Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 6 L 618/16.A
Tenor
Die Klage des Antragstellers ‑ 6 K 1436/16.A - gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2016 hat aufschiebende Wirkung.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers hat mit dem in der Beschlussformel ausgesprochenen Inhalt Erfolg.
3Der Antragsteller hat innerhalb einer Woche nach der Zustellung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. April 2016 die Klage im Verfahren 6 K 1436/16.A erhoben und den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid gestellt. Sein Begehren (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtschutzes gegen die von der Antragsgegnerin angenommene Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und auch begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO festzustellen. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat seit dem Inkrafttreten der Änderungen des Asylgesetzes durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) am 6. August 2016 gemäß § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO; die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamts widerspricht jetzt § 38 Abs. 1 AsylG.
4Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 AsylG sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Es liegt jetzt ein Fall sonstiger Ablehnung im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylG vor. Die Vorschriften des § 36 AsylG über das Verfahren bei offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags und über eine dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist von einer Woche sind hier nicht anzuwenden. Das Bundesamt hat nicht im Sinne des jetzt maßgeblichen Asylgesetzes in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt (vgl. § 37 Abs. 2 AsylG), weil es den Asylantrag nicht auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Das Verfahren gemäß § 36 AsylG bei offensichtlicher Unbegründetheit knüpft an die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 29a AsylG oder nach § 30 AsylG an. Die Ablehnung des Asylantrages nach § 29a Abs. 1 AsylG oder nach § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet setzt nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung voraus, dass das Bundesamt den Asylantrag auch hinsichtlich des (internationalen) subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 6. August 2016 den (internationalen) subsidiären Schutz des § 4 Abs. 1 AsylG, der vom Begriff des Asylantrags nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 Satz 1, 13 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG mit erfasst wird, in die Regelungen des § 29a Abs. 1 AsylG und des § 30 AsylG mit einbezogen. Art. 6 Nr. 8 und Nr. 9 des nach seinem Art. 8 Abs. 1 am 6. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetzes bestimmt nämlich, dass in § 29a Abs. 1 AsylG die Wörter „politische Verfolgung“ durch die Wörter „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1“ und in § 30 Abs. 1 AsylG die Wörter „der Flüchtlingseigenschaft“ durch die Wörter „des internationalen Schutzes“ ersetzt werden. Das Gericht hat gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidungsfällung abzustellen. Der neue § 87c AsylG enthält keine Übergangsvorschriften zu den hier in Rede stehenden Änderungen. Die Übergangsvorschriften der § 87 bis 87b AsylG gelten nicht für die am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
6Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.