Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 2949/13

Tenor

Ziffer V des Bescheids des Landrats als Kreispolizeibehörde C.      vom 23. 8. 2013 wird aufgehoben, soweit eine Gebühr erhoben wird, die 50 Euro übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.


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