Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 2 L 1277/16.A

Tenor

Der Antragsgegnerin als Rechtsträgerin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wird aufgegeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde des Kreises D. unverzüglich mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragstellers aufgrund der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 19. Februar 2016 nicht erfolgen darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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