Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 3232/12

Tenor

Das Verfahren wird im Umfang des Klageantrags zu 2. eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der auf den streitig entschiedenen Teil des Verfahrens entfallenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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