Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 841/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
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Die Klage wird abgewiesen.
2Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4T a t b e s t a n d :
5Durch am 2. Mai 2013 rechtskräftig gewordenes Urteil der II. Strafkammer des Amtsgerichts Ṥwiebodzin vom 25. April 2013 wurde der Kläger wegen einer am 4. März 2013 begangenen Trunkenheitsfahrt mit 1,03 mg/dm3 Alkohol in der ausgeatmeten Atemluft für schuldig erklärt, eine Straftat nach Artikel 178 a § 1 des (polnischen) Strafgesetzbuchs begangen zu haben, für die eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt werde. Die Vollstreckung der gegen den Kläger verhängten Freiheitsstrafe werde bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Kläger werde ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Jahren verhängt.
6Das Kraftfahrbundesamt setzte die Beklagte hiervon in Kenntnis.
7Unter dem 4. Februar 2014 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 5. April 2014 an. Aufgrund seiner Trunkenheitsfahrt mit einer Alkoholkonzentration von 1,03 mg/l habe er ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, mit welchem die Frage geklärt werden solle, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.
8Dagegen wandte sich der Kläger durch seinen Bevollmächtigten unter anderem mit der Begründung, das in Polen gewonnene Meßergebnis sei in Deutschland nicht verwertbar. Es werde bestritten, dass es sich um ein Atemalkolholtestgerät handele, welches auch in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sei. Aber selbst wenn es sich um das in Deutschland zugelassene Testgerät Dräger handeln sollte, müsse erst einmal seitens der Beklagten nachgewiesen werden, dass in Polen die gleichen Zulassungsvoraussetzungen gelten würden wie in der Bundesrepublik Deutschland. Weiterhin sei natürlich auch notwendig, damit das Testergebnis hier anerkannt und verwertbar sei, dass die erforderliche Wartezeit (2 x 10 Minuten) eingehalten werde, denn wenn selbiges in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Fall sei, dann liege ja auch in Deutschland keine Verwertung vor.
9Der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kam der Kläger nicht nach.
10Mit Ordnungsverfügung vom 9. April 2014 entzog die Beklagte dem Kläger unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis für alle erteilten Klassen.
11Mit seiner dagegen gerichteten Klage vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und beantragt,
12die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. April 2014 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie verteidigt die angegriffene Ordnungsverfügung.
16Die Sach- und Rechtlage ist am 16. Mai 2014 mit den Beteiligten erörtert worden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist nicht begründet.
20Die angegriffene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
21Die Beklagte hat zu Recht gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs geschlossen, weil er das ihm auferlegte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hat. Zur Anordnung eines derartigen Gutachtens war die Beklagte auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV berechtigt, weil der Kläger im Straßenverkehr bei einer Atemalkolholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr ein Fahrzeug geführt hat. Dies steht aufgrund des Urteils der II. Strafkammer des Amtsgerichts Ṥwiebodzin vom 25. April 2013, das am 2. Mai 2013 rechtskräftig wurde, unanfechtbar fest. Hätte der Kläger dieser Verurteilung entgehen wollen, so hätte er in jenem Strafverfahren seine erst nachträglich geäußerten Bedenken gegen die Verwertung des in Polen gewonnen Messergebnisses vortragen müssen und auf diese Weise gegebenenfalls auf eine andere als die getroffene Entscheidung des Amtsgerichts hinwirken können. Dies ist aber nicht geschehen. Deshalb ist der Kläger nunmehr im Verwaltungsverfahren und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit seinen Einwänden gegen die angeblich unzutreffende Gewinnung des Messergebnisses präkludiert, wobei etwa das unsubstantiierte Bestreiten, dass es sich bei dem in Polen verwanden Messgerät um ein Atemalkololtestgerät gehandelt habe, welches auch in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sei, ohnehin nicht geeignet ist, Zweifel an den in Polen getroffenen Tatsachenfeststellungen zu begründen.
22Die Beklagte ist, nachdem ihr das Kraftfahrt-Bundesamt die rechtskräftige Verurteilung des Klägers in Polen mitgeteilt hat, auch nicht etwa verpflichtet gewesen, von Amts wegen und zudem in Wahrnehmung einer ihr obliegenden Beweislast das rechtskräftige Urteil des Amts Ṥwiebodzin in Frage zu stellen und beispielsweise zusätzliche Ermittlungen in Polen bei dem zuständigen Amtsgericht anzustellen, ob das dortige Verfahren rechtens verlaufen sei und den in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegten Standards entspreche. Eine derartige Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörden ist – zumal im Bereich der Gefahrenabwehr, die hier erst auf die Untersuchung der Geeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs gerichtet ist – dem Gesetz nicht zu entnehmen.
23Im Ergebnis schließt sich daher das Gericht der vom Verwaltungsgericht Ansbach in dessen Beschluss vom 27. Februar 2012 – AN 10 S 12.00140 – juris, vertretenen Rechtsauffassung an.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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