Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 671/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie für das Wintersemester 2014/2015 vorläufig zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre (1. Fachsemester) zuzulassen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch zusteht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 ZPO.
6Die Antragsgegnerin hat den am 15. Juli 2014 – dem letzten Tag der als Ausschlussfrist ausgestalteten Bewerbungsfrist - online gestellten und auf einen Studienplatz (1. Fachsemester) im Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre gerichteten Zulassungsantrag der Antragstellerin durch Bescheid vom 1. August 2014 mit der Begründung abgelehnt, der Zulassungsantrag habe nicht den in § 3 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre am der X. N. vom 5. Mai 2014 bestimmten Anforderungen entsprochen, weshalb sie bei der Vergabe der Studienplätze nicht habe berücksichtigt werden können.
7Dieser Ablehnungsbescheid, der auch Gegenstand der Klage gleichen Rubrums 9 K 1806/14 ist, erweist sich als mit hoher Wahrscheinlichkeit – wenn nicht sogar als auf der Hand liegend – rechtmäßig.
8Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 der Zugangs- und Zulassungsordnung (im Folgenden: ZZO) ist der Bewerber/die Bewerberin um einen Studienplatz im Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre an der X. N. verpflichtet, u. a. die folgenden Bewerbungsunterlagen innerhalb der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 1 Satz 2 ZZO (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW in der zum Wintersemester 2014/2015 geltenden Fassung) bei der Hochschule einzureichen:
9- Den Nachweis über das Vorliegen eines ersten berufsqualifizierenden (Hochschul-)Abschlusses gemäß § 2 Abs. 2 ZZO (Bachelor-, Diplom-, Staatsexamens- oder vergleichbarer Hochschulabschluss) – dort Nr. 1 Satz 1 –
10sowie
11- den Nachweis über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen (z. B. Trans-cript of Records) mit ausgewiesenen Kreditpunkten und der zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Durchschnittsnote – dort Nr. 2 -.
12§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sätze 2 bis 4 ZZO regelt in Modifizierung dieser Grundanforderungen zu Gunsten der Bewerber/innen, nämlich mit dem Ziel der Vermeidung einer Unterbrechung des weitergehenden Bildungsablaufs, für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Abschlusszeugnis zu dem Erststudium vorliegt, die Möglichkeit, in diesem Fall ein vorläufiges Zeugnis einzureichen, in das mindestens die Noten entsprechend 140 ECTS-Kreditpunkten eingegangen sind und das die zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichte Durchschnittsnote nachweist. Als vorläufiges Zeugnis gilt in diesem Fall auch ein Nachweis im Sinne von Nr. 2 (Nachweis über erbrachte Studienleistungen (z. B. Transcript of Records mit dem dort genannten Inhalt), sofern er den inhaltlichen Anforderungen gemäß Satz 2 und 3 entspricht und von der zuständigen Dekanin/dem zuständigen Dekan oder einer von ihr/ihm beauftragten Person unterzeichnet ist.
13Die Antragstellerin, die zum Ablauf der Bewerbungsfrist ihr Bachelorstudium noch nicht abgeschlossen hatte, hatte von dieser Regelung des Satzes 4 Gebrauch machen wollen und der Antragsgegnerin, was unstreitig ist und durch den Inhalt des dem Gericht vorliegenden Bewerbungsvorgang belegt wird, online ein (undatiertes) Transcript of Records zu ihrem Erststudium an der Fachhochschule E. übermittelt. Dieses war jedoch nicht von einer Dienstkraft dieser Hochschule nach Maßgabe der Anforderung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr 1 Satz 4 ZZO unterzeichnet gewesen. Die hierauf beruhende Ablehnung des Zulassungsantrags ist rechtmäßig.
14Das genannte und als zwingend ausgestaltete Unterzeichnungserfordernis für den zu Bewerbungszwecken eingereichten Nachweis über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen (insb. in Form eines Transcript of Records) ist beanstandungsfrei, verstößt insbesondere entgegen dem Vortrag der Antragstellerin nicht gegen höherrangiges Recht.
15Die Hochschule hat bezogen auf die bei der Bewerbung um einen Masterstudienplatz einzuhaltenden Form- und Nachweispflichten von ihrer in §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 6 Satz 2 VergabeVO NRW eröffneten Befugnis Gebrauch gemacht, die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form zu bestimmen.
16Von dieser Ermächtigung ist inhaltlich beanstandungsfrei Gebrauch gemacht worden. Die Forderung, dass in dem Fall einer vor Abschluss des Erststudiums angebrachten Bewerbung um einen Studienplatz in einem Masterstudiengang als Ersatz für ein Abschlusszeugnis ein Nachweis über die zu diesem Zeitpunkt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen mit ausgewiesenen Kreditpunkten und der daraus aktuell folgenden Durchschnittsnote (etwa in Form eines Transcripts of Records) vorgelegt wird, der durch die Unterschrift einer hierzu befugten Dienstkraft der Hochschule eine amtliche Legitimation und Richtigkeitsgewähr bietet, hält sich im Rechtsrahmen der Ermächtigung und ist auch nicht sachwidrig oder unverhältnismäßig. Sie berücksichtigt, dass das Bewerbungsverfahren in kapazitätsbeschränkten Studiengängen, in denen in angemessener Zeit durch die Hochschule ein oftmals umfangreiches Vergabeverfahren durchzuführen ist und dabei eine Verpflichtung zur Überprüfung von Amts wegen nicht besteht (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 3 VergabeVO NRW), auf Unterlagen mit einer gehobenen Richtigkeitsgewähr angewiesen ist. Diese Richtigkeitsgewähr besitzen die Bewerbungsunterlagen, die in dem in der Norm angelegten Regelfall der Bewerbung zu einem Masterstudiengang nach Abschluss des Erststudiums vorzulegen sind, ohne weiteres. Das gilt sowohl für das eigentliche Abschlusszeugnis des Erststudiums als auch für die bei einem abgeschlossenen Bachelorstudium aufgrund europäischer Übereinkunft und nationaler Umsetzung entsprechend den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz beigeschlossenen weiteren sog. Schlüsseldokumente, nämlich das Diploma Supplement und das dort einbezogene oder separat erstellte Transcript of Records. All diese Dokumente sind entsprechend den hierfür geltenden Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (vgl. Nachweise etwa bei www.hrk-nexus.de) als Urkunde qualifiziert von der Hochschule unterzeichnet, regelmäßig auch gesiegelt.
17Soweit nunmehr die ZZO in ihrem § 3 Satz 3 Nr. 1 Satz 4 für den Fall eines im Bewerbungszeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Erststudiums wegen des Nachweises der aktuellen Zugangsqualifikation als Nachweis über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen etwa ein Transcript of Records zulässt und dabei bestimmt, dass dieser von einer zuständigen Dienstkraft der Hochschule, an der die Leistungen erbracht wurden, unterzeichnet sein muss, ist dies beanstandungsfrei. Ohne diese Unterzeichnung bietet die Unterlage nämlich keine hinreichende Richtigkeitsgewähr, die der eines existenten Abschlusszeugnisses über das Erststudium mit den zugehörigen Unterlagen auch nur nahekommt. Sie kann nämlich, wie dem Gericht bekannt ist, an zahlreichen Hochschulen von den Studierenden als Noten- bzw. Studienkontenauszug in Form unterschiedlicher Vorlagen ohne weiteres selbst online abgerufen und ausgedruckt werden. Dabei ist der Datenabruf vor nachgehenden Bearbeitungen nicht geschützt.
18Vgl. etwa Hinweise der Ludwig-Maximilian- Universität München zu „Transcript of Records“ unter http://www.uni-muechen.de/studium/studium_int/auslandsstudium/downloads/transcript/index.html mit Hinweis auf eine etwa benötigte Beglaubigung; Universität Würzburg zu Transcript of Records unter http://www.uni-wuerburg.de/fuer/ studierende/bologna_prozess/transcript_of_records/ mit Muster, dem ein ausdrücklicher Hinweis auf die fehlende Gültigkeit des Dokuments ohne Signatur und Unterschrift beigefügt ist; möglicherweise auch FH E. mit den dortigen Online-Diensten für Studierende, vgl. http://search.fh-dortmund.de/search?collection=default_collection&q =Transcript+of+records&directAccess=Schnellzugriff.
19Vor diesem Hintergrund ist das Unterzeichnungserfordernis weder willkürlich noch sonst zu beanstanden. Die Rügen der Antragstellerin gehen, sowohl was die – allerdings nur scheinbaren - Formulierungsunterschiede in § 3 ZZO als auch was die Frage der Zumutbarkeit betrifft, fehl.
20Ist damit die Antragstellerin zu Recht wegen unzureichend eingereichter Bewerbungsunterlagen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden, § 3 Abs. 2 ZZO,
21vgl. insoweit auch §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 7 VergabeVO NRW,
22kommt es darauf, ob – wie die Antragstellerin vortragen lässt - die weiteren Regelungen der ZZO über das sich nach Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen anschließende Auswahlverfahren bei Bewerberüberhang den hierfür geltenden Anforderungen entsprechen, nicht an. Jene Regelungen sind gegenüber den den Zugang hierzu regelnden Bestimmungen eigenständig.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
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