Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 1332/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger sind die Eltern der Schülerin B. U. , die im Schuljahr 2012/2013 die 5. Klasse der G. -X. -Gesamtschule in B1. besuchte. Die Tochter leidet an einer angeborenen hämolytischen Anämie mit ausgeprägter Thrombozytopenie. In ihrem Schwerbehindertenausweis ist ein Grad der Behinderung von 70 eingetragen. Weitere Merkmale enthält der Ausweis nicht. Der Schulweg vom Wohnhaus bis zur G. -X. -Gesamtschule beträgt 1,54 km. Am 8. 11. 2012 beantragten die Kläger für ihre Tochter die Übernahme von Schülerfahrkosten. Das Gesundheitsamt des Kreises Warendorf kam mit Schreiben vom 22. 1. 2013 zu dem Ergebnis, dass wegen der Gefahr von lebensbedrohlichen Blutungen bei geringen Verletzungen und der gleichzeitig durch die Blutarmut bestehenden deutlichen Anstrengung auf dem Schulweg von ca. 25 Minuten Dauer der sicherste Transport zur Schule der Individualverkehr im Auto sei. Mit Bescheid vom 13. 2. 2013 bewilligte die Beklagte den Klägern für das Schuljahr 2012/2013 eine Wegstreckenentschädigung für ihre Tochter B. in Höhe von 0,13 Euro je Kilometer. Die Übernahme der Kosten einer Taxibeförderung lehnte die Beklagte aber ab und führte zur Begründung aus, die Art der Behinderung von B. mache keine Zusatzeinrichtung erforderlich, so dass kein besonders schwerer Grad der Behinderung vorliege.
3Die Kläger haben am 6. 3. 2013 Klage erhoben und machen geltend, es liege ein besonders schwerer Grad der Behinderung vor. Außerdem sei der tägliche Transport zur Schule mit dem eigenen Privat-Pkw nicht gewährleistet, weil der im Schichtdienst arbeitende Kläger zu 2) auf den eigenen Pkw regelmäßig angewiesen sei. Nur gelegentlich sei die Beförderung durch Nachbarn, Bekannte oder Arbeitskollegen möglich. Des weiteren könne die Beklagte einen Schülerspezialverkehr einrichten. Schließlich seien die Kläger wegen ihres geringen Einkommens auch finanziell nicht in der Lage, die Mehrkosten für die Taxibeförderung zu tragen.
4Die Kläger beantragen,
5den Bescheid der Beklagten aufzuheben, soweit die Kosten für eine Taxibeförderung abgelehnt worden sind, und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für eine Taxibeförderung ihrer Tochter B. für das Schuljahr 2012/2013 zu übernehmen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids und ergänzt, Schülerspezialverkehre bedienten nicht die G. -X. -Gesamtschule und seien nur in Form von Bussen eingerichtet, deren Benutzung durch die Tochter der Kläger aber ausscheide. Ferner beständen schon Zweifel, dass die Benutzung des eigenen Fahrzeugs der Kläger oder eine Mitfahrgelegenheit nicht möglich sei, da die Beförderung von August bis November 2012 bereits gelungen sei. Wenn die Möglichkeit nur an einzelnen Tagen nicht bestehe, rechtfertige das nicht die Übernahme der Taxikosten. Außerdem seien außergewöhnliche Umstände nicht gegeben, da eine Änderung im Schwerbehindertenausweis der Tochter der Kläger nicht vorliege.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
12Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13. 2. 2013 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, denn sie haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Kosten für eine Taxibeförderung ihrer Tochter B. für das Schuljahr 2012/2013 übernimmt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
13Den Klägern steht über die bereits von der Beklagten im angegriffenen Bescheid bewilligte Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs. 1 SchfkVO hinaus für das hier verfahrensgegenständliche Schuljahr 2012/13 kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten für die Beförderung mit einem Taxi zu, weil insoweit die Voraussetzungen der Schülerfahrkostenverordnung nicht erfüllt sind.
14Gemäß § 97 Abs. 1 SchulG i. V. m. § 1 SchfkVO werden Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Notwendig entstehen Schülerfahrkosten, wenn der Schulweg in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt (vgl. § 5 Abs. 2 SchfkVO) oder – unabhängig von der Länge des Schulweges – wenn ein Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss (§ 6 Abs. 1 S. 1 SchfkVO). Die von der Tochter der Kläger besuchte G. -X. -Gesamtschule ist die für sie nächstgelegene Schule; sie ist 1,54 km von der Wohnung der Kläger entfernt. Aufgrund ihrer Krankheit muss die Tochter der Kläger aus gesundheitlichen Gründen ein Verkehrsmittel benutzen.
15Für die Beförderung der Schüler kommen gemäß § 12 Abs. 2 SchfkVO öffentliche Verkehrsmittel, Schülerspezialverkehr oder Privatfahrzeuge in Betracht. Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich – was bei der Klägerin aufgrund der vorgelegten ärztlichen Atteste und der Stellungnahme des Gesundheitsamts des Kreises Warendorf der Fall ist – und ist ein Schülerspezialverkehr nicht eingerichtet – dieser besteht nur aus für die Tochter der Kläger nicht geeigneten Bussen und bedient nicht die von ihr besuchte Gesamtschule –, besteht gemäß § 15 Abs. 1 SchfkVO ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen), sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.
16Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten ergibt sich aus den Maßgaben des § 16 SchfkVO. Als Regelfall sieht § 16 Abs. 1 SchfkVO bei notwendiger Benutzung eines Personenkraftwagens – und zwar unabhängig davon, in wessen Eigentum das jeweilige Fahrzeug steht und ob es sich um Taxen oder Mietwagen handelt – eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro je Kilometer vor. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und wenn zudem die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheiden, kann der Schulträger – nach Ermessen – eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen bewilligen (§ 16 Abs. 2 SchfkVO).
17Hiernach besteht kein Anspruch der Kläger auf eine – über die von der Beklagten bewilligte Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro je Kilometer hinausgehende – Übernahme der (im Schuljahr 2012/2013) tatsächlich entstehenden Taxikosten zu der von ihrer Tochter besuchten Schule, weil schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 SchfkVO nicht erfüllt sind.
18§ 16 Abs. 2 SchfkVO setzt zunächst voraus, dass die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet. Die Kläger haben schon nicht glaubhaft gemacht, dass es ihnen – dauerhaft – nicht möglich ist, ihre Tochter morgens zu der von ihm besuchten Schule zu bringen und mittags abzuholen, oder ansonsten keine Mitfahrgelegenheit besteht. Soweit der eigene Pkw zur Verfügung steht, ist eine Eigenbeförderung möglich. Die Fahrt mit dem eigenen Pkw scheidet nur aus, wenn der Kläger zu 2) diesen für die Fahrt zur Arbeit benötigt. Da der Kläger zu 2) im Schichtdienst arbeitet und abwechselnd drei Schichten hat, ist davon auszugehen, dass mindestens an einem Drittel der Schultage der Pkw zur Verfügung steht. Dass an den anderen Tagen keine Mitfahrgelegenheiten bestehen, haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist es ihnen auch bereits seit Beginn des Schulbesuchs ihrer Tochter im August 2012 bis zur Antragstellung im November 2012 gelungen, die Beförderung durch Nachbarn, Bekannte und Arbeitskollegen zu organisieren. Dass die Organisation von Mitfahrgelegenheiten einen höheren Aufwand erfordert, spielt dabei keine Rolle. Zwar verlangt das Schülerfahrkostenrecht nicht, dass Beförderungsmöglichkeiten erst noch geschaffen werden, aber andererseits muss zunächst glaubhaft gemacht werden, dass bestehende Mitfahrgelegenheiten ausscheiden.
19Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. 1. 1997 – 19 A 4243/95 –, juris, Rdn. 14.
20Aber auch wenn eine Elternbeförderung oder Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kommt eine "besondere" Wegstreckenentschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 SchfkVO in Höhe der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten nur dann in Betracht – und erst dann würde für die Beklagte überhaupt ein Ermessensspielraum eröffnet –, wenn ein besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt.
21Dies ist nicht der Fall. Ein besonders begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 16 Abs. 2 SchfkVO liegt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, die ausdrücklich betont, dass diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, nur dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es im konkreten Einzelfall nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, den jeweiligen Antragsteller auf die vom Verordnungsgeber in § 16 Abs. 1 SchfkVO als Regelleistung normierte Wegstreckenentschädigung zu verweisen. Solche außergewöhnlichen Umstände können "etwa in einem besonders schweren Grad der Behinderung des zu transportierenden Schülers, insbesondere bei einer körperlichen Behinderung, die für eine Beförderung Zusatzeinrichtungen erforderlich machen", liegen oder "wenn die Erziehungsberechtigten mangels Erstattung der vollen Transportkosten für die Benutzung eines Taxis aus finanziellen Gründen objektiv nicht in der Lage wären, ihr Kind zur Schule zu bringen" - wobei jedoch Belastungen, die auch bei Erziehungsberechtigten entstehen, die ihr Kind mit dem eigenen Pkw zur Schule bringen und (gemäß § 16 Abs. 1 SchfkVO) keine volle Kostenerstattung erhalten, nicht ausreichen - oder "wenn der kürzeste Schulweg [...] außergewöhnlich lang ist und dadurch besonderes hohe Transportkosten entstehen".
22Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. 1. 1997 – 19 A 4243/95 –, juris, Rdn. 14, und 26. 9. 1984 – 8 A 2390/83 –, S. 19 des Urteilsabdrucks.
23Solche außergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht gegeben.
24Ein besonders schwerer Grad der Behinderung, der insbesondere bei der Beförderung Zusatzeinrichtungen erfordert, liegt bei der Tochter der Kläger nicht vor. Mit einem Grad der Behinderung von 70 ohne Eintragung von Merkmalen im Schwerbehindertenausweis unterscheidet sich die Tochter der Kläger noch nicht von anderen behinderten Kindern in einer solchen Weise, dass von einem besonders schweren Grad der Behinderung gesprochen werden könnte. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass die Tochter der Kläger in der Lage ist, am regulären Unterricht in der Gesamtschule erfolgreich teilzunehmen.
25In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger ist auch nicht anzunehmen, dass sie ohne Erstattung der vollen Transportkosten für die Benutzung eines Taxis aus finanziellen Gründen objektiv nicht in der Lage wären, die Fahrt der Tochter per Taxi zu ermöglichen. Nach den von den Klägern vorgelegten Unterlagen beträgt das monatliche Familieneinkommen rund 3050 Euro. Auch wenn nur ein Nettobetrag von 2200 Euro (2050 Euro des Einkommens des Klägers zu 2) und 150 Euro des Einkommens der Klägerin zu 1)) monatlich zur Verfügung steht (hinzu kommt noch das bisher nicht berücksichtigte Kindergeld in Höhe von ca. 550 Euro für die Kinder ohne eigenes Einkommen) und die monatlichen Aufwendungen für Wohnung und Nebenkosten sich nach eigenen Angaben der Kläger auf 900 bis 950 Euro belaufen, also noch ein Betrag von mindestens 1800 Euro für die Lebensführung zur Verfügung steht, fällt eine monatliche Belastung mit den Taxikosten nicht so stark ins Gewicht, dass diese objektiv nicht aufgewendet werden können, zumal der im Familienverbund wohnende volljährige Sohn Mustafa noch ein eigenes Nettoeinkommen in Höhe von 1500 Euro bezieht. Legt man die Regelsätze der Bedarfsberechnung aus dem SGB II-Beschied des Jobcenters B1. vom 20. 6. 2013 zugrunde, beträgt der Bedarf der Familie, der aus dem Familieneinkommen gedeckt werden muss (ohne Mustafa, der eigenes Einkommen hat), 1489 Euro. Es bleiben also noch 311 Euro übrig, die für Taxikosten zur Verfügung stehen. Bestätigt wird das dadurch, dass auch das Jobcenter B1. den Klägern wegen (leichter) Überschreitung der Einkommensgrenze keine Leistungen nach SGB II gewähren konnte.
26Für eine Taxifahrt fallen nach Auskunft des Ahlener Taxiunternehmens Taxi Peine 6,10 Euro an, also für Hin- und Rückfahrt 12,20 Euro. Geht man davon aus, dass Taxifahrten an maximal 15 von ca. 22 Schultagen monatlich (ohne Berücksichtigung der Schulferien) notwendig sind, da der Pkw zumindest teilweise zur Verfügung steht, entstehen Kosten von rund 180 Euro monatlich, von denen die von der Beklagten erstattete Wegstreckenentschädigung in Höhe von ca. 8,50 Euro abzuziehen ist. Dass die Übernahme von Taxikosten i. H. v. ca. 171,50 Euro monatlich durch die Kläger objektiv nicht möglich ist, kann danach nicht festgestellt werden.
27Außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 16 Abs. 2 SchfkVO ergeben sich schließlich auch nicht aus einer außergewöhnlichen Länge des (kürzesten) Schulwegs und sich daraus ergebender besonders hoher Transportkosten. Der Schulweg ist mit 1,54 km vergleichsweise kurz und die Transportkosten sind ebenfalls relativ gering.
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Referenzen
- § 1 SchfkVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 16 Abs. 1 SchfkVO 3x (nicht zugeordnet)
- § 97 Abs. 1 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 SchfkVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 S. 1 SchfkVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 2 SchfkVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 SchfkVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 2 SchfkVO 5x (nicht zugeordnet)
- 19 A 4243/95 2x (nicht zugeordnet)
- 8 A 2390/83 1x (nicht zugeordnet)