedlichen Statusämtern der nordrhein-westfälischen Polizei erzielten (Regel-) Beurteilungen können zwar zueinander in Beziehung gesetzt werden. Entschließt sich der Dienstherr einen wertenden Vergleich der (Regel-) Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern vorzunehmen, hat er aber zugrunde zu legen, dass der in einem höherwertigen Amt erzielten dienstlichen Beurteilung ein höheres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt, weil mit dem höherwertigen Amt höhere Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden sind und der Maßstab für die dienstlichen Beurteilungen sich nach dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne bestimmt. Dementsprechend müssen sich die Gewichtung und der Vergleich der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Insoweit entspricht es – insbesondere, aber nicht nur beim wertenden Vergleich von Vorbeurteilungen – weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen.
32Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 22. 7. 2010 – 6 B 66(/10 -, nrwe, Rdn. 9 und 14 f., m. w. N.
33Die Beamten der vom Landrat des Kreises Borken als Kreispolizeibehörde gebildeten Vergleichsgruppe waren dagegen im rangniedrigeren Amt (Polizeiobermeister) nicht einen Punkt besser, sondern gleich bewertet wie die Antragstellerin (Polizeihauptmeisterin) mit der Folge, dass diese aufgrund ihrer Tätigkeit in einem ranghöheren Amt besser bewertet war und ihre Beurteilung mit derjenigen der Beamten der Vergleichsgruppe nicht für eine fiktive Fortschreibung der Regelbeurteilung der Antragstellerin hinreichend vergleichbar ist.
34Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass die für eine fiktive Fortschreibung der Regelbeurteilung der Antragstellerin erforderliche vergleichbare Tätigkeit der Beamten der Vergleichsgruppe zum Stichtag 1. 8. 2008 vorlag. Denn Angaben zu den dienstlichen Tätigkeiten der Beamten der Vergleichsgruppe lassen sich weder der Übersicht auf Bl. 149 Beiakte Heft 1 zu 4 K 2711/13 noch dem sonstigen Inhalt der vorliegenden Akten entnehmen. Der Landrat des Kreises Borken als Kreispolizeibehörde hat keinen Vergleich der Tätigkeiten zum für die Regelbeurteilungen maßgeblichen Stichtag 1. 8. 2008 vorgenommen.
35Unergiebig ist der vom Antragsgegner gezogene Vergleich im Schriftsatz vom 28. 3. 2014 zwischen der Antragstellerin und den in der mit dem Schriftsatz vom 28. 3. 2014 vorgelegten Liste von Beamten. Die Beamten sind nicht entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen mit der Antragstellerin vergleichbar. Unbeschadet aller weiteren Zweifelsfragen haben die in der Liste genannten Beamten die Fachprüfung II deutlich vor der Antragstellerin abgelegt und enthält die Liste keine für die fiktive Fortschreibung der Regelbeurteilung der Antragstellerin maßgeblichen Angaben zur Beurteilung der Beamten zum Stichtag 1. 8. 2008. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang vorträgt, die Liste belege deutlich, dass mit der Gesamtnote 3 mit mehr als einer Hervorhebung nur Beamte beurteilt worden seien, die vor der Antragstellerin die II. Fachprüfung abgelegt hätten und über ein Jahr früher als sie zur Polizeikommissarin ernannt worden seien, erweckt dieses Vorbringen – wie auch teilweise der Vortrag des Antragsgegners im Übrigen – den Eindruck, dass der Landrat des Kreises Borken als Kreispolizeibehörde bei einer vergleichenden Betrachtung von Polizeibeamten und der Erteilung dienstlicher Beurteilungen maßgeblich auf zumindest nicht in vollem Umfang mit dem Leistungsgrundsatz in Einklang stehende Aspekte abstellt.
36b) Willkürlich ist die Zuordnung der Hervorhebung der Leistung und Befähigung der Antragstellerin mit 4 Punkten im Beurteilungsmerkmal „soziale Kompetenz“, weil hierfür kein nachvollziehbarer Grund vorliegt.
37Das Protokoll über die Beurteilerkonferenz am 19. 8. 2013, in dem die Zuordnung beschlossen wurde, enthält keine Begründung der Zuordnung. Aus dem Vorbringen des Antragsgegners in den anhängigen gerichtlichen Verfahren, insbesondere in dem im Verfahren 4 K 2711/13 eingereichten Schriftsatz vom 22. 11. 2013 lässt sich lediglich entnehmen, dass eine Zuordnung der Hervorhebung erforderlich sei, weil nach der Beförderungspraxis der Kreispolizeibehörde Borken bei einem Gleichstand im Gesamturteil und der Anzahl der Hervorhebungen derjenige den Vorzug erhalte, der in den Merkmalen „Arbeitseinsatz“ und „Leistungsgüte“ am besten beurteilt worden sei, und dass bei der Antragstellerin die Hervorhebung im Merkmal „soziale Kompetenz“ erfolgt sei, weil bis auf KK U. keiner der Beamten aus der Vergleichsgruppe eine Hervorhebung in den Merkmalen „Arbeitseinsatz“ und „Leistungsgüte“ erhalten habe. Warum die Antragstellerin nicht mit KK U. , sondern (nur) mit den zwei anderen Beamten der Vergleichsgruppe bei der Zuordnung der Hervorhebung vergleichbar ist, hat der Antragsgegner nicht dargelegt und erschließt sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht. Ebenso wenig hat der Antragsgegner dargelegt, in welchen Merkmalen die zwei anderen Beamten der Vergleichsgruppe ihre Hervorhebung erhalten haben. Damit bleibt offen, welcher rechtfertigende Grund dafür besteht, die Hervorhebung der Antragstellerin dem Merkmal „soziale Kompetenz“ zuzuordnen. Angesichts dieser offen gebliebenen Fragen entsteht der Eindruck, dass es nur darum ging, der Antragstellerin keine Hervorhebung in den Merkmalen „Arbeitseinsatz“ und „Leistungsgüte“ zu erteilen, und im Übrigen die Zuordnung ihrer Hervorhebung als beliebig angesehen worden ist, weil nach der Beurteilungspraxis der Kreispolizeibehörde allein maßgeblich ist, ob eine Hervorhebung bei den Merkmalen „Arbeitseinsatz“ und „Leistungsgüte“ vorliegt. Für Letzteres spricht auch das Protokoll über die Beförderungskonferenz am 9. 12. 2013. Danach ist bei der Bildung der Beförderungsreihenfolge derjenigen Beamten, die in der „letzten Stichtagsbeurteilung“ mit der Gesamtnote 3 Punkte und 3 Hervorhebungen, die nicht in den Merkmalen „Arbeitseinsatz“ und „Leistungsgüte“ erfolgten, nicht danach differenziert worden, in welchen Merkmalen die Hervorhebungen erfolgten. Vielmehr ist für die Bildung der Beförderungsreihenfolge auf frühere Beurteilungen zurückgegriffen worden. Im Übrigen bleibt bei den wahrscheinlichen Erwägungen des Landrats des Kreises Borken als Kreispolizeibehörde außer Betracht, dass die fiktive Fortschreibung der letzten Regelbeurteilung der Antragstellerin auch für Bewerbungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landrats Bedeutung haben kann.
38Angesichts der Willkürlichkeit der Zuordnung der Hervorhebung der Antragstellerin kommt es nicht (mehr) darauf an, dass die fiktive Fortschreibung ihrer Regelbeurteilung nach dem Vermerk vom 5. 8. 2013 (Bl. 148 der Beiakte Heft 1 zu 4 K 2711/13) und dem Bescheid vom 5. 8. 2013 durch Dr. B. I. als Vertreter des Landrats erteilt wurde, während die Zuordnung der Hervorhebung in der Beurteilerkonferenz vom 19. 8. 2013 ausweislich des hierüber erstellten Protokolls durch „das Gremium“ und „einvernehmlich“ erfolgte. Das „Gremium“ bestand nicht nur aus dem Landrat, sondern sechs weiteren Beamten. Im Übrigen bleibt nach dem Protokoll offen, ob die Protokollführerin auch an den Entscheidungen des „Gremiums“ beteiligt war.
39Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht gemäß § 154 Abs. 3 VwGO dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
40Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und knüpft ausgehend von der Besoldungsgruppe A 10 an einem Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen an.
41Rechtsmittelbelehrung
42Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.
43Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
44Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Statt in Schriftform können die Beschwerde und deren Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
45Eine Beschwerde, die sich nur gegen die Streitwertfestsetzung richtet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzulegen.
46Für das Beschwerdeverfahren gegen die Sachentscheidung besteht vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretungszwang.
47Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
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