Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 1099/16

Tenor

1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am Sonntag, 21.08.2016, nicht auf Grund der „Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup“ vom 18.03.2016 (Amtsblatt Münster 59. Jahrg./ Nr. 7 vom 24.03.2016, 64) in den in der Verordnung mit C „Hiltrup-West (Meesenstiege)“, D „Hiltrup-Ost (Osttor)“ und D „Hiltrup-Ost (Am Roggenkamp)“ ausgewiesenen Standortbereichen geöffnet sein dürfen.

2. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. binnen drei Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses ortsüblich bekannt zu machen und desweiteren dem X Hiltrup e. V., 48165 Münster-Hiltrup, binnen derselben Frist schriftlich den Beschlusstenor zu 1. bekannt zu geben.

4. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

5. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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