Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 7 L 1222/16
Tenor
Das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts R., den Richter am Verwaltungsgericht V. und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. W. wird abgelehnt.
1
G r ü n d e
2Es kann dahinstehen, ob das Ablehnungsgesuch des Antragstellers bereits deshalb unzulässig ist, weil es erst nach Ergehen der erstinstanzlichen Sachentscheidung und damit nach Abschluss der Instanz erst im Rahmen der Beschwerdeschrift erfolgt.
3Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. 5. 2009 – 5 PKH 6.09 –, juris, Rdn. 3.
4Jedenfalls bezieht der Antragsteller sein Befangenheitsgesuch auf das noch anhängige Klageverfahren, an dem nach der derzeitigen Geschäftsverteilung dieselben Richter beteiligt sein werden.
5Auch kann zugunsten des Antragstellers angenommen werden, dass sein Ablehnungsgesuch nicht deshalb unzulässig ist, weil es die gesamte Richterbank erfasst. Dies ist ausnahmsweise zulässig, wenn – wie hier – die Befangenheit aus Anhaltspunkten in einer von der abgelehnten Richterbank getroffenen Kollegialentscheidung hergeleitet wird.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. 4. 2011 – 3 B 10.11 –, juris, Rdn. 2.
7Der Ablehnungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht. Aus den von ihm in Bezug genommenen Tatsachen ergibt sich kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der betreffenden Richter zu rechtfertigen.
8Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter erfüllt schon nicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung.
9Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm sei rechtliches Gehör verwehrt worden und die Akten der Verfahren 5 L 1206/16 und 5 K 3114/16 seien nicht beigezogen worden, macht er Rechtsfehler der Entscheidung geltend. Diese ergeben, selbst wenn sie vorliegen sollten, grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund und können im Rahmen eines etwaigen Rechtsmittels in der Hauptsache gerügt werden. Anderes kommt nur in Betracht, wenn die Rechts- oder Verfahrensverstöße auf einer offensichtlich sachwidrigen Entscheidung der Richter oder auf Willkür beruhen. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar oder schlechterdings nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. 4. 2011 – 3 B 10.11 –, juris, Rdn. 5.
11Für eine solche willkürliche oder sachwidrige Entscheidung ist weder aus der Akte noch aus der – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht begründeten – Entscheidung der abgelehnten Richter ansatzweise etwas erkennbar. Auch der Antragsteller selbst behauptet nur, die Beiziehung der Akten sei „mutwillig unterlassen“ worden, ohne für diese Einschätzung konkrete Anhaltspunkte zu nennen. Dies erfüllt nicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung.
12Soweit der Antragsteller anführt, die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts R. habe seine Dienstaufsichtsbeschwerde „unterdrückt“, entspricht dies nicht den Tatsachen. Die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts hat gegenüber dem erkennenden Gericht erklärt, die Dienstaufsichtsbeschwerde sei eingegangen. Sie habe den amtierenden Geschäftsleiter darüber informiert. Die Dienstaufsichtsbeschwerde werde dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts nach dessen Rückkehr aus dem Urlaub zugeleitet werden.
13Weitere, konkret auf den Richter am Verwaltungsgericht V. und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. W. bezogene Gründe für das Ablehnungs-gesuch hat der Antragsteller nicht angeführt.
14Von der vorherigen Mitteilung der Besetzung des Gerichts bei der vorliegenden Entscheidung hat die Kammer Abstand genommen, weil die Besetzung sich aus dem über die Homepage des Gerichts allgemein zugänglichen Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ergibt und der Eintritt eines Vertretungsfalls – wie auch hier – kurzfristig eine Änderung der Besetzung erfordern kann.
15Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).
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