Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1249/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreiben-den Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Zufahrt zu einer Bundesstraße.
3Der Kläger ist Eigentümer eines mit einer Tankstelle bebauten Grundstückes. Dieses Grundstück verfügt über zwei Zufahrten zur C.-----straße 70 in Abschnitt 20.1, Stationen 0,035 und 0,090. Hierfür war dem Kläger unter dem 23. August 1962 die Sondernutzungserlaubnis für die Zu- und Abfahrt von der damaligen M.---straße Nr. 577 zur Tankstelle erteilt und eine Sondernutzungsgebühr erhoben worden. Durch Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2003 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. April 2003 zu einer Sondernutzungsgebühr von 430,00 Euro jährlich für die Zufahrt zu der in L 00000 umbenannten Landesstraße herangezogen.
4Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Erhöhung der Sondernutzungsgebühren auf Grund einer Änderung der Sondernutzungsgebührenverordnung (SonGebVO NRW) an. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 und 23. Januar 2015 wies der Kläger unter anderem darauf hin, der wirtschaftliche Vorteil sei nicht so groß zu veranschlagen wie vom Beklagten angedacht.
5Durch Bescheid vom 29. April 2015 zog der Beklagte den Kläger zu Sondernutzungsgebühren für die vorgenannte Zufahrt zur C1. 70 – aufgestuft mit Wirkung zum 1. Januar 2010 - in Höhe von 1.560,00 Euro heran. Dem Bescheid beigefügt war eine Berechnung, die unter Bewertung der Kriterien Ausbauzustand, zulässige Geschwindigkeit, Verkehrsdichte, Stärke des Anliegerverkehrs und wirtschaftlicher Vorteil an Hand eines Punktesystems zu dem im Streit stehenden Gebührenbetrag führte.
6Mit seiner hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Die SonGebV NRW sowie der Gebührentarif verstießen gegen Verfassungsrecht. Es sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, dass land- und forstwirtschaftliche Grundstücke von der Gebührenpflicht befreit sowie Gärtnereien und Gartenbaubetriebe gebührenmäßig privilegiert seien. Der Kläger übe auch keine Sondernutzung aus. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass das Grundstück des Klägers sich außerhalb des Bebauungszusammenhanges bzw. außerhalb der Ortsdurchfahrt befinde. Es sei vielmehr in der geschlossenen Ortslage gelegen. Die Gebührenbemessung sei auch der Höhe nach zu beanstanden. Bei der Tankstelle des Klägers handele es sich um einen Familienbetrieb, ferner seien weder ein Shop noch ein gastronomischer Service wie sonst üblich vorhanden. Der wirtschaftliche Vorteil sei daher unterdurchschnittlich.
7Der Kläger beantragt,
8den Gebührenbescheid des beklagten Landes vom 29. April 2015 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid vom 29. April 2015 sind die §§ 8 Abs. 3, 8 a Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (FStrG) i. V. m. § 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen (SonGebVO NRW), hier in der Fassung vom 23. April 2014 (GV. NRW. Seite 272). § 8 Abs. 3 FStrG enthält die allgemeine gesetzliche Ermächtigung für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren. Diese wird durch die Bestimmungen der erlassenen Verordnung konkretisiert.
151.) Gegen den in der Anlage zur SonGebVO NRW enthaltenen Gebührentarif und insbesondere die Erhöhung des Gebührenrahmens bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dass namentlich der in Ziffer 1.4 vorgesehene Rahmen von 70,00 bis 3.500,00 Euro als solcher mit gebührenrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar wäre, ist weder vorgetragen noch erkennbar.
16Der Gebührentarif verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar kommt dem Gesetz- und Verordnungsgeber im Abgabenrecht grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Gleichwohl wäre ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz dann anzunehmen, wenn die zugrunde liegende Regelung nur einen Teil der Straßenanlieger zu Gebühren heranzöge, andere Anlieger oder Gruppen von Anliegern jedoch ohne einen sachlichen Grund von der Gebührenpflicht freigestellt wären. Eine derartige Differenzierung, ohne dass ihr ein hinreichender Grund zukommt, wäre willkürlich. Für eine derartige willkürliche Ungleichbehandlung ist nichts erkennbar. Zum einen sind die vom Kläger in Bezug genommenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Tarifstelle 1.1), worauf der Beklagte hingewiesen hat, in besonderem Maße auf die Belegenheit außerhalb der geschlossenen Ortslage bzw. der Ortsdurchfahrten angewiesen. Sie sind von ihrer Funktionsweise und Zweckbestimmung her an anderer Stelle kaum vorstellbar oder rechtlich zulässig. Das Angewiesensein auf den Außenbereich stellt bereits einen hinreichenden Grund für die unterschiedliche Behandlung dar. Zum anderen wird aus der Staffelung der Gebührenrahmen in Tarifstelle 1.1 bis 1.4 deutlich, dass der Verordnungsgeber auch und besonders das Maß und die Intensität der Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus im Blick hatte. Es erscheint namentlich vor dem Hintergrund seines Gestaltungsspielraumes nicht sachwidrig, dass er die Nutzung durch die in Tarifstelle 1.1 genannten Grundstücke als so gering eingestuft hat, dass er hieraus – anders als für die anderen Anliegergruppen - eine Freistellung gefolgert hat.
172.) Die Voraussetzungen der §§ 8 Abs. 3 und 8 a FStrG, wonach Zufahrten und Zugänge nur außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten als Sondernutzung gelten, liegen vor.
18Das Grundstück des Klägers einschließlich der bestehenden Zufahrt liegt außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt der C1. 70.
19Es liegt nicht innerhalb der Ortsdurchfahrt der C1. 70 von T. -P. , wie der Kläger meint. Eine Ortsdurchfahrt ist nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG der Teil einer C.-----straße , der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke (oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes) dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist (§ 5 Abs. 4 Satz 3 FStrG). Ob ein Bebauungszusammenhang in diesem Sinne gegeben ist, ist aus der Perspektive der Straße mit Blickrichtung auf die in der Nähe befindliche Bebauung zu beurteilen. Die Grenzen der Ortsdurchfahrt sind dabei nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereiches zu bestimmen, wo dieser sich gegenüber dem „freien Gelände“ absetzt. Treffen in uneinheitlich besiedelten Ortsteilen größere Freiflächen und – mehr oder weniger entfernt von der C.-----straße – bebautes Gelände in diffuser Weise zusammen, so dass das Erscheinungsbild einer im ganzen geschlossenen Ortslage nicht erkennbar wird, kann allerdings nicht auf einen großflächigen örtlichen Bebauungszusammenhang abgestellt werden, sondern allein darauf, ob und wie weit in hinreichender Nähe zur Streckenführung der C.-----straße eine zusammenhängende Bebauung feststellbar ist.
20VG Münster, Urteil vom 23. Februar 2012 – 8 K 1863/10 -, m. w. N. zur Rspr. des BVerwG, juris, Rdnrn. 15 f.
21Hiervon ausgehend spricht vieles dafür, dass die C1. 70 im Bereich des klägerischen Grundstückes nicht durch eine geschlossene Ortslage verläuft. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Streckenabschnitt der C1. 70, ausgehend vom Grundstück des Klägers (Kreuzung der C1. 70 mit der K 21) im Osten bis zur Kreuzung der C1. 70 mit der L 0000 sowie der L 0000 (W. Straße) im Westen. Im Osten dieses Abschnittes befindet sich keine Bebauung, im Süden der C1. 70 liegt ein einzelnes Gehöft, daneben keine weitere Bebauung. Nördlich der C1. 70 und vom klägerischen Grundstück aus in westlicher Richtung gesehen schließen sich Grundstücke eines Industriegebietes an, noch weiter westlich die Reihenhäuser Jakobistraße 35 und 37. Diese Bebauung, die in sich uneinheitlich und geprägt durch ein Aufeinandertreffen von großteils unbebauten, daneben aber auch bebauten Flächen wirkt, vermittelt nicht den Eindruck einer geschlossenen Ortslage.
22Selbst wenn man aber – zugunsten des Klägers – annehmen würde, sein Grundstück befinde sich etwa am Rande einer geschlossenen Ortslage, so handelt es sich gleichwohl nicht um eine Ortsdurchfahrt. Denn es fehlt an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG, dass der zu beurteilende Teil der C.-----straße der Erschließung der anliegenden Grundstücke „dient“. Die C1. 70 vermittelt dem klägerischen Grundstück und außer ihm nur den Reihenhäusern K.-----straße 35 und 37 sowie dem im Süden gelegenen Gehöft die Erschließung. Die nördlich der C1. 70 und westlich des klägerischen Grundstückes gelegenen Industriegrundstücke werden demgegenüber von der ebenfalls nördlich der C1. 70 befindlichen Industriestraße erschlossen. Zwischen dieser und der C1. 70 befindet sich, wie auf dem vom Kläger zu den Akten gereichten Lichtbild (GA Bl. 39) sowie den vom Beklagten angefertigten Fotos zu sehen ist, ein Grünstreifen nebst Zaunanlage. Diese Anlagen vermitteln, wie insbesondere den Fotos 6 bis 10 (GA Bl. 63-65) zu entnehmen ist, durchweg den Eindruck einer freien Strecke, auf deren Länge eine Erschließung anliegender Grundstücke gerade nicht gegeben ist. Werden aber nur das Grundstück des Klägers und die – bereits jenseits des Ortseingangsschildes gelegenen etwa 300 Meter entfernten – Reihenhäuser 35 und 37 sowie das Gehöft erschlossen, ist es ausgeschlossen, eine Erschließung „der anliegenden Grundstücke“ durch die C1. 70 im hier maßgeblichen Abschnitt anzunehmen. Denn abzustellen ist hierfür nicht auf die Erschließung bloß einzelner Grundstücke. Vielmehr muss sich die Erschließungsfunktion gerade auf die bestehende Ortslage beziehen,
23vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 – 4 C1. 91/97 -, juris Rdnr. 5,
24woran es hier fehlt.
25Dass es sich bei dem hier betrachteten Streckenabschnitt nicht um eine Ortsdurchfahrt handelt, wird bestätigt durch die Erklärung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 28. September 2016, die Ortsdurchfahrt beginne erst 57 m westlich der Kreuzung K.-----straße /W. Straße (C1. 70/ L 0000/ L 0000) im Zuge der L 0000.
26Auch die weitere in § 8 a Abs. 1 Satz 1 FStrG aufgestellte Voraussetzung der Sondernutzung, wonach die Zufahrt außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten liegen muss, ist erfüllt. Ob Teile der Ortsdurchfahrt einer C.-----straße zur Erschließung der ihr anliegenden Grundstücke bestimmt sind, ist vorrangig wiederum nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.
27VG Münster, Urteil vom 23. Februar 2012 – 8 K 1863/10 -, juris, Rdnr. 19.
28Insoweit gelten die oben gemachten Ausführungen, wonach der C1. 70 im hier zur Beurteilung stehenden Streckenabschnitt weder tatsächlich noch rechtlich eine Erschließungsfunktion zukommt.
293.) Gegen die Höhe der gegenüber dem Kläger festgesetzten Gebühr bestehen keine Bedenken. Dass das Maß des wirtschaftlichen Vorteils für den Kläger fehlerhaft, zu hoch, bemessen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Dem Vorbringen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung, der wirtschaftliche Vorteil sei nicht groß bzw. überdurchschnittlich, hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er den entsprechenden Punktwert zu 5. seiner Tabelle auf 4 Punkte (regelmäßig, durchschnittlich) reduziert hat.
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