Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 399/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheiten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers zu Zweitwohnungssteuern.
3Der Kläger hat seinen melderechtlichen Hauptwohnsitz in S. und ist seit 1987 unter der Anschrift xxxx in Münster mit Nebenwohnsitz gemeldet.
4Der Kläger wurde von der Beklagten, nachdem mit Wirkung ab 01.01.2011 durch die „Satzung der Stadt Münster über die Erhebung einer zweitwohnungssteuer vom 08.12.2010“ die Zweitwohnungssteuer eingeführt worden ist, wiederholt - zuletzt mit Schreiben vom 12.03.2014 - dazu aufgefordert, die formularmäßige Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abzugeben und eine Kopie seines Mietvertrags zu übersenden. Diesen Aufforderungen kam der Kläger nicht nach. Die Beklagte führte daraufhin eine Vermieteranfrage wegen der monatlichen Nettokaltmiete durch. Diese ergab, dass der Kläger für die Wohnung eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von xxxx Euro zu entrichten habe.
5Mit Bescheid vom 04.07.2014 zog die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 01.05.2011 bis 31.12.2014 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von insgesamt xxxx Euro heran. Dies entspricht einer jährlichen Steuer in Höhe von xxxx Euro auf der Basis der festgestellten Nettokaltmiete.
6Der Kläger hat am 11.08.2014 – einem Montag - Klage gegen den ihn am 09.07.2014 bekanntgegebenen Bescheid erhoben (9 K 1704/14).
7Am 22.01.2015 erließ die Beklagte einen weiteren Zweitwohnungssteuerbescheid für das Steuerjahr 2015 in Höhe von xxxx Euro, welcher dem Kläger am 24.01.2015 zuging.
8Am 24.02.2015 hat der Kläger auch hiergegen Klage erhoben (9 K 399/15).
9Mit Beschluss vom 30.03.2015 wurden die beiden Verfahren verbunden und unter dem Aktenzeichen 9 K 399/15 fortgeführt.
10Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung u. a. eine Besetzungsrüge erhoben hat, trägt im Wesentlichen zur Begründung vor: Die in der Satzung der Stadt Münster bestimmte Zweitwohnungssteuer sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 105 Abs. 2 a GG, da es sich bei ihr schon nicht um eine Aufwandsteuer handle. Der Beklagten entstünde durch die Zweitwohnung kein Aufwand, den es zu kompensieren gelte. Die Beklagte verfolge mit der Steuer neben der Einnahmesteigerung unzulässigerweise weitere Ziele. Sie beabsichtige mit dieser Steuer die Betroffenen dazu zu zwingen, sich mit Hauptwohnsitz in ihrer Stadt anzumelden und so die Wählerschaft zu erweitern und ihre an die Einwohnerzahl geknüpften Finanzzuweisungen zu erhöhen. Die Satzung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Zweitwohnungsinhaber gegenüber dem Inhaber einer Hauptwohnung im Stadtgebiet ungerechtfertigt benachteiligt werde. Sie verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Der Kläger bringe mit seiner auf die Stadt S. bezogenen Anmeldung eines Hautwohnsitzes seiner Heimatverbundenheit mit dieser Stadt, in der er auch sein politisches Wahlrecht wahrnehme, und seine Weigerung, sich in Münster mit Hauptwohnsitz zu melden, zum Ausdruck. Der Zwang, sich zur Vermeidung der Zweitwohnungssteuer in Münster mit Hauptwohnsitz anzumelden, benachteilige ihn in seinem grundrechtlich geschützten Recht auf Heimat und Herkunft. Schließlich sei der Kläger jedenfalls nicht zweitwohnungssteuerpflichtig. Seine Wohnung in Münster könne nicht als Zweitwohnung angesehen werden, da es in seinem Falle schon an einer anderweitigen Erstwohnung fehle. Es handele sich in S. um die Wohnung seiner Eltern, in der er seit ungefähr 15 Jahren nicht einmal mehr einen Schlafplatz habe.
11Die Beklagte hält die angegriffenen Steuerbescheide und die zugrunde liegende Satzung für rechtmäßig.
12Entscheidungsgründe:
131. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger erhobenen Besetzungsrüge war das Gericht verpflichtet, über die Klage in mündlicher Verhandlung in der aus § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Besetzung als Kammer (§ 5 Abs. 2 VwGO) zu entscheiden. Der Kläger ist bereits mit der Ladungsverfügung und erneut durch Verfügung vom 06.10.2015 darauf hingewiesen worden, dass die Streitsache durch Kammerbeschluss vom 08.09.2015 über die 3. Änderung der Geschäftsverteilung der 9. Kammer für das Jahr 2015 (§ 21g GVG) auf die am 09.09.2015 ernannte und durch Beschluss des Präsidiums des Gerichts (§ 21e GVG) der Kammer zugewiesene Richterin auf Probe Z. als Berichterstatterin übergegangen ist. Diese war im Zeitpunkt der anberaumten mündlichen Verhandlung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht befugt, auf der Grundlage eines früher nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergangenen Beschlusses der Kammer (hier: vom 30.03.2015) über den Rechtsstreit als Einzelrichterin zu entscheiden. In einem solchen Fall ist eine zuvor beschlossene Einzelrichterübertragung von Gesetzes wegen für die Zeit der Hinderung der Berichterstatterin, als Einzelrichterin zu entscheiden, schwebend unwirksam mit der Folge, dass die Kammer zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen ist. Hiervon Abweichendes ist auch nicht in der Geschäftsverteilung der Kammer beschlossen worden.
14Vgl. im Einzelnen den dem Kläger nach Hinweis bekannten Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 25.01.2011 – A 9 S 2774/10 -, m.w.N., juris.
15Was der Kläger dem entgegenhält, geht fehl. Insbesondere ist in der gegebenen prozessualen Situation nicht der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall der Verhinderung der Berichterstatterin berufene Vertreter der entscheidungsbefugte Einzelrichter. Die Richterin war nämlich am Terminstag als Berichterstatterin nicht verhindert, so dass kein Verhinderungsfall vorlag, der eine Vertretung durch ein anderes Mitglied der Kammer hätte auslösen können. Für eine Rückübertragung der Sache auf die Kammer bestand nach alledem schon kein Anlass. Dass auch die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 VwGO nicht vorlagen, ist dabei unerheblich.
162. ….
173. Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Die angefochtenen Zweitwohnsitzsteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
19Die angefochtenen Steuerbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der zum 01.01.2011 in Kraft getretenen „Satzung der Stadt Münster über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 08.12.2010“ – (im Folgenden: ZwStS).
20Gemäß § 1 ZwSTS erhebt die Stadt Münster eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Maßgeblich dafür ist die meldepflichtige Nebenwohnung.
21Zweitwohnung im Sinne der ZwSTS ist gem. § 2 Abs. 1 jede Wohnung im Sinne des Abs. 3, die u. a. dem Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient. Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zum Zweck des persönlichen Lebensbedarfs bewohnt wird, § 2 Abs. 4 S. 1 ZwSTS. Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat, § 3 Abs. 1 ZwSTS. Die Steuer beträgt 10 v. H. der Bemessungsgrundlage, § 5 ZwSTS. Die Steuer bemisst sich im Regelfall nach der aufgrund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete, § 4 ZwSTS.
22Auf den Inhalt der Satzung im Übrigen wird verwiesen.
23Die Satzung, gegen deren formelle Wirksamkeit keine Bedenken bestehen, ist materiell beanstandungsfrei, insbesondere ist sie mit höherrangigem Landesrecht vereinbar und entspricht auch den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.
24Die Satzung findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und in §§ 1, 2, 3, 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Danach sind die Gemeinden berechtigt, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln und Steuern zu erheben.
25Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG. Aufwandsteuern sind Steuern, die an das Halten eines Gegenstandes oder einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand anknüpfen. Sie sollen die in der Verwendung des Einkommens zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein solcher besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung unterscheidet, die keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand darstellt, andererseits aber keineswegs eine besonders aufwändige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt. Soll zulässigerweise die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, so kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Merkmals, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient.
26Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.05.2009 - 9 C 7/08 – und vom 17.09.2008 – 9 C 17/07 -, jeweils juris.
27Damit kommt es, anders als der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, gerade nicht darauf an, ob die Steuer einen etwaigen (Verwaltungs- oder Finanz-) Aufwand der Gemeinde gerade für Zweitwohnungen ausgleichen soll. Dies ist nicht der Aufwand, auf den die Steuer abzielt.
28Die Steuer ist nach ihrer in der Ermächtigung zum Ausdruck kommenden Zweckbestimmung auf die Einnahmeerzielung durch die Gemeinde angelegt. Eine darüber hinausgehende Zweckverfolgung durch den Satzungsgeber ist nicht erforderlich,
29vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2015 - 9 BN 2/15 -, juris,
30wäre aber auch rechtlich unschädlich. Das gilt insbesondere für ein mit der Steuer möglicherweise ergänzend verfolgtes Ziel, die Betroffen zu einer Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2008 – 9 C 17/07 -, m.w.N., juris.
32Ein verfassungsrechtlich erheblicher Eingriff der Zweitwohnungssteuer etwa in das an den Hauptwohnsitz angeknüpfte kommunale Wahlrecht (§ 7 KWahlG) scheidet von vornherein aus.
33Gleiches gilt für eine vom Kläger – jedenfalls für seinen Fall – angeführte Verletzung des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Die Steuersatzung greift schon in den dort angesprochenen Schutzbereich, wonach niemand u.a. wegen seiner Heimat oder Herkunft benachteiligt werden darf, nicht ein. Der Kläger mag im Übrigen seine Verbundenheit zu der Stadt S., in der er seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat, in jeder in Betracht kommenden Weise zum Ausdruck bringen. Die finanzielle Belastung mit einer Zweitwohnungssteuer für eine anderweitig gehaltene Zweitwohnung steht dem nicht entgegen.
34Die Satzung ist auch im Übrigen verfassungsgemäß. Insbesondere ist in ihr mit § 3 Abs. 4 ZwSTS ein Befreiungstatbestand für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften enthalten, der auf den diese treffenden „melderechtlichen Zwang“ (§ 16 Abs. 2 S. 2 Meldegesetz NRW) Rücksicht nimmt, wonach einer der Ehegatten/Lebenspartner, der sich berufsbedingt überwiegend in einer Zweitwohnung im Stadtgebiet aufhält, gehindert ist, diesen Wohnsitz als Hauptwohnung anzumelden.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2013 – 14 A 875/13 -, juris.
36Die nach alledem wirksame Satzung wurde im konkreten Fall rechtsfehlerfrei angewandt.
37Die formellen Voraussetzungen liegen vor, insbesondere wurde dem Kläger Gelegenheit zur Erklärung der Besteuerungsgrundlagen gegeben, § 91 Abs. 1 S. 1 AO. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.
38Die materiellen Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Der Kläger hat, wie er auch selbst nicht bestreitet, für die Zeit, die der Steuerfestsetzung hier zu Grunde gelegt worden ist, eine melderechtlich als Zweitwohnung gemeldete Wohnung inne.
39Diese Wohnung erfüllt die Voraussetzungen einer Zweitwohnung. Dabei kommt es – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht auf die Qualität seiner melderechtlichen Hauptwohnung in S. an. Sein Vorbringen, er habe seit ungefähr 15 Jahren in dieser von ihm melderechtlich als Hauptwohnsitz gemeldeten Wohnung seiner Eltern in S. weder ein eigenes Zimmer noch eine eigene Wohnung, sein früheres Kinderzimmer werde anders genutzt, weshalb er dort nicht einmal ein Bett mehr habe, ist rechtlich unerheblich. In der Rechtsprechung des OVG NRW,
40vgl. etwa Beschlüsse vom 29.12.2008 – 14 A 1089/07 –, juris, und vom 30. 11. 2009 – 14 B 581/09 -, n. v.,
41und des BVerwG,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2008 – 9 C 17/07 -, a.a.O.,
43ist geklärt, dass ein eigenes Zimmer oder eine sonstige rechtliche oder tatsächliche Verfügungsbefugnis für die Annahme einer Erstwohnung nicht erforderlich ist, es vielmehr insoweit allein darauf ankommt, ob ein Steuerpflichtiger diese Wohnung melderechtlich als Hauptwohnung angemeldet hat. Damit erklärt der Steuerpflichtige, dass er diese Erstwohnung jedenfalls zur Mitwohnmöglichkeit vorwiegend nutzt und dort typischerweise sein allgemeines Wohnbedürfnis abgedeckt wird. Sollte dies unzutreffend sein, wäre eine melderechtliche Bereinigung vorzunehmen. Solange dies jedoch nicht erfolgt ist, ist die melderechtliche Situation von der Beklagten zugrunde zu legen. Die Kammer folgt diesen Beurteilungen.
44Die Zweitwohnungssteuerbescheide sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger zieht dies auch nicht in Zweifel.
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