Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 121/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 643/14
16. Juli 2014
6 B 643/14 16. Juli 2014

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