Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 20 K 2395/13.BDG
Tenor
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Der am 0000 geborene Beklagte trat zum 1. August 1972 als Postassistentenanwärter in den Dienst der E. C. ein. Mit Wirkung vom 8. August 1974 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen. Am 1. Juli 1977 wurde er zum Postassistenten und am 7. Dezember 1979 zum Postsekretär ernannt. Mit Wirkung vom 31. Mai 1982 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 26. Januar 1983 wurde er zum Postobersekretär und am 8. September 2000 zum Posthauptsekretär befördert.
3Im Jahr 2009 übernahm er die Leitung des Zustellstützpunktes J. mit etwa 70 Beschäftigten. Das Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten und seinen Kollegen wird als gut geschildert. Fehler! Textmarke nicht definiert.Die letzten dienstlichen Regelbeurteilungen aus den Jahren 2009, 2011 und 2012 kamen sämtlich zu dem Ergebnis, dass die Leistungen des Beklagten die Anforderungen übertrafen.
4Der Beklagte ist verheiratet und hat drei Kinder, die 1982, 1987 und 1989 geboren wurden und von denen zwei studieren. Seine monatlichen Dienstbezüge beliefen sich im Januar 2012 auf netto 2.795,00 Euro. Zuzüglich Kindergeld und den Einkünften seiner Ehefrau, die halbtags als Erzieherin arbeitet, in Höhe von etwa 830,00 Euro netto betrug das monatliche Familieneinkommen knapp 4.000,00 Euro. Dem standen laufende Ausgaben, u.a. für verschiedene Darlehen und Versicherungen, Grund- und Kraftfahrzeugsteuern, Wohnnebenkosten und finanzieller Unterstützung für die beiden studierenden Töchter in Höhe von 2.965,00 Euro gegenüber.
5Wegen dauernder Dienstunfähigkeit wurde der Beklagte - nachdem er ab dem 20. Januar 2012 keinen Dienst mehr versehen hatte - mit Bescheid vom 26. November 2012 gemäß § 47 Abs. 2 BBG mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2012 in den Ruhestand versetzt. Dagegen erhob der Beklagte - nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens - unter dem 25. März 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Münster. In dem Verfahren Aktenzeichen 5 K 1470/13 wurde durch Urteil vom 4. September 2014 dem Antrag des Beamten auf Aufhebung des Zurruhesetzungsbescheids stattgegeben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
6Disziplinarrechtlich ist der Beklagte bisher nicht vorbelastet.
7Im Januar 2012 kam der Verdacht gegen den Beklagten auf, er habe mehrfach Nachnahmebeträge, die zuvor von Postzustellern seines Bezirks bei Kunden eingezogen worden waren, nicht oder nicht fristgerecht an die zuständige Zustellkasse, die die Abrechnungen vorzunehmen hat, weitergeleitet. Nach ersten Überprüfungen durch den Sicherheitsbeauftragten, die den Verdacht bestätigten,
8wurde der Beklagte am 20. Januar 2012 befragt und räumte sofort ein, mehrfach Nachnahmebeträge nicht ordnungsgemäß weitergeleitet zu haben. Er wies darauf hin, dass er in seiner Wohnung noch mehrere Zustellerabrechnungstaschen mit Belegen aufbewahre, aus denen er Geld entnommen habe. Diese Taschen händigte er dem Sicherheitsbeauftragten sodann aus.
9Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 leitete die Leiterin der O. C1. N. ein disziplinarrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten ein.
10Am 16. April 2012 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. Von einer Kürzung der Dienstbezüge wurde abgesehen.
11Zuvor, etwa Mitte Januar 2012, war Mitarbeitern der Zustellkasse beim C2. P. aufgefallen, dass drei aus dem Zustellstützpunkt J. stammende Abrechnungen aus Dezember 2011 über Nachnahmebeträge von jeweils einigen hundert Euro erst mit einer Verspätung von etwa drei Wochen bei der Kasse eingegangen waren. Im Normalfall werden die Nachnahmebeträge, die die Zustellkräfte während der Dienstzeit in ihrem Bezirk eingezogen haben, von ihnen bei Dienstschluss zusammen mit den entsprechenden Zustellerabrechnungen in ein sogenanntes „Trommelwertgelass“ eingelegt und von dem Leiter des Zustellstützpunktes am Morgen des Folgetages in einem verplombten Behältnis an die zuständige Zustellkasse übersandt. Bei der ersten Überprüfung durch den Sicherheitsbeauftragten fielen zwei weitere, ebenfalls um drei bis vier Wochen verspätet abgerechnete Nachnahmevorgänge aus Dezember 2011 auf, die am 19. und 20. Januar 2012 bei der Zustellkasse eingingen. Der Verdacht, diese fünf Zustellabrechnungen nicht unverzüglich der Zustellkasse zugeführt zu haben, fiel auf den Beklagten als den für die Übersendung zuständigen Betriebsleiter des Stützpunktes J. .
12Am 20. Januar 2012 informierte der Sicherheitsbeauftragte den Beklagten über den gegen ihn bestehenden Verdacht und das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen bei der Zustellkasse. Der Beklagte räumte sofort ein, die fünf ihm konkret vorgehaltenen Nachnahmeabrechnungen verspätet weitergeleitet, die eingezogenen Bargeldbeträge zunächst entnommen und nach drei bis vier Wochen wieder eingelegt zu haben. Er wies gleichzeitig darauf hin, dass er noch weitere - nach seiner Schätzung etwa zwölf - Zustellerabrechnungstaschen mit Nachnahmebelegen in seinem Wohnhaus aufbewahre. Tatsächlich handelte es sich nicht um 12, sondern um 18 komplette Zustellerabrechnungstaschen mit Abrechnungsunterlagen, die der Beklagte dem Sicherheitsbeauftragten bei einer gemeinsamen Besichtigung seines Privathauses am Mittag des 20. Januar 2012 freiwillig aushändigte. Von der Gesamtsumme der 18 Nachnahmebeträge in Höhe von 13.218,33 Euro, die sich aus den von dem Beklagten aufbewahrten Abrechnungsunterlagen errechnete, wurden in den Taschen noch insgesamt 740,75 Euro in Teilbeträgen zwischen einem Euro und 134,00 Euro aufgefunden. Den Restbetrag in Höhe von 12.478,08 Euro hatte der Beklagte aus den Taschen entnommen und für eigene Zwecke verbraucht.
13Am 7. Februar 2012 wurde Strafanzeige wegen des Verdachts des Diebstahls gegen den Beklagten erstattet. Nach Durchführung von Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft N. am 16. April 2012 in dem Verfahren Az. 0000 Anklage gegen ihn wegen des Verdachts der Untreue in 23 Fällen. Das Amtsgericht J. verurteilte den bis dahin nicht vorbestraften Beklagten, der sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hatte, in dem Verfahren Az. 0000 am 13. Juli 2012 wegen Untreue in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Im Rahmen der Bewährung wurde ihm auferlegt, weiterhin zur Schadenswiedergutmachung monatliche Raten von 200,00 Euro an seinen Dienstherrn zu zahlen - mit der Ratenzahlung hatte der Beklagte bereits im April 2012 begonnen - sowie 200 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung seines Bewährungshelfers zu erbringen.
14Die Klägerin hat - nach Beteiligung des Personalrats im Mai 2013 - am 25. Juli 2013 Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe ein äußerst schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen, da er jeweils vorsätzlich gegen die Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung aus § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG, zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG und zur Beachtung von Dienstvorschriften gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen habe. Er habe dadurch das Vertrauen des Dienstherrn in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit völlig zerstört und sich untragbar gemacht.
15Nachdem das Gericht mit Beschluss vom 24. Mai 2014 der Klägerin gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 5 BDG aufgegeben hatte, eine hinreichend bestimmte Klageschrift einzureichen, da sich aus dem in Bezug genommenen Strafurteil geringe rechnerische Unklarheiten und Diskrepanzen zu den Feststellungen in der disziplinarrechtlichen Ermittlungsakten ergaben, reichte die Klägerin am 27. Juni 2014 in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens eine genaue Aufstellung der entnommenen, teilweise wieder zurückgeführten und teilweise in den Abrechnungstaschen aufgefundenen Geldbeträge ein, die den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Klageschrift genügte.
16Die Klägerin beantragt,
17den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Der Beklagte, der die gegen ihn gerichteten Vorwürfe sowohl im disziplinaren Ermittlungsverfahren als auch im Strafverfahren vorbehaltlos eingeräumt hat, ist der Ansicht, das Dienstvergehen wiege nicht so schwer, dass es mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geahndet werden müsse. Er habe aus finanzieller Not gehandelt und sei im fraglichen Zeitraum durch die außergewöhnlich große Belastung an seinem Arbeitsplatz psychisch angegriffen gewesen. Er habe sich inzwischen in psychotherapeutische Behandlung begeben. Mit der Rückzahlung der entnommenen Beträge habe er bereits vor der Entdeckung der Taten begonnen.
21Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen der Personal- und Disziplinarakten und der Strafakten sowie der beigezogenen Akten Az. 5 K 1430/13, Verwaltungsgericht N. , Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
23Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist wegen eines schwer wiegenden Dienstvergehens aus dem Dienst zu entfernen.
24I.
25Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine die gerichtliche Entscheidung hindernden, wesentlichen Mängel auf. Insbesondere wurde der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt.
26II.
27In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von dem Sachverhalt aus, den das Amtsgericht J. in seinem Urteil vom 13. Juli 2012 festgestellt hat, allerdings hinsichtlich der einzelnen, von dem Beklagten entnommenen Geldbeträge mit folgenden (geringen) Korrekturen, wie sie sich auch aus der Ergänzung der Klageschrift durch die Klägerin im Schriftsatz vom 26. Juni 2014 ergeben.
28In der Sache hat das Amtsgericht J. folgende Feststellungen getroffen:
29„Der Angeklagte, der seit 1974 bei der E. Q. beschäftigt ist, ist seit rund drei Jahren als Betriebsleiter des Zustellstützpunktes J. tätig. In dieser Funktion obliegt dem Angeklagten unter anderem die Aufgabe, jeden Morgen die Zustellerabrechnungen des Vortages mit den eingenommenen Nachnahmebeträgen aus dem Trommelwertgelass zu entnehmen und in einem Behältnis zu verplomben, um dieses dann an die Zustellkasse beim C2. in P. zu versenden.
30Der neue Job in J. spannte den Angeklagten sehr ein; er war in der Frühschicht tätig und musste auch immer telefonisch erreichbar sein. Zudem hatte der Angeklagte latent bereits seit mehreren Jahren finanzielle Probleme, insbesondere nach der Übernahme des Hauses von den Schwiegereltern und deren Versorgung. In der Vergangenheit hatte der Angeklagte die finanziellen Probleme vor seiner Ehefrau verheimlicht und auch seine Vorgesetzten nicht über die starke Belastung im Beruf informiert.
31Seit Herbst spitzte sich die finanzielle Situation dann derart zu, dass der Angeklagte dazu überging, die ihm nunmehr zur Last gelegten Taten zu begehen.
32Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle.
331. - 5.
34Die Abrechnung vom 01.12.2011 über den Betrag von 898,12 € leitete der Angeklagte der Zustellkasse verspätet weiter, so dass die Buchung erst am 19.12.2011 erfolgte. Die Abrechnung vom 16.12.2011 in Höhe von 767,54 € wurde erst am 09.01.2012 gebucht, die Abrechnung vom 17.12.2011 in Höhe von 409,00 € am 11.01.2012. Die Abrechnung vom 20.12.2011 über 593,66 € wurde ebenfalls verspätet weitergeleitet und erst am 19.01.2012 von der Zustellkasse, die Abrechnung vom 21.12.2011 über den Betrag von 478,19 € am 20.01.2012 gebucht.
35In diesen vorstehenden fünf Fällen entnahm der Angeklagte zunächst das Geld aus dem Trommelwertgelass, verwendete es für seine Zwecke und ersetzte es später.
366. - 16.
37Aus zwei Abrechnungen vom 22.12.2011 entnahm der Angeklagte Beträge von 1.159,00 € und 557,30 €. Aus einer Abrechnung vom 23.12.2011 nahm er einen Betrag in Höhe von 1.465,89 € und verwendete diesen Betrag für seine Zwecke. Aus zwei Abrechnungen vom 24.12.2011 entnahm er 501,00 € und 534,00 €. Aus der Abrechnung vom 28.12.2011 entnahm der Angeklagte 426,93 €, aus zwei Abrechnungen vom 29.12.2011 506,00 € und 549,32 €. Aus dem Trommelwertgelass entnehm der Angeklagte schließlich im Januar 2012 aus der Abrechnung vom 03.01.2012 1.947,65 €, aus der Abrechnung vom 04.01.2012 759,28 € und aus einer Abrechnung vom 06.01.2012 den Betrag von 463,27 €.
3817. - 18.
39Aus einer zweiten Abrechnung vom 06.01.2012 entnahm der Angeklagte 318,95 €. Schließlich entnahm der Angeklagte aus der Abrechnung vom 10.01.2012 weitere 374,26 € und verwendete diese Beträge für seine Zwecke.
4019. - 23.
41Der Angeklagte entnahm aus zwei Abrechnungen vom 11.01.2012 544,85 € und 562,68 €; aus der Abrechnung vom 12.01.2012 entnahm er aus dem Trommelwertgelass einen Betrag von 1.403,19 €, aus der Abrechnung vom 19.01.2012 den Betrag von 482,95 €.
42Gemäß der Schadenszusammenstellung der E. Q. beläuft sich der Gesamtschaden auf 12.478,08 €.“
43Nach den von der Kammer getroffenen - insofern im Ergebnis nicht von dem Inhalt des Strafurteils abweichenden - Feststellungen entnahm der Beklagte in der Zeit zwischen dem 22. Dezember 2011 und dem 19. Januar 2012 in den 18 Fällen, in denen er das entwendete Bargeld nicht zurückführte, sondern für sich behielt, jeweils etwas geringere Beträge als im strafgerichtlichen Urteil für die Einzeltaten beschrieben worden ist. In den in seinem Haus am 20. Januar 2012 sichergestellten 18 Zustelltaschen wurde nämlich jeweils ein geringer Bargeldbetrag aufgefunden, den der Beklagte dort belassen hatte. - Der Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, er habe in der Regel „glatte“ Beträge aus den Taschen entnommen. - Sowohl die Feststellungen zu den Taten Nr. 1 bis 5, in denen der Beklagte das zuvor entnommene Bargeld jeweils nach etwa drei Wochen wieder einlegte und die Zustellabrechnung vornahm, als auch die Gesamtsumme des in den 18 weiteren Fällen entnommenen und nicht wieder zugeführten Bargeldes von 12.478,08 Euro entsprechen den Feststellungen des Strafrichters.
44Die einzelnen Beträge ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle.
45Taten 1. - 5.
46(verspätet gebuchte Zustellerabrechnungen; Entnahmen mit späterer Wiedereinlage der Beträge)
47Abrechnung Buchung Betrag
48vom am
491) 01.12.11 19.12.11 898,12 €
502) 16.12.11 09.01.12 767,54 €
513) 17.12.11 11.01.12 409,00 €
524) 20.12.11 19.01.12 593,66 €
535) 21.12.11 20.01.12 478,19 €
54Summe 3.146,51 €
55Taten 6. - 23. (nicht gebuchte Abrechnungen, Entnahmen ohne Rückführung
56unter Belassung eines Restbetrages im Trommelwertgelass )
57Abrechnung Nachnahme- Restbetrag Fehlbetrag
58vom betrag
596) 22.12.11 1.159,00 € 64,00 € 1.095,00 €
607) 22.12.11 557,30 € 57,30 € 500,00 €
618) 23.12.11 1.465,89 € 81,00 € 1.384,89 €
629) 24.12.11 501,00 € 1,00 € 500,00 €
6310) 24.12.11 534,00 € 134,00 € 400,00 €
6411) 28.12.11 426,93 € 26,93 € 400,00 €
6512) 29.12.11 506,00 € 106,00 € 400,00 €
6613) 29.12.11 549,32 € 49,32 € 500,00 €
6714) 03.01.12 1.947,65 € 48,71 € 1.898,94 €
6815) 04.01.12 759,28 € 10,00 € 749,28 €
6916) 06.01.12 473,27 € 23,27 € 450,00 €
7017) 06.01.12 318,95 € 18,95 € 300,00 €
7118) 10.01.12 374,26 € 4,26 € 370,00 €
7219) 11.01.12 544,85 € 44,85 € 500,00 €
7320) 11.01.12 562,68 € 2,70 € 559,98 €
7421) 12.01.12 1.403,19 € 3,20 € 1.399,99 €
7522) 18.01.12 652,31 € 52,31 € 600,00 €
7623) 19.01.12 482,95 € 12,95 € 470,00 €
77Summen: 13.218,33 € 740,75 € 12.478,08 €
78Danach unterschlug der Beklagte in 23 Einzelakten einen Gesamtbetrag von 16.364,84 Euro, wovon er 3.146,51 Euro vor Entdeckung der Taten wieder zurückzahlte und 740,75 Euro in den in seinem Privathaus gelagerten Abrechnungstaschen beließ. In der Folgezeit erstattete die Klägerin den jeweiligen Zahlungsempfängern der Nachnahmeaufträge die durch den Beklagten nicht weitergeleiteten Beträge, wodurch ihr ein Schaden in Höhe von 12.478,08 Euro entstand.
79Über den Verbleib des von ihm unterschlagenen und nicht zurückgezahlten Geldes konnten keine gesicherten Feststellungen getroffen werden. Nach den nicht überprüfbaren Angaben des Beklagten hat er das Geld für den Familienunterhalt und zur Begleichung von Schulden ausgegeben. Im April 2012 begann er mit der Wiedergutmachung des bei der Klägerin entstandenen Schadens in Form von Ratenzahlung in Höhe von 200,00 Euro monatlich. Bisher hat er, soweit festgestellt werden konnte, insgesamt mindestens 6.000,00 Euro an die Klägerin gezahlt.
80Hinsichtlich seiner längerfristigen Erkrankung ab Ende Januar 2012, die zu der nicht bestandskräftigen des Beklagten in den Ruhestand mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2012 führte, hat er angegeben, sich seit 2012 durchgehend in ärztlicher Behandlung zu befinden; er sei inzwischen wieder dienstfähig.
81III.
82Die disziplinarische Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass der Beklagte sich eines sehr schwer wiegenden - einheitlichen - innerdienstlichen Dienstvergehens im Kernbereich seiner Pflichten schuldig gemacht hat.
83Gemäß § 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Durch das festgestellte und von dem Beklagten eingeräumte Verhalten in dem Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2011 und dem 19. Januar 2012 hat der Beklagte vorsätzlich gegen die Dienstpflichten aus § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG, sein Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen wahrzunehmen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verstoßen.
84Ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute oder dienstlich zugänglich gemachte Gelder oder Werte an sich nimmt und für sich verwendet (Zugriffsdelikt), zerstört das dem Beamtenverhältnis zugrundeliegende Vertrauen regelmäßig derart tiefgreifend, dass mit einer Wiederherstellung nicht mehr gerechnet werden kann und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgen muss. Hierbei ist es unerheblich, ob der Zugriff auf die amtlich anvertrauten Gelder strafrechtlich als Untreue gemäß § 266 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) - so das Amtsgericht J. in seinem gegen den Beklagten ergangenen Strafurteil vom 13. Juli 2012 - oder als veruntreuende Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 und 2 StGB zu werten ist. Maßgeblich für die Einordnung als Zugriffsdelikt ist allein, dass der wertmäßige Bestand der Kasse durch das Verhalten des Beamten unmittelbar vermindert wird. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte, der in seiner Eigenschaft als Leiter des Zustellstützpunktes J. für die Weiterleitung der von Postzustellern eingezogenen Nachnahmebeträge an die Zustellkasse in P. zuständig war, nahm 23 für die Abrechnung beim C2. P. vorgesehene Nachnahmetaschen, die Barbeträge zwischen 300,00 Euro und 1.898,94 Euro, insgesamt 16.364,84 Euro, enthielten, widerrechtlich und vorsätzlich an sich und eignete sie sich zu. Unerheblich ist dabei, dass er die ersten fünf in der Zeit zwischen dem 1. und dem 21. Dezember 2011 entnommenen Beträge in Höhe von insgesamt 3.146,51 Euro jeweils nach etwa drei bis vier Wochen wieder einlegte und bei der Zustellkasse im C2. P. abrechnete. Zwar läge bei einem buchungsmäßigen Ausgleich von Soll und Haben keine Verminderung des dienstlichen Kassenbestandes und deshalb auch kein Zugriffsdelikt vor.
85Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2001, - 1 D 67.99 -, juris.
86Jedoch setzt ein derartiger Ausgleich voraus, dass der Beamte offenlegt - etwa durch Einlage eines Auszahlungsscheins in die Kasse -, dass er Geld daraus entnommen hat.
87Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2012, - 2 B 143/11 -, juris.
88Daraus folgt, dass ein Ausgleich des Kassenbestandes nicht schon dann vorliegt, wenn der Beamte die von ihm geführte Kasse auf Grund von Manipulationen oder späterer Wiederzuführung des entnommenen Geldes buchungstechnisch stimmig abschließt. Es verbleibt vielmehr in einem solchen Fall - wie vorliegend - bei einem vollendeten Zugriffsdelikt. Auch in Bezug auf das in den 18 in seinem Haus zurückgehaltenen Zustelltaschen aufgefunden „Kleingeld“ von insgesamt 740,75 Euro fand eine Zueignung und damit ein Zugriffsdelikt statt, da der Beklagte dem Berechtigten auch dieses Geld auf Dauer vorenthielt mit der gleichzeitigen Möglichkeit, es für sich selbst zu nutzen.
89Der Beklagte hat danach ein - einheitliches - äußerst schwer wiegendes Dienstvergehen begangen. Er handelte bei allen Einzelakten vorsätzlich und schuldhaft. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in dem Zeitraum Dezember 2011/Januar 2012 in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und deshalb eingeschränkt schuldfähig oder gar schuldunfähig im Sinne der §§ 20,21 StGB gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
90IV.
91Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ist die Disziplinarmaßnahme, die dieses Dienstvergehen nach sich zieht, nach der Schwere des Vergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG Richtschnur für die Maßnahmebemessung.
92Ein Zugriffsdelikt zieht nach seiner Schwere im Regelfall die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis nach sich, wenn die veruntreuten oder unterschlagenen Gelder die Schwelle der Geringwertigkeit, die bei etwa 50,00 Euro angesetzt wird, deutlich überschreiten. Die Entfernung aus dem Dienst kommt allerdings dann regelmäßig nicht in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannter Milderungsgrund vorliegt oder wenn andere entlastende Umstände, die in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen, gegeben sind.
93Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2014, - 2 B 87.13 -, m.w.N., juris .
94Ein in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannter Milderungsgrund greift im vorliegenden Fall nicht ein. Weder lagen die unterschlagenen Beträge unter der Schwelle zur Geringwertigkeit noch handelte der Beklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Auch für die Annahme einer psychischen Ausnahmesituation, in der ein gesetz- und pflichtgemäßes Verhalten von dem Beamten nicht mehr erwartet werden kann, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Von einem persönlichkeitsfremden Augenblicksversagen ist bei der Vielzahl der gleichgelagerten Einzelakte, die für eine erhebliche kriminelle Energie sprechen, ebenfalls nicht auszugehen.
95Aber auch die Gesamtheit der vorliegenden, entlastenden und zu Gunsten des Beklagten sprechenden Gesichtspunkte kann den durch die Dienstpflichtverletzung entstandenen Vertrauensverlust nicht aufwiegen oder erheblich mildern mit der Folge, dass sein Verbleiben im Dienst noch in Betracht käme. Das Gewicht der Entlastungsgründe muss um so größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Höhe des eingetretenen Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung etwaiger „Begleitdelikte“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Nur wenn bei umfassender Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Dienstvergehens festzustellen ist, dass die entlastenden Aspekte überwiegen, kann zugrundegelegt werden, dass ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht eingetreten ist.
96Das von dem Beklagten begangene Zugriffsdelikt wiegt auf Grund der Höhe des eingetretenen Schadens und der Vielzahl der Einzeltaten in dem kurzen Zeitraum von etwa sieben Wochen besonders schwer. Weiter erschwerend tritt hinzu, dass der Beklagte als Leiter des Zustellstützpunktes J. eine besondere Vertrauensstellung innehatte, die mit einer Vorbildfunktion verbunden war.
97Dem stehen keine gleichermaßen gewichtigen, entlastenden Gesichtspunkte gegenüber. Der Beklagte führte zwar die fünf zuerst entnommenen Beträge in Höhe von insgesamt 3.146,51 Euro mit einer Verspätung von drei bis vier Wochen der Zustellkasse zu, wodurch sich der bei der Klägerin eingetretene Gesamtschaden verringerte. Jedoch nahm er die Rückzahlungen nicht aus seinem eigenen Vermögen vor, sondern setzte dazu jeweils neu unterschlagene Gelder ein. Zudem behielt er den weitaus überwiegenden Teil der entnommenen Nachzahlungsbeträge für sich. Der Rückführung der Teilsumme kommt daher nur geringe entlastende Wirkung zu.
98Ebenso verhält es sich mit dem Geständnis, das der Beklagte bei seiner ersten Anhörung vom 20. Januar 2012 nach Aufkommen des gegen ihn gerichteten Verdachts ablegte. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt der Klägerin noch nicht bekannt war, dass der Beklagte nicht nur in fünf Fällen Abrechnungen verspätet vorgenommen, sondern darüber hinaus in weiteren 18 Fällen Nachnahmebeträge für sich vereinnahmt hatte, handelte es sich bei seinem Hinweis, er habe noch weitere Zustelltaschen in seinem Haus, nicht um eine freiwillige Offenbarung seiner Verfehlungen. Nachdem die bei der Zustellkasse P. aufgefallenen Unregelmäßigkeiten bereits zur Einleitung von Ermittlungen gegen den Beklagten geführt hatten, musste er als sicher davon ausgehen, dass die weiteren Prüfungen zur Aufdeckung aller Taten führen würde und dass der Versuch, die noch nicht bekannten Vorgänge zu verheimlichen, von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wäre. Entgegen seiner, durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht wäre auch ohne den Hinweis des Beklagten auf die noch in seinem Haus befindlichen weiteren Zustelltaschen der gesamte Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgeklärt worden, da Postkunden, die bei Versendung von Waren an Vertragspartner den Weg der Nachnahmezahlung wählen, den Eingang der Zahlung nach einer gewissen Zeit anmahnen und so Ermittlungen in Gang setzen würden. Die Aufklärung der Vorgänge konnte allerdings - dies ist entlastend berücksichtigt worden - durch den Hinweis des Beklagten und die Aushändigung der Zustelltaschen wesentlich vereinfacht und verkürzt werden.
99Auch die von dem Beklagten angeführte finanzielle Belastung zur Tatzeit hat nicht ein solches Gewicht, dass der eingetretene Vertrauensverlust dadurch ausgeglichen würde. Hierbei hat das Gericht zugunsten des Beklagten, ohne dass insoweit ein ausreichend substantiierter Vortrag erfolgt wäre, zugrundegelegt, dass die wirtschaftliche Lage der Familie angespannt war und dass dies dem Beklagten Sorgen machte. Für die Annahme einer existenziellen Notlage, die den Beklagten zu einem singulären persönlichkeitsfremden Verhalten veranlasst haben könnte, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Aus der in den Ermittlungsakten befindlichen Selbstauskunft vom 14. Februar 2012 ist zu ersehen, dass das Einkommen des Beklagten und seiner Ehefrau ausreichte, um die regelmäßigen Ausgaben der Familie und den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Den monatlichen Einnahmen von 3.993,00 Euro standen danach wiederkehrende Belastungen - einschließlich der an die studierenden Kinder geleisteten Unterstützung - von 2.965,00 Euro gegenüber, so dass dem Beklagten und seiner Ehefrau noch ein Betrag von etwa 1.000,00 Euro monatlich für die Lebensführung zu Verfügung stand. Von einer existenziellen Notlage ist danach nicht auszugehen.
100Der Umstand, dass der Beklagte nach der Entdeckung der Taten längerfristig dienstunfähig erkrankt war, trägt nicht wesentlich zu seiner Entlastung bei, zumal nach seinem Vortrag in dem von ihm gegen seine Zurruhesetzung angestrengten Verfahren Az. 5 K 1430/13 die Voraussetzungen für die Annahme einer dauernden und umfassenden, krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht vorgelegen haben bzw. seit längerem nicht mehr vorliegen.
101Dass der Beklagte durchgehend positive dienstliche Beurteilungen erhielt und bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann nicht in besonderem Maße zu seinen Gunsten gewertet werden, da er damit lediglich den an jeden Beamten zu stellenden Anforderungen - guter Einsatz bei der Ausübung des Dienstes und achtungswürdige Lebensführung - Genüge getan hat. Eine Wiederherstellung des verlorengegangenen Vertrauens in seine Integrität ist damit nicht zu rechtfertigen.
102Nach allem kann dem Dienstherrn nicht zugemutet werden, den Beklagten weiter zu beschäftigen. Sein Fehlverhalten ist derart gravierend, dass das dem Beamtenverhältnis zugrundeliegende gegenseitige Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört ist mit der Folge, dass der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen ist.
103Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht auf der vorsätzlichen Pflichtverletzung durch den Beklagten und ist von diesem bei der Tatbegehung als ohne weiteres vorhersehbare Rechtsfolge zu gewärtigen gewesen. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig.
104V.
105Anhaltspunkte, die einen Ausschluss des Unterhaltsbeitrages gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BDG oder eine Verlängerung der Zeit der Unterhaltsgewährung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG rechtfertigen würden, sind nicht dargelegt worden und auch sonst nicht erkennbar.
106VI.
107Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 77 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
108Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 BDG iVm. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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