Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 1656/14
Tenor
Der Bescheid des Betriebsleiters des Abwasserwerks der Beklagten vom 2. 7. 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
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Der Bescheid des Betriebsleiters des Abwasserwerks der Beklagten vom 2. 7. 2014 wird aufgehoben.
2Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
4T a t b e s t a n d
5Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks N.------------straße 0, Gemarkung U.-, Flur 00, Flurstück 000. Für dieses Grundstück ist im Bebauungsplan Nr. I---00.0 „Industrie- und Gewerbegebiet I. “ eine gewerbliche Nutzung festgesetzt. Es hat eine Fläche von 0.0000 m². Im Herbst 2012 wurde vor dem Grundstück der Klägerin ein Niederschlagswasserkanal verlegt, so dass die Klägerin ihr Grundstück an die Abwasseranlage der Beklagten anschließen konnte, um das anfallende Niederschlagswasser einzuleiten. Mit Bescheid vom 2. 7. 2014, am 4. 7. 2014 mit einfachem Brief zur Post gegeben, zog der Betriebsleiter des Abwasserwerks der Beklagten, das von der Beklagten aufgrund der Betriebssatzung vom 00. 00. 2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 00. 00. 2009 (BS) als Eigenbetrieb geführt wird, die Klägerin zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 26.307,60 Euro heran. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Beitrag werde als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die Abwasseranlage zu nutzen. Der Bescheid wurde vom Betriebsleiter des Abwasserwerks der Beklagten unterschrieben.
6Am 4. 8. 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, das Abwasserwerk der Beklagten sei nicht sachlich zuständig für den Erlass des Beitragsbescheids. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung durch das Abwasserwerk selbst. § 2 Abs. 1 EigVO NRW bzw. § 3 Abs. 2 BS reichten hierfür nicht aus, da die Erhebung von Abgaben kein Geschäft der laufenden Betriebsführung darstelle. Durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Kreis C. über die kaufmännische und technische Geschäftsbesorgung für das Abwasserwerk vom 15. 6. 2007 habe die Beklagte dem Kreis C. die Beitragsveranlagung übertragen, so dass der Kreis den Bescheid hätte erlassen müssen. Darüber hinaus lasse § 53 Abs. 1 LWG NRW eine so weitreichende Übertragung der wasserrechtlichen Aufgaben nicht zu.
7Die Klägerin beantragt,
8den Bescheid des Betriebsleiters des Abwasserwerks der Beklagten vom 2. 7. 2014 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte trägt vor, die in der Betriebssatzung getroffene Vertretungsregel reiche für die Zuständigkeit des Abwasserwerks der Beklagten aus. Ferner beschränke sich die Tätigkeit des Kreises auf die reine Sachbearbeitung. Die Vertretung nach außen verbleibe nach § 2 Abs. 2 der Vereinbarung vom 00.00.2007 bei der Beklagten selbst.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
15Das Gericht hat das Rubrum auf Beklagtenseite von Amts wegen geändert. Nach dem aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO folgenden Rechtsträgerprinzip ist die Stadt H. als diejenige Gebietskörperschaft, deren Behörde (= Betriebsleiter des Abwasserwerks der Stadt H. ) den angefochtenen Beitragsbescheid erlassen hat, der richtige Klagegegner. Durch das am 1. 1. 2011 in Kraft getretene Justizgesetz Nordrhein-Westfalen ist das bis dahin in Nordrhein-Westfalen geltende Behördenprinzip (früher: § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW) abgeschafft worden.
16Der angefochtene Bescheid vom 2. 7. 2014, der auf § 8 KAG NRW i. V. m. §§ 10 ff. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigung der Stadt H. vom 21. 12. 2000 in der Fassung der Änderung vom 19. 12. 2013 (Beitrags- und Gebührensatzung – BGS) gestützt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17Der Betriebsleiter des Abwasserwerks der Beklagten war für den Erlass des Beitragsbescheids sachlich nicht zuständig. Zuständig wäre vorliegend der Bürgermeister der Beklagten gewesen, dem gemäß §§ 62 Abs. 3, 41 Abs. 3 GO NRW die sachliche Zuständigkeit für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zugewiesen ist.
18Gemäß § 8 KAG NRW können „Gemeinden und Gemeindeverbände“ Beiträge erheben. Diese Vorschrift hindert zwar als solche nicht den Erlass von Beitragsbescheiden durch den Werkleiter eines Eigenbetriebs.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. 11. 1996 – 15 A 1184/96 – juris, Rdn. 5.
20Nach dem Grundsatz des § 41 Abs. 3 GO NRW erlässt aber der Bürgermeister als Geschäfte der laufenden Verwaltung auch Beitragsbescheide. Um von diesem Grundsatz abzuweichen, bedarf es einer Aufgabenübertragung auf das Organ, das anstelle des Bürgermeisters als Behörde handeln soll. Eine solche abweichende Zuständigkeit des Betriebsleiters für den Erlass von Beitragsbescheiden ergibt sich hier weder aus einer konkreten Aufgabenübertragung in der Eigenbetriebsverordnung, in der Beitrags- und Gebührensatzung oder der Betriebssatzung noch aus einem sonstigen konkreten gemeindlichen Organisationsakt noch aus der in der Betriebssatzung festgelegten allgemeinen Aufgabe der „laufenden Betriebsführung“.
21Die allgemeine Vertretungsbefugnis aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EigVO, dass der Werkleiter des Eigenbetriebs für die Gemeinde handelt, setzt eine bestehende Befugnis zum Handeln voraus, sagt aber noch nichts darüber aus, ob er zuvor auch durch einen gemeindlichen Übertragungsakt zum Erlass von Bescheiden ermächtigt worden ist.
22Die auf der Grundlage des § 8 KAG NRW erlassene Beitrags- und Gebührensatzung enthält beitragsrechtliche Bestimmungen, ohne eine gegenüber dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bzw. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen abweichende Zuständigkeitszuweisung vorzunehmen.
23Auch die Betriebssatzung der Beklagten für den Eigenbetrieb Abwasserwerk der Stadt H. vom 00.00.2006 enthält keine explizite Ermächtigung des Betriebsleiters zum Erlass eines Beitragsbescheides.
24Ferner existiert kein sonstiger konkreter gemeindlicher Organisationsakt in Form eines Ratsbeschlusses o. ä., mit dem der Erlass von Beitragsbescheiden in Abwasserangelegenheiten dem Betriebsleiter des Abwasserwerks der Beklagten übertragen worden wäre.
25Schließlich ist der Erlass des angefochtenen Beitragsbescheids nicht von der allgemein übertragenen Aufgabe der „laufenden Betriebsführung“ gedeckt, die in § 3 Abs. 2 Satz 4 BS, der wörtlich § 2 Abs. 1 Satz 2 EigVO NRW entspricht, niedergelegt ist. Nach diesen Vorschriften obliegt der Betriebsleitung insbesondere die laufende Betriebsführung. Nach § 3 Abs. 2 Satz 5 BS gehören dazu alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Netzerweiterungen, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, die Ersatzbeschaffung von Betriebsmitteln und der Abschluss von Werk- und Dienstleistungsverträgen. Nach § 3 Abs. 3 BS werden der Betriebsleitung außerdem folgende Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse übertragen: Stundung von Forderungen, Niederschlagung von Forderungen bis zur Höhe von 3000,00 Euro im Einzelfall, Erlass von Forderungen bis zur Höhe von 200,00 Euro im Einzelfall, Personalangelegenheiten (Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung) der Arbeiter im Bereich des TVöD, der Auszubildenden, der aushilfsweise oder geringfügig Beschäftigten und der Angestellten bis Entgeltgruppe 8 TVöD im Rahmen des Stellenplanes, Entscheidung über Vergabe von Lieferungen und Leistungen, sofern Mittel im Wirtschaftsplan bereitgestellt sind und die zugrundeliegende Maßnahme vom Betriebsausschuss bzw. von der Stadtvertretung beschlossen ist, Erwerb von beweglichen Vermögensgegenständen bis zur Höhe von 50.000,00 Euro, soweit die Mittel im Wirtschaftsplan vorgesehen sind, Entscheidung nach §§ 15 und 16 der Eigenbetriebsverordnung über Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben bis zu 10% des Ansatzes, höchstens jedoch bis zu 5000,00 Euro.
26Der Erlass des angefochtenen Kanalanschlussbeitragsbescheids nach § 8 KAG NRW stellt sich in Anwendung dieser Vorschriften nicht als ein „Geschäft der laufenden Betriebsführung“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 4 BS dar.
27Zur laufenden Betriebsführung gehören gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 BS alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere die bereits dargestellten Einzelmaßnahmen. Daraus folgt, dass mit dem Begriff der laufenden Betriebsführung vor allem diejenigen regelmäßig anfallenden Geschäfte erfasst sind, die das „Vorhalten“ der als Eigenbetrieb geführten öffentlichen Einrichtung zur Erfüllung der der Beklagten obliegenden Pflichten zur Abwasserbeseitigung nach § 53 LWG NRW betreffen. Dazu gehören alle im täglichen Betrieb wiederkehrenden Maßnahmen, die typischerweise zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind und zur Abwicklung des einzelnen Versorgungsverhältnisses nach vorbestimmten Mustern getroffen werden können.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. 12. 1988 – 22 A 1013/88 –, juris, Rdn. 18 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 15. 11. 2002 – 13 K 3588/01 –, juris, Rdn. 18 f. m. w. N.
29Der Erlass eines Beitragsbescheids betrifft nicht das Vorhalten der öffentlichen Einrichtung. Die Beitragserhebung fällt zunächst nicht unter die in § 3 Abs. 2 Satz 5 BS vorgenommene Aufzählung. Sie kann insbesondere nicht unter die „Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Netzerweiterungen“ gefasst werden. Dies meint lediglich die konkrete „Anordnung“ der genannten Maßnahmen im Vorfeld der durchzuführenden Arbeiten. Die Beitragserhebung ist dagegen ein von der Anordnung getrennt zu betrachtender Vorgang.
30Die Kompetenz zur Beitragserhebung ergibt sich auch nicht aus dem unmittelbaren Sachzusammenhang mit solchen Maßnahmen. Insbesondere besteht kein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen dem Kanalanschlussbeitrag und der laufenden Netzerweiterung. Dass der Anschluss der Grundstücke durch die Herstellung der Leitungen vom öffentlichen Abwasserkanal zum anzuschließenden Grundstück zwingend notwendig für die Beseitigung des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers ist und die Gemeinde diese öffentliche Aufgabe ohne den Ersatz der Herstellungskosten nicht wirtschaftlich durchführen könnte,
31so VG Arnsberg, Urteil vom 15. 11. 2002 – 13 K 3588/01 -, juris, Rdn. 23,
32mag möglicherweise – was das Gericht aber ausdrücklich offenlässt – für die Anforderung des Kostenersatzes nach § 10 KAG NRW gelten, bei dem die genauen Kosten für den konkreten Haus- oder Grundstücksanschluss zu erstatten sind. Es gilt aber nicht aber ohne Weiteres für die hier in Rede stehende Erhebung eines Kanalanschlussbeitrags. Für die Beitragserhebung ist – wie auch für die Erhebung von Gebühren – ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Möglichkeit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nicht erkennbar.
33Vgl. zu Gebühren OVG NRW, Beschluss vom 24. 10. 2013 – 9 A 2553/11 –, juris, Rdn. 25.
34Über die ausdrücklich aufgeführten Maßnahmen des § 3 Abs. 2 Satz 5 BS hinaus ist die Erhebung eines Kanalanschlussbeitrags auch nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Abwasserwerks deshalb notwendig, weil die Beitragserhebung allgemein zur Einnahmeerzielung für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Eigenbetrieb dient.
35So aber Sächs. OVG, Urteil vom 30. 6. 2004 – 5 B 369/03 –, juris, Rdn. 27; Hess. VGH, Urteile vom 19. 9. 2002 – 5 UE 1147/02 –, juris, Rdn. 24, und 2. 3. 1993 – 5 TH 1649/91 –, juris, Rdnr. 3.
36Diese gegenteilige Auffassung der zitierten Rechtsprechung überzeugt nicht, denn das Abwasserwerk der Beklagten besitzt keinen eigenen Haushalt und ist nicht auf die Erzielung eigener Einnahmen zur Existenzsicherung angewiesen. Das Abwasserwerk ist als Eigenbetrieb i. S. d. § 114 Abs. 1 GO NRW ein gemeindliches wirtschaftliches Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit und daher der Gemeinde als Rechtsträger zuzuordnen. Der Eigenbetrieb ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EigVO NRW finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auch wenn dieses Sondervermögen im Haushalt separat auszuweisen ist, verbleibt es letztlich doch im allgemeinen Haushalt der Gemeinde. Dass nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EigVO NRW auf die Erhaltung des Sondervermögens Bedacht zu nehmen ist und nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EigVO für die dauernde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs zu sorgen ist, richtet sich an die Gemeinde und ist von ihr auch zu beachten. Es führt aber nicht dazu, dass die Beitragserhebung zwingend zur Erzielung von Einnahmen notwendig ist, um den laufenden Betrieb des Abwasserwerks aufrechtzuerhalten. Notfalls muss die Gemeinde vorübergehend aus dem Haushalt finanzielle Unterstützung an das Abwasserwerk leisten.
37Im Gegenteil verdeutlichen die in § 3 Abs. 2 Satz 5 BS aufgezählten Maßnahmen, dass die der Betriebsleitung im Rahmen der laufenden Betriebsführung zugewiesenen Geschäfte die Leistungserbringung zum Gegenstand haben. Dazu gehört nicht die hoheitliche Erhebung von Abgaben.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. 10. 2013 – 9 A 2553/11 –, juris, Rdn. 25; Bay. VGH, Urteile vom 6. 9. 2012 – 20 B 11.2171 –, juris, Rdn. 25, und 25. 1. 2010 – 20 B 09.1553 –, juris, Rdn. 36 (jeweils zu Gebühren).
39Schließlich steht auch die systematische Auslegung von § 3 Abs. 2 Satz 4 BS der Einordnung des Erlasses von Beitragsbescheiden in die „laufende Betriebsführung“ entgegen. So regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 BS, dass der Bürgermeister im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung der Betriebsleitung Weisungen erteilen kann. Dies gilt nach Satz 2 aber nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. Würde man die Kompetenz zum Erlass eines wie hier streitgegenständlichen Beitragsbescheids dem Betriebsleiter zuweisen, hätte der Bürgermeister in einem Bereich, in dem hoheitlich durch Erlass von Bescheiden gehandelt wird, also bestandskraftfähige Vollstreckungstitel geschaffen werden, kein Weisungsrecht. Danach dürfte er beispielsweise im gerichtlichen Verfahren einen Bescheid nicht gegen den Willen der Betriebsleitung aufheben, obwohl das Handeln der Betriebsleitung der Stadt zugerechnet wird und diese die richtige Beklagte ist. Eine derartige satzungsrechtliche Regelung kann ersichtlich nicht gewollt sein.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. 10. 2013 – 9 A 2553/11 –, juris, Rdn. 28 (zu Gebühren).
41Eine gegenüber Gebührenbescheiden andersartige Behandlung von kommunalen Abgabenbescheiden nach § 8 KAG NRW ist insoweit nicht angezeigt.
42Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit muss ohne Zweifel erkennbar sein, wer in der jeweiligen Norm zum Erlass eines Verwaltungsakts berechtigt wird. Hat der Satzungsgeber den Fall – wie hier – nicht eindeutig geregelt, muss es bei der sachlichen Kompetenz des Bürgermeisters nach § 41 Abs. 3 GO NRW bleiben.
43Der Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelung konnte nicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i. V. m. § 126 AO geheilt werden. Er ist auch nicht gemäߠ§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i. V. m. § 127 AO unbeachtlich, weil dem Betriebsleiter des Abwasserwerks der Beklagten die sachliche Zuständigkeit für den Erlass des Bescheids fehlte.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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