Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 2242/09
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 27. Oktober 2009 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
3Die am 11. Juni 1960 geborene Klägerin studierte von 1980 bis 1987 Erziehungswissenschaft, Hauswirtschaft und Biologie und bestand im April 1987 die Erste Staatsprüfung. Nach einer Ausbildung und Tätigkeit als Versicherungskauffrau bestand sie auf ihr Referendariat hin im November 2005 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Ab 23. Januar 2006 war sie bis zur Übernahme in den öffentlichen Schuldienst befristet als Zeitangestellte an der X. in N. tätig. Das unter dem 8. Mai 2003 erstellte Führungszeugnis enthielt keine Eintragungen. Mit Arbeitsvertrag vom 22. Mai 2006 stellte das beklagte Land sie unbefristet als Lehrerin (BAT III) an der C. -C1. -Gesamtschule in M. ein. Zum 1. August 2008 wurde sie antragsgemäß an die N1. -Hauptschule in H. , und zum 1. August 2014 an die Hauptschule I. xx in U. versetzt.
4Eine erste Anfrage hinsichtlich ihrer Verbeamtung beantwortete die Bezirksregierung N. mit dem Hinweis auf das Überschreiten der Höchstaltersgrenze. Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 beantragte die Klägerin die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (2 C 18.07). Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung N. mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 unter Verweis auf die infolge des zitierten Urteils geänderte Laufbahnverordnung und der dort enthaltenen Höchstaltersgrenze von 40 Jahren ab.
5Die hiergegen rechtzeitig erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2011 abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung mit Beschluss vom 4. Oktober 2012 (6 A 1679/11) nicht zugelassen. Auf die Verfassungsbeschwerde hin hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 (2 BvR 2543/12) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2012 und das Urteil des Verwaltungsgerichts N. vom 30. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
6Zur Begründung ihrer fortgeführten Klage trägt die Klägerin vor, dass auch die Neuregelung der Höchstaltersgrenze in § 15a LBG NRW gegen höherrangiges nationales und europäisches Recht verstoße. Dem Land fehle bereits die Gesetzgebungszuständigkeit für die Einführung einer Höchstaltersgrenze. Darüber hinaus verstoße die Regelung als Altersdiskriminierung gegen § 10 AGG und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG. Die von der Landesgesetzgebung herangezogene Gesetzesbegründung rechtfertige die in der Höchstaltersgrenze liegende Altersdiskriminierung nicht. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast habe sie einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung nur die Unvereinbarkeit der Rechtsverordnung mit dem Grundgesetz festgestellt habe. Nichts anderes habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2009 getan, das zur Zubilligung der genannten Folgenbeseitigung geführt habe.
7Die Klägerin beantragt,
8das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 27. Oktober 2009 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Es führt ergänzend aus, dass die Neuregelung der Höchstaltersgrenze sowohl mit höherrangigem nationalen als auch europäischen Recht vereinbar sei. Eine Folgenbeseitigungslast sei im Falle der Klägerin nicht anzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht habe die Rechtsverordnung nicht für unwirksam erklärt, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2009 getan habe, sondern ausschließlich für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Dagegen habe es die Einführung einer Höchstaltersgrenze durch den Landesgesetzgeber generell für zulässig erachtet. Insoweit werde auf die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2016 im Verfahren 2 C 19.15 verwiesen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (zwei Hefter) ergänzend Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.
15Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe durch Bescheid der Bezirksregierung N. vom 27. Oktober 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO.
16Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung,
17vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 und 2 C 2.11 -, jeweils juris Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 6 A 1842/13 -, juris Rn. 5,
18ist das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
19Der Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und den zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften. Hiernach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Zwar ergibt sich hieraus kein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Vielmehr steht die Entscheidung über die Einstellung nach § 9 BeamtStG und § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Das beklagte Land hat die Ablehnung auf § 52 Abs. 1 LVO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2009 (LVO NRW a.F.), gestützt, wonach in die Lehrerlaufbahnen als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden durfte, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Dem Begehren der Klägerin kann diese Regelung jedoch nicht entgegen gehalten werden.
20Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 – 2 BvR 2543/12 – festgestellt, dass der Bescheid des beklagten Landes vom 27. Oktober 2009 die Klägerin in ihren Grundrechten verletzt. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -, juris, ausgeführt, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Die pauschale Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens der Beamten in § 5 Abs. 1 LBG NRW genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage.
21Die Entscheidungsformel des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 2015 hat gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Mit Blick darauf fehlt es im vorliegenden Fall an einer wirksamen Einstellungshöchstaltersgrenze, die der Klägerin hätte rechtmäßig entgegen gehalten werden können.
22Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW vom 30. Dezember 2015, S. 938) ist unter anderem § 15a ("Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis") in das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen neu eingefügt worden. Der Gesetzgeber hat insoweit keine Übergangsregelungen getroffen.
23Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die erneut eingeführte Höchstaltersgrenze in § 15a LBG NRW wirksam ist. Die Klägerin kann sowohl im Falle ihrer Wirksamkeit als auch im Falle der Unwirksamkeit dieser Regelungen eine Neubescheidung beanspruchen.
24Zwar erfüllt die Klägerin, die inzwischen das 56. Lebensjahr vollendet hat, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die nunmehr in § 15a LBG NRW normierte Höchstaltersvoraussetzung für die angestrebte Verbeamtung im Grundsatz nicht. Gemäß § 15a Abs. 1 LBG NRW darf als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch die Überschreitungsmöglichkeiten des § 15a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 LBG NRW führen zu keinem für sie günstigeren Ergebnis.
25Dennoch kann ihr dies unter den besonderen Umständen des Streitfalles in Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht entgegengehalten werden. Nach dieser Vorschrift können weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
26Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat bezüglich der weitestgehend gleichlautenden Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW in der Fassung vom 30. Juni 2009 in Urteilen vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, juris, Rn. 55 - 69, - 6 A 282/08 -, juris Rn. 72 – 90, und - 6 A 3302/08 -, juris, Rn. 57 - 71 Folgendes ausgeführt:
27"Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Dies ergibt sich bei einer Auslegung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. mit Hilfe der allgemeinen methodischen Kriterien, d.h. durch Ermittlung des objektiven Willens des Verordnungsgebers, der dem Wortlaut der Norm, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen ist.
28Der in der Vorschrift verwendete Begriff des "beruflichen Werdegangs" eines Bewerbers um die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wird nicht nur durch sein berufliches Fortkommen vor der Anbahnung des beamtenrechtlichen Bewerbungsverhältnisses bestimmt. Von mindestens ebensolcher Bedeutung für den Werdegang ist die Behandlung des Antrags auf Begründung des von ihm angestrebten Beamtenverhältnisses auf Probe. Sein so verstandener beruflicher Werdegang kann sich dabei insbesondere dann im Sinne der Verordnung aus "von ihm nicht zu vertretenden Gründen verzögern", wenn sein Antrag rechtswidrig abgelehnt wird mit der Folge, dass er letztlich Klage erheben muss, um sein Begehren weiterzuverfolgen. Schreitet darüber die Zeit in einem Maße voran, dass bei der gerichtlichen Entscheidung die Altersgrenze für eine Verbeamtung überschritten ist, so darf dies dem Bewerber nicht zum Nachteil gereichen; denn ein solcher Geschehensablauf ließe im Sinne der Verordnung "die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen".
29Dieses schon aus dem Wortlaut abzuleitende Verständnis der Norm wird durch ihre Entstehungsgeschichte sowie die Intention des Verordnungsgebers zusätzlich erhärtet.
30Der Verordnungsgeber ging bei der Neufassung der Norm von der im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F. geübten Praxis und von dem von der Rechtsprechung,
31vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, ZBR 1998, 419, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305; OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 77/04 -, juris, vom 31. August 2007 - 6 A 4527/05 -, juris, und vom 24. September 2008 - 6 A 1586/07 -, juris,
32vorausgesetzten Verständnis dieser Vorgängernorm aus.
33Die Rechtsprechung betraf - ausgehend vom früheren Recht – eben solche Fallgestaltungen, in denen die Einstellung des jeweiligen Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig abgelehnt worden war und seinem Begehren im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an sich die zwischenzeitlich überschrittene Höchstaltersgrenze entgegenstand. Für derartige Fälle ließ die Rechtsprechung, wenn auch ohne nähere Begründung, keinen Zweifel, dass hieran der Erfolg des Klagebegehrens nicht scheitern durfte, vielmehr der Dienstherr sein nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F. bestehendes Ermessen im Sinne der Zubilligung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze ausüben müsse.
34An dieser Rechtslage hat sich mit der Neuregelung nichts geändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, a.a.O., beanstandet, dass der Verordnungsgeber alle über § 6 LVO NRW a.F. hinausgehenden Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze in § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F. in das Ermessen der Verwaltung gestellt hatte, ohne sie an Tatbestandsvoraussetzungen zu knüpfen. Mit der hier interessierenden speziellen Problematik hat es sich dabei nicht beschäftigt, dementsprechend auch nicht die vorgenannte Rechtsprechung in Frage gestellt. Mit der anschließenden Neuregelung hat der Verordnungsgeber den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 enthaltenen Maßgaben Rechnung tragen wollen. Darüber hinausgehende Änderungen, insbesondere eine anderslautende Regelung der hier bedeutsamen Fragen, hat er nicht beabsichtigt. Im Gegenteil wollte er an der bisherigen Praxis in solchen Fallgestaltungen gerade festhalten. Das ergibt sich aus dem im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze ergangenen Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 30. Juli 2009 - 211 - 1.12.03.03 - 973 -. Darin heißt es u.a.:
35" I. Mit offenen Anträgen ist wie folgt zu verfahren: (...) Liegt die Antragstellung in diesen Fällen, in denen im Antragszeitpunkt das 40. Lebensjahr (...) noch nicht vollendet ist, bereits länger als ein Jahr zurück, ist im Wege einer Einzelfallausnahme analog § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO zu verbeamten (Ermessensreduzierung auf Null). (...) Es handelt sich insoweit um eine Billigkeitsregelung, die sicherstellen soll, dass ein unverschuldetes Überschreiten der Höchstaltersgrenze der Bewerberin oder dem Bewerber nicht entgegengehalten wird, sofern bei der Antragstellung die Voraussetzungen zur Verbeamtung noch vorlagen. (...) II. Zum Umgang mit den ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteilen gebe ich folgende Hinweise: 1. Bescheidungsurteile (...) Liegt die Antragstellung bereits länger als ein Jahr zurück, ist im Wege einer Einzelfallausnahme analog § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO zu verbeamten (Ermessensreduzierung auf Null)."
36Das in der praktischen Rechtsanwendung nach den langjährigen Erfahrungen des Senats nahezu ausschließlich mit der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze befasste Schulministerium versteht § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. folglich als eine Billigkeitsregelung, die auch auf die Fallgestaltung Anwendung finden kann, in der die Übernahme des Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig abgelehnt wurde und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Dass der Erlass dabei hinter dem oben näher erläuterten wörtlichen Verständnis der Vorschrift zurückbleibt und sich für eine analoge Anwendung ausspricht, ändert dabei am Ergebnis nichts.
37Das beklagte Land ist verpflichtet, eine Ausnahme vom Höchstalter zuzulassen. Bei der Ausübung des in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. eingeräumten Ermessens muss die Behörde den Umstand, dass der Klägerin damals nicht die Höchstaltersgrenze hätte entgegengehalten werden dürfen, nunmehr zu ihren Gunsten berücksichtigen. Die vorausgegangene rechtswidrige Behandlung des Verbeamtungsantrages wirkt sich im Sinne einer Rechtspflicht des Landes zur Beseitigung der Rechtsnachteile aus, die der Betroffene infolge der fehlerhaften Sachbehandlung hat hinnehmen müssen. In dem so verstandenen Sinne kann von einer im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigenden Folgenbeseitigungslast gesprochen werden.
38Eine solche Folgenbeseitigungslast ist in Fällen anerkannt, in denen die Rechte des Betroffenen durch die Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes verletzt worden sind und die Rechtslage sich anschließend, insbesondere während des Rechtsmittelverfahrens, zu seinen Lasten geändert hat.
39Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 1968 - 4 C 56.65 -, NJW 1968, 2350, und vom 19. August 1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399, sowie Urteile vom 17. Dezember 1968 - 2 C 40.65 -, ZBR 1969, 349, und vom 20. August 1992 - 4 C 54.89 - , NVwZ-RR 1993, 65; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 1999 - 8 A 4522/98 -, juris, und vom 27. April 2001 - 7 A 69/00 -; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2003 - 10 S 2112/02 -, juris; Grzeszick, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl., § 44 VII 3; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 114 Rdnr. 186; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rdnr. 181.
40Eine Folgenbeseitigungslast ist im Grundsatz nur dann berücksichtigungsfähig, wenn die durch hoheitliches Handeln verursachte Rechtsbeeinträchtigung bei einer späteren Ermessensentscheidung kompensiert werden kann, ohne die gesetzlichen Grenzen der Ermessensermächtigung zu überschreiten. Dies muss mit dem Zweck dieser Ermächtigung vereinbar sein. Das rechtswidrige Vorgehen und die nachfolgende Ermessensentscheidung müssen in der Weise in einem Sachzusammenhang stehen, dass der Folgenbeseitigungsgedanke sich konkret in den Ermessensrahmen einfügen lässt.
41Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. März 1987 - 8 C 65.84 -, NVwZ 1988, 155; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattslg., Stand: Nov. 2009, § 114 Rdnr. 21; Wolff, a.a.O., Rdnr. 186."
42Die vorstehenden Erwägungen sind im Ergebnis auch auf die weitestgehend wortlautgleiche Regelung in § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW zu übertragen. Dabei kann dahinstehen, ob der Rechtsgedanke einer Folgenbeseitigungslast des beklagten Landes mit dem Wortlaut des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW vereinbar ist. Denn selbst im Falle einer Verneinung dieser Frage würde ein Folgenbeseitigungsanspruch jedenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgen.
43Dass die zitierte und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte,
44vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 -, juris, Rn. 35,
45Rechtsprechung des OVG NRW entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht lediglich Fallgruppen betrifft, in denen die Betroffenen die nunmehr gültige Altersgrenze im Zeitpunkt ihres Verbeamtungsantrages erfüllten, mithin lediglich die Verzögerungen durch das Verwaltungs- und Gerichtsverfahren irrelevant sein sollen, sondern darüber hinaus auch Fallgruppen wie die vorliegende mit umfasst, wird insbesondere aus dem Urteil vom 27. Juli 2010 im Verfahren 6 A 282/08 deutlich. In diesem Verfahren hatte der dortige Kläger ohne Geltendmachung von Ausnahmetatbeständen die neue, als wirksam angesehene Altersgrenze bereits im Zeitpunkt seines Verbeamtungsantrages überschritten. Gleichwohl hat das Oberverwaltungsgericht auch in seinem Falle die oben dargestellte Folgenbeseitigungslast des Beklagten angenommen.
46Die Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs sind vorliegend gegeben. Durch die rechtswidrige Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ihr Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigt worden. § 52 LVO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2009 war von Anfang an unwirksam, so dass der Beklagte dem Begehren der Klägerin die dort geregelte Altersgrenze nicht hätte entgegenhalten dürfen. Mit Inkrafttreten des § 15a Abs. 1 LBG NRW hat sich die Rechtslage zu Lasten der Klägerin verändert. Die jetzige Altersgrenze steht nunmehr ihrem Begehren auf Übernahme in das Beamtenverhältnis entgegen. § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW eröffnet die Möglichkeit, eine Ausnahme vom Höchstalter zuzulassen. Mit einer solchen Zulassung können die Folgen des rechtswidrigen Vorgehens des beklagten Landes zumindest mit Wirkung für die Zukunft ausgeglichen werden. Eine darüber hinausgehende Kompensation lassen die gesetzlichen Regelungen nicht zu. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung für die Vergangenheit kommt ohnehin nicht in Betracht (vgl. § 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).
47Die Kompensation der Folgen des rechtswidrigen Vorgehens des Dienstherrn ist mit dem Zweck des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW vereinbar. Der Sachzusammenhang zwischen der Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin und der auf der Grundlage des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW zu treffenden Ermessensentscheidung über die Zulassung einer Ausnahme vom Höchstalter ist gegeben. Die Rechtsbeeinträchtigung beruht gerade darauf, dass das beklagte Land der Klägerin zu Unrecht die Überschreitung einer Höchstaltersgrenze entgegengehalten hat.
48Angemerkt sei, dass vorstehende Erwägungen mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG (erst recht) auch im Falle der Unwirksamkeit der Neuregelungen in § 15a LBG NRW - wofür jedoch nichts ersichtlich ist - gelten würden.
49Die oberste Dienstbehörde hat damit im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium unter Berücksichtigung der Folgenbeseitigungslast über die Zulassung einer Ausnahme vom Höchstalter zu entscheiden (vgl. § 15a Abs. 9 Nr. 1 LBG NRW). Bei dieser bisher nicht herbeigeführten Entscheidung ist das Ermessen des beklagten Landes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles jedoch nicht auf Null reduziert.
50Die Folgenbeseitigungslast führt, sofern keine durchgreifenden Gegengründe ersichtlich sind, zu einer Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Betroffenen.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1968 - 4 C 56.65 -, a.a.O., und Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 54.89 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 1999 - 8 A 4522/98 -, a.a.O., und vom 27. April 2001 - 7 A 69/00 -.
52Die Behörde muss von ihrem Ermessen grundsätzlich im Sinne einer Kompensation Gebrauch machen.
53Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07,6 A 282/08 und 6 A 3302/08 - jeweils juris.
54Dem beklagten Land dürfte zwar nicht vorzuhalten sein, dass es die Rechte des Klägers durch die rechtswidrige Ablehnung seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe schuldhaft verletzt hat. Denn die damalige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung hatte hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der vormaligen laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenzenregelung keine (durchgreifenden) Bedenken erhoben. Ein fehlendes Verschulden berührt indes die hier in Rede stehende Folgenbeseitigungslast des Beklagten nicht. Von Relevanz wäre die Frage des Verschuldens, wenn das Begehren des Klägers darauf gerichtet wäre, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob er ohne Verzögerung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden wäre, was aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
55Das beklagte Land kann eine Ermessensausübung zu Lasten der Klägerin auch nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, ihr wäre im Falle einer früheren Entscheidung der Kammer bzw. des Bundesverfassungsgerichts kein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zuerkannt worden. Die Folgenbeseitigungslast knüpft allein an das rechtswidrige Vorgehen der Verwaltung an und wird nicht dadurch relativiert, dass die Regelung der Höchstaltersgrenze in einer Rechtsverordnung vom Bundesverfassungsgericht erstmals im Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 - beanstandet worden ist.
56Unerheblich ist weiter, dass das beklagte Land zahlreiche Anträge von Bewerbern um die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf der Grundlage der verfassungswidrigen Regelungen zur Höchstaltersgrenze in der LVO NRW bestandskräftig abgelehnt hat. Dass derjenige, der seine Rechtsmittel ausschöpft, im Erfolgsfalle besser dasteht, als diejenigen, die hiervon abgesehen haben, versteht sich von selbst.
57Allerdings ist für eine Ermessensreduzierung auf Null, mithin einer faktischen Verpflichtung des beklagten Landes auf Übernahme der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe, zu fordern, dass sämtliche sonstigen Einstellungsvoraussetzungen wie etwa ihre Eignung für das angestrebte Amt im Zeitpunkt ihrer Bewerbung erfüllt waren bzw. nunmehr sind. Vorliegend ist die gesundheitliche Eignung der Klägerin für die Einstellung in das Beamtenverhältnis weder positiv noch negativ festgestellt. Ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis für die Klägerin existiert nicht. Vielmehr hat die Klägerin unter dem 8. Mai 2006 ausschließlich selbst bestätigt, dass sie gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sei. Diese Angaben reichen für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung nicht aus.
58Soweit bei der Klägerin, die als Vertrauensfrau der schwerbehinderten Lehrer tätig ist, mittlerweile eine Schwerbehinderung vorliegen sollte, wird das beklagte Land zu beachten haben, dass bei der Einstellung von schwerbehinderten Bewerbern nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 18.12 -, juris, Rn. 33 m. w. N.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
61Rechtsmittelbelehrung
62Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
63Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
64Schnieders
65Beschluss:
66Der Streitwert wird gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in seiner bis zum 2. Dezember 2011 gültigen Fassung auf die Wertstufe bis zu 25.000,00 € festgesetzt.
67Rechtsmittelbelehrung
68Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen.
69Schnieders
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