Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 1099/16
Tenor
1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am Sonntag, 21.08.2016, nicht auf Grund der „Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup“ vom 18.03.2016 (Amtsblatt Münster 59. Jahrg./ Nr. 7 vom 24.03.2016, 64) in den in der Verordnung mit C „Hiltrup-West (Meesenstiege)“, D „Hiltrup-Ost (Osttor)“ und D „Hiltrup-Ost (Am Roggenkamp)“ ausgewiesenen Standortbereichen geöffnet sein dürfen.
2. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. binnen drei Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses ortsüblich bekannt zu machen und desweiteren dem X Hiltrup e. V., 48165 Münster-Hiltrup, binnen derselben Frist schriftlich den Beschlusstenor zu 1. bekannt zu geben.
4. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
5. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
21.1. Das Gericht legt das auf einen vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO bezogen geltend gemachte Begehren der Antragstellerin, soweit es nach dem Trennungsbeschluss des Gerichts vom 21. Juli 2016 Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist, dahin aus, dass hiermit eine vorläufige Feststellung allein mit dem Inhalt begehrt wird, dass die von der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin vom 18. März 2016 über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, räumlich erfassten Verkaufsstellen nicht auf der Grundlage dieser Verordnung an dem dort bestimmten Sonntag, dem 21. August 2016, anlässlich des 6. Hiltruper Weinfestes in dem gestatteten Zeitraum von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, geöffnet sein dürfen. Eine Erstreckung des Eilrechtsschutzbegehrens auf den in der Verordnung ebenfalls einbezogenen, bei Antragstellung am 1. Juli 2016 bereits in der Vergangenheit liegenden und damit durch gerichtliche Eilentscheidung von vornherein nicht mehr beeinflussbaren Sonntag, den 22. Mai 2016 mit dem 23. Hiltruper Frühlingsfest, ist bei sachgerechtem Verständnis des Rechtsschutzgesuchs sowohl ausgeschlossen als auch ersichtlich nicht gewollt.
31.2. Der so verstandene Antrag ist, was die Antragsgegnerin auch nicht in Zweifel zieht, zulässig. Auf der Basis der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 10. Juni 2016 - 4 B 504/16 -, juris und nrwe), der das Gericht für das vorliegende Verfahren folgt, ist das Eilrechtsschutzgesuch mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und in Ermangelung der landesrechtlichen Eröffnung eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 VwGO einschließlich eines hierauf bezogenen Eilverfahrens gemäß § 47 Abs. 6 VwGO in Gestalt eines auf eine (vorläufige) Feststellung gerichteten Begehrens nach § 123 VwGO statthaft. Die Antragstellerin – hier deren Bezirk Münsterland, Fachbereich Handel (Einzel- und Großhandel) - als Gewerkschaft, die nach ihren Statuten im Handel tätige Arbeitnehmer vertritt und die nach eigener Klarstellung 695 in Münster wohnende Mitglieder des Fachbereichs Handel hat, wovon in Münster 372 Mitglieder im Handel beschäftigt sind, ist antragsbefugt. Sie kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW einschließlich der dort in Bezug genommenen weiteren gerichtlichen Beurteilungen,
4vgl. zur Antragsbefugnis in ähnlich gelagerten Normenkontrollverfahren ferner Thür. OVG, Beschluss vom 7. März 2016 – 3 EN 123/16 -,
5geltend machen, durch die Bestimmungen der hier verfahrensbetroffenen und auf § 6 Abs. 1 und 4 des Ladenöffnungsgesetzes NRW gestützten Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein. § 6 Abs. 1 LÖG NRW konkretisiert insoweit auf der Ebene des einfachen Rechts den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV und ist zugleich darauf ausgerichtet, den Grundrechtsschutz, hier den aus Art. 9 GG folgenden Schutz gegenüber auch mittelbaren Beeinträchtigungen der koalitionsmäßigen Betätigung, zu stärken. Einer weiteren Glaubhaftmachung dahin, gerade an dem streitgegenständlichen Sonntag seien eigene gewerkschaftliche Veranstaltungen geplant, bedarf es nicht. Auch ist für das vorliegende Verfahren die Glaubhaftmachung entbehrlich, dass Mitglieder der Antragstellerin gerade in Handelsbetrieben beschäftigt sind, die sich an der von der streitbetroffenen - auf den Ortsteil Hiltrup bezogenen - Verordnung eröffneten Ladenöffnungsmöglichkeit beteiligen könnten. Insoweit ist mit dem OVG NRW zu berücksichtigen, dass – wie die weiteren von der Antragstellerin im Ausgangsverfahren 9 L 1000/16 angegriffenen Verordnungen der Stadt Münster belegen – die für das Stadtgebiet erfolgten Normierungen insgesamt einen nach der Fläche durchaus erheblichen Umgriff aufweisen und damit die in der Stadt Münster im Handel beschäftigten Mitglieder der Antragstellerin merklich betreffen.
6Der Erhebung eine Klage in einem Hauptsacheverfahren vor Einleitung eines Eilrechtsschutzgesuches nach § 123 VwGO bedarf es nicht.
7Eine Beiladung von Unternehmen, die möglicherweise oder auch naheliegend von der durch die betreffende Verordnung gestatteten sonntäglichen Öffnung ihrer Verkaufsstellen Gebrauch machen könnten, hält das Gericht aus der in dem Beschluss des OVG NRW vom 10. Juni 2016 a.a.O. selbständig herausgestellten Erwägung, wonach auch jenseits prozessualer Bindungswirkungen bei den betreffenden Gewerbetreibenden grundsätzlich rechtstreues Verhalten zu unterstellen ist, nicht für geboten oder nach Ermessen für sachdienlich. Entweder machen diese Gewerbetreibenden von einer sonntäglichen Öffnung ihrer Verkaufsstellen im Hinblick auf eine gerichtliche – wenn auch im Eilverfahren vorläufig ergangene - Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Verordnung von sich aus keinen Gebrauch oder die an die gerichtliche Entscheidung gebundene Antragsgegnerin geht ihnen gegenüber als Ordnungsbehörde wegen dann festzustellender Verstöße gegen das generelle Sonntagsöffnungsverbot vor. Durch die unter Ziffer 3 des Beschlusstenors ergänzend getroffene Anordnung wird zusätzlich sichergestellt, dass den betroffenen Betrieben und der Allgemeinheit das Ausscheiden einer Ladenöffnung an diesem Tage bekannt ist.
82. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
92.1 Der in Verfahren der vorliegenden Art anzuwendende gerichtliche Prüfungsmaßstab für die Begründetheit des prozessual auf § 123 Abs. 1 VwGO gestützten, in der Sache aber weitgreifend einem Eilrechtsschutzgesuch gemäß § 47 Abs. 6 VwGO angenäherten Gesuchs ist mit der Rechtsprechung des OVG NRW in dem vorbezeichneten Beschluss vom 10. Juni 2016 geklärt. Danach müssen unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabes die für die begehrte einstweilige Anordnung sprechenden Gründe grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabwendbar erscheint. Den Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens, insbesondere soweit sie sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits deutlich absehen lassen, kommt dabei wesentliche Bedeutung zu. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass ein entsprechendes Hauptsacheverfahren voraussichtlich unzulässig oder unbegründet ist, kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein. Erweist sich ein entsprechendes Hauptsachegesuch jedoch als zulässig und als voraussichtlich begründet, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass eine bis zu einer Hauptsachenentscheidung die Norm „suspendierende“ Eilentscheidung zu ergehen hat, insbesondere, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher betroffener Belange oder Rechte gewichtige Nachteile zu besorgen sind, die eine vorläufige gerichtliche Regelung oder Feststellung als unaufschiebbar geboten erscheinen lassen. Lassen sich die Erfolgsaussichten allerdings im Eilverfahren noch nicht zuverlässig abschätzen, so hat eine die Dringlichkeit und die Schwere der jeweiligen Betroffenheiten einbeziehende Folgenabschätzung stattzufinden.
102.2 Von diesem Prüfungsmaßstab ausgehend erweist sich der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die Regelung in der angegriffenen Verordnung vom 18. März 2016, soweit sie für Sonntag, den 21. August 2016, eine zeitlich beschränkte Öffnung von Verkaufsstellen in dem durch textliche Benennung und zeichnerische Darstellung bestimmten Standortbereich B „Stadtbereichszentrum Hiltrup-Mitte (Marktallee)“ ermöglicht, als nicht dringend geboten oder gar unerlässlich. Gegenteiliges hat jedoch in Bezug auf die weiteren von der Verordnung für den 21. August 2016 erfassten Teilbereiche C „Grundversorgungszentrum Hiltrup-West (Meesenstiege)“, D „Nahbereichszentrum Hiltrup-Ost (Osttor)“ und D „Nahbereichszentrum Hiltrup-Ost (Am Roggenkamp)“ zu gelten.
112.2.1 Es kann bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sicher beurteilt werden, dass die Verordnung, soweit sie sich auf den durch zeichnerische Darstellung festgesetzten Bereich B „Hiltrup-Mitte (Marktallee )“ bezieht, den in § 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW bestimmten gesetzlichen Anforderungen gerecht wird, sie damit wirksam ist und auch in einem Hauptsacheverfahren Bestand haben wird.
12Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. § 6 Abs. 4 LÖG NRW ermächtigt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde u. a. dazu, die Tage nach Absatz 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.
13Das OVG NRW hat - auf der Basis der bereits umfänglich thematisch einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - hinsichtlich der Gültigkeitsvoraussetzungen für eine Verordnung nach § 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW Folgendes hervorgehoben:
14„Diese Bestimmung hat, wie die bundesrechtliche Vorgängerregelung des § 14 LadSchG, den Anlassbezug für die Sonn- und Feiertagsöffnung ausdrücklich deshalb aufgegriffen, um dem verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz und den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Urteil vom 1.12.2009 – 1 BvR 2857 u. a. – (BVerfGE 125, 39) Rechnung zu tragen.
15Vgl. Gesetzentwurf zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes, LT-Drs. 16/1572, S. 15, sowie der mehrheitlich beschlossene Änderungsantrag, LT-Drs. 16/2704.
16Zur Wahrung des verfassungsrechtlich geschützten Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes haben Sonn- und Feiertage regelhaft erkennbar Tage der Arbeitsruhe zu sein. Eine Ladenöffnung ist wegen der durch sie ausgelösten, für jedermann wahrnehmbaren Geschäftigkeit, die typischerweise den Werktagen zugeordnet wird, geeignet, den Charakter des Tages in besonderer Weise werktäglich zu prägen. Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in räumlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein. Als ein solcher Sachgrund zählen weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Kunden. Eine auf Sachgründe von lediglich eingeschränktem Gewicht gestützte sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot ist nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist.
17Vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 – 1 BvR 2857 u. a. –, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 150 ff., 157 f.; BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 – 8 CN 2.14 –, GewArch 2016, 154 = juris, Rn. 22.
18Zu dem in § 14 LadSchlG vorausgesetzten Anlassbezug hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine einschränkende Auslegung erforderlich ist, um dem verfassungsrechtlich geforderten Regel-Ausnahme-Verhältnis zu entsprechen. Die auch von § 6 Abs. 1 LÖG NRW geforderte Tatbestandsvoraussetzung „aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ ist danach mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung so zu verstehen, dass die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt. Je größer die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird. Darüber hinaus bleibt die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. …..“
19Das beschließende Gericht folgt diesen Grundsätzen und gelangt dabei auf der Basis des derzeitigen bereits detaillierten Sach- und Streitstandes unter Einschluss des Ergebnisses eigener ergänzender Ermittlungen und der ohnehin gegebenen gerichtlichen Kenntnis der betreffenden Örtlichkeiten zu folgendem Ergebnis:
20Das für den Samstag, 20. August 2016 und Sonntag, 21. August 2016 vorgesehenen „6. Hiltruper Weinfest“ stellt eine örtliche Veranstaltung dar, an die eine sonntägliche Ladenöffnungsmöglichkeit nach Maßgabe des § 6 LÖG NRW angeknüpft werden kann.
21Sie ist von dem X Hiltrup e. V. in seinem Antrag an die Antragsgegnerin vom 22. Januar 2016, gerichtet auf die Eröffnung einer sonntäglichen Öffnungszeit am 21. August 2016, wie folgt beschrieben worden:
22„Hiltrup ist ein attraktiver Stadtteil Münsters, der sich nicht nur als Wohnstandort großer Beliebtheit erfreut, sondern auch ein beliebter Einkaufsstandort, nicht nur für die Hiltruper Bürger und Bürgerinnen, ist. Die Kaufleute wie auch die sonstigen Gewerbetreibenden in Hiltrup sind sehr bemüht durch ein attraktives Angebot die Beliebtheit des Stadtteils zu erhalten und weiter auszubauen. Auch die Events in Zusammenhang mit verkaufsoffenen Sonntagen erfreuen sich großer Beliebtheit weit über die eigenen Stadtgrenzen hinaus. Die verkaufsoffenen Sonntage haben jeweils ein Motto, das sich als „roter Faden“ bewährt hat und dazu beiträgt, dass sich das jeweilige Event als Stadtteilfest und nicht als Aneinanderreihung verschiedener Einzelveranstaltungen diverser Akteure wahrgenommen wird.“
23Zu dem 6. Hiltruper Weinfest wird hierzu konkretisierend angeführt: „ Wie auch in den letzten Jahren wollen wir das Weinfest in 6. Auflage feiern. Die Erfolge und Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass dieses Fest mit seinen kulinarischen Köstlichkeiten passend zum und rund um das Thema Wein die Hiltruper Bürgerinnen und Bürger in sommerlicher Atmosphäre unterhält und begeistert. Zusätzlich sorgt dafür die Live Musik auf der Bühne an der St. Clemenskirche. Das Motto „Genuss für alle Sinne“ findet nicht nur auf dem Weinfest an der St. Clemenskirche statt, sondern zieht sich über die komplette N.----allee . Unsere Mitglieder begeistern auch hier die Besucher an zwei Tagen mit besonderen Aktionen und außergewöhnlichem Ambiente.“
24Das 6. Hiltruper Weinfest ist entsprechend im Internet (xxx und xxx) wie folgt angekündigt worden: 20.08.2016, 12.00 – 23.55 Uhr, 21.08.2016, 12.00 – 19.00 Uhr (verkaufsoffener Sonntag von 13.00 – 18.00 Uhr): „Gaumenschmaus für jedermann und am Samstag Abend mit Live Musik im Herrlichen Ambiente der Clemenskirche an der N.----allee .“
25Zu dem diesjährigen Weinfest und den vorjährigen gleichgerichteten Veranstaltungen wird etwa auf die Berichterstattung u. a. in der Tagespresse (xxx und xxx) sowie auf den Hinweis unter xxx verwiesen. In dem letzteren Hinweis ist ausgeführt worden: „Genuss für alle Sinne! Der X Hiltrup lädt zur Weinprobe ein: Im Schatten der St. Clemens-Kirche präsentieren die lokalen Weinanbieter und deren Winzer ein reiches Angebot an Weinen verschiedener Anbaugebiete. Die Hiltruper Gastronomen sorgen für das leibliche Wohl mit kleinen Leckereien, Spezialitäten sowie Kaffee und Kuchen, während von der Bühne auf dem Kirchplatz Jazz- und Swing-Live-Musik erklingt. Das ist Genuss pur bis in den späten Abend bei Kerzenschein vor dem illuminierten Kirchenportal. Ein verkaufsoffener Sonntag im Stadtteil Hiltrup ist angedacht.“
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27Ausgehend von dieser Beschreibung sowie des Umstandes, dass das Weinfest mit bereits seiner 6. Wiederauflage einen festen Platz im Publikumsinteresse hat, drängt es sich für das Gericht auf, dass die – insgesamt zweitägige – Veranstaltung nicht nur einen Anlassbezug für eine temporäre Sonntagsöffnung nach § 6 LÖG NRW bietet, sondern mit diesem Veranstaltungsinhalt auch der sonntägliche Teil in der öffentlichen Wahrnehmung und der Publikumsattraktivität vornehmlich geprägt wird. Die Ladenöffnung hat nach den Gesamtumständen gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung mit ihrem räumlichen und thematischen Bezug und dem hierdurch ausgelösten besonderen Publikumsinteresse einen bloßen Annexcharakter. Das Besucheraufkommen wird bezogen auf den Bereich beidseits der Marktallee einschließlich der in der Verordnung angrenzend erfassten Gebiete des „Stadtbereichszentrums Hiltrup-Mitte (Marktallee )“ maßgeblich und sich geradezu aufdrängend von dem Veranstaltungsangebot des Winzerfestes ausgelöst. Die sonntägliche - zeitbegrenzte - Ladenöffnung bleibt dagegen nach dem Gesamtgepräge deutlich im Nachrang der anzunehmenden Besuchermotivation, Wein und passende Speisen kennen zu lernen. Der Eindruck einer typisch werktäglichen Geschäftstätigkeit der Ladenöffnung mit einem bloß wirtschaftlichen Umsatzinteresse der Ladeninhaber stellt sich für die betreffende Zeit demgegenüber auf der Hand liegend für den beschriebenen räumlichen Bereich nicht ein. Was den räumlichen Umgriff auf das Gebiet von Hiltrup-Mitte betrifft, das entsprechend im „Einzelhandelskonzept Münster- Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ als Standortbereich Typ B „Stadtbereichszentrum“ dargestellt worden ist, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Vielmehr bestätigt in diesem Zusammenhang das Einzelhandelskonzept der Stadt Münster die maßgeblich prägende Wirkung der Veranstaltung auf den dort bezeichneten Bereich des Zentrums Hiltrup-Mitte. Zwar hat es in seinem rechtlichen Hauptanwendungsbereich und seiner Hauptzielrichtung einen anderen Ansatz, nämlich gerichtet auf einen die Stadtstruktur gerade für den Bereich des Handels betreffenden planerischen Entwicklungs- und Orientierungsrahmen. Die in das Einzelhandelskonzept eingeflossenen Feststellungen belegen aber zugleich die funktionalen und strukturellen Gegebenheiten, die den jeweils erfassten Bereich auch sonst kennzeichnen. Der Bereich B 9 des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Münster, der auch der hier verfahrensbetroffenen Verordnung nach § 6 LÖG NRW zugrunde gelegt worden ist, wird in eben diesem räumlichen Umgriff beidseits der Marktallee von der Kreuzung Westfalenstraße im Westen bis zum Bahnhof/Bahnhofsvorbereich und den einbezogenen Teilen längs der Westfalenstraße und der Straße Hohe Geest als der zentrale Versorgungsbereich des Stadtbezirkszentrums Hiltrup mit zentrenprägenden Einrichtungen/Angeboten und durchweg beiderseits geschlossenen Lauflagen angeführt. Gerade diese funktionalen Bezüge tragen ohne weiteres die Beurteilung, dass auch ein die Veranstaltung des Weinfestes besuchender Personenkreis diesen Bereich insgesamt als Einheit erfasst und entsprechend veranstaltungsbezogen aufsuchen wird. Einer weitergehenden, möglicherweise sogar extern und vorlaufend durchzuführenden „empirischen“ Erhebung zu den jeweiligen „Besucherströmen“ als Prognosegrundlage und Hilfsmittel der Abschätzung für den Rat der Antragsgegnerin hat es jedenfalls bei diesen Sachgegebenheiten – einschließlich der dem Rat bekannten Ausbildungen der Veranstaltung in den Vorjahren – nicht bedurft. Das Gericht kann aus der vom OVG NRW im Beschluss a.a.O. wiedergegebenen und mitgetragenen Beurteilung des BVerwG
28in seinem Urteil vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 -, juris,
29wonach - bei Anerkennung einer nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der gemeindlichen Prognose zu der Attraktivität von Veranstaltungen - „zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden könne“, nicht ableiten, dass einer Entscheidung des Rates nach § 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW stets und losgelöst vom Einzelfall aus Rechtsgründen eine solche empirische Befragung oder andere formalisierte Erhebungen vorauszugehen hätten, um eine rechtskonforme Entscheidung zu eröffnen. Bereits die dortige Formulierung „beispielsweise kann“ belegt das Gegenteil und zeigt auch im Kontext zur Überzeugung des beschließenden Gerichts auf, dass je nach Fallsituation und den - tragfähigen - Erkenntnissen des Rates aus anderem Zusammenhang die Sachkunde des Rates für eine sachgerechte Abschätzung allein hinreichend sein kann. So liegt es, wie ausgeführt, hier in Bezug auf das nunmehr zum 6. Mal an diesem Ort mit dem im Wesentlichen gleichliegenden Veranstaltungskonzept geplante Hiltruper Weinfest.
30Ist nach alledem die angegriffene Verordnung, soweit sie eine Regelung für den Bereich B „Hiltrup- Mitte (Marktallee )“ enthält, mit ganz hoher Wahrscheinlichkeit beanstandungsfrei, ist der darauf bezogene Antrag der Antragstellerin abzulehnen.
312.2.2 Anders verhält es sich jedoch in Bezug auf die Bereiche C „Hiltrup-West (Meesenstiege), D „Hiltrup-Ost (Osttor)“ und D „Hiltrup-Ost (Am Roggenkamp)“, für die die streitbetroffene Verordnung ebenfalls am 21. August 2016 aus Anlass des 6. Hiltruper Weinfestes eine sonntägliche Ladenöffnung gestattet. Es kann bereits auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes sicher angenommen werden, dass für diese Bereiche aus Anlass des 6. Hiltruper Weinfestes die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW für eine Freigabe der sonntäglichen Verkaufstätigkeit am 21. August 2016 nicht vorliegen, die streitige Verordnung mithin insoweit fehlerhaft und nichtig ist. Diese Bereiche werden nach allen dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auch nicht ansatzweise von den in Hiltrup-Mitte längs der Marktallee stattfindenden Veranstaltungsaktivitäten des Weinfestes mitgeprägt oder in sonstiger Weise hierauf bezogen räumlich oder funktional einbezogen.
32Das „Grundversorgungszentrum C Hiltrup-West“, im Wesentlichen umgrenzt von der westlichen Fortsetzung der Straße „An der alten Kirche“ im Norden, der „Meesenstiege“ im Osten und dem Bereich um den „Helene-Weigel-Weg“ im Süden, lässt mit den dortigen Geschäften und Märkten schon angesichts der durchaus erheblichen fußläufigen Entfernung zu dem Veranstaltungsbereich des Weinfestes in dem Stadtbezirkszentrum (etwa 1,5 km) keine räumliche, aber auch keine funktionale Beziehung erkennen, die aus der Sicht eines Besuchers des Weinfestes greifbar wäre oder auch nur naheliegen könnte. Dieser Bereich, der nach den funktionsbezogenen Feststellungen in dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster ein kompakt geplanter und entwickelter Zentraler Versorgungsbereich Typ C (Stadtteil-/Grundversorgungszentrum) ist, der im Zusammenhang mit der Stadtteilentwicklung Hiltrup-West realisiert worden ist, wird – so das Einzelhandelskonzept – dominiert von namentlich genannten Verbrauchermärkten, einigen Fachmärkten und –betrieben sowie einzelnen sonstigen Dienstleistern. Der Standorttyp C umfasst überwiegend die zentralen Kernlagen in den Außenstadtteilen. Ein wie immer zu verstehender anlassbezogener Bezug zu dem Weinfest wird daraus nicht ersichtlich. Dass einzelne Lebensmittelmärkte auch Wein in ihrem Sortiment haben, kann hier keine Relevanz haben. Die Antragsgegnerin hat trotz entsprechenden Vorbringens der Antragstellerin, die auf das Fehlen jeglicher räumlicher Nähe zum Veranstaltungsbereich des Weinfestes hingewiesen hat, nichts vorgetragen, was einen anzunehmenden Funktionsbezug zu dem Weinfest nahelegen könnte. Sie beschränkt sich vielmehr darauf mitzuteilen, die Stadtteilfeste in Hiltrup erfreuten sich großer Beliebtheit und seien der eigentliche Magnet für die hohen Besucherzahlen, weshalb auch hier Einkäufe nicht der eigentliche Anlass, sondern nur willkommene Abrundung des Ausflugs zu den Festen sei. Damit ist jedoch ein hier beachtlicher Funktionsbezug oder eine mitprägende Wirkung des Weinfestes zu dem fernab an der Meesenstiege in separater Lage gelegenen Geschäftsbereich C nicht aufgezeigt. Das Gericht ist demgemäß zu der Beurteilung gelangt, dass sich eine dortige sonntägliche Verkaufstätigkeit ungeachtet des Weinfestes in keiner Hinsicht von der dortigen allgemeinen werktäglichen Tätigkeit unterscheiden würde. Dass der Bereich C an der Meesenstiege im Einzelhandelskonzept der Stadt als eigener Versorgungsbereich dargestellt ist, ist als solches im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. Mögliche Erwägungen des Rates, die allein in Richtung auf eine gleichmäßige wirtschaftliche Partizipation aller Verkaufsstellen im Stadtbezirk an dem Besucheraufkommen des Weinfestes gingen, wären hier nicht weiterführend.
33Diese Beurteilungen zum fehlenden Anlassbezug und zur fehlenden räumlich-funktionalen Beziehung zu dem Weinfest im Bereich der Marktallee haben auch für die in die Verordnung weiter einbezogenen Bereiche Hiltrup-Ost/Osttor und Hiltrup-Ost/Am Roggenkamp zu gelten. Diese Bereiche, die im Einzelhandelskonzept der Stadt separat und in deutlichen Abstand von Hiltrup-Mitte (fußläufig etwa 1,8 km bzw. 2,5 km) sowie getrennt durch den Dortmund-Ems-Kanal liegend als Nahbereichszentren des Typs D geführt werden, haben ersichtlich ebenfalls keinen Funktionsbezug zu dem Weinfest. Von einer „Umfeldlage“ mit Ausstrahlungswirkung und einer Erkennbarkeit zum Veranstaltungsgeschehen kann schlechterdings nicht gesprochen werden. Auch insoweit trägt die Antragsgegnerin nichts vor, was Gegenteiliges nahelegen könnte. Letztlich bestätigen die vom Rat bei seiner Entscheidung zu der streitbetroffenen Verordnung einbezogenen früheren Ratsbeschlüsse „Leitlinien zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem Ladenschlussgesetz“ diese Bewertung. In der von der Antragsgegnerin eingereichten Beschlussvorlage V/0691/2005 vom 22. August 2005 wird unter IV. ausgeführt: „Verkaufsoffene Sonntage sind daher nur in solchen Bereichen zu genehmigen, die im Einzelhandelskonzept als Standortbereiche für die Einzelhandelsentwicklung vorgesehen sind und bei denen es sich nicht um dezentrale, verkehrsgünstig gelegene Fachmarktstandorte handelt……Bei dem letztgenannten Standorttyp (Anmerkung: gemeint Typ D) wird das Interesse zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags voraussichtlich eher gering sein, da es sich dort i.d.R. um die Standortgemeinschaft nur weniger, versorgungsstrukturell aber bedeutsamer, Geschäfte der Grundversorgung handelt.“
34Erweist sich damit die streitbetroffene Verordnung in den auf die vorgenannten Teilbereichen C (Hiltrup-West/Meesenstiege), D (Hiltrup-Ost/Osttor) und D (Hiltrup-Ost/Am Roggenkamp) nach dem anzulegenden Prüfungsmaßstab als fehlerhaft, ist dies antragsentsprechend vorläufig festzustellen.
35Das Gericht beschränkt seine Feststellung auf diese Regelungsbereiche, da – wie ausgeführt – die Verordnung hinsichtlich des Bereichs Hiltrup-Mitte/Marktallee beanstandungsfrei ist und keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Rat der Antragsgegnerin die Verordnung nur einheitlich mit allen dort erfassten Ortsbereichen erlassen hätte. Der Regelungsinhalt der Verordnung erscheint vielmehr als objektiv und auch nach dem anzunehmenden Willen des Normgebers teilbar, nämlich hier gerade was den Bereich betrifft, in dem das 6. Hiltruper Weinfest mit entsprechender Ausstrahlungswirkung tatsächlich stattfinden soll und denjenigen Bereichen, die keinen Bezug zu der Veranstaltung aufweisen.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hält es für geboten, angesichts des Umfangs des wechselseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens die Verfahrenskosten den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei das Gericht mit dem OVG NRW wegen der einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommenden Wirkung der erstrebten Entscheidung von einer Reduzierung des Auffangstreitwertes absieht.
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