Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 1681/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines O. .
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. , Flur 14, Flurstück 144 mit der Anschrift P.---------straße 33 in H. , das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. Das Grundstück grenzt westlich an die in nordsüdlicher Richtung verlaufende P.---------straße und liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00 vom 00.00.0000, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
4Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung H. , Flur 14, Flurstücke 10, 11 und 428 mit der Anschrift P.---------straße 22 - 28, das dem Grundstück des Klägers auf der östlichen Seite der P.---------straße gegenüberliegt. Im südöstlichen und südwestlichen Teil des ca. 9.917 m² großen Grundstücks betreibt die Beigeladene drei Lagerhallen für ihren Textil-Recyclingbetrieb. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 000 „P.---------straße “ vom 00.00.0000, der als Angebotsplanung aufgestellt worden ist. Dieser setzt für das Grundstück ein Gewerbegebiet fest, in dem Einzelhandelsbetriebe generell unzulässig sind. In dem mit „A“ bezeichneten nordöstlichen Bereich dieses Plangebietes sind ausnahmsweise nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten nach der Gronauer Sortimentsliste (z. B. Lebensmittel) zulässig. Der Anteil der nahversorgungsrelevanten Hauptsortimente muss dabei mindestens 90 % der Verkaufsfläche des Einzelhandelsbetriebes betragen. In dem hieran angrenzenden Bereich „A1“ sind Verkaufsflächen nicht zulässig. Außerhalb des mit „A“ gekennzeichneten Bereiches sind Stellplätze und Nebenanlagen zulässig.
5Auf entsprechenden Bauantrag vom 00.00.0000, eingegangen am 00.00.0000, erteilte die Beklagte der Beigeladenen am 00.00.0000 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes (O. ) mit Stellplatzanlage sowie zur Errichtung eines Bistros/Cafés. Nach den Bauvorlagen ist dabei für den Lebensmittelmarkt und das Bistro/Café werktags eine Betriebszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr vorgesehen. Das Bistro/Café ist zusätzlich an Sonn- und Feiertagen von 7.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.
6Am 00.00.0000 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Nachtragsgenehmigung („1. Nachtrag zur Baugenehmigung“), die Ziffer 5.9 des ursprünglichen Brandschutzkonzeptes änderte.
7Der Kläger hat am 00.00.0000 gegen die Baugenehmigung Klage erhoben.
8Auf den Antrag der Beigeladenen vom 00.00.0000 genehmigte die Beklagte am 00.00.0000 einen weiteren Nachtrag („1. Nachtrag“, Az. 2016-262) zur Änderung der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes. Der Nachtrag beinhaltete neben der Umstrukturierung der Verkaufsfläche die Verlegung der Leergutannahme, die sich zuvor in einem separaten Raum neben dem Eingang des Marktes befand, in den Windfang des Lebensmittelmarktes.
9Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Baugenehmigung sei in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig, weil sie widersprüchlich und unbestimmt sei. Da die angegebene Verkaufsfläche von 783 m² unzutreffend sei, sei die dem Schallschutzgutachten zugrundeliegende Berechnung der zu erwartenden Immissionsrichtwerte fehlerhaft. Die Verkaufsfläche betrage tatsächlich insgesamt 871,92 m², weil neben dem Windfang und dem Bereich der Leergutannahme die Fläche des Bistros/Cafés mit 59,67 m² in die Berechnung der Verkaufsfläche einzubeziehen sei. Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ergebe sich zudem daraus, dass das Schallschutzgutachten fehlerhaft sei. Dies folge aus der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 00.00.0000. Das Vorhaben verletzte zudem den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers. Der Bebauungsplan Nr. 000 sei unwirksam. Abwägungsfehlerhaft sei im Hinblick auf den damit verbundenen Nutzungskonflikt ein Gewerbegebiet festgesetzt worden, obgleich das Bebauungsplangebiet nahezu ausschließlich von Wohnnutzung umgeben sei. In einem derartigen faktischen Mischgebiet bzw. allgemeinen Wohngebiet sei großflächiger Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² nicht zulässig. Im Übrigen folge die Aufhebung der Baugenehmigung auch aus dem Umstand, dass bei dem großflächigen Einzelhandelsbetrieb eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei. Der Bebauungsplan habe daher nicht nach § 13a BauGB aufgestellt werden können.
10Der Kläger beantragt,
11die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 00.00.0000 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 00.00.0000 und der 2. Nachtragsgenehmigung vom 00.00.0000 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie trägt vor: Die Verkaufsfläche des Einzelhandelsmarktes betrage 799,63 m². Die Pfandrücknahme sei mit dem Nachtrag vom 00.00.0000 in den Verkaufsraum integriert worden. Auch der Windfang werde als Verkaufsfläche berücksichtigt. Die Fläche für das Bistro/Café sei nicht zu berücksichtigen, weil es sich um einen eigenständigen Betrieb handele. Das Bistro/Café habe auch sonntags geöffnet, verfüge über einen eigenen Eingang und sei vom Verkaufsraum des Discounters getrennt. Der Backofen diene dem Verkauf kleinerer Speisen. Ausweislich der Stellungnahme des Kreises C. , Anlagenbezogener Immissionsschutz, vom 00.00.0000 würden die Immissionsrichtwerte gegenüber dem Grundstück des Klägers eingehalten. Der Bebauungsplan sei im Übrigen wirksam, weil es sich bei dem Baugebiet um ein historisch gewachsenes Gewerbegebiet handele. Mit dem Durchführungsplan Nr. 7 aus dem Jahr 0000 sei ein Industriegebiet, mit der 2. Änderung 0000 ein Gewerbegebiet festgesetzt worden, in dem ausnahmsweise bestimmte nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe zugelassen worden seien. Die von dem Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung zur UVP-Pflicht greife nicht ein, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handele. Für einen Nahversorger unter 800 m² bestehe keine UVP-Pflicht.
15Die Beigeladene hat sich nicht eingelassen und keinen Antrag gestellt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässig, aber unbegründet.
19Die Baugenehmigung vom 00.00.0000 in Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 00.00.0000 und der 2. Nachtragsgenehmigung vom 00.00.0000 verletzt den Kläger nicht in eigenen, nachbarschützenden Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung.
20Die Klage richtet sich dabei gegen die Baugenehmigung vom 00.00.0000 in Gestalt der erteilten Nachtragsgenehmigungen vom 00.00.0000 und 00.00.0000. Bei beiden Nachträgen handelt es sich um unselbstständige Nachtragsgenehmigungen, die die der Beigeladenen erteilte ursprüngliche Baugenehmigung vom 00.00.0000 lediglich modifizieren, ohne das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen wesentlich zu verändern. Dies gilt zunächst für den 1. Nachtrag vom 00.00.0000, der allein die Ziffer 5.9 des ursprünglichen Brandschutzkonzeptes veränderte. Auch der 2. Nachtrag vom 00.00.0000, der in den Genehmigungsunterlagen als „1. Nachtrag“ bezeichnet wird, betrifft nur geringfügige, punktuelle Modifikationen der Ursprungsbaugenehmigung, die die Errichtung des Lebensmittelmarktes mit Stellplatzanlage sowie eines Bistros/Cafés zum Gegenstand hatte. Gegenstand dieses 2. Nachtrages ist die Änderung der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes, wobei die Leergutannahme nunmehr in den Windfang des Marktes integriert worden ist und der Verkaufsraum umgestaltet wurde. Hierbei wird das Vorhaben, die Errichtung eines Lebensmittelmarktes, nicht in seinem Wesen verändert bzw. die Identität des Gesamtvorhabens an sich in Frage gestellt. Etwas Abweichendes ist auch von dem Kläger im Verfahren nicht geltend gemacht worden.
21Hiervon ausgehend bezieht sich die gerichtliche Kontrolle im vorliegenden Verfahren auf die Überprüfung der Ursprungsbaugenehmigung in Gestalt der Nachtragsgenehmigungen als genehmigungsfähiger Einheit.
22Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand Juli 2015, Band II, § 75 Rn. 306 ff. m. w. N.
23Der Kläger wird durch die angefochtene Baugenehmigung in Gestalt der Nachtragsgenehmigungen nicht in nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt.
24Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nur versagt werden darf, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 ‑ 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343 = BauR 1989, 710.
26Die angefochtene Baugenehmigung nebst Nachträgen verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Allerdings kann sich der Kläger im Rahmen des hier vorliegenden Baunachbarstreits nicht uneingeschränkt auf die Verletzung dieser Vorschrift berufen. Vielmehr verlangt das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitsgebot im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 2014 - 2 B 918/14 -, juris.
28Ein derartiger Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot folgt nicht daraus, dass die dem Schallschutzgutachten zugrundeliegende Berechnung der zu erwartenden Immissionsrichtwerte fehlerhaft ist, weil die angegebene Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes unzutreffend ist. Die Verkaufsfläche ist im genehmigten 2. Nachtrag vom 00.00.0000 zu Recht mit 799,63 m² angegeben worden. Es ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auszugehen.
29Ausweislich der grün gestempelten Berechnung der Verkaufsfläche zum 2. Nachtrag vom 00.00.0000 ist der Windfang des Lebensmittelmarktes mit 17,24 m² als Teil der Verkaufsfläche berechnet worden. Da die Pfandrücknahme durch den 2. Nachtrag in den Windfang des Lebensmittelmarktes integriert worden ist, liegt auch insoweit – mittlerweile zwischen den Beteiligten unstreitig – keine unrichtige Ermittlung vor.
30Entgegen der Ansicht des Klägers stellen der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen und das Bistro/Café auch keinen einheitlichen großflächigen Einzelhandelsbetrieb dar. Das Bistro/Café stellt vielmehr einen eigenständigen Betrieb dar, so dass die Verkaufsflächen beider Betriebe nicht zusammenzurechnen sind.
31Unter welchen Voraussetzungen bei Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von einem oder mehreren Betrieben auszugehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteilen vom 24. November 2005 - 4 C 8.05 und 4 C 14.04 -, BRS 69 Nr. 72 und 73, grundsätzlich geklärt: Hiernach bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten, ob es sich bei voneinander getrennten Verkaufseinheiten um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur sein, wenn sie selbständig, das heißt unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb baurechtlich auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist. Die Frage der bauplanungsrechtlichen Selbständigkeit ist auch unabhängig davon zu beurteilen, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dementsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind.
32Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten und ähnlichem ist in diesen Fällen kein Raum. Das gilt indes nicht uneingeschränkt. Ist innerhalb eines Gebäudes die Betriebsfläche baulich in mehrere selbständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt.
33Dann ist es im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zielsetzung geboten, die Verkaufsflächen für die Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zusammenzurechnen. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die "Nebenbetriebe" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter denjenigen des "Hauptbetriebs" zurückbleiben. Auch kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum "Hauptbetrieb" zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem "Hauptbetrieb", wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung der kleinere Bereich ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte.
34Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 - 10 A 1144/11 -, juris, Rn. 28 ff., zu einem Backshop; BVerwG, Urteile vom 24. November 2015 - 4 C 14/04 -, juris, zu einem Toto/Lotto-Laden, und vom 24. November 2015 - 4 C 8/05 -, juris, zu einem Getränkemarkt.
35Diesen Grundsätzen entsprechend liegen vorliegend getrennte Betriebe und Verkaufseinheiten vor. Das Bistro/Café ist baurechtlich als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig. Auch wenn das Bistro/Café und der O. im selben Gebäude liegen, ist das Bistro/Café baulich selbständig und unabhängig vom benachbarten Betrieb nutzbar. Es verfügt über einen eigenen Zugang und einen eigenen Notausgang, die gleichzeitig der Anlieferung der Waren dienen. Eine direkte Verbindung zwischen dem Bistro/Café und dem O. besteht dabei nicht. Das Bistro/Café verfügt zudem über eine eigene WC-Anlage und ist nach der Betriebsbeschreibung am Sonntag von 7.00 bis 18.00 Uhr unabhängig vom O. geöffnet. Nicht weiter ins Gewicht fällt daher, dass laut Betriebsbeschreibung ein gemeinsamer Personalraum für beide Betriebe im südöstlichen Teil des Discounters besteht.
36Auch unter dem Gesichtspunkt der in der Rechtsprechung genannten „Funktionseinheit“ folgt keine andere Bewertung. Die Fläche des Bistros/Cafés tritt nicht als „Nebenleistung“ zu dem Warenangebot eines „Hauptbetriebes“ hinzu. Das Bistro/Café erbringt kein rein ergänzendes Angebot zu dem O. . Aufgrund der Genehmigung als „Bistro/Café“ ist davon auszugehen, dass der Verkauf von Kaffee und Kuchen sowie Snacks den Verkaufsschwerpunkt darstellt. Dies ergibt sich zudem aus der geplanten Einrichtung des Bistros/Cafés. Aus der Betriebsbeschreibung und dem genehmigten Grundriss zum 2. Nachtrag vom 00.00.0000 folgt, dass im Verkaufsraum des Bistros/Cafés ein Kaffeeregal, ein Brot-/Brötchenregal, ein Backofen, eine Kühltheke für Snacks und Kuchen sowie eine Gebäckkuchentheke vorgesehen ist. Für die Gäste sollen zehn Stehtische mit ca. 22 Sitzplätzen (Hockern) zur Verfügung stehen, was für eine beabsichtigte Verweildauer der Kunden spricht. Das Bistro/Café unterscheidet sich daher von einem reinen Backshop, bei dem der Verkauf frischer Backwaren das Hauptangebot darstellt. Aufgrund der angebotenen Sitzplätze, die in dieser Anzahl für einen reinen Backshop untypisch sind, ist im Wesentlichen von einem Konsum der Speisen Vorort auszugehen, so dass das Bistro/Café für eine Nutzung unabhängig von dem O. ausgelegt ist. Dies wird – wie auch die Beklagte hervorhebt – insbesondere sonntags anschaulich, weil an diesem Tag der O. geschlossen hat. Der Verkauf frischer Backwaren kann auch deshalb nicht im Vordergrund des Bistros/Cafés stehen, weil für das Bistro/Café nur ein Backofen vorgesehen ist. Die Abgrenzung zu einem Backshop wird schließlich dadurch deutlich, dass der O. im Verkaufsraum selbst mit einem Ofen eingerichtet ist und offenbar frische Brotwaren anbietet (vgl. den Grundriss zum 2. Nachtrag vom 00.00.0000). Dass das Bistro/Café ein identisches Warenangebot wie der O. anbietet, erscheint schon aus diesem Grund als fernliegend. Ein solches Bistro/Café kann aber nach der Verkehrsanschauung nicht ohne Weiteres in dem Verkaufsraum des O. angeboten werden. Anders als ein reiner Verkauf von Backwaren ist ein Bistro/Café, das auf einen Konsum Vorort mit Sitzgelegenheit ausgelegt ist, nach den Marktgegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht in einem Lebensmittel-Discountmarkt möglich.
37Eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ferner nicht aus den vom Kläger geäußerten Bedenken an der Richtigkeit des im Genehmigungsverfahren eingeholten Schallschutzgutachtens.
38Denn selbst die von dem Kläger eingebrachte Stellungnahme von der X. & H1. GmbH vom 00.00.0000 enthält keine Aussage darüber, dass die Immissionswerte am Immissionspunkt des Klägers nicht eingehalten werden. Die vorgebrachten Bedenken bzw. etwaigen Unvollständigkeiten ziehen das im Genehmigungsverfahren vorgelegte Gutachten von V. und Partner vom 00.00.0000 jedenfalls nicht durchgreifend in Frage. Dies wird auch durch die weitere Stellungnahme des Kreises C. , Anlagenbezogener Immissionsschutz, vom 00.00.0000 bestätigt, wonach selbst unter Berücksichtigung des Bistros/Cafés und einem konservativen Ansatz die Richtwerte beim Kläger für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Dies ist insbesondere deshalb nachvollziehbar, weil das Grundstück des Klägers direkt gegenüber der bestehenden Lagerhalle 1 der Beigeladenen liegt und von dieser zumindest teilweise abgeschirmt wird. Da nach der Stellungnahme des Kreises C. der Kundenparkplatz des Lebensmittelmarktes Hauptimmissionsquelle ist, ist davon auszugehen, dass die Immissionen am Grundstück des Klägers geringer sind als an den im ursprünglichen Gutachten untersuchten Immissionsorten P.---------straße 27 und 39, die gegenüber den Einfahrten von der P.---------straße zu dem Lebensmittelmarkt bzw. der Lagerhalle 1 der Beigeladenen liegen. Etwas anderes ist auch vom Kläger im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht.
39Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruches berufen.
40Der sog. Gebietsgewährleistungsanspruch resultiert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraus, dass Festsetzungen von Baugebieten durch einen Bebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet zukommt. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB. Demgegenüber hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben (faktischen) Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor einer im angrenzenden Plangebiet gebietsfremden Nutzung. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in §§ 34 Abs. 1 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gleichermaßen enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 B 1117/15 -, juris, Rn. 11 f. m. w. N.
42Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Gebietsgewährleistungsanspruch gegenüber dem genehmigten Bauvorhaben. Von einem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis im vorgenannten Sinne kann hier schon nicht die Rede sein, weil die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen nicht in demselben Baugebiet liegen. Der Kläger wohnt in dem durch Bebauungsplan Nr. 00 festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Demgegenüber befindet sich das östlich hiervon gelegene Baugebiet der Beigeladenen in dem durch Bebauungsplan Nr. 000 festgesetzten Gewerbegebiet, wobei beide Gebiete durch die P.---------straße voneinander getrennt werden.
43Ein Planungswille der Beklagten dahingehend, dass der vorliegende Bebauungsplan Nr. 000 Festsetzungen mit gebietsübergreifenden, drittschützenden Rechten enthält, ist weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst erkennbar.
44Von diesen Belegenheiten der Grundstücke ausgehend kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan Nr. 000 wirksam ist, weil selbst bei einer unterstellten Unwirksamkeit des Bebauungsplanes nicht erkennbar ist, dass beide Grundstücke in demselben (faktischen) Plangebiet liegen.
45Soweit der Kläger die Baugenehmigung ihm gegenüber als rücksichtslos rügt, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt nicht vor.
46Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist.
47Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an. Nach dieser Vorschrift handelt es sich bei schädlichen Umwelteinwirkungen um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 00.78 -, BRS 40 Nr. 206 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176 = juris.
49Vorliegend scheidet eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme aus, weil einerseits bei einer unterstellten Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 000 das Rücksichtnahmegebot von der vorausgegangenen planerischen Abwägung „aufgezehrt“ ist bzw. anderseits bei einer unterstellten Unwirksamkeit des Bebauungsplanes eine Unzumutbarkeit weder ersichtlich ist noch von dem Kläger substantiiert geltend gemacht worden ist.
50Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist – die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplanes unterstellt – angesichts dessen schon deshalb nicht gegeben, weil die im Zusammenhang mit der Gebietsfestsetzung gebotene Rücksichtnahme auf die Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets bereits in die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange eingeflossen ist. § 15 Abs. 1 BauNVO als Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots findet im Baugenehmigungsverfahren keine Anwendung mehr, wenn das Rücksichtnahmegebot von der vorausgegangenen planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ ist. Die Vorschrift ergänzt lediglich die Festsetzungen des Bebauungsplans, soweit dieser selbst noch keine Lösung für bestimmte Konfliktsituationen enthält. Ihre Anwendung darf aber nicht zur Korrektur der planerischen Entscheidung führen.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2015 - 2 A 616/14 -, und vom 13. Januar 2014 - 10 B 1323/13 -, jeweils juris.
52Ausweislich der Begründung des Plangebers zum Bebauungsplan Nr. 000 hat dieser das Gewerbegebiet in weitgehender Übereinstimmung mit der vorhandenen Bebauung und Nutzung und unter Beachtung der Planungsziele ausgewiesen, so dass der Bebauungsplan für eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebotes nicht mehr offen ist. Die Begründung zeigt, dass der Plangeber sich des Umstandes der Bebauungssituation an der P.---------straße bewusst war, als er in einem Teil des Planbereichs der Beigeladenen einen nicht großflächigen Einzelhandel festsetzte. Der Plangeber berücksichtigte dabei, dass neben dem Flächennutzungsplan, der für diesen Teil eine gewerbliche Fläche darstellt, die vorhergehenden Bebauungspläne eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks (Durchführungsplan Nr. 7: Industriegebiet, 2. Änderung von 0000: Gewerbegebiet) zuließen. Große Teile des Grundstücks wurden bereits vorher durch die Beigeladene für Lagerflächen genutzt. Auch die angrenzenden Nutzungen und Bauleitpläne wie der Bebauungsplan Nr. 00 sind berücksichtigt worden, vgl. Ziffer 5.3 der Begründung. Die Beschränkungen der Festsetzungen in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan (z. B. der Ausschluss von Bordellen und Vergnügungsstätten) sind daher vor dem Hintergrund der angrenzenden Wohnbebauung erfolgt (vgl. Ziffer 7.1 der Begründung). Weiterhin fand eine Gliederung nach der Abstandsliste statt und die verkehrliche Erschließung wie auch die Auswirkungen vom Lärm- und Geruchsimmissionen auf die angrenzende Wohnnutzung fanden Berücksichtigung (Ziffern 7.3, 8 und 10).
53Die von dem Vorhabengrundstück ausgehenden Lärmemissionen – bei einer unterstellten Unwirksamkeit des Bebauungsplanes – verstoßen im Übrigen nicht zum Nachteil des Klägers gegen das Rücksichtnahmegebot. Von dem streitgegenständlichen Vorhaben sind weder hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens noch der Nutzung der Stellplätze unzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten.
54Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer baulichen Anlage ausgehen und die Nachbarn betreffen, für diese unzumutbar sind, ist dem Grundsatz nach die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einschlägig.
55Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nimmt in ihrer Nebenbestimmung Nr. 20 Bezug auf die schalltechnische Untersuchung des Büros V. & Partner vom 00.00.0000. Dieses Gutachten kommt – wie bereits erwähnt – zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben der TA Lärm am Grundstück des Klägers eingehalten werden. Zudem schreibt die Baugenehmigung in der Nebenbestimmung Nr. 21 die Einhaltung der Immissionswerte vor. Wie bereits ausgeführt ist ferner mit der ergänzenden Stellungnahme des Kreises C. , Anlagenbezogener Immissionsschutz, vom 00.00.0000, die die Begutachtung vom 00.00.0000 stützt, davon auszugehen, dass die Immissionswerte beim Kläger eingehalten werden. Dabei sind bei dem Kläger zu Recht die Immissionswerte der TA Lärm für das festgesetzte allgemeine Wohngebiet angesetzt worden. Weder ist der Kläger dem substantiiert entgegen getreten noch sind Absetzungs- oder Berechnungsfehler ersichtlich.
56Schließlich folgt eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht aus § 3a UVPG bzw. aus § 4 Abs. 1 UmwRG. Das genehmigte Vorhaben unterliegt keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3b Abs. 1 UVPG. Mit einer Verkaufsfläche von 799,63 m² (s. o.) überschreitet es schon nicht die in der Rechtsprechung vorgesehene Schwelle für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO von 800 m² Verkaufsfläche, so dass nicht entscheidungserheblich ist, ob als weitere Voraussetzung der in den Ziffern 18.6. bzw. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG notwendige Größenwert erreicht wird.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10/04 -, BVerwGE 124, 364.
58Vor diesem Hintergrund ist die von dem Kläger genannte Rechtsprechung,
59VG Aachen, Beschlüsse vom 28. November 2014 - 3 L 224/13 -, und vom 20. Januar 2016 - 3 K 2445/12 -; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 7 B 1473/14 -, jeweils juris,
60nicht anwendbar.
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