Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 2707/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.1992 geborene Kläger, Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, begehrt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.
3Der Kläger reiste 2000 in das Bundesgebiet ein. Ein Asylantrag blieb für ihn ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 13. April 2000 lehnte das (vormalige) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag u. a. des Klägers ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz und Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz nicht vorliegen. Die Entscheidung des Bundesamtes ist bis heute nicht abgeändert.
4Im Jahr 2008 erteilte der Beklagte dem Kläger eine erste Aufenthaltserlaubnis (§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Der Kläger besitzt seit Februar 2013 eine Niederlassungserlaubnis.
5Auf seinen Antrag stellte die Botschaft der Arabischen Republik Syrien dem Kläger am 21. Februar 2008 einen Reisepass aus, dessen Geltungszeitraum auf zwei Jahres befristet wurde. Auf Antrag des Klägers verlängerte die Botschaft am 10. Februar 2010 den Reisepass bis zum 9. Februar 2012. Auf weiteren Antrag des Klägers verlängerte die Botschaft am 25. November 2011 den Reisepass bis zum 24. November 2013. Eine weitere Verlängerung des bisherigen Reisepasses ist (wegen Platzmangels auf Seite 3 des Passes) nicht möglich. Der Kläger stellte bei der syrischen Botschaft am 17. Juni 2013 einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Reisepasses. Die Botschaft versandte den Antrag an die in Syrien zuständige Behörde. Über den Antrag ist bis heute nicht entschieden. Der Geltungszeitraum des alten Reisepasses lief am 24. November 2013 ab.
6Aus besonderem Anlass (eine Auslandsreise) stellte der Beklagte am 19. Dezember 2013 einen Reiseausweis für Ausländer aus, dessen Geltungszeitraum er bis zum 18. Januar 2014 befristete. Den Reiseausweis verlängerte der Beklagte für die Zeit vom 6. August bis 5. September 2014. Einen weiteren anlassbezogenen Antrag auf einen Reiseausweis für Ausländer stellte der Kläger nicht.
7Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 2. Oktober 2014 beantrage der Kläger die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Zur Begründung führte der an, der syrische Reisepass könne nicht verlängert werden. Die Verlängerung oder Ausstellung von syrischen Reisepässen sei nicht möglich. Ihm sei es nicht zuzumuten, nach Syrien zu reisen und dort eine Passverlängerung zu beantragen. Der Reisepass für Ausländer sei für die Erfassung seines Ausbildungsverhältnisses bei der I. erforderlich. Mit einem Ausweisersatz könne er nicht ins Ausland reisen.
8Auf telefonische Nachfrage teilte die I. dem Beklagten mit, dass für die Registrierung des Ausbildungsverhältnisses kein Ausweisdokument erforderlich sei. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 sicherte der Beklagte dem Kläger zu, für die weitere Dauer des Passverfahrens einen Ausweisersatz auszustellen. Zugleich erklärte er sich bereit, für (konkret bezeichnete) Auslandsaufenthalte des Klägers weiterhin und kurzfristig einen vorläufigen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.
9Mit Ordnungsverfügung vom 14. November 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ab. Zugleich setzte er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 59,00 € fest.
10Der Kläger hat am 19. Dezember 2014 Klage erhoben.
11Er trägt vor,
12es sei nicht zu erwarten, dass er in absehbarer Zeit einen syrischen Pass erhalte. Sein Vater und er hätten mehrfach die Botschaft angerufen. Es sei mitgeteilt worden, der Antrag werde noch geprüft. Mehr als zwei Jahre brauche man nicht zu warten
13Der Kläger beantragt
14den Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 19. Dezember 2014 zu verpflichten, ihm einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er tritt dem Klagebegehren in der Sachen entgegen.
18Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.
21Gem. § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Danach hat der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises, weil der Bundesgesetzgeber die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises in das Ermessen der Behörde stellt („kann“).
22Gründe für eine derartige Reduzierung des Ermessens des Beklagten, dass eine Ausstellung des Reiseausweises allein vertretbar wäre, hat der Kläger nicht dargetan. Sie sind auch nicht sonst ersichtlich. Unter Hinweis auf die konsularischen Bestimmungen der Botschaft der Syrischen Arabischen Republik hat das Bundesministerium des Inneren mit Erlass vom 25. Juli 2013 – M I 6 – 20105/56#171 - angeführt, dass für syrische Staatsangehörige im Regelfall zunächst überwiegend ein Ausweisersatz ausreiche. Dieses hat das Bundesministerium des Innern mit Erlass vom 16. Dezember 2014 bekräftigt. Das Ermessen der Beklagten hat sich aus Gründen der Gleichbehandlung an diesen Verwaltungsvorschriften auszurichten. Der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 8. Februar 2012 steht nicht entgegen. Mit dem Erlass war nur eine vorläufige Regelung getroffen worden, die durch den späteren Erlass des Bundesministeriums relativiert wurde. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 6. Mai 2015 (Bl. 36 d. A.; vgl. zur Auslegung eines Erlasses unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 1 B 79.04 -, www.bverwg.de = Buchholz 402.240 § 32 AuslG Nr. 5).
23Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines Antrags durch den Beklagten. Der Beklagte hält sich im Rahmen seines Ermessenspielraums (§ 114 VwGO), wenn er die Ausstellung des Reiseausweises auf besondere Bedarfssituationen beschränkt. Zu solchen evtl. entstehenden erheblichen Sondersituationen hat der Beklagte zugesagt, einen Reiseausweis für Ausländer mit hinreichendem Geltungszeitraum auszustellen. Eine solche heute aktuell bestehende Sondersituation hat der Kläger aber nicht substantiiert behauptet.
24Ist die Ermessensentscheidung des Beklagten sachgerecht, bedarf es keiner Entscheidung, ob überhaupt alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung erfüllt oder nicht erfüllt sind. Lediglich angemerkt sei, dass das Klagevorbringen für eine Nichterfüllung des gesetzlich vorgegebenen Tatbestands sprechen könnte, wenn der Kläger selbst bei der Botschaft der Arabischen Republik Syrien einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt hat, der Antrag auf der Grundlage seiner Angaben von syrischen Dienststellen geprüft wird und der Kläger allein die Länge der Wartezeit, nicht aber eine Unmöglichkeit der Ausstellung des Passes geltend macht, weil der Pass – ab heute gerechnet – jederzeit ausgestellt werden könnte.
25Gründe für eine Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung sind nicht geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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