Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 1731/13

Tenor

Es wird festgestellt, dass es sich bei den Grundstücken Gemarkung N.       Flur 26 Flurstück 697 und Flurstück 698 um eine öffentliche Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen handelt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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