Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 335/14

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, diejenigen Beprobungs- und Untersuchungsaufträge des Antragstellers anzunehmen und durchzuführen, die Proben betreffen, die in Wahrnehmung der nach § 2 Abs. 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Stadt Herne vom 21. Juni 2012 (ABl. Bez.Reg. Münster 2012, S. 239 f.) übernommenen Aufgaben genommen worden sind.

Die einstweilige Anordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn der Antragsteller nicht binnen eines Monats nach ihrem Erlass sein Begehren durch Klageerhebung weiterverfolgt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 107.000,- Euro festgesetzt.


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