Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 3622/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung des Beklagten darf der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage in Münster, Gemarkung I. , Flur .., Flurstück .. mit der postalischen Bezeichnung Zur I1. ... Er ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung X. .. in Münster, welches unter anderem mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Wohnhaus des Klägers wird von weitflächig unbebauten Flächen umgeben. Der Abstand zu der Windenergieanlage beträgt ca. 695 m.
3Unter dem 00.00.0000 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beim Beklagten die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E 141 mit einer Nabenhöhe von 159 m und einem Rotordurchmesser von 141 m sowie einer Nennleistung von 4,2 MW. Dem Antrag waren unter anderem eine Immissionsprognose vom 5. Juli 2016 und eine Schattenwurfprognose von 7. September 2016 und ein Gutachten zur Beurteilung einer optisch bedrängenden Wirkung von Juni 2016 jeweils erstellt von der …… GmbH aus Münster beigefügt.
4Für das beantragte Vorhaben, das gemeinsam mit weiteren 51 bestehenden Windenergieanlagen eine Windfarm bildet, wurde auf der Basis der Umweltverträglichkeitsstudie vom 27. September 2016 eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 3 e UVPG mit entsprechender Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Der Erörterungstermin fand am 20. Dezember 2016 statt.
5Mit Genehmigungsbescheid vom 7. April 2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten Windenergieanlage. Wegen der diesem Genehmigungsbescheid beigefügten Nebenbestimmungen insbesondere zum Immissionsschutzrecht (5.1 – 5.4) wird auf die Seiten 10 ff und die Anlagen zum Genehmigungsbescheid Bezug genommen.
6Am 24. Mai 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
7Das Gericht hat den am 4. August 2017 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz -10 L 1455/17- mit Beschluss vom 22. September 2017 abgelehnt.
8Der Kläger hält die o.g. Genehmigung und den zugrunde liegenden Flächennutzungsplan in der Fassung der 65. Änderung für rechtswidrig. Er moniert die geänderte Rechtsform der Beigeladenen sowie, dass Beeinträchtigungen insbesondere durch Infraschallwirkungen und weitere genehmigte Windenergieanlagen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Unter Verweis auf eine neue Richtlinie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) seien die in der Genehmigung angesetzten Lärmwerte für die Bewohner in der Nachbarschaft zu hoch und führten zu Gesundheitsbeeinträchtigungen.
9Der Kläger beantragt,
10den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 7. April 2017 zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage in Münster, Gemarkung I. , Flur .., Flurstück .. aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie bezieht sich im Wesentlichen zur Begründung auf ihre in dem Eilverfahren abgegebenen Stellungnahmen. Ergänzend trägt sie vor, dass schädliche Wirkungen von Infraschall nach dem derzeitigen Stand der Technik für das mehr als 500 m von der Anlage entfernte Grundstück des Klägers nicht zu befürchten seien.
14Die Beigeladene beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des gerichtlichen Beschlusses vom 22. September 2017 in dem vorangegangenen Eilverfahren 10 L 1455/17. Unter Bezugnahme auf vorgelegte Ergänzungen zur Schallimmissionsprognose von Februar 2018 und vom 3. Mai 2018 der ….. GmbH liege die Gesamtbelastung für das Grundstück des Klägers auch nach dem Interimsverfahren ca. 5 dB(A) unterhalb des zulässigen Richtwerts.
17Das Gericht hat am 19. November 2018 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage vor Ort erörtert und die Örtlichkeiten auf dem Grundstück des Klägers in richterlichen Augenschein genommen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum Klageverfahren, der Gerichtsakten zum Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 10 L 1455/17 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20Die Klage hat keinen Erfolg.
21Sie ist zulässig, aber unbegründet.
22Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 7. April 2017 verletzt den Kläger nicht in seinen – hier allein zu prüfenden - subjektiven bzw. rügefähigen (Abwehr-)Rechten.
231.)
24Die angefochtene Genehmigung verletzt den Kläger zunächst nicht wegen zu erwartender Lärmimmissionen in seinen Rechten.
25Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
26Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, im Folgenden: TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. Seite 503), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8. Juni 2017), bestimmt.
27In bauplanungsrechtlicher Hinsicht befindet sich das Grundstück des Klägers im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB.
28Bewohnern des Außenbereichs – wie dem Kläger – sind von Windenergieanlagen ausgehende Lärmimmissionen in Höhe von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d) TA-Lärm 2017 (bzw. Buchstabe c) TA-Lärm 1998) festgelegten Grenzwerte zuzumuten.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 8 B 565/17 -, juris Rn. 81 f.
30Diese Werte werden nach den von der Beigeladenen vorgelegten Schallimmissionsprognosen der ……. GmbH vom 5. Juli 2016 in der Fassung der Ergänzungen von Februar 2018 und vom 3. Mai 2018, wonach sich für das Grundstück des Klägers (nördlich des IP A) Immissionswerte von 41,1 bzw. 39,6 dB(A) ergeben, mithin eine Richtwertunterschreitung von 4- 5 dB (A) prognostiziert worden ist, eingehalten. Da im Februar 2018 auch eine weitere Prognose nach dem sog. Interimsverfahren die Einhaltung der zulässigen Richtwerte errechnete, liegt die Prognose auch weiterhin auf der sog. „sicheren Seite“.
31Für die von dem Kläger gewünschte Anwendung eines Richtwertes von 40 dB(A) bei Nacht gibt es keine Rechtfertigung. Hierzu hat das OVG NRW erst kürzlich in dem Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 A 2971/17 - auf Seite 42 – ausgeführt:
32„Die Empfehlungen der WHO setzen weder Standards noch sind sie rechtsverbindlich (siehe auch S. VII der NNGL). Dessen ungeachtet liegt ihnen ein anderer Bezugspunkt zugrunde als der TA Lärm. Die Empfehlungen der WHO stellen auf den „average night noise level over a year“ (S. 108) ab, der durch Mittelung aller Nachtwerte eines Jahres anhand des A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegels ermittelt wird. Demgegenüber stellt die TA Lärm auf die lauteste Nachtstunde ab.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2018 – 8 A 2325/17, juris Rn 26, und vom 29. August 2018 ‑ 8 B 802/18 -, Beschlussabdruck S. 3 .“
34Dieser Auffassung schließt sich das Gericht auch weiterhin ausdrücklich an.
352.)
36Es gibt für das Gericht auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Schallimmissionsprognose zu Lasten des Klägers die Auswirkungen tieffrequenter Schallimmissionen nicht ausreichend berücksichtigt. Insoweit nimmt das Gericht auf die Entscheidungsgründe OVG NRW in dem Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 A 2971/17 - Seite 45 ff sowie auf die folgenden Ausführungen in dem Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2018 –10 K 4980/16- Bezug:
37„Der durch Windenergieanlagen erzeugte Infraschall liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Als Infraschall wird der Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz, als tieffrequenter Schall unterhalb der Frequenz von 100 Hertz definiert. Letzterer umfasst damit den Infraschall und die für Menschen gerade noch hörbaren tiefen Töne. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft sowie der einhelligen Rechtsprechung zu dieser Frage spricht alles dafür, dass wegen der erheblichen Entfernung von ca. 670 m zwischen dem Wohnhaus des Klägers und dem nächstgelegenen Anlagenstandort eine rechtlich erhebliche Belastung nicht zu erwarten ist. Namentlich mit Blick auf die Auswirkungen von Infraschall - als Teilbereich des tieffrequenten Schalls - geht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aktuell in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Schwelle zu schädlichen Umwelteinwirkungen jedenfalls dann an einem Wohnhaus nicht erreicht wird, sofern der Abstand zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus mehr als 500 m beträgt.
38Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.06.2017 – 8 B 1016/15 -, juris Rdnr. 50 und vom 30.01.2018 - 8 B 1060/17 -, juris Rn. 38.
39Dieser Standpunkt wird bisher in der Rechtsprechung einhellig geteilt.
40Vgl. bereits bei Abständen von mehr als 300 m: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2017 – 28 L 3406/16 -, juris Rdnr. 56 ff.; ferner: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.12.2016 ‑ 12 ME 85/16 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 49; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.09.2017 - 22 CS 17.1506 -, juris Rn. 25 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 17.01.2017 - 4 B 1863/16 -, juris Rn. 8.
41Das Gericht schließt sich in Ergebnis und Begründung der vorzitierten Rechtsprechung an. Aufgrund der bisher vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, die durch Messungen im Umfeld von Windenergieanlagen belegt sind, ist davon auszugehen, dass im Nahbereich von Windenergieanlagen zwar Infraschallpegel auftreten, sie aber ab einem Abstand von 300 m den Geräuschpegel im Infraschallbereich nicht mehr beeinflussen. Sie liegen jedenfalls ab einem Bereich von 500 m unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle.
42Vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt und Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, „Windenergieanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“, Publikation in der aktualisierten Fassung von August 2016; Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft des Freistaates Sachsen, „Windenergie und Infraschall – Tieffrequenz Geräusche durch Windenergieanlagen“, Publikation mit Redaktionsschluss September 2016.
43Dementsprechend gelangt auch der Sechste Monitoring-Bericht der Bundesregierung (erstellt gemäß § 63 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes i.V.m. § 98 des EEG) vom 29.06.2018 (Bundestagsdrucksache 19/3040, dort Seite 147, 148) zu folgendem Ergebnis:
44„Der technische Standard von Windenergieanlagen hat sich in den letzten Jahren jedoch stark verbessert. Folglich sind diese nicht nur leistungsfähiger geworden, sondern wurden auch mit Blick auf ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit verbessert. Für die Belastung mit Infraschall kann nach heutigem Stand der Forschung davon ausgegangen werden, dass diese im Vergleich mit anderen Quellen sehr gering und ohne negative Auswirkungen auf die Gesundheit ist. Andere dezentrale Energieanlagen (z.B. Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke) können indessen durch tieffrequente Geräusche und Infraschall erhebliche Lärmprobleme hervorrufen, insbesondere wenn sie nicht fachgerecht errichtet wurden.“
45Die vom Kläger im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zum Aspekt Infraschall benannten Studien lassen schon nicht erkennen, dass die dortigen Ergebnisse auch noch in Entfernungen von mehr als 650 m – wie in seinem Fall – einschlägig wären. Die Studien sind Teil des wissenschaftlichen Diskurses; sie ergeben derzeit keinen hinreichend begründeten Ansatz für die Annahme gesundheitlich relevanter tieffrequenter Immissionen durch die streitbefangenen Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2018 – 8 B 838/17 -, juris Rn. 75.
47In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass über die Umweltauswirkungen von Windenergieanlagen seit längerem intensiv geforscht wird. Dies geschieht auch mit Fördermitteln der öffentlichen Hand. So bündeln etwa im Windenergieforschungscluster „WindForS“ die Universitäten Stuttgart und Tübingen, die Technische Universität München, das Karlsruher Institut für Technologie, die Hochschulen Aalen und Esslingen sowie das Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoffforschung Baden-Württemberg in diesem Netzwerk ihre Kompetenzen auf dem Gebiet der Windenergieforschung. Durch die einander ergänzende Expertise von 23 Instituten und Lehrstühlen der vorgenannten Einrichtungen werden die Gebiete Meteorologie, Landschaftsarchitektur, Bodenmechanik und Grundbau, Rotoraerodynamik und Lärmreduktion, Auslegung und Berechnung der Strukturen und Tragwerke, Werkstoffe, Bauweisen und Fertigungstechnik, Prüf- und Messtechnik, Qualitätssicherung und Wartung sowie Betriebsführung, Speichertechnologien, Netzanbindung und -integration abgedeckt. Bereits seit Februar 2016 werden namentlich in dem Forschungsvorhaben „TremAc“ objektive Kriterien zu Erschütterung und Schallimmissionen durch Windenergieanlagen im Binnenland erforscht. Dabei sollen beispielsweise Prognose- und Simulationsmodelle für die Emission und Ausbreitung von Luftschall (insbesondere Infraschall) sowie von Erschütterungen (Körperschall) in Wechselwirkung mit Bauwerken für verschiedene Umgebungsarten und verschiedene Untergrundfestigkeiten ermittelt werden. Zudem sollen Argumentationsgrundlagen mit Blick auf umweltmedizinische und umweltpsychologische Aspekte zur Versachlichung potentieller gesundheitlicher Risiken von Windenergieanlagen geschaffen werden.
48Vgl. zu den Einzelheiten des Netzwerkes und der Forschungsvorhaben die Darstellungen auf der website: www.windfors.de.“
49Ergänzend weist das Gericht in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin:
50Erst wenn sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben, können diese einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung zugrunde gelegt werden. Dabei ist es ist in erster Linie Aufgabe des Normgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen mit geeigneten Mitteln treffen zu können. Eine Verletzung dieser Nachbesserungspflicht mit der Folge der eventuellen Notwendigkeit einer (weiteren) Beweiserhebung kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist.
51Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2018 – 1 BvR 612/12 –, Rn. 42 f. m.w.N, juris.
52Sollte sich vor dem Hintergrund der noch nicht vollständig abgeschlossenen Forschung in der Zukunft durch neue wissenschaftlich belegte Erkenntnisse herausstellen, dass – vor Ort messtechnisch belegt – von den genehmigten Anlagen für das Wohngrundstück des Klägers tatsächlich relevante beeinträchtigende Infraschallimmissionen auftreten, kommt nach entsprechender Überprüfung der Anlagen durch die Beklagte im Rahmen der Überwachung ggf. die Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 17 BImSchG gegenüber der Beigeladenen in Betracht.
533.)
54Die angefochtene Genehmigung verletzt den Kläger auch nicht durch den von der Windenergieanlage zu erwartenden Schattenwurf in seinen Rechten.
55Insoweit ist zwar von der …… GmbH in ihrem Gutachten von Juni 2016 (Schattenwurfprognose) für das Grundstück des Klägers (IP B) eine jährliche Beschattungsdauer von ca. 39 Stunden und an einigen Tagen eine Beschattungsdauer von bis zu 46 Minuten am Tag prognostiziert worden, jedoch hat die Beklagte in ihren Nebenbestimmungen 5.3.1 zu dem angefochtenen Genehmigungsbescheid vom 7. April 2017 verfügt, dass die Windenergieanlage so zu betreiben ist, dass u.a. am Wohnhaus des Klägers ein maximal realer Schattenwurf von 30 Minuten am Tag und 8 Stunden im Jahr eingehalten werden. Mit den weiteren Nebenbestimmungen 5.3.2 – 5.3.6 hat sie auch ausreichend sichergestellt, dass (und wie) u. a. durch Abschaltvorrichtungen die Verpflichtung aus 5.3.1 eingehalten wird.
564.)
57Nach den Feststellungen des Gerichts in dem gerichtlichen Ortstermin geht von der genehmigten Windenergieanlage auch keine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf die schutzwürdige Wohnnutzung auf dem Grundstück des Klägers aus.
58Nach der Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW hat sich die Einzelfallabwägung, ob Windenergieanlagen bedrängend auf die Umgebung wirken, in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers) der Anlage zu orientieren. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So sind u.a. die Höhe und der Standort der Windenergieanlage, die Größe des Rotordurchmessers, eine Außenbereichslage des Grundstücks sowie die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster und Terrassen zur Windkraftanlage von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, weil es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied bedeutet, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Zu berücksichtigen ist im Weiteren die topographische Situation. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windkraftanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten.
59Diese Grundsätze gelten auch für moderne Typen von Windenergieanlagen, die durch einen höheren Turm und einen größeren Rotordurchmesser gekennzeichnet sind. Ungeachtet dessen, dass die beschriebene Formel ohnehin nur Anhaltspunkte bietet und nicht von der Betrachtung des konkreten Einzelfalls entbindet, berücksichtigt die Einberechnung der Nabenhöhe einerseits und des hälftigen Rotordurchmessers andererseits bereits hinreichend Höhe und Größe der jeweiligen Anlage. Die Prüfung ist damit auf flexible Kriterien aufgebaut. Die Bewertung der optisch bedrängenden Wirkung berücksichtigt das von der Windenergieanlage eingenommene Sichtfeld. Dass größere Objekte in größerer Entfernung aus demselben Blickwinkel ebenso groß wirken wie kleinere Objekte in geringerer Entfernung, folgt aus dem sog. Zweiten Strahlensatz, der der Faustformel des OVG NRW zugrunde liegt.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 A 2971/17 - Seite 50 sowie Beschlüsse vom 20. Juli 2017 - 8 B 396/17 -, juris Rn. 31 bis 33, und vom 21. November 2017 – 8 B 935/17 -, juris Rn. 50 bis 53.
61Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze geht von der genehmigten Windenenergieanlage keine unzumutbare, optisch bedrängende Wirkung für die klägerische Wohnnutzung aus. Insbesondere lassen sich im Hinblick auf den Abstand von ca. 695 m zur südöstlich gelegenen Windenergieanlage, der dem 3- fachen der Gesamthöhe der Anlage entspricht, und die Ausrichtung des von dem Kläger besonders hervorgehobenen Terrassenbereiches feststellen; die Wohnräume sind - auch nach Auffassung des Klägers - keinen optisch bedrängenden Wirkungen ausgesetzt. Dies war bei der gerichtlichen Ortsbesichtigung feststellbar. Zwar wird der ansprechende Blick von der Terrasse durch die Windenergieanlage in Richtung Süden und Südosten nachhaltig beeinflusst, jedoch bleibt der Blick in Richtung Osten und Nordosten auch ohne eine abschirmende Bepflanzung nahezu ungestört. In Richtung Südosten könnte der Kläger zur Vermeidung des Blicks auf die Anlage mit zumutbarem Aufwand eine Verlagerung seiner Terrasse in Erwägung ziehen oder eine Abschirmung durch bauliche Anlagen oder eine entsprechende Bepflanzung aufbauen, sodass die optischen Beeinträchtigungen insoweit zumindest verringert werden. Weitere Anhaltspunkte für eine Verletzung subjektiver Rechte durch die Auswirkungen der Windenergieanlage sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
625.)
63Schließlich dringt der Kläger auch nicht mit seinen bereits im Eilverfahren vorgebrachten Behauptungen bezüglich einer fehlerhaft durchgeführten UVP durch. Absolute Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 UmwRG sind nicht feststellbar, da eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung unter Zugrundelegung umfassender Gutachten (vgl. insoweit auch die Ausführungen unter Nr. 1-4) stattgefunden hat.
64Da der Kläger keine konkreten Rügen gegen die durchgeführte UVP vorgebracht hat, erübrigen sich weitere grundlegende Ausführungen hierzu.
65Soweit der Kläger darauf hingewiesen hat, dass in der UVP nur die streitgegenständliche Windenergieanlage betrachtet und nicht berücksichtigt worden sei, dass noch weitere Windenergieanlagen in Anbetracht der Ausdehnung der Konzentrationszone errichtet werden könnten, ergeben sich hieraus keine absoluten Verfahrensfehler der UVP, da die UVP zu Recht nur für das beantragte Vorhaben erfolgte.
66Ebenso wenig kann der Kläger sich auf das Vorliegen relativer Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 a UmwRG berufen, da – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – jedenfalls keine Verletzung von drittschützenden Normen vorliegt, sodass ihm insoweit als natürlicher Person –anders als einer i.S.d. § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung - keine subjektive Rechtsposition i.S.d. § 113 Abs. 1 VwGO zusteht.
67Vgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 A 2971/17 – Seite 33 ff.
68Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Da die Beigeladene mit der Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.
69Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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