Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 335/14
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, diejenigen Beprobungs- und Untersuchungsaufträge des Antragstellers anzunehmen und durchzuführen, die Proben betreffen, die in Wahrnehmung der nach § 2 Abs. 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Stadt Herne vom 21. Juni 2012 (ABl. Bez.Reg. Münster 2012, S. 239 f.) übernommenen Aufgaben genommen worden sind.
Die einstweilige Anordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn der Antragsteller nicht binnen eines Monats nach ihrem Erlass sein Begehren durch Klageerhebung weiterverfolgt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 107.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist begründet. Ihr Erlass erscheint zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller und die Allgemeinheit abzuwenden. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs (1.) und eines Anordnungsgrundes (2.) glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Regelung war mit der aus dem Tenor ersichtlichen Bedingung zu versehen (3.).
31. Dem Antragsteller steht gegenüber dem Antragsgegner ein Anordnungsanspruch zu.
4Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller der behauptete Anspruch nach § 4 Abs. 6 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes – IUAG NRW – zusteht. Hiernach ist die Untersuchungsanstalt (a) verpflichtet, Aufträge eines Trägers der Untersuchungsanstalt (b) durchzuführen, soweit andere Regelungen dem nicht entgegenstehen (c) und die Finanzierung durch den Auftraggeber gesichert ist (d).
5a) Der Antragsgegner ist Untersuchungsanstalt nach § 3 Abs. 1 IUAG NRW i. V. m. § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 20. Dezember 2007, an deren Wirksamkeit das Gericht keine sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes aufdrängenden Zweifel hat.
6b) Der Antragsteller ist Träger des Antragsgegners (§ 16 der o. g. Verordnung).
7c) Andere Regelungen stehen dem nicht entgegen, insbesondere nicht § 5 Satz 2 IUAG NRW. Hiernach sind die Kreisordnungsbehörden innerhalb des Einzugsbereichs verpflichtet, sich der jeweiligen Untersuchungsanstalt zu bedienen. Der Einzugsbereich des Antragsgegners ist auf der Grundlage des § 5 Satz 1 IUAG NRW durch § 15 Abs. 3 der o. g. Verordnung bestimmt worden und umfasst den Regierungsbezirk Münster. Der Antragsteller hat sich hiernach des Antragsgegners zu bedienen, da er ebenfalls zum Regierungsbezirk Münster zählt.
8Die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 6. September 2007 (LT-Drs. 14/4973, S. 217) bestätigt dieses Verständnis. Hiernach soll mit § 5 Satz 2 IUAG NRW eine Verpflichtung der Kommunen ausgesprochen werden, sich bei der Beauftragung für die Untersuchung derjenigen Untersuchungsanstalt zu bedienen, in deren Einzugsbereich sie sich befinden (Hervorhebung durch das Gericht).
9Diese Regelung wurde ausdrücklich § 3 Abs. 3 LMBVG NRW sowie der Regelung zu Einzugsbereichen für Tierkörperbeseitigungsanstalten nachgebildet (LT-Drs. 14/4973, S. 217). In der damaligen bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung des § 3 Abs. 3 LMBVG NRW wurde das Ministerium u. a. ermächtigt, für das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt und die Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsämter Einzugsbereiche für die Untersuchung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen festzulegen, wenn und soweit eine zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Untersuchungsämter gebotene freiwillige Zusammenarbeit der Kreise und kreisfreien Städte nach Fristsetzung durch das Ministerium nicht erfolgt.
10Ähnlich lauten die Regelungen, die die Benutzung von Tierkörperbeseitigungsanstalten betreffen. § 6 TierNebG regelt, dass die Länder die Einzugsbereiche bestimmen, innerhalb derer die Beseitigungspflichtigen das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen haben. § 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz NRW – AGTierNebG NRW – bestimmt als Einzugsbereich nach § 6 Abs. 1 TierNebG das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine abweichende Einzugsbereichsregelung festzulegen, soweit dies u. a. zur Gewährleistung einer geordneten und für die Kreise und kreisfreien Städte finanziell vorteilhaften Entsorgung und zur Wahrung der Leistungsfähigkeit von Einrichtungen nach § 3 TierNebG geboten ist (§ 2 Abs. 2 AGTierNebG NRW).
11Auch hieraus ergibt sich jedoch nur, dass die Einzugsbereiche gebietsbezogen festgelegt werden. Dafür, dass sie an den Entstehungsort anfallender Proben oder zu beseitigender tierischer Nebenprodukte anknüpfen, fehlt es an hinreichend gewichtigen Anhaltspunkten; sie sind vielmehr allein insoweit gebietsbezogen in dem Sinne, als dass sie an den Sitz des Verantwortlichen anknüpfen.
12Dies bestätigt sich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vorläuferregelung des bis zum 28. Januar 2004 gültigen § 15 TierKBG. Nach dieser mit den o. g. Regelungen vergleichbaren Norm bestimmten die Länder die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten und regelten hierzu das Nähere. Die Anwendung des Begriffs „Einzugsbereich“ im Zusammenhang mit der Beseitigungspflicht in Tierkörperbeseitigungsanstalten und der Regelung der Ablieferungspflicht nach § 11 Abs. 1 TierKBG begründete nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für den Besitzer von Tierkörperteilen die Rechtspflicht, seine Ablieferungspflicht gegenüber der für seinen Standort bestimmten Tierkörperbeseitigungsanstalt zu erfüllen (Hervorhebung im Original). Jedes andere Ergebnis würde dem im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, durch die Bindung der Ablieferungspflicht an bestimmte Einzugsbereiche die Rentabilität der Tierkörperbeseitigungsanstalten zu sichern.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1989 - 3 B 43.89 -, AgrarR 1991, 74 = juris, Rn. 4.
14Selbst wenn darauf abgestellt würde, dass es nicht ausreicht, dass sich der Auftraggeber im Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt befindet, sondern zudem nach materiellem Recht zuständig für die Vornahme der Untersuchung sein müsste, verbliebe es vorliegend beim Einzugsbereich des Antragsgegners. Der Antragsteller nimmt mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Stadt Herne eine eigene Aufgabe wahr. Der Antragsteller ist seit dem 1. Juli 2012 durch § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Herne zur Übernahme der Aufgaben des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. Juni 2012 zuständig für die im Einzelnen in § 2 der Vereinbarung aufgeführten Aufgaben. Infolge dieser Vereinbarung gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgabe auf den Antragsteller über (§ 23 Abs. 2 Satz 1 GKG NRW). Sachliche und örtliche Zuständigkeit liegen, worauf auch der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat, im bezeichneten Umfang nunmehr allein beim Antragsteller. Diese Rechtsfolge ergibt sich allein durch den Umstand des Abschlusses der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 GKG NRW). Sie setzt sich damit auch nicht über § 29 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 der o. g. Verordnung hinweg. Der Einzugsbereich bestimmt sich – wie ausgeführt – nach dem Sitz des Antragstellers; die – hier ebenfalls gegebene – materiell-rechtliche Aufgabenzuständigkeit des Antragstellers ändert hieran nichts.
15d) Der Antragsgegner hat nichts dafür aufgezeigt, dass die Finanzierung durch den Antragsteller nicht gesichert sein könnte; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
162. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen und der Interessen der Allgemeinheit unzumutbar, die Entscheidung in der noch zu erhebenden Haupt-sacheklage abzuwarten. Der Antragsteller ist nach Maßgabe des § 2 der o. g. öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Herne vom 21. Juni 2012 zur Erledigung der dort genannten ordnungsrechtlichen Aufgaben u. a. im Tierseuchen-, Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie im Verbraucherschutzrecht zuständig. Deren Erledigung wäre ernstlich gefährdet, würde der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Klärung der Zuständigkeit des Antragsgegners ggf. auf einen negativen Kompetenzstreit zwischen diesem und dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen verwiesen. Zudem würde von ihm abverlangt, sich an einen aus seiner und – auf der Grundlage einer summarischer Prüfung – der Sicht des beschließenden Gerichts unzuständigen Rechtsträger zu wenden. Selbst wenn das CVUA Westfalen die vom Antragsteller angedienten Aufträge annähme, verbliebe es bei erheblichen, nicht mehr rückgängig zu machenden finanziellen Belastungen für den Antragsteller und ggf. zu Auseinandersetzungen um die Abwälzung der hierfür entstandenen Kosten mit der Stadt Herne (vgl. § 4 der o. g. Vereinbarung). Stellte sich dagegen im Nachhinein heraus, dass der Antragsgegner nicht zur Annahme und Durchführung der Untersuchungsaufträge verpflichtet gewesen sein sollte, können jedenfalls die finanziellen Nachteile nach Maßgabe des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO ausgeglichen werden (vgl. §§ 4 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. 14 Abs. 3 IUAG NRW).
17Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht der Umstand, dass der Antragsteller partiell die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, nicht entgegen. Eine solche Vorwegnahme ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
18Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 14.
19Diese Voraussetzungen sind – wie oben ausgeführt – hier gegeben.
203. Die Anordnung der gerichtlichen Klageerhebung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Letztere berücksichtigt ausgehend von dem vom Antragsteller – vom Antragsgegner unwidersprochen – aufgezeigten wirtschaftlichen Interesse an einer Auftragsdurchführung durch den Antragsgegner in Höhe von jährlich 214.000,- Euro eine anzunehmende Laufzeit der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von sechs Monaten, sodass insoweit ein Betrag von 107.000,- Euro anzusetzen ist. In Anbetracht des Umstands, dass der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben worden (Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
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