Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1558/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
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T a t b e s t a n d :
2Mit Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen von ihm gesperrten Weg wieder zu öffnen. Hierzu sei die im beigefügten Lageplan dargestellte Wegetrasse frei zu räumen und dauerhaft offen zu halten. Gefällte Bäume und die gepflanzten Gehölze seien zu entfernen. Jegliche andere Form der Sperrung des Weges sei zu unterlassen. Für den Fall des Nichtbefolgens wurde ein Zwangsgeld angedroht.
3Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt: Über das Grundstück des Klägers verlaufe eine Wegeverbindung vom Interessentenweg (Flurstück 360) zur Straße zur I. (Flurstück 140). Der Weg sei bereits ab dem Jahr 2002 durch verschiedene Maßnahmen gesperrt worden. Im Laufe der darauffolgenden Jahre seien Ordnungsverfügungen auf Eröffnung des Weges gegen den Vater des Klägers ergangen, welche später gerichtlich bestätigt worden seien. Eine Vollstreckung habe jedoch nicht vollzogen werden können, da die letzte Ordnungsverfügung gegen den Vater des Klägers gerichtet gewesen sei, der zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer der Fläche gewesen sei. Bei einer Ortsbesichtigung im März 2014 sei festgestellt worden, dass die alte Wegetrasse in der Örtlichkeit erkennbar sei und von Radfahrern und Fußgängern augenscheinlich genutzt werde. Die Trasse sei jedoch durch mehrere neu gefällte Bäume wiederum gesperrt.
4Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Zur Klagebegründung wird im Wesentlichen u.a. vorgetragen:
5Das Wegeteilstück könne bereits seit fast zehn Jahren nicht mehr als Wegeverbindung genutzt werden. Der Kläger benötige diese Teilstrecke für Land- und Forstwirtschaft nicht mehr. Als überörtliche Verbindung spiele der Weg keinerlei Rolle.
6Der Kläger habe sachliche Gründe gehabt, als er bzw. sein Vater vor ca. zehn Jahren den Weg gesperrt und bepflanzt hätten. Der Weg sei in diesem Teilbereich nicht ungefährlich gewesen. Er steige hier stark an, wodurch es zu gefährlichen Situationen komme. Die Sturzgefahr sei im Winter hoch.
7Zudem führe der Weg direkt am Stall des Klägers vorbei. Aus einer vorprozessual eingeholten mikrobiologischen Stellungnahme ergebe sich, dass die Übertragungsgefahr für Tierkrankheiten manifest erhöht werde, wenn Fußgänger und Radfahrer den gesperrten Weg benutzen würden.
8Der Kläger beantragt,
9die Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2014 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung wird im Wesentlichen u.a. vorgetragen:
13Der Kläger habe seit fast 10 Jahren versucht, die Benutzung des Weges zu verhindern. Der Weg sei zeitweise im Jahr 2012 wieder nutzbar gewesen und vom Erholungsverkehr auch wieder angenommen worden. Durch gefällte Bäume sei der Weg dann aber wieder unpassierbar gemacht worden.
14Eine Verkehrssicherungspflicht des Klägers bestehe nicht, da die Nutzung auf eigene Gefahr der Nutzer erfolge. Eine tierseuchenrechtliche Gefahr werde vor dem Hintergrund eigener fachlicher Überprüfung in Abrede gestellt.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage ist unbegründet.
17Die angefochtene Ordnungsverfügung ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 S. 1 VwGO).
18Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungsverfügung sind §§ 8 Abs. 2 LG, 14 Abs. 1 OBG. Es liegt eine nicht durch Genehmigung gemäß § 54 Abs. 2 LG erlaubte Sperrung eines Weges vor, die gegen die in § 49 LG geregelte Betretungsbefugnis verstößt.
19Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 LG ist in der freien Landschaft das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.
20Der Kläger hat die hier in Rede stehende Wegefläche gesperrt, indem er Bäume gefällt und Gehölz angepflanzt hat. Eine derartige Maßnahme wäre nur dann von der Verfügungsbefugnis des Eigentümers gedeckt, wenn die betroffenen Flächen (zulässigerweise) einer funktionell anderen Nutzung - etwa im Rahmen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung - zugeführt werden sollen. Kommt es dem Eigentümer hingegen allein auf den Ausschluss des grundsätzlichen Betretungsrechts an, kann er sich insoweit auf seine Verfügungsbefugnis nicht berufen.
21Vgl. Beschluss des OVG NRW vom 12.12.2011- 16 A 2087/09 -.
22Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger hat in diesem Verfahren selbst vorgetragen, diese Teilstrecke für seine Land-und Forstwirtschaft nicht mehr zu benötigen. Die (bloße) Verhinderung der Ausübung der Vertretungsbefugnis war demzufolge gewollt und beabsichtigt.
23Der Hinweis des Klägers, dass die Wegsperrung erfolgt sei, weil die Benutzung des Weges gefährlich sei, ist unerheblich, da gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 LG das Betreten der Flächen auf eigene Gefahr erfolgt.
24Bei dem klägerischen Vorbringen, die Übertragungsgefahr für Tierkrankheiten werde manifest erhöht, wenn sich Radfahrer oder Wanderer im direkten Nahbereich zu Stallanlagen aufhalten würden, handelt es sich um Umstände, die hier keine Rolle spielen; vielmehr sind diese Gesichtspunkte in einem etwaigen Genehmigungsverfahren nach § 54 Abs. 2 LG zu prüfen.
25Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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