Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 1186/16

Tenor

1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Bereich Hammer Straße, an den Adventssonntagen 04.12.2016, 10.12.2017, 09.12.2018 und 08.12.2019 nicht auf Grund der „Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Münster über das P.           der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Bereich Hammer Straße, am 2. Advent für die Kalenderjahre 2016 bis 2019“ vom 13.05.2016 (Amtsblatt Münster 59. Jahrg./ Nr. 10 vom 20.05.2016, S. 92) in dem dort ausgewiesenen Standortbereich geöffnet sein dürfen.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. binnen drei Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses ortsüblich bekannt zu machen und ihn desweiteren der Aktions- und Werbegemeinschaft Hammer Strasse e. V., vertreten durch Herrn C, I Str. 32, 48153 Münster, binnen derselben Frist schriftlich bekannt zu geben.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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