Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 2729/13

Tenor

Der Bescheid des Finanzamts T.         vom 28. 8. 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die durch die Insolvenzschuldnerin Firma T1.       E.                H.    an den Beklagten im Zeitraum vom 1. 1. 2009 bis 31. 5. 2011 auf steuerliche Rückstände geleisteten Zahlungen und die von dem Beklagten gegenüber der Insolvenzschuldnerin durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen in diesem Zeitraum zu erteilen durch Herausgabe eines steuerlichen Kontoauszuges über diesen Zeitraum mit Angabe der jeweils fälligen steuerlichen Rückstände und der eingebuchten Mahn- und Vollstreckungskosten sowie einer Aufstellung der erledigten Kontopfändungen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.


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