Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 388/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten, die vor dem erkennenden Gericht zu einem früheren Zeitpunkt bereits den Rechtsstreit 9 K 875/09 um einen Grundsteuererlass für das Kalenderjahr 2008 geführt hatten, streiten um einen Teilerlass der Grundsteuer B für das im Eigentum der Klägerin stehende Geschäftsgrundstück C. B. für die Kalenderjahre 2011 bis 2013 nach § 33 GrStG.
3Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 beantragte die B1. F. bei der Beklagten die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens für das streitgegenständliche Grundstück.
4Mit Beschluss vom 18. Juni 2007 beschloss der Rat der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 72.4 „Gewerbegebiet A. C. “.
5Die Klägerin – damals noch i.G. - erwarb das Grundstück durch notariellen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung vom 8. August 2007 – UR-Nr. 0297/2007 des Notars T. aus B. [im Folgenden: KV] – von der Firma I. B2. , die dort ein A. betrieben hatte. In der Präambel hielten die Parteien fest, dass die Klägerin beabsichtige, als Folgenutzung die Errichtung bzw. den Betrieb einer Biogasanlage sowie Lagerung und Umsatz landwirtschaftlicher Produkte zu realisieren. Gemäß § 1 Abs. 6 KV wies die Firma I. B2. darauf hin, dass das Grundstück nicht im Bereich eines Bebauungsplanes der Beklagten liege und das A. als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich gemäß BauGB betrieben worden sei (Satz 1); die Klägerin werde unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung die erforderlichen Änderungsanträge stellen, damit an Stelle der derzeitigen Zementwerksgenehmigung die für ihre Zwecke erforderlichen Genehmigungen treten (Satz 2); die Klägerin sei allein dafür verantwortlich, dass sie die für die Nutzung des Werksareals entsprechenden Genehmigungen erhalte (Satz 4). Gemäß § 9 Abs. 1 KV bestellte die Klägerin zugunsten der Firma I. B2. eine – zwischen den Vertragsparteien auch schuldrechtlich vereinbarte - beschränkte persönliche Dienstbarkeit, wonach letztere das ausschließliche Recht zur Errichtung und zum Betrieb einer Fabrik zur Herstellung von Baustoffen, zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs, einer Grube oder eines Bergwerks zur Entnahme von mineralischen Bodenbestandteilen zum Zwecke der Herstellung von Baustoffen sowie zur Errichtung und zum Betrieb jeglicher dem Transport oder der Lagerung von Baustoffen dienenden Vorrichtungen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des notariellen Kaufvertrages wird auf Bl. 92 ff. GA verwiesen.
6Im Kalenderjahr 2007 tätigte die Klägerin ferner Investitionen in das Grundstück sowie in die Getreideannahme- und –trocknungsstellen, stellte die Anlage fertig und testete sie erfolgreich auf ihre Funktionsfähigkeit. Darüber hinaus tätigte sie Abrissarbeiten zur Vorbereitung der Errichtung einer Biogasanlage.
7Mit Beschluss vom 8. April 2008 beschloss der Rat der Beklagten, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 72.4 „Gewerbegebiet A. C. “ vom 18. Juni 2007 aufzuheben.
8Mit Schreiben vom 16. April 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens für das streitgegenständliche Grundstück. Sie führte aus, dass die auf dem Gelände befindlichen Silos, Hallen und Betriebsgebäude auch für nicht zementspezifische Nutzungen geeignet seien, und sie zum einen eine Teilfläche einem Dritten zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage zur Verfügung stellen, zum anderen die restliche Fläche als Standort eines Futtermittelwerkes ausbauen lassen wolle. Für diese Nutzungen könnten noch vorhandene bauliche Einrichtungen einer Nachnutzung zugeführt werden.
9Mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 beschloss der Rat der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72.4 „Gewerbegebiet A. C. “.
10Mit Beschluss vom 23. Juni 2009 beschloss der Rat der Beklagten, den Aufstellungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72.4 „Gewerbegebiet A. C. “ vom 30. Oktober 2008 aufzuheben.
11Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens für das streitgegenständliche Grundstück. Sie wolle zum einen auf einer Teilfläche zusammen mit einem Dritten eine Biogasanlage errichten und betreiben, zum anderen die restliche Fläche als Standort eines Getreidelagers und eines Futtermittelwerkes ausbauen lassen.
12Am 6. Juli 2010 beschloss der Rat der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 72.4 „C. “, und beschloss diesen am 14. Juni 2011 als Satzung. Der Bebauungsplan setzte ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Biogasanlage mit Gärresttrocknung fest.
13Die öffentliche Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 72.4 „C. “ erfolgte am 23. September 2011. Am 27. September 2011 wurde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ein Normenkontrollantrag gegen diesen Bebauungsplan gestellt und zugleich beantragt, diesen vorläufig außer Vollzug zu setzen. Antragsgegnerin in beiden Verfahren war jeweils die Beklagte, Beigeladene jeweils die Klägerin des hiesigen Verfahrens.
14Am 4. Oktober 2011 stellte die C1. C. bei der Bezirksregierung N. einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage auf dem streitbefangenen Grundstück sowie einen Antrag auf Zulassung vorzeitigen Beginns. Der Antrag war zunächst nicht bescheidungsreif, da ihm nicht alle erforderlichen Unterlagen beigefügt waren. Ausweislich der eingereichten Unterlagen sollte die Biogasanlage im 4. Quartal 2011 in Betrieb genommen werden.
15Mit Beschluss vom 22. November 2011 – 10 B 1179/11.NE – lehnte das OVG NRW den Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 72.4 „C. “ ab.
16Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2012 setzte die Beklagte Grundsteuer B für das streitbefangene Grundstück u.a. für das Kalenderjahr 2011 i. H. v. zuletzt 12.624,05 Euro fest.
17Mit Änderungsbescheid vom 21. Mai 2012 setzte die Beklagte Grundsteuer B für das streitbefangene Grundstück für das Kalenderjahr 2012 i. H. v. zuletzt 8.064,64 Euro fest.
18Am 22. November 2012 reichte die C1. C. sämtliche zur Bescheidung ihres immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages erforderlichen Unterlagen ein. Ausweislich dieser Unterlagen sollte die Biogasanlage im 3. Quartal 2013 in Betrieb genommen werden. Mit dem Vorschlag der Bezirksregierung N. , die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zurückzustellen, bis das OVG NRW über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache entschieden haben würde, erklärte sich die C1. C. schließlich einverstanden.
19Mit Abgabenbescheid vom 28. Januar 2013 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin u.a. Grundsteuer B für das streitbefangene Grundstück für das Kalenderjahr 2013 i. H. v. 8.064,64 Euro fest.
20Mit Urteil vom 19. Juli 2013 – 10 D 74/11.NE – erklärte das OVG NRW den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72.4 „C. “ der Beklagten für unwirksam. Zur Begründung führte es u.a. aus, der Bebauungsplan sei materiell unwirksam, da das festgesetzte Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Biogasanlage mit Gärresttrocknung gegen das Ziel Rn. 240 des Regionalplans und damit gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen seien, verstoße. Das Urteil wurde am 7. September 2013 rechtskräftig. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren endete durch Antragsrücknahme am 10. März 2014.
21Mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 lehnte die Beklagte den am 12. Dezember 2011 von der Klägerin gestellten Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer B nach § 33 GrStG für das streitgegenständliche Grundstück für das Kalenderjahr 2011 ab.
22Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 19. Januar 2012 Klage erhoben.
23Mit Bescheid vom 6. März 2013 lehnte die Beklagte den am 15. Februar 2013 von der Klägerin gestellten Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer B nach § 33 GrStG für das streitgegenständliche Grundstück für das Kalenderjahr 2012 ab.
24Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 8. April 2013 Klage erhoben.
25Mit Bescheid vom 10. März 2014 lehnte die Beklagte den am 3. Februar 2014 von der Klägerin gestellten Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer B nach § 33 GrStG für das streitgegenständliche Grundstück für das Kalenderjahr 2013 ab.
26Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 14. März 2014 Klage erhoben.
27Zur Begründung ihrer Klage führt sie im Wesentlichen aus: Sie habe die eingetretene Minderung des normalen Rohertrags des Steuergegenstandes um 100 Prozent nicht zu vertreten. Ab dem Zeitpunkt des Grundstückserwerbs sei mangels Genehmigungserteilung bzw. mangels entsprechender planungsrechtlicher Normierung keinerlei Nutzung möglich gewesen. Sie – die Klägerin – habe alles ihr Mögliche zu einer Nutzungsänderung getan, diese sei an von ihr nicht beeinflussbaren politischen Umständen in der Sphäre der Beklagten gescheitert. Es liege nämlich allein an deren Planungsverhalten, dass die Nutzung als Biogasanlage nicht habe realisiert werden können. Sie – die Klägerin – habe aber davon ausgehen dürfen, dass sie den Plan, das streitbefangene Grundstück zum Betrieb einer Biogasanlage zu nutzen, werde umsetzen können. Hätte sie die von ihr anvisierte Nutzung realisieren können, so hätte sie eine Zielmiete von ca. 300.000,- bis 350.000,- Euro per annum erreichen können. Ihr könne nicht vorgehalten werden, dass die Biogasanlage erst im 3. Quartal des Jahres 2013 habe in Betrieb genommen werden sollen, da für Genehmigung und Errichtung einer derartigen Anlage ein Zeitraum von 6 bis 9 Monaten erforderlich sei und ein bestandskräftiger Bebauungsplan, der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hätte sein können, zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Das streitgegenständliche Grundstück habe sich ferner auch nicht im üblichen Umfang eines Außenbereichsgrundstücks nutzen lassen können, da es sich dabei um eine Industriebrache handele, deren Nutzung einer Genehmigung bedurft hätte, die nicht erteilt worden sei. Ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG setze des Weiteren auch nicht voraus, dass die Ertragsminderung auf atypischen und vorübergehenden Umständen beruhe. Vielmehr seien alle Differenzierungen nach typischen oder atypischen, strukturell bedingten oder nicht strukturell bedingten, vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragsminderungen und nach den verschiedenen Möglichkeiten, diese Merkmale zu kombinieren, hinfällig.
28Die Klägerin beantragt,
29die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 21. Dezember 2011, vom 6. März 2013 und vom 10. März 2014 zu verpflichten, die Grundsteuer B wegen wesentlicher Ertragsminderung für das Geschäftsgrundstück C. 37, 43, 45 für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 in Höhe von jeweils 50 Prozent zu erlassen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Es könne dahinstehen, ob es für einen Grundsteuererlass nach § 33 GrStG nicht mehr auf typische oder atypische Umstände, strukturell oder nicht strukturell bedingte Umstände einer Ertragsminderung ankomme. Die Klägerin habe nämlich jedenfalls nicht dargelegt, dass sie eine - etwaig vorliegende - Minderung des normalen Rohertrages i. S. v. § 33 Abs. 1 GrStG nicht zu vertreten habe. Ursächlich für den geltend gemachten Nutzungsausfall sei nicht ihr – der Beklagten - Planungsverhalten, sondern der Umstand gewesen, dass sich die Klägerin gegenüber der Firma I. B2. vertraglich dazu verpflichtet habe, das streitbefangene Grundstück nicht für den (genehmigten) Betrieb eines Zementwerkes zu nutzen. Die Klägerin habe in dem Wissen, dass die von ihr angestrebte Nutzung öffentlich-rechtlich nicht genehmigt sei, das Grundstück gekauft. Sie sei sich des Umstands, dass die von ihr anvisierte Nutzung eines Planungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch bedürfe, bereits vor Abschluss des Kaufvertrages bewusst gewesen. Ein Anspruch eines Grundstückseigentümers auf eine seinen Wünschen entsprechende planungsrechtliche Normierung bestehe nicht und könne auch aus der Einleitung entsprechender Bauleitplanverfahren nicht hergeleitet werden.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 9 K 875/09 und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Bände) verwiesen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
35I. Das Gericht konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet hatten (§ 101 Abs. 2 VwGO).
36II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 21. Dezember 2011, vom 6. März 2013 und vom 10. März 2014 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der Grundsteuer B für die Kalenderjahre 2011 bis 2013 in Höhe von jeweils 50 Prozent (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
37A. Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 33 GrStG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind nicht erfüllt. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn u.a. bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die Minderung des Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Über die Erfüllung dieser Voraussetzungen hinaus darf der Ausnahmetatbestand des § 33 Abs. 5 GrStG nicht erfüllt sein. Maßgebend für die Entscheidung über den Erlass sind die Verhältnisse des Erlasszeitraums (§ 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG). Nach § 34 Abs. 2 GrStG wird der Erlass nur auf Antrag gewährt (Satz 1); der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen (Satz 2).
38Ob der Umfang der Minderung des normalen Rohertrags des Steuergegenstands vorliegend tatsächlich 100 Prozent beträgt, kann dahinstehen. Ein Anspruch auf Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 GrStG scheidet hier nämlich jedenfalls deshalb aus, weil das negative Tatbestandsmerkmal, dass die Steuerschuldnerin die Minderung des normalen Rohertrags des Steuergegenstands nicht zu vertreten hat, nicht vorliegt.
39Ein Steuerschuldner hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 9 B 56/13 -, juris, Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 – 9 C 8/07 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 – 8 C 150/81 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 20. März 2014 – 14 A 1648/12 -, juris, Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2011 – 14 A 917/10 -, juris, Rn. 2.
41Für die Ablehnung eines beantragten Grundsteuererlasses ist dabei nicht positiv festzustellen, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung zu vertreten hat. Vielmehr muss umgekehrt für die Gewährung des Erlasses das negative Merkmal feststehen, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat. In diesem Zusammenhang muss der den Erlass begehrende Steuerschuldner seine Bemühungen zur Verhinderung des Eintritts der Ertragsminderung offenlegen und dafür Nachweise beibringen.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2012 – 14 A 8/10 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2011 – 14 A 918/10 -, juris, Rn. 22.
43Welche Bemühungen im Einzelnen erforderlich sind, um ein Vertretenmüssen der Rohertragsminderung auszuschließen, lässt sich darüber hinaus nur schwer abstrakt beschreiben. Vielmehr ist es grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls, welche Bemühungen nach Art und Umfang insofern als hinreichend anzusehen sind.
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2014 – 14 A 1648/12 -, juris, Rn. 53; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 9 B 56/13 -, juris, Rn. 6.
45Gemessen an diesen Maßstäben liegt das negative Tatbestandsmerkmal, dass die Steuerschuldnerin die Minderung des normalen Rohertrags des Steuergegenstands nicht zu vertreten hat, hier nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die in den maßgeblichen Kalenderjahren eingetretene Ertragsminderung auf Umständen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs der Klägerin liegen.
46a) In Bezug auf das Kalenderjahr 2011 liegen Umstände, die dazu führen würden, dass die Klägerin die Minderung des normalen Rohertrags des Steuergegenstands nicht zu vertreten hat, nicht vor.
47aa) Soweit der Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 23. September 2011, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 72.4 „C. “ nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, betroffen ist, lag das streitgegenständliche Grundstück planungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Klägerin hätte es daher von Rechts wegen offen gestanden und sie wäre gehalten gewesen, das Grundstück entsprechend § 35 Abs. 1 und 2 BauGB zu nutzen bzw. sich um eine Vermietung an Interessenten, die eine entsprechende Nutzung vornehmen möchten, in hinreichender Weise zu bemühen. Derartige Vermietungsbemühungen sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass die Klägerin ihre (Vermietungs)Planungen allein darauf ausrichtete, dass der Rat der Beklagten einen Bebauungsplan beschließen werde, der die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Betrieb einer Biogasanlage nebst entsprechender Anlagen zur Lagerung und Umsatz landwirtschaftlicher Produkte ermöglichen werde, führt dazu, dass das negative Tatbestandsmerkmal, dass sie die Minderung des normalen Rohertrags des Steuergegenstands nicht zu vertreten hat (§ 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG), nicht vorliegt. Ein subjektiver Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Aufstellung eines Bauleitplans besteht nämlich nicht, § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Vielmehr steht einer Kommune im Rahmen ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen zu. Dies schließt ein, dass eine Kommune ihre Planungsabsicht ändern kann, z.B. auch dass sie von der Bauleitplanung Abstand nehmen kann. Sie ist mithin nicht verpflichtet, ein einmal begonnenes Planaufstellungsverfahren zu Ende zu führen; ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass eine Kommune ein von ihr eingeleitetes Planaufstellungsverfahren nicht aufgibt.
48Vgl. etwa Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Band I, § 1 BauGB Rn. 28 ff., m. w. N. aus der Rspr.
49Aus § 1 Abs. 6 KV ergibt sich, dass dem maßgeblichen Vertretungsorgan der Klägerin (Geschäftsführer) auch bewusst war, dass sie auf eigenes Risiko handelt, wenn sie ihre wirtschaftlichen Planungen allein darauf ausrichtet, dass die Beklagte zukünftig die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer Biogasanlage schaffen werde. Nach dieser vertraglichen Bestimmung wies die Firma I. B2. darauf hin, dass alle genannten Grundstücke nicht in dem Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans der Beklagten lägen und dass der Zementwerksbetrieb als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich gemäß BauGB betrieben worden sei; weiterhin die Klägerin allein dafür verantwortlich sei, dass sie die für die Nutzungen des Werksareals entsprechenden Genehmigungen erhalte.
50Die Ausführungen der Klägerin Bl. 231 GA, es handele sich bei dem streitbefangenen Grundstück um eine Industriebrache, deren Nutzung einer Genehmigung bedurft hätte, die nicht erteilt worden sei, gehen insofern fehl, als es im Rahmen der Prüfung des Vertretenmüssen i. S. v. § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG an der Klägerin gewesen wäre, einen entsprechenden Genehmigungsantrag zu stellen. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr im notariellen Kaufvertrag mit der Firma I. B2. vom 8. August 2007 eine Nutzung der Fläche als A. verboten worden sei. Die Klägerin hat gemäß §§ 1090 Abs. 1, 1018 BGB der Firma I. B2. im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit freiwillig und ohne Zwang eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem in § 9 Abs. 1 KV näher bestimmten Inhalt eingeräumt (ausschließliches Recht zur Errichtung und zum Betrieb einer Fabrik zur Herstellung von Baustoffen, ausschließliches Recht zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs, einer Grube oder eines Bergwerks zur Entnahme von mineralischen Bodenbestandteilen zum Zwecke der Herstellung von Baustoffen sowie ausschließliches Recht zur Errichtung und zum Betrieb jeglicher dem Transport oder der Lagerung von Baustoffen dienenden Vorrichtungen auf dem belasteten Grundstück), und den Inhalt dieser beschränkten persönlichen Dienstbarkeit darüber hinaus auch schuldrechtlich mit ihrer Vertragspartnerin vereinbart. Sie hat sich damit der Möglichkeit, das Grundstück bspw. als A. zu nutzen, durch privatrechtliche Willenserklärung selbst begeben.
51bb) Soweit der Zeitraum vom 23. September 2011, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 72.4 „C. “, der ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Biogasanlage mit Gärresttrocknung festsetzte, bis zum 31. Dezember 2011 in Rede steht, wäre die Klägerin im Rahmen von § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG jedenfalls gehalten gewesen, zu veranlassen, dass dem am 4. Oktober 2011 von der C1. C. bei der Bezirksregierung N. gestellten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag zum Betrieb einer Biogasanlage so schnell wie möglich alle zur Bescheidungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen beigefügt werden. Das Verhalten der C1. C. , die die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen erst am 22. November 2012 einreichte, kann der Klägerin zugerechnet werden, da es dieser als privatrechtlicher Eigentümerin (vgl. § 903 BGB, Art. 14 Abs. 1 GG) offen gestanden hätte, den Genehmigungsantrag selbst zu stellen, und sie sich stattdessen freiwillig dazu entschieden hat, insoweit die Antragstellung durch einen Dritten – bezogen auf ihr Grundeigentum - zuzulassen. Das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 72.4 „C. “ hätte der Klägerin von Rechts wegen ermöglicht, durch Stellung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags unter Einreichung aller erforderlichen Unterlagen Errichtung und Betrieb der von ihr geplanten Biogasanlage innerhalb angemessener Frist zu realisieren. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens hätte nämlich eine Amtspflicht der Bezirksregierung N. bestanden, einen Antrag, dem alle erforderlichen Unterlagen beigefügt gewesen wären, ohne Verzögerung innerhalb angemessener Frist zu bescheiden.
52Vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 839 BGB Rn. 98 zu Baugesuch, m. w. N. aus der Rspr.
53Dass am 27. September 2011 ein Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan, verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, gestellt wurde, hätte die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht gehindert. Die Stellung eines Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 1 VwGO kann nämlich von Rechts wegen den Planvollzug nicht hindern (fehlender Suspensiveffekt),
54vgl. etwa Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 VwGO Rn. 297,
55den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO, dessen Stellung als solche ebenfalls keine Suspensivwirkung entfaltet, lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 22. November 2011 – 10 B 1179/11.NE – ab. Auch wirtschaftlich wäre es der Klägerin zumutbar gewesen, bereits während des laufenden Normenkontrollverfahrens vor dem OVG NRW das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren weiter zu forcieren bzw. auf die C1. C. entsprechend einzuwirken, da sie bereits im Kalenderjahr 2007 Investitionen in das Grundstück sowie in die Getreideannahme- und –trocknungsstellen getätigt, die Anlage fertiggestellt, sie erfolgreich auf ihre Funktionsfähigkeit getestet und darüber hinaus Abrissarbeiten zur Vorbereitung der Errichtung einer Biogasanlage unternommen hatte.
56b) In Bezug auf das Kalenderjahr 2012 liegen Umstände, die dazu führen würden, dass die Klägerin die Minderung des normalen Rohertrags des Steuergegenstands nicht zu vertreten hat, ebenfalls nicht vor.
57aa) Soweit es um den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 22. November 2012, dem Zeitpunkt der Einreichung der erforderlichen Antragsunterlagen durch die C1. C. , geht, kann auf die Ausführungen unter II. A. a) bb) verwiesen werden.
58bb) Soweit der Zeitraum vom 22. November 2012 bis zum 31. Dezember 2012 infrage steht, geht das erkennende Gericht nach nochmaliger intensiver Prüfung unter Berücksichtigung auch des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und des klägerischen Schriftsatzes Bl. 230 ff. GA davon aus, dass die Klägerin die Minderung des normalen Rohertrags des Steuergegenstands i. S. v. § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG ebenfalls zu vertreten hat. Maßgeblich für diese Bewertung ist, dass die Antragstellerin im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, die C1. C. , deren Verhalten der Klägerin nach dem unter II. A. a) bb) ausgeführten zugerechnet werden kann, die Anlage nach den am 22. November 2012 eingereichten Unterlagen erst im 3. Quartal 2013 in Betrieb nehmen wollte. Vor dem Hintergrund, dass erstens die C1. C. auch die Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt hatte (§ 8a BImSchG), zweitens sie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag vom 4. Oktober 2011 als Beginn der Inbetriebnahme bereits das 4. Quartal 2011, also das Quartal, in das der (ursprüngliche) Genehmigungsantrag zeitlich selbst fiel, anvisiert hatte, ist dies, ebenso wie auch die Ausführungen des klägerischen Prozessvertreters hierzu, dass ein Zeitraum für die Genehmigung sowie die Errichtung einer Biogasanlage von 6 bis 9 Monaten sachliche Voraussetzung für den Betrieb einer solchen Anlage sei, nicht verständlich.
59Wie die Aussage Bl. 218 GA zu verstehen ist, dass „auch Fragen des Wasserrechtes nicht abschließend geregelt worden“ seien, ist nach dem vorstehend ausgeführten nicht entscheidungserheblich und bedarf keiner weiteren Aufklärung.
60c) In Bezug auf das Kalenderjahr 2013 liegen Umstände, die dazu führen würden, dass die Klägerin die Minderung des normalen Rohertrags des Steuergegenstands nicht zu vertreten hat, wiederum nicht vor.
61aa) Soweit der Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 7. September 2013, dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils des OVG NRW vom 19. Juli 2013 – 10 D 74/11.NE -, betroffen ist, kann auf die Ausführungen unter II. A. b) bb) verwiesen werden.
62bb) Soweit es um den Zeitraum vom 7. September 2013, dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils des OVG NRW vom 19. Juli 2013 – 10 D 74/11.NE -, bis zum 31. Dezember 2013 geht, kann auf die Ausführungen unter II. A. a) aa) verwiesen werden. Nach Eintritt der Rechtskraft des o.g. Urteils lag das streitgegenständliche Grundstück planungsrechtlich (wieder) im Außenbereich (§ 35 BauGB), so dass die Klägerin gehalten gewesen wäre, das Grundstück entsprechend § 35 Abs. 1 und 2 BauGB zu nutzen bzw. sich um eine Vermietung an Interessenten, die eine entsprechende Nutzung vornehmen möchten, in hinreichender Weise zu bemühen.
63B. Ein Anspruch der Klägerin folgt ebenfalls nicht aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 2, 227 AO. In den Fällen eines geltend gemachten Grundsteuererlasses nach § 33 GrStG scheidet ein Rückgriff auf § 227 AO wegen sachlicher Unbilligkeit aus. In den §§ 32, 33 GrStG sind die Fälle der sachlichen Unbilligkeit der Grundsteuererhebung nämlich abschließend geregelt; daneben kommt nur noch der allgemeine persönliche Billigkeitserlass nach §§ 163, 227 AO in Betracht,
64vgl. statt vieler BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 – 8 B 229/93 -, juris, Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2003 – 13 LA 213/03 -, juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2001 – 2 S 1450/01 -, juris, Rn. 30 f.; VG N. , Urteil vom 15. November 2004 – 9 K 673/04 -,
65auf welchen sich die Klägerin jedoch nicht berufen hat.
66III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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