Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 1187/16

Tenor

1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Stadtbezirk M.-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, am 30. Oktober nicht auf Grund der „Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt M. über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk M.-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, an zwei Sonntagen im Kalenderjahr 2016“ vom 17. September 2015 in dem dort ausgewiesenen Geltungsbereich geöffnet sein dürfen.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. binnen drei Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses ortsüblich bekannt zu machen und ihn desweiteren dem X - zugleich für die „Initiative S.“ - binnen derselben Frist schriftlich bekannt zu geben.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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