Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 13 K 2245/14.O
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger steht als Betriebsinspektor im Dienst des beklagten Landes. Seine Dienststelle ist die JVA I. . Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen die mit Disziplinarverfügung vom 26. September 2014 gegen ihn verhängte Geldbuße in Höhe von 300 Euro.
3Der Disziplinarverfügung liegt folgender zwischen den Beteiligten unstreitiger Sachverhalt zu Grunde:
4Die Jugendstrafgefangenen I1. N. und N1. Z. sind am 00.00.0000 gegen 9.15 Uhr während ihres Arbeitseinsatzes in der Elektrowerkstatt aus dem umwehrten Anstaltsbereich ausgebrochen. Im Zeitpunkt des Ausbruchs befanden sich acht Gefangene in der Elektrowerkstatt, die von JVOS Q. und dem Kläger beaufsichtigt wurden. Der Ausbruch fand während einer Frühstückspause statt, in deren Verlauf sich sowohl der Kläger wie Herr Q. nacheinander (gegen 9.05 Uhr Herr Q. und gegen 9.15 Uhr der Kläger) in den Nebenbetrieb Heizungsbau begeben hatten. Der Kläger hielt sich dort bis etwa 9.25 Uhr auf. Der Nebenbetrieb Heizungsbau ist durch eine Verbindungstür mit der Elektrowerkstatt verbunden. Die Verbindungstür blieb zu jeder Zeit geöffnet. Zwischenzeitlich schaute der Kläger einmal in die Elektrowerkstatt, weil er Fahrgeräusche des elektrischen Hubwagens gehört hatte. Er wies den Gefangenen S. an, dieses in der Pause zu unterlassen. Als der Kläger nach Beendigung der Frühstückspause bzw. seiner damit verbundenen dienstlichen Besprechung mit den Heizungsbauern in den Elektrobetrieb zurückkehrte, musste er feststellen, dass die Gefangenen N. und Z. aus dem Fenster des neben der Elektrowerkstatt befindlichen Lagers entwichen waren. Die Gefangenen hatten die abgeschlossene Metalltür zu dem Lagerraum aufgehebelt und die Öffnung dieser Tür verhindert, indem sie Winkeleisen im Boden verschraubt hatten. Vor das neben der Tür befindliche Sichtfenster zwischen Elektrowerkstatt und Lagerraum hatten sie Pappe angebracht, um die Sicht zum Lagerraum zu versperren. Im Lagerraum befand sich ein unvergittertes Fenster, das sie – vermutlich mit einem Schraubendreher – öffneten, indem sie die Glasleisten heraushebelten und sodann die aus Sicherheitsglas bestehende Scheibe heraushoben. Wie im Nachhinein anhand der Zeiterfassung der Videoüberwachung festgestellt werden konnte, sprangen die Gefangenen nacheinander aus dem Fenster auf die Grünfläche zwischen Werkstattgebäude und Außenmauer. Mit Hilfe von zwei aus der Werkstatt mitgenommenen Leerrohren und einem aus Bettzeug geflochtenen Seil gelang es ihnen, auf die Außenmauer zu klettern und von dort auf den hinter der Umwehrungsmauer liegenden Grünstreifen zu springen. Die Fahndung der Polizei führte gegen ca. 10.30 Uhr zur Festnahme.
5Dem Kläger wird in der Disziplinarverfügung vorgeworfen, er habe gegen seine Pflichten aus Nr. 5 Abs. 1 der Richtlinien für den Bereich der Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01. Juli 1987 (RiSO) verstoßen. Danach solle die Beaufsichtigung der Gefangenen in erster Linie die Möglichkeit einer Flucht ausschließen. Darüber hinaus stelle sein Verhalten einen Verstoß gegen Nr. 6 Abs. 1 RiSO dar. Nach dieser Vorschrift seien die Gefangenen außerhalb der Hafträume ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen. Eine Ausnahmegenehmigung im Sinne von Nr. 6 Abs. 3 RiSO habe nicht vorgelegen. Schließlich stelle sein Verhalten auch einen Verstoß gegen Nr. 20 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) dar. Diese Regelung gebe vor, dass Gefangene so zu beaufsichtigen seien, dass Sicherheit und Ordnung jederzeit gewährleistet seien. Die vorbezeichneten Regelungen seien auch auf die Bediensteten des Werkdienstes anzuwenden. Das ergebe sich aus Nr. 13 Abs. 2 Ziff. 12 DSVollz.
6Gegen die Disziplinarverfügung hat der Kläger Klage erhoben.
7Er lässt durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen, er habe kein Dienstvergehen begangen. Er habe die Frühstückspause dazu genutzt, dienstliche Fragen mit den im Nachbarbetrieb beschäftigten Heizungsbauern zu besprechen. Während dieser Zeit habe er seine Aufsichtspflichten nicht verletzt. Dies gelte unbeschadet der Frage, ob die in dem Ermittlungsbericht angeführten Rechtsvorschriften für ihn als Bediensteten des Werkdienstes, der nur zur „Mitwirkung“ bei der Beaufsichtigung der Gefangenen verpflichtet sei, überhaupt einschlägig seien. Es bestehe keine Verpflichtung, die Gefangenen stets und gleichsam jede Sekunde im Auge zu behalten. Dies sei rein technisch gar nicht möglich. Deshalb gebe es bauliche Sicherungsmaßnahmen. Der Erörterungstermin habe ergeben, dass der Anstaltsleiter selbst eine Abweichung von der ständigen Beaufsichtigung zulasse. So dürften z. B. Gefangene in einem kleinen Nebenraum der Elektrowerkstatt unbeaufsichtigt arbeiten; die aufsichtsführenden Bediensteten dürften sich auch in einem verglasten Raum innerhalb der Elektrowerkstatt in Bildschirmarbeiten vertiefen oder die Gefangenen im Rahmen eines Toilettengangs unbeaufsichtigt lassen. Unter diesen Umständen habe er auch annehmen dürfen, dass die kurze Frühstücks- bzw. Besprechungspause im benachbarten Heizungsbaubetrieb unbedenklich sei. Der Umstand, dass die Gefangenen fliehen konnten, sei nicht auf eine von ihm begangene Pflichtverletzung zurückzuführen, sondern darauf, dass die baulichen Vorkehrungen offensichtlich nicht ausgereicht hätten, um einen Ausbruch der Gefangenen zu verhindern. Dass die Gefangenen sodann noch über die Mauer entweichen konnten, könne nur damit zusammenhängen, dass die optische Überwachungsanlage entweder nicht in Betrieb gewesen oder nicht ausreichend in Betrieb genommen worden sei. Er habe sich darauf verlassen können, dass die Sicherheit der baulichen Anlage gewährleistet sei. Selbst wenn man eine Pflichtverletzung unterstelle, sei sein Verschulden so gering, dass es disziplinarrechtlich nicht ins Gewicht falle. Im Übrigen habe der Leiter der Anstalt die Disziplinarverfügung nicht erlassen dürfen, weil er befangen gewesen sei. Er habe den Versuch unternommen, ihm, den Kläger, in dem anhängigen Disziplinarverfahren dahin zu beeinflussen, dass er die Disziplinarmaßnahme akzeptiere.
8Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
9die Disziplinarverfügung vom 20. September 2014 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er beruft sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Disziplinarverfügung und hebt hervor, dass dem Kläger allein der Verstoß gegen die ihm obliegende Aufsichtspflicht vorgeworfen worden sei. Diese obliege dem Kläger nicht als untergeordnete Pflicht, sondern stelle für ihn als Bediensteten des Werkdienstes eine ebenso elementare Aufgabe dar wie für den Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes. Die Frage, ob bauliche Mängel die Flucht der Gefangenen begünstigt hätten oder nicht, sei insofern ohne Bedeutung. Der Anstaltsleiter habe auch nicht versucht, den Kläger unzulässig zu beeinflussen. Er habe ihn lediglich im Rahmen eines Gesprächs darauf hingewiesen, dass fehlende Einsicht bei der Maßnahmebemessung zu Ungunsten des Klägers berücksichtigt werden könne. Dass der Kläger sein Fehlverhalten einsehe, komme in den vorgelegten Schriftsätzen nicht zum Ausdruck. Dies müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Er werde auch im Verhältnis zu Justizvollzugsobersekretär Q. nicht unverhältnismäßig streng behandelt. JVOS Q. habe stets zu erkennen gegeben, dass er einsehe, einen Fehler gemacht zu haben. Insbesondere sei ihm gegenüber aber deshalb nur ein Verweis ausgesprochen worden, weil er aufgrund des Vorfalls und des gegen ihn daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahrens nicht – wie geplant – habe befördert werden können. Infolge dessen habe er allein dadurch nicht unerhebliche finanzielle Nachteile hinnehmen müssen. Zudem habe er die Praxis, im Nebenbetrieb eine Frühstückspause zu machen, als Berufsanfänger bereits vorgefunden. Er habe mitgemacht, was der Kläger als sein Vorgesetzter ihm vorgelebt habe. Ausgehend von diesen Überlegungen habe der Anstaltsleiter eine unterschiedliche Beurteilung der beiden Verhaltensweisen vorgenommen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die zulässige Klage ist abzuweisen.
16Die Disziplinarverfügung leidet wegen der vom Kläger behaupteten Befangenheit des Anstaltsleiters nicht an einem formellen Fehler, der ihre Rechtswidrigkeit zur Folge hat. Das Gericht prüft gemäß § 59 Abs. 3 LDG NRW neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es kann die Disziplinarverfügung aufheben oder das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint. Eine eventuelle Befangenheit des Anstaltsleiters kann sich angesichts der umfassenden Überprüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts daher nicht auswirken.
17Das Gericht geht nach Durchführung des Erörterungstermins, der auch eine Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten ermöglicht hat, in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Kläger die Elektrowerkstatt für mindestens ca. 10 Minuten verlassen und sich in dieser Zeit in der Werkstatt der Heizungsbauer aufgehalten hat. Der Nachbarbetrieb ist zwar durch eine offen stehende Tür mit der Elektrowerkstatt verbunden, eine unmittelbare Einsicht der Elektrowerkstatt ist von dem Teil der Werkstatt, an dem der Kläger sich seinerzeit aufgehalten hat, jedoch nicht möglich. Die Beaufsichtigung der Gefangenen in der Elektrowerkstatt konnte daher von dort aus allenfalls mittelbar (nur bei lauteren Geräuschen) erfolgen. Eine unmittelbare Beaufsichtigung war jedoch nicht möglich. Dadurch hat der Kläger – entgegen der von ihm vertretenen Auffassung – gegen Ziffer 6 Abs. 1 RiSO und mithin gegen seine Dienstpflicht zur Beachtung der Vorschriften verstoßen. Ziffer 6 RiSO regelt, dass die Gefangenen außerhalb der Hafträume ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen sind. Ständige und unmittelbare Beaufsichtigung erfordert jedoch, dass sich zumindest eine Aufsichtsperson grundsätzlich im selben Raum bzw. so in räumlicher Nähe aufhalten muss, dass die Gefangenen im Sichtbereich unter Kontrolle gehalten sind. Diese Voraussetzung ist unzweifelhaft erfüllt, wenn die Aufsichtsperson sich in dem in der Elektrowerkstatt befindlichen verglasten Raum befindet und dort Schreibarbeiten verrichtet. Es ist im Rahmen der dem Kläger obliegenden Arbeitserledigung und Ausbildungstätigkeit durchaus nicht möglich, aber auch nicht nötig, die Gefangenen stets und gleichsam jede Minute im Auge zu behalten. Entscheidend ist, dass die Gefangenen sich durch die Präsenz der Aufsichtsperson beaufsichtigt fühlen müssen. Wie auch der vorliegende Fall zeigt, stellt es schon einen erheblichen Unterschied dar, ob sich die Aufsichtsperson mit den Gefangenen im selben Raum befindet oder ob er sie nur aus einem anderen Raum hört. Die über einen längeren Zeitraum fehlende Sichtkontrolle hat den Gefangenen die Möglichkeit eröffnet, eine verschlossene Metalltür – vermutlich durch Überspielen mit dem vom Kläger wahrgenommenen lauten Geräusch – zu öffnen, ohne allzu sehr Gefahr zu laufen, dabei gesehen zu werden. Diese ersten Ausbruchshandlungen wären mit größerer Wahrscheinlichkeit unterblieben, hätte sich der Kläger nach dem Weggang des Kollegen Q. während der Frühstückspause weiterhin in der Elektrowerkstatt aufgehalten. Dass die unmittelbare und ständige Beaufsichtigung im Sinne von Ziff. 6 Abs. 1 RiSO die Anwesenheit des Klägers in der Elektrowerkstatt verlangt hätte und die Beaufsichtigung nur nach Gehör und durch stichprobenartige Sichtkontrolle im Sinne der Vorschrift nicht ausreichten, ergibt sich eindeutig aus Ziff. 6 Abs. 3 RiSO. Danach kann von einer ständigen und unmittelbaren Beaufsichtigung der Gefangenen in verschlossenen Arbeitsräumen abgesehen und (zumindest) eine Kontrolle der Gefangenen in unregelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden, wenn die Sicherheit der Räume in baulicher Hinsicht gewährleistet ist und der Anstaltsleiter eine entsprechende Entscheidung getroffen hat, bei der er die näheren Einzelheiten der Kontrolle schriftlich festgelegt hat. Mit Rücksicht darauf, dass eine solche Entscheidung des Anstaltsleiters nicht vorlag, war der Kläger nicht berechtigt, die Elektrowerkstatt für 10 bis 15 Minuten zu verlassen und nur eine mittelbare Kontrolle durchzuführen.
18Die Vorschrift war auch von dem Kläger zu beachten. Zwar gehört er als Leiter der Elektrowerkstatt nicht zum allgemeinen Vollzugsdienst, sondern er gehört zum Werkdienst. Nach Nr. 2 der RiSO wenden sich die Richtlinien jedoch an alle im Vollzug tätigen Bediensteten. Auch als Bediensteter des Werkdienstes ist er im Vollzug tätig. Bei der Pflicht der Beaufsichtigung der Gefangenen handelt es sich zwar nicht um die einzige Aufgabe des Klägers. Seine Aufgaben sind in Ziffer 13 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) konkretisiert. Soweit dort unter Nr. 12 ausgeführt wird, dass er bei der Beaufsichtigung der ihm zugeteilten Gefangenen mitzuwirken hat, folgt daraus nicht, dass es sich dabei um eine für ihn selbst oder gegenüber einem Mitarbeiter des allgemeinen Vollzugsdienstes nur untergeordnete (den allgemeinen Vollzugsdienst nur unterstützende) Aufgabe handelt. Sie steht vielmehr gleichberechtigt neben anderen Aufgaben, die er zu erfüllen hat. Der Begriff der Mitwirkung findet sich auch in § 154 Abs. 1 des im streitgegenständlichen Zeitraum noch geltenden Strafvollzugsgesetzes. Danach arbeiten alle im Vollzug Tätigen zusammen und wirken daran mit, die Aufgabe des Vollzugs zu erfüllen. Gleiches ergibt sich im Übrigen auch aus § 6 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Werkdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Ziel der Aufgaben des Werkdienstes ist es danach u.a., an der Erfüllung der Vollzugsaufgaben mitzuwirken. Gemäß § 2 des Strafvollzugsgesetzes dient der Vollzug auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Dazu ist die Bewachung der Gefangenen erforderlich. Soweit in den Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) im zweiten Teil unter Ziffer 12 und Ziffer 13 die Aufgaben näher konkretisiert sind, ergibt sich daraus lediglich, dass die Beaufsichtigung und Versorgung der Gefangenen vor allem den Bediensteten des Vollzugsdienstes obliegt (Ziff. 12 Abs. 1). Nach Ziff. 13 Nr. 12 DSVollz gehört es jedoch zu den Aufgaben des Bediensteten des Werkdienstes, bei der Beaufsichtigung der ihm zugeteilten Gefangenen mitzuwirken. Dabei hat er – in eigener Verantwortung – die RiSO zu beachten.
19Die Nichtbeachtung der hier in Rede stehenden Vorschrift stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, die auch die Schwelle der disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschreitet. Es ist wesentliche Aufgabe eines Bediensteten des Vollzugs, d. h. auch des Werkdienstes, die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen durchzusetzen, um den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen und die Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Pflichtverletzungen sind daher in diesem Bereich – auch wenn es dabei verschiedene Intensitäten gibt – jedenfalls so ernst zu nehmen, dass sie disziplinarrechtlich relevant sind. Der Kläger kann sein Verschulden auch nicht entscheidend mit der Begründung relativieren, er habe davon ausgehen können, dass der Anstaltsleiter mit einer kurzfristigen nicht-ständigen und nicht-unmittelbaren Beaufsichtigung der Gefangenen gemäß Nr. 6 Abs. 3 RISO einverstanden sei. Zum einen konnte er sich nicht darauf verlassen, dass der Anstaltsleiter ohne Kenntnis und ohne nähere Absprache eine Ausnahme gestattet, deren Einzelheiten er selbst schriftlich niederzulegen hat. Selbst wenn man unterstellt, dass die von dem Anstaltsleiter geduldete Praxis, einzelnen Gefangenen den Aufenthalt in dem kleinen Lager-/Werkraum der Elektrowerkstatt zu gestatten ebenso wie ein kurzer Toilettengang durch die alleinige Aufsichtsperson, nicht der Vorschrift einer unmittelbaren und ständigen Aufsicht entspricht, konnte der Kläger daraus nicht die Schlussfolgerung für die Duldung oder Rechtfertigung seines – hier zu beurteilenden – Verhaltens ziehen. Die angesprochenen Sachverhalte sind miteinander nicht vergleichbar. Das Verlassen der Elektrowerkstatt für einen Aufenthalt in einer anderen – wenn auch benachbarten – Werkstatt für ca. 10 Minuten stellt einen klaren Verstoß gegen die ständige und unmittelbare Beaufsichtigung der Gefangenen dar, während sich die Gestattung des Toilettengangs und des Aufenthalts eines Gefangenen im Nebenraum eher noch in einer „Grauzone“ der Regelung bewegt, allenfalls aber eine unwesentliche Normüberschreitung darstellt. Der Lager- bzw. Werkraum ist zwar von dem Hauptteil der Elektrowerkstatt nicht einsehbar, dennoch ist er – jedenfalls soweit die Tür geöffnet bleibt – anders als die Werkstatt für Heizungsbau noch als Teil der Elektrowerkstatt zu betrachten. Der dort tätige Gefangene muss jederzeit mit dem Eintritt einer Aufsichtsperson rechnen und sich so gewissermaßen ständig und unmittelbar beaufsichtigt fühlen. Auch die Toilette befindet sich im Bereich des Hauptraumes der Elektrowerkstatt, also innerhalb der Werkstatt. Herr Q. hat bei der in Augenscheinnahme anlässlich des Erörterungstermins darauf hingewiesen, dass für längere Toilettenpausen eine weitere Person zu Hilfe gebeten wird. Der Aufenthalt des Klägers in der Werkstatt für Heizungsbau war zudem dadurch gekennzeichnet, dass er regelmäßig in der gleichen Weise ablief. Dadurch konnten die Gefangenen damit rechnen, dass sie in diesen 10 Minuten nicht kontrolliert würden. Die Aufsicht war damit – anders als in den v.g. Fällen – berechenbar für einen nicht nur sehr kurzen Zeitraum unterbrochen.
20Bei der disziplinarrechtlichen Bewertung des Fehlverhaltens kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Es ist eine Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte vorzunehmen. Dabei ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Tür zum Lagerraum abgeschlossen war. Das Fenster im Lagerraum ließ sich ebenfalls nicht ohne weiteres öffnen. Es führte auch nicht direkt nach außen, sondern nur auf das Anstaltsgelände. Die Gefangenen mussten von dort aus auch noch die Außenmauer überwinden. Ferner ist nicht auszuschließen, dass eine Reihe von unglücklichen Zufällen bzw. Fehlern (z. B. Kameraüberwachung u. ä.) dazu beigetragen haben, dass die Flucht gelingen konnte. Die v. g. Umstände lassen das Gewicht des Pflichtverstoßes in einem anderen milderen Licht erscheinen. Der Kläger kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass seine Pflichtverletzung gewissermaßen überhaupt nicht ins Gewicht fällt, weil die Hauptursache für das Gelingen der Flucht in anderen Gründen, insbesondere in baulichen Sicherheitsmängeln, lag. Auch wenn der Kläger sich darauf verlassen kann, dass bauliche Mängel nicht vorliegen, entbindet ihn dies nicht von seiner eigenen Verantwortung bei der unmittelbaren Beaufsichtigung. Eine diesbezügliche Entlastung könnte er nur dann für sich in Anspruch nehmen, wenn der Anstaltsleiter insofern die Verantwortung für die bauliche Sicherheit übernommen hätte. Dies war nicht der Fall. Der Leiter der JVA hat insofern zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf nur auf die Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften bezieht, die zu seinem Aufgabenbereich gehörten. Durch die Verhängung einer Geldbuße wird dem Kläger der erfolgreiche Ausbruch nicht als Allein- oder Hauptverantwortlichen angelastet. Ihm wird ‑ unabhängig von dem Ausbruch – lediglich sein individueller Fehler vorgeworfen. Der Beklagte hat unterstellt, dass die baulichen Sicherheitslücken die Flucht begünstigt haben.
21Zu Gunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er bereits seit 1992 im Vollzugsdienst tätig war, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen war. Die Leistungen des Klägers lagen stets im überdurchschnittlichen Bereich. Besonders hervorzuheben ist die letzte Beurteilung aus dem Jahre 2007. Dort wird ausgeführt:
22„Er erledigt alle ihm gestellten dienstlichen Aufgaben mit konstant überdurchschnittlichen Leistungen, großem Pflichtbewusstsein und der ihm eigenen Sorgfalt. Herr L. reagiert auf wechselnde Situationen und Anforderungen rasch und sachlich korrekt, ohne Umschweife, vorausschauend und angemessen. Herr L. zeigt bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte großes Organisationsvermögen, Zielstrebigkeit und Konsequenz. Er agiert mit Einsatzfreude und Verantwortungsbewusstsein, welches seinem soliden, leistungsorientierten Naturell entspricht, ist über alle Geschehnisse in seinem Tätigkeitsbereich umfassend informiert und den ihm nachgeordneten Bediensteten stets ein verständnisvoller und kompetenter Ansprechpartner. Darüber hinaus leistet er seit vielen Jahren freiwillig Wochenenddienst im Hafthaus und, wenn erforderlich, auch Mehrarbeit im Elektrobau, um Aufträge pünktlich abwickeln zu können.“
23„Ich bewerte die dienstlichen Leistungen des loyalen, kompetenten und unbedingt verlässlichen Mitarbeiters, der seine dienstlichen Leistungen im zurück liegenden Beurteilungszeitraum deutlich zu steigern vermochte, auch bei Anlegung eines äußerst strengen Bewertungsmaßstabes unbedenklich mit gut (untere Grenze).“
24Aufgrund der durchgehend guten Leistungen des Klägers und seinem aus den Beurteilungen hervorgehenden besonderen dienstlichen Engagement kam durchaus eine Herabsetzung der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme oder sogar eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 59 Abs. 3 LDG NRW ernsthaft in Betracht. Wenn das Gericht dennoch die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme bestätigt, so beruht dies auf der Überlegung, dass der Kläger als Werkstattleiter Vorgesetzteneigenschaft gegenüber Herrn JVOS Q. hatte. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Beklagten hat sich Herr Q. , der durch sein Verhalten ebenfalls gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen hat, dabei der Praxis des Klägers angeschlossen. Er musste aufgrund des Disziplinarverfahrens neben der Verhängung der Disziplinarmaßnahme einen nicht unerheblichen finanziellen Nachteil hinnehmen, weil die an sich vorgesehene Beförderung unterblieben ist. Hinzu kommt, dass es sich bei der für den konkreten Pflichtverstoß verhängten Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro um eine von vornherein schon eher maßvolle Ahndung handelte. In Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte erscheint die Disziplinarmaßnahme weder rechtswidrig noch unangemessen oder unzweckmäßig. Das Gericht sieht daher keine Veranlassung, die Disziplinarverfügung zu ändern bzw. aufzuheben.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 S. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.
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