Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 2872/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Inhaber einer Pannen- und Unfallhilfe. Im Oktober 2010 beteiligte er sich an einem Vergabeverfahren des Beklagten, mittels dessen Leistungen zum Abschleppen, Sicherstellen und Bergen von Kraftfahrzeugen für das Stadtgebiet N. und von dort betreute Autobahnbereiche vergeben wurden. Nach der Vergabebekanntmachung mussten die Bieter ihrem Angebot Kopien der Zulassungsbescheinigung (nachfolgend „Fahrzeugschein“) der Fahrzeuge beilegen, mittels derer die Leistungen erbracht werden. Als Ergebnis des Vergabeverfahrens beauftragte der Beklagte den Kläger, die Beigeladene und Dritte jeweils mit der Erbringung eines Teils dieser Leistungen.
3Ende Januar 2011 rügte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Vergabe von Leistungen im Leistungsbereich ab 3,5 t an die Beigeladene. Er trug vor, diese habe kein Fahrzeug, das die erforderliche verfahrbare Mindesthakenlast erfülle. Die Summe der Mindesthakenlast und des Eigengewichts des Abschleppfahrzeugs überschreite dessen aus dem Fahrzeugschein ersichtliches zulässiges Gesamtgewicht. Deshalb fordere er eine Neubewertung.
4Im Mai 2011 begehrte der Kläger gegenüber dem Beklagten unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) die Erteilung mehrerer Auskünfte hinsichtlich Abschleppvorgängen auf Autobahnen.
5Am 20. Juni 2011 erhob der Kläger diesbezüglich Klage. Im Rahmen dieses Verfahrens 1 K 1369/11 stellte er am 16. November 2011 u. a. den streitgegenständlichen Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm Zugang zu gewähren zu den Kopien der Fahrzeugscheine, die die Beigeladene im Rahmen des Vergabeverfahrens vom Oktober 2010 vorgelegt hatte. Mit Schreiben vom 30. November 2011 lehnte der Beklagte diesen Antrag nach § 8 Abs. 1 IFG NRW ab. Diesen Streitgegenstand hat die Kammer mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 von dem Verfahren 1 K 1369/11, das die Beteiligten hinsichtlich der übrigen Streitgegenstände am 23. Oktober 2012 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, abgetrennt.
6Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er habe nach § 4 Abs. 1 IFG NRW Anspruch auf Zugang zu den Kopien der Fahrzeugscheine der Beigeladenen, die amtliche Informationen seien. Seinem Anspruch stehe § 8 Satz 1 IFG NRW nicht entgegen. Weder werde durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart noch entstehe dadurch der Beigeladenen ein wirtschaftlicher Schaden. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse sei nicht erkennbar. Die Ausbaumöglichkeiten von Abschleppfahrzeugen seien standardisiert und nicht innovativ. Es gehe ihm, dem Kläger, hauptsächlich um die eingetragene zulässige Gesamtmasse. Sofern der Beklagte davon ausgehe, dass an anderen Stellen im Fahrzeugschein vermeintlich neue technische Erkenntnisse enthalten seien, könne er diese schwärzen. Der Ausschlussgrund des § 8 Satz 1 IFG NRW gelte auch deshalb nicht, weil die Allgemeinheit ein nach § 8 Satz 3 IFG NRW überwiegendes Interesse an dem Informationszugang habe und der eintretende Schaden der Beigeladenen nur geringfügig wäre. Das überwiegende Interesse der Allgemeinheit folge aus der Möglichkeit, dass die Beigeladene bei den Abschleppvorgängen die nach den Fahrzeugscheinen zulässige Gesamtmasse überschreite. Dann bestehe eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, so dass die Bevölkerung diesbezüglich ein Informationsinteresse habe. Wenn bei der Durchführung des vergebenen Auftrags tatsächlich die zulässige Gesamtmasse überschritten werde, bestehe der Verdacht der Korruption bzw. des Ausschreibungsbetruges. Gegen eine Geheimhaltungsbedürftigkeit spreche auch, dass die Staatsanwaltschaft N. ihm im Rahmen eines Strafverfahrens die Ergebnisse der Verwägung eines Fahrzeugs der Beigeladenen mitgeteilt habe. Danach habe bei einer Leerfahrt am 6. April 2011 an der Vorderachse eine Überladung um 700 Kilogramm vorgelegen. Der Beigeladenen entstehe bei Vorlage der Fahrzeugscheine mangels Wettbewerbsrelevanz auch kein wirtschaftlicher Schaden. Es sei nicht zu erwarten, dass der seit mehr als 30 Jahren im Abschleppgewerbe tätige Kläger hierdurch für sein Gewerbe neue Erkenntnisse gewinne. Dies gelte auch für die aus dem Strafverfahren ihm bekannt gewordenen technischen Daten.
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten unter Aufhebung seiner Entscheidung vom 30. November 2011 zu verpflichten, dem Kläger Kopien der Kraftfahrzeugscheine zu erteilen, die die Beigeladene im Rahmen des im EU-Amtsblatt vom 19. Oktober 2010 veröffentlichten Vergabeverfahrens für Fahrzeuge im Leistungsbereich ab 3,5 t vorgelegt hat.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er führt aus, einem Informationsrecht des Klägers stehe § 8 Satz 1 IFG NRW entgegen. Der Widerspruch der Beigeladenen gegen eine Weitergabe von Unterlagen, die unter ihr Betriebsgeheimnis fielen, umfasse auch die Fahrzeugscheine. Schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse habe. Der Inhalt eines Fahrzeugscheins sei nicht offenkundig. Dieser werde ausschließlich für den Eigentümer bzw. Besitzer hergestellt, um den Verpflichtungen insbesondere nach dem Straßenverkehrsrecht nachkommen zu können. Gerade bei den sogenannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen seien Aufbauten, Lastverteilungen und Zusatzanbauten in der Regel sehr individuell hergestellt. Häufig bedürfe es Ausnahmen nach §§ 70 ff. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Der Zugang zu Fahrzeugscheinen sei begrenzt auf das Betriebspersonal und auf Behörden mit gesetzlichem Einsichtsrecht. Es bestehe immer ein wirtschaftliches Interesse, dass Konkurrenten von Abschleppunternehmen keine Kenntnis von Aufbaudaten und Fahrzeuggesamtdaten erlangten. Bei Offenlegung der Fahrzeugscheine sei ein künftiger materieller Schaden der Beigeladenen nicht ausgeschlossen. Ein berechtigtes Interesse an der Wahrung eines Geschäftsgeheimnisses liege schon vor, wenn die Offenlegung der Information den eigenen Wettbewerb schwächen oder den fremden Wettbewerb stärken könne. Davon sei hier auszugehen. Der Kläger könne durch die Kenntnis der technischen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen einen Wettbewerbsvorteil im Rahmen künftiger Vergabeverfahren erlangen. Die Angebotsunterlagen der Beigeladenen unterlägen zudem der Vertraulichkeit nach § 14 Abs. 3 VOL/A. Auch die Staatsanwaltschaft N. sei insoweit von einem Geschäftsgeheimnis ausgegangen und habe die Akteneinsicht des Klägers im Strafverfahren beschränkt. Ein nach § 8 Satz 3 IFG NRW überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an dem Informationszugang bestehe nicht, insbesondere überschreite die Beigeladene nicht die bei den Abschleppvorgängen nach den Fahrzeugscheinen zulässige Gesamtmasse. Die Verkehrssicherheit werde nicht durch Kenntnisse des Klägers, sondern mittels Überprüfungen des Beklagten gewährleistet. Im Übrigen habe der Beklagte den nach dem Vergabeverfahren 2010 mit dem Kläger geschlossenen Abschlepp- und Sicherstellungsvertrag zum 26. August 2011 gekündigt, da dieser sich bei dessen Ausführung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht habe; die dagegen gerichtete Klage habe das Landgericht N. mit Urteil vom 22. Januar 2013 rechtskräftig abgewiesen.
12Die Beigeladene stellt keinen Antrag und trägt zur Sache nicht vor.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte – auch des Verfahrens 1 K 1369/11 – und der Beiakten ergänzend Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil die Beigeladene in der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, ihm die Kopien der Fahrzeugscheine zuzuleiten, welche die Beigeladene im Rahmen des im EU-Amtsblatt vom 19. Oktober 2010 veröffentlichten Vergabeverfahrens für das Abschleppen, Sicherstellen und Bergen von Fahrzeugen im Leistungsbereich ab 3,5 t vorgelegt hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18Einem Anspruch des Klägers nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf Zugang zu den Kopien der Fahrzeugscheine der Beigeladenen, die aufgrund ihrer Vorlage im Rahmen des Vergabeverfahrens des Beklagten amtliche Informationen darstellen, steht § 8 Satz 1 IFG NRW entgegen. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.
19Dies ist hier der Fall. Die Daten der Fahrzeugscheine der Abschleppfahrzeuge der Beigeladenen, welche Kraftfahrzeuge im Leistungsbereich ab 3,5 t abschleppen, sind Betriebsgeheimnisse. Das gilt insbesondere für das im Zentrum des Klagebegehrens stehende zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Abschleppfahrzeugs.
20Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse an der weiteren Geheimhaltung liegt schon vor, wenn die Offenlegung der Information den eigenen Wettbewerb schwächen oder den fremden Wettbewerb stärken kann.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2011 – 8 A 1192/11 –, S. 5 des Beschlussabdrucks.
22Dabei umfassen Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 18.08 –, NVwZ 2009, 1113 = juris, Rn. 12 f. und 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2010 – 13a F 32.09 –, juris, Rn. 31, und vom 9. Februar 2012 – 5 A 166/10 –, NVwZ 2012, 902 = juris, Rn. 92 ff.
24Das nach dem jeweiligen Fahrzeugschein (§ 11 Abs. 1, Anlage 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung, FZV) zulässige Gesamtgewicht der im Leistungsbereich ab 3,5 t eingesetzten Abschleppfahrzeuge der Beigeladenen ist eine auf deren wirtschaftliche Tätigkeit bezogene technische Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist. Dieser Personenkreis dürfte allein den Geschäftsführer der Beigeladenen und ihre mit den Abschleppvorgängen befassten Mitarbeiter umfassen. Ansonsten erlangen nur Personen, die amtliche Kontrollen und Prüfungen dieser Fahrzeuge durchführen, (vorübergehend) Kenntnis dieser Daten.
25Darüber hinaus hat die Beigeladene an der Nichtverbreitung dieser technischen Daten ein berechtigtes Interesse. Die Offenlegung des zulässigen Gesamtgewichts der im Leistungsbereich ab 3,5 t eingesetzten Abschleppfahrzeuge ist geeignet, exklusives technisches Wissen dem Kläger als Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition der Beigeladenen nachteilig zu beeinflussen.
26Die Kenntnis des zulässigen Gesamtgewichts eines Abschleppfahrzeugs stellt exklusives technisches Wissen dar, weil dieses Rückschlüsse zulässt über die technischen und rechtlichen Möglichkeiten (und Grenzen) des Abschleppens großer Fahrzeuge. Nach dem schlüssigen Vortrag des Beklagten sind bei den dafür nötigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen im Sinne des § 2 Nr. 17 FZV Aufbauten, Lastverteilungen und Zusatzanbauten in der Regel nicht standardisiert, sondern individuell hergestellt und bedürfen häufig Ausnahmen nach §§ 70 ff. StVZO. Dafür spricht auch, dass z. B. das Fahrzeug der Beigeladenen mit dem amtlichen Kennzeichen MS-HW 344, das Gegenstand der Verwägung durch den Beklagten vom 6. April 2011 war, nach dem Bericht des Polizeipräsidiums N. vom 8. April 2011 einen von dem Unternehmen Brechtel Spezialfahrzeugbau hergestellten Aufbau aufwies. Dieser Hersteller liefert Abschlepptechnik „maßgeschneidert für jeden Kunden“.
27Vgl. http://www.brechtel.de/spezialfahrzeugbau.html (aufgerufen am 20. August 2014).
28Der Kläger könnte bei Kenntnis des Gesamtgewichts der Fahrzeuge der Beigeladenen sowohl die eigene Marktposition möglicherweise verbessern als auch die Marktposition der Beigeladenen schwächen. Zwar ermöglicht die Kenntnis des zulässigen Gesamtgewichts – anders als der Zugang zu technischen Anleitungen oder Bauplänen – nicht unmittelbar die Anfertigung bzw. Beauftragung einer Kopie des Fahrzeugaufbaus oder eines vergleichbaren Nachbaus. Der Kläger könnte das ihm bekannt werdende zulässige Gesamtgewicht aber anhand der im Fahrzeugschein vermerkten amtlichen Kennzeichen (§ 8 Abs. 1 FZV) den jeweiligen Fahrzeugen der Beigeladenen zuordnen. Deren technischer Aufbau ist für den Kläger und seine Mitarbeiter im öffentlichen Straßenverkehr wahrnehmbar und lässt sich mittels Fotografien festhalten und auswerten.
29Durch Kenntnisnahme von dem zulässigen Gesamtgewicht der Fahrzeuge könnte der Kläger neues Wissen darüber gewinnen, dass bzw. durch welche technischen Aufbauten das Abschleppen besonders schwerer Fahrzeuge möglich ist. Es ist plausibel, dass der Kläger dadurch Kenntnisse erlangen könnte, durch die sein Betrieb im Bereich der Bergung von Schwerlastfahrzeugen leistungsfähiger bzw. kostengünstiger würde. Durch solches zusätzliches Wissen könnte er in die Lage versetzt werden, Kunden der Beigeladenen durch verbesserte eigene Angebote abzuwerben.
30Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 18.08 –, a.a.O., Rn. 15.
31Daher greift der Einwand des Klägers nicht durch, aufgrund seiner Tätigkeit seit mehr als 30 Jahren im Abschleppgewerbe sei nicht zu erwarten, dass er durch den Informationszugang neue Erkenntnisse gewinne.
32Der Kläger steht zu der Beigeladenen in einer Konkurrenzsituation auf dem Markt des Abschleppens von (mehr als 3,5 t schweren) Fahrzeugen im Gebiet der Stadt N. und im näheren Umland. Dies ergibt sich schon aus dem im Jahr 2010 durchgeführten Vergabeverfahren des Beklagten, in dessen Rahmen der Kläger den Zuschlag für den der Beigeladenen übertragenen Aufgabenbereich zu erlangen versuchte. Der Beklagte schreibt Abschlepp- und Sicherstellungsleistungen gemäß seiner unions- und bundesrechtlichen Pflichten weiterhin in regelmäßigen, zwei- bis dreijährigen Intervallen aus, zuletzt im Frühjahr 2014. Selbst wenn der Kläger von einer Beauftragung durch den Beklagten für längere Zeit ausgeschlossen bleiben sollte wegen seiner der Vertragskündigung zu Grunde liegenden Verkehrsstraftat aus März 2011,
33vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 2013 – I-24 U 37/13 –,
34besteht jedenfalls auf dem freien Markt weiterhin eine uneingeschränkte Konkurrenzsituation. Zudem erfolgen noch weitere Ausschreibungen von Abschleppleistungen, z. B. durch die umliegenden Kreispolizeibehörden und die Ordnungsbehörden.
35Dass der Aufbau bzw. das zulässige Gesamtgewicht der Abschleppfahrzeuge der Beigeladenen sich seit der Vorlage der Fahrzeugscheine im Jahr 2010 (grundlegend) geändert hat oder in absehbarer Zeit (grundlegend) ändern würde, so dass eine Beeinflussung der Wettbewerbsbedingungen durch eine Kenntniserlangung des Klägers von deren zulässigem Gesamtgewicht ausschiede, ist nicht ersichtlich und schon gar nicht überwiegend wahrscheinlich.
36Durch die Offenbarung dieses Betriebsgeheimnisses würde der Beigeladenen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen. Die Wahrscheinlichkeit des wirtschaftlichen Schadens ist durch eine Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich indiziert, also im Regelfall anzunehmen.
37Vgl. VG Minden, Urteil vom 24. März 2004 – 3 K 1965/02 –, juris, Rn. 36, unter Bezugnahme auf Stollmann, IFG NRW, NWVBl. 2002, 216.
38§ 8 Satz 3 IFG NRW steht der Geltung bzw. Anwendung des in § 8 Satz 1 IFG NRW genannten Ausschlussgrundes nicht entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass die Allgemeinheit ein das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat. Den hierzu im Schriftsatz des Klägers vom 10. September 2013 geäußerten Beweisanregungen war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt.
39Entgegen dem Vortrag des Klägers ist in keiner Weise ersichtlich, dass Abschleppfahrzeuge der Beigeladenen bei Abschleppvorgängen die nach dem jeweiligen Fahrzeugschein zulässige Gesamtmasse überschreiten, geschweige denn, dass dadurch eine Gefahr für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern entsteht.
40Der Kläger verweist insoweit allein auf das Ergebnis der Verwägung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen MS-HW 344 durch den Beklagten vom 6. April 2011. Aus dem Bericht des Polizeipräsidiums N. vom 8. April 2011 ergibt sich zwar, dass bei der Leerfahrt die Vorderachse des Fahrzeugs um mehr als 7 % überladen war. Bei der den Abschleppvorgang mitsamt dem verunfallten Sattelzug betreffenden Wägung des Abschleppwagens lagen danach das Gewicht der Achslasten und das Gesamtgewicht aber deutlich unterhalb der sich aus dem Fahrzeugschein ergebenden Grenzwerte.
41Dass diese Feststellung des Beklagten unzutreffend sein könnte, ist nicht ersichtlich. Es folgt insbesondere nicht daraus, dass in dem Bericht vom 8. April 2011 eine konkrete Angabe des Gesamtgewichts fehlt. Diese Auslassung war vielmehr auf Grund des – bereits dargelegten – schützenswerten Interesses der Beigeladenen erforderlich, damit diese Information nicht im Rahmen der Akteneinsicht dem mit ihr im Wettbewerb stehenden Kläger bekannt wird. Konkrete Gründe, die für eine (un-)bewusst fehlerhafte Verwägung oder Berichterstattung sprechen könnten, sind weder dargelegt noch erkennbar. Für den von dem Kläger pauschal geäußerten Verdacht der Korruption bzw. des Ausschreibungsbetruges fehlt es an jeglichen belastbaren Hinweisen. Solche ergeben sich auch nicht aus den Schreiben des Polizeipräsidiums N. vom 11. August 2011 oder des Innenministeriums NRW vom 25. August und 21. Oktober 2011. Danach lagen keine Mängel der technischen Leistungsfähigkeit der überprüften Fahrzeuge der Beigeladenen vor. Dazu steht die am 6. April 2011 festgestellte Überladung der Vorderachse des einen Fahrzeugs nicht in Widerspruch. Diese betraf nur die Leerfahrt, nicht aber den eigentlichen Abschleppvorgang. Bei letzterem waren Mängel gerade nicht festzustellen.
42Gegen hinreichende Anhaltspunkte für eine (etwaig fortdauernde) Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts durch ein Abschleppfahrzeug der Beigeladenen spricht zudem, dass wegen der festgestellten Überladung der Vorderachse bei der Leerfahrt gegen den Halter eine Ordnungswidrigkeits-Anzeige erstattet wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Rechtsverstoß in der Zwischenzeit beseitigt worden ist. Dies gilt umso mehr, als die Beigeladene durch den Beklagten als Ergebnis des Vergabeverfahrens mit Abschleppleistungen, Sicherstellungen und Bergungen beauftragt wurde und daher ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat, den Fortbestand dieser Vertragsbeziehungen nicht durch im Rahmen der Vertragserfüllung auftretende Ordnungswidrigkeiten zu gefährden.
43Vor diesem Hintergrund wird das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen im Übrigen durch die einschlägige vergaberechtliche Wertung gestützt. Unabhängig von der Frage, ob das vergaberechtliche Gebot der Vertraulichkeit nach § 14 Abs. 3 VOL/A einem Zugang zu den im Vergabeverfahren vorgelegten Kopien der Kraftfahrzeugscheine auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens noch eigenständig entgegen steht, spiegelt dieses die grundsätzliche Schutzbedürftigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Rahmen des § 8 Satz 1 IFG NRW wider, soweit diese im Rahmen eines Vergabeverfahrens zu amtlichen Informationen geworden sind.
44Vgl. VG N. , Urteil vom 2. Oktober 2009 – 1 K 2144/08 –, juris, Rn. 42 ff.
45Dies belegen auch die Vorschriften zur (Beschränkung der) Akteneinsicht im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung von Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte. Nach § 111 Abs. 2 GWB hat die Vergabekammer die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimnisschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Im Rahmen der entsprechend § 72 Abs. 2 Satz 4 GWB vorzunehmenden Abwägung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes und der Einhaltung des Vergaberechts einerseits und des Geheimhaltungsinteresses des von der Akteneinsicht Betroffenen andererseits findet das Recht auf Akteneinsicht dort seine Grenze, wo der Geheimnisschutz anderer Bieter entgegensteht oder der Akteneinsicht Begehrende „ins Blaue hinein“ Fehler rügt, in der Hoffnung, mit Hilfe von Akteneinsicht zusätzliche Informationen zur Untermauerung substanzloser Mutmaßungen zu erhalten.
46Vgl. OLG München, Beschluss vom 24. August 2010 – Verg 15/10 –; Summa, in: jurisPK-VergR, § 111 GWB Rn. 7; s. auch BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 – 1 StR 764/94 –, juris, Rn. 12.
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