Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 986/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige A. zu einem Bachelor-Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (HRSGe) mit den Fächern Sozialwissenschaften und Sport an der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster (WWU Münster) zum 1. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2018/2019 außerhalb – ggf. hilfsweise innerhalb – der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität.
4Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019 (ZulassungszahlenVO) vom 26. Juni 2018 (GV. NRW. 2018, 338) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2018/2019 im Rahmen eines Bachelor-Studiums für das Lehramt HRSGe für den Studiengang Sozialwissenschaften aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 30 und der für den Studiengang Sport aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 40 festgesetzt, die insoweit in der Folgezeit hinsichtlich des Studiengangs Sozialwissenschaften mit Änderungsverordnung vom 22. November 2018 (GV. NRW 2018, 593) auf 29 reduziert wurde und hinsichtlich des Studiengangs Sport unverändert geblieben ist.
5Nach den der Antragstellerin zur Kenntnis gebrachten Mitteilungen der Antragsgegnerin (Schriftsätze vom 16. Januar 2019 und 30. Januar 2019) sind im 1. Fachsemester des Studiengangs Sozialwissenschaften (Lehramt HRSGe) zum WS 2018/2019 tatsächlich 34 und im 1. Fachsemester des Studiengangs Sport (Lehramt HRSGe) zum WS 2018/2019 tatsächlich 45 Studienanfänger/innen eingeschrieben (Stand: Ende der Einschreibungsfrist mit Ablauf des 30. August 2018).
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
7II.
8Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete B. hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
9Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Sport (Lehramt HRSGe) zum WS 2018/2019 über die Zahl der tatsächlich (kapazitätsdeckend zum Ende der Einschreibungsfrist) vergebenen 45 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter seiner Beteiligung – vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Auf die A. im Studiengang Sozialwissenschaften (Lehramt HRSGe) kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.
10Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2018/2019 und damit für das WS 2018/2019 ist für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 – KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. 2017, 591).
11Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2017 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3 KapVO NRW 2017) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht – wie vorliegend – ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern/innen nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 KapVO NRW 2017 aus dem nach § 5 KapVO NRW 2017 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote des Studienganges (§ 7 KapVO NRW 2017). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2018 (§ 2 Abs. 1 KapVO NRW 2017) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 KapVO NRW 2017 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 KapVO NRW 2017 reduziert oder soll nach § 9 KapVO NRW 2017 erhöht werden.
121. Lehrangebot:
13Die Antragsgegnerin (Berichte vom 26. April 2018 – zum Berechnungsstichtag 1. März 2018 – und zuletzt vom 20. September 2018 – zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2018 –) ist auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit „Sport“ der WWU Münster für das Studienjahr 2018/2019 insgesamt 34,9 Personalstellen zur Verfügung stehen, die sich wie nachfolgend aufgeführt verteilen und das ebenfalls aufgeführte Regellehrdeputat erbringen:
14Stellengruppe |
Deputat je Stelle in DS |
Anzahl der Stellen (einschl. HP-Stellen* und HPMA-Stellen**) |
Summe DS |
W3 Universitätsprofessor |
9 |
3 |
27 |
W2Universitätsprofessor |
9 |
3 |
27 |
A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
3 |
27 |
A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
1 |
5 |
A 15 – 13 Studienrat im Hochschuldienst |
13 |
2,5 |
32,5 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit |
4 |
1 |
4 |
TV-LWiss. Angestellter (befristet) |
4 |
7 |
28 |
TV-LWiss. Angestellter (unbefristet) |
8 |
7 |
56 |
TV-L Diplom-Sportlehrer |
12 |
2,5 |
30 |
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben |
12 |
4,9 (davon 2,88 HP-Stellen* + 1,02 HPMA-Stellen**) |
58,8 |
Summe |
34,9 |
295,3 |
|
Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung |
47,6 |
||
Summe in DS |
342,9 |
(* = Stellen auf der Grundlage des sog. Hochschulpaktes III)
16(** = Stellen auf der Grundlage des sog. Masterprogramms 2014 - 2020)
17Das Gericht geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit der Zahl von 34,9 Stellen und dem zusätzlichen Lehrangebot von 47,6 DS – dazu siehe unten – das der Lehreinheit Sport der WWU Münster für das Studienjahr 2018/2019 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal und daraus resultierende Lehrdeputat beanstandungsfrei erfasst sind.
18Insbesondere besteht angesichts der detaillierten Erläuterungen der Antragsgegnerin mit den Schriftsätzen vom 14. Februar 2019 auf die Rügen der Antragstellerseite zur Besetzung der Stellen Nr. xxxxxxxx, xxxxxxxx und xxxxxxxx durch Diplom-Sportlehrer sowie zur Ausweisung der Stellen der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter insoweit kein weiterer Ansatz für Beanstandungen. Mit Blick auf den aus Qualitätsverbesserungsmitteln finanzierten 0,5-Stellenanteil von xxxx hat die Antragsgegnerin im Übrigen im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zu Recht zugrunde gelegt, dass dieser Anteil nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen ist.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2018 – 13 C 67/18 – juris Rn. 21 f. mit weiteren Nachweisen.
20Das zusätzliche Lehrangebot i. H. v. 47,6 DS beruht, wie die Antragsgegnerin insbesondere mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 (vgl. dort Seiten 3 und 6) ausgeführt hat, zum einen darauf, dass für (2,88 + 1,02 =) 3,9 Stellenanteile der Stellengruppe „Lehrkräfte für besondere Aufgaben TV-L“ (anstelle eines Deputats i. H. v. 12 DS) im Ergebnis ein Deputat i. H. v. 16 DS, der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 O. . 16, Abs. 4 Satz 4 LVV, angesetzt worden ist, indem das Lehrangebot in der Zeile „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ um (2,88 x 4 =) 11,52 + (1,02 x 4 =) 4,08 = 15,6 DS erhöht worden ist. Entsprechendes gilt für weitere 2,5 Stellenanteile der Stellengruppen „Lehrkräfte für besondere Aufgaben TV-L“ (Stellenanteil 1,0) bzw. „A 15 – 13 Studienrat im Hochschuldienst“ (Stellenanteil 1,5; Bandbreite 13 bis 17 DS, vgl. § 3 Abs. 1 O. . 16 LVV), so dass sich eine weitere Erhöhung um (2,5 x 4 =) 10 DS ergibt. Für die Stelle des I. C. als Studienrat im Hochschuldienst unterliegt es keinen Bedenken, dass wegen seiner Dienstaufgabe „M. T.“ keine Erhöhung des Lehrangebots um 4 DS vorgenommen wurde. Zum anderen ist für einzelne Stelleninhaber aufgrund individuell abweichender Lehrverpflichtung eine höhere Lehrleistungsverpflichtung als nach der LVV bestimmt vereinbart worden, so dass sich eine Erhöhung um 4 DS für I. C1. , um 4 DS für G. F. , um 8 DS für G. S. sowie um 6 DS für G. T1. ergibt, was insoweit zu einer weiteren Erhöhung um (4 + 4 + 8 + 6 =) 22 DS führt. Dass für I. C1. aufgrund seiner Dienstaufgabe „M. H.“ abweichend von der Obergrenze der Bandbreite keine weiteren 4 DS angesetzt wurden, ist nicht zu beanstanden.
21Das Lehrdeputat von 342,9 DS ist zudem individuell um 6,75 DS für G. Q. . E. . U. wegen ihrer Tätigkeit als Prorektorin sowie um 2 DS für I. Q. . E. . O1. wegen seiner Funktion als Studiendekan vermindert worden. Dies steht im Einklang mit § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LVV.
22Ferner ist gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 eine Erhöhung des Lehrangebots im Umfang von 6,785 DS (in der letzten Kapazitätsberechnung auf zwei Stellen hinter dem Komma als 6,79 DS dargestellt) aufgrund zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden vorgenommen worden. Das Gericht geht nach dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen davon aus, dass damit die im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2017 und WS 2017/2018) im Durchschnitt in der Lehreinheit Sport angefallenen sowie in die Berechnung einzubeziehenden – der Pflichtlehre zugehörigen – Lehrauftragsstunden erfasst sind. Durchgreifende Anhaltspunkte, die Zweifel an dem Ansatz der berücksichtigten Lehrauftragsstunden wecken könnten, bestehen nicht.
23Eine Verminderung des Lehrangebots gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 greift hier nicht, da die Lehreinheit Sport keine Dienstleistungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt.
24Es errechnet sich damit ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit je Semester (Sb) i. H. v. (342,9 DS - 6,75 DS - 2 DS + 6,785 DS =) 340,935 DS (in der letzten Kapazitätsberechnung auf zwei Stellen hinter dem Komma als 340,94 DS dargestellt), woraus wiederum ein bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit für das Studienjahr 2018/2019 von (340,935 DS x 2 =) 681,87 DS folgt.
252. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
26Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist mit Hilfe der jeweiligen Anteilquoten und Curriculareigenanteile der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit dem hieraus abzuleitenden gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge eine Aufteilung auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge vorzunehmen, §§ 3, 6 und 7 KapVO NRW 2017.
27Die Hochschule und das Ministerium haben hierzu die jeweiligen Anteilquoten und auf der Basis der Curricularwerte der einzelnen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge die jeweiligen curricularen Eigenanteile errechnet. Für den hier verfahrensbetroffenen Bachelor-Studiengang Sport für das Lehramt HRSGe ist eine Anteilquote von 0,081 und ein aus einem Curricularwert (CW) von 1,81 abgeleiteter Curriculareigenanteil von 1,77 (vgl. dazu auch die vorgelegte Berechnung des Curricularwertes für diesen Studiengang nach der geänderten Prüfungsordnung vom 4. Mai 2018; ein Curricularfremdanteil von 0,04 entfällt auf die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin) angesetzt worden. Für die weiteren der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ist entsprechend verfahren worden. Diese Zahlen ins Verhältnis gesetzt ergeben, was das Gericht geprüft hat, einen gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit Sport zugeordneten Studiengänge von 1,52. Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot i. H. v. 681,87 DS und dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil folgt hieraus ein auf das Studienjahr 2018/2019 bezogenes Studienplatzangebot der Lehreinheit insgesamt i. H. v. (681,87 DS : 1,52 =) 448,60 Studienplätzen. Bei einer Anteilquote von 0,081 errechnet sich hieraus eine jährliche Aufnahmekapazität für den Bachelor-Studiengang Sport für das Lehramt HRSGe i. H. v. (448,60 x 0,081 =) 36,34, gerundet 36 Studienplätzen.
28Die Aufnahmekapazität ist des Weiteren gemäß § 9 KapVO NRW 2017 zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des nach dem sog. Hamburger Modell angesetzten und von der Antragsgegnerin durch das entsprechende Tabellenwerk belegten Schwundausgleichsfaktors von 0,9 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs auf (36 : 0,9 =) 40 Studienanfängerplätzen/Jahr. Die Berechnung zum Stichtag 15. September 2018 weist zutreffend aus, dass alle Studienanfängerplätze auf das WS 2018/2019 entfallen sollen. Hintergrund ist, dass das Studium des Bachelor-Studiengangs Sport für das Lehramt HRSGe bei der Antragsgegnerin als Erstsemester nur im Wintersemester aufgenommen werden kann.
29Da die für das Studienjahr 2018/2019 im Bachelor-Studiengang Sport für das Lehramt HRSGe gerichtlich ermittelte Zahl von 40 Studienanfängerplätzen, die aufgrund des Jahresbetriebs sämtlich im verfahrensbetroffenen Wintersemester 2018/2019 auszubringen sind, mit der Einschreibung von 45 Studierenden nicht nur ausgeschöpft, sondern überschritten worden ist, sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Damit kommt, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige A. zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität ebenfalls nicht in Betracht.
30Unabhängig davon, ob und in welcher Art dem im Wesentlichen richterrechtlich ausgebildeten Ansatz der „horizontalen Substituierung“ überhaupt unter Geltung des nordrhein-westfälischen Kapazitäts- und studienplatzbezogenen Vergaberechts, das solches nicht vorsieht, Bedeutung in den vorliegenden Verfahren zukommen kann, scheidet der Rückgriff auf diesen Ansatz hier jedenfalls aufgrund der spezifischen Ausgestaltung des Bachelor-Studiengangs Sport für das Lehramt HRSGe aus. Denn auch nach der außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen ergangenen Rechtsprechung zur „horizontalen Substituierung“ wurde stets betont, dass eine Berücksichtigung frei gebliebener Lehrkapazität innerhalb einer Lehreinheit nicht in Betracht kommt, wenn die dadurch in einem anderen dieser Lehreinheit zugeordneten Studiengang potenziell zu schaffenden zusätzlichen Studienplätze wegen des Fremdanteils im Curricularwert dieses Studiengangs eine Lehrnachfrage auslösten, die von der den Fremdanteil beisteuernden Lehreinheit nicht befriedigt werden könnte.
31Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 19 ZE 460/16 u. a. –, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. September 2011 – 3 Nc 83/10 –, juris sowie argumentativ dazu bereits VG Münster, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 9 L 1446/17 –, n. v.
32Ein solcher Fall liegt hier gerade vor. Der Curricularwert von 1,81 des Bachelor-Studiengangs Sport für das Lehramt HRSGe wird – wie festgestellt – mit einem Fremdanteil von 0,04 von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin abgedeckt. Ein Zuwachs an Studierenden in diesem Lehramtsstudiengang würde auch tatsächlich einen Mehraufwand der Lehrkräfte der Klinisch-theoretischen Medizin auslösen. Denn die durch die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin für den Bachelor-Studiengang Sport für das Lehramt HRSGe erbrachte Lehrleistung beinhaltet nicht nur den Veranstaltungstyp Vorlesung, sondern auch den Veranstaltungstyp Seminar. So schließt nach der Prüfungsordnung für das Fach Sport zur Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen innerhalb des Studiums für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 4. Mai 2018 das Modul 4 „Fachwissenschaftliche Grundlagen III – Bewegungswissenschaft und Sportmedizin“ als Pflichtmodul das Seminar Sportmedizin ein, das hälftig von den Lehrkräften der Klinisch-theoretischen Medizin bedient und für das zwei prüfungsrelevante Leistungspunkte vergeben werden. Normativ festgelegter Zweck der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin ist es, schwerpunktmäßig für den Studiengang Medizin Dienstleistungen zu erbringen, vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2003 – KapVO NRW 2003) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223). Der Studiengang Medizin – nach § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO NRW 2003 für Berechnungszwecke untergliedert in einen vorklinischen und einen klinischen Teil – erweist sich jedoch auch für das Studienjahr 2018/2019 als kapazitär ausgelastet.
33Vgl. VG Münster, Beschlüsse vom 14. November 2018 – 9 Nc 47/18 –, juris (WS 2018/2019, vorklinisch) und vom 15. Januar 2019 – 9 Nc 25/18 –, juris (WS 2018/2019, klinisch).
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht – der ständigen Praxis des Gerichts und des OVG NRW entsprechend – auf §§ 53 Abs. 2 O. . 1, 52 Abs. 2 GKG.
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