Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 2 L 1418/16.A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3746/16.A wird wegen der in dem Bescheid des Bundesamtes vom 24. August 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e
2Der Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 3746/16.A wegen der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Fall VwGO, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG zulässig und begründet.
5Es bestehen ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der auf §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Abschiebungsandrohung. Denn es spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in der Person der Antragsteller hinsichtlich Griechenland gegeben sind.
6Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Hat der Asylsuchende einen Schutzstatus erhalten – wie hier die syrischen Antragsteller in Griechenland -, kommt es darauf an, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Der Umfang/Inhalt des gewährten Schutzes richtet sich dabei nach Art. 20 ff. Flüchtlingsschutz-Richtlinie 2011/95 EU.
7Vorliegend erscheint angesichts der gegenwärtigen Lage in Griechenland fraglich, ob für anerkannte Flüchtlinge der oben skizzierte Schutzstatus hinreichend gewährleistet wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass seit Jahren die Überstellung von Asylsuchenden auf der Grundlage der Dublin-VO nach Griechenland gerade wegen bestehender systemischer Mängel im Asylsystem nicht erfolgt.
8Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Bulgarien und Griechenland; NVwZ 2011, 413; zuletzt Urteil vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz, NVwZ 2015, 127.
9Dass eine andere Bewertung der Situation für anerkannte Flüchtlinge anzunehmen ist, liegt demnach nicht auf der Hand.
10Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid, vom 2. Juni 2015 – 16 K 2829/14.A -, juris; das für Personen mit Schutzstatus in Griechenland eine unmenschliche Behandlung iSv Art. 3 EMRK bejaht.
11Ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt Schutzberechtigten eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert, wie die Feststellung systemischer Mängel im Asylsystem, eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu.
12Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 273/ 16 – juris, Rn. 11 (Bulgarien).
13Diesen Vorgaben wird der angefochtene Bescheid des Bundesamtes nicht gerecht. Zwar werden in dem Bescheid die betreffenden rechtlichen Normen angeführt. Die Ausführungen zur Ablehnung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränken sich indes auf den bloßen Hinweis, dass die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland nicht zu der Annahme führten, dass bei der Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen seien nicht erfüllt. Eine Auseinandersetzung mit aktuellen Erkenntnismateriellen unter besonderer Berücksichtigung der notwendigen Schutzstatusgewährung von anerkannten Flüchtlingen fehlt indes in dem Bescheid gänzlich.
14Angesichts dessen bedarf es näherer Aufklärung zur Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland. Hierbei wird auch eine Auseinandersetzung mit den von der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller In ihrer gerichtlichen Antragsschrift angeführten aktuellen Berichten von Pro Asyl zu erfolgen haben, die über die teils sehr prekäre Lage in Griechenland informieren. Diese weitere Prüfung kann allerdings nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getätigt werden. Sie ist vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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