Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 697/14

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den ausgeschriebenen Dienstposten „R 0205“ einer Abfertigungsbeamtin/eines Abfertigungsbeamten für schwierige Abfertigungen im Bereich der Warenausfuhr beim Hauptzollamt N.       – Zollamt F.----straße – mit Dienstort N.       der Besoldungsgruppe A 9m/A 9m+Z nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.


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