Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 1656/14

Tenor

Der Bescheid des Betriebsleiters des Abwasserwerks der Beklagten vom 2. 7. 2014 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.


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