Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 785/15

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger auf seinen früheren, ihm erstmals am 6. November 1996 übertragenen und das Führen diensteigener Kraftfahrzeuge beinhaltenden Dienstposten mit dem Aufgabengebiet „Kraftfahrzeugangelegenheit der gestüteigenen Fahrzeuge“ mit Ausnahme der verwaltungsmäßigen Bearbeitung zurückzuübertragen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.


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