Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 6880/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zum Kostenbeitrag zu Kosten der Kinder- und Jugendhilfe, die durch die Unterbringung seiner Tochter anfallen.
3Der Beklagte gewährt der Tochter des Klägers, T. O. , geboren am 00.00. 0000, seit dem 30. September 2016 Jugendhilfe in einer Einrichtung, bzw. betreuten Wohnform. In seinem Schreiben vom 26. September 2016 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er nach §§ 10 Abs. 2, 91 bis 97 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) beabsichtige, den Kläger als unterhaltspflichtigen Elternteil durch einen Kostenbeitrag an den Kosten dieser Jugendhilfemaßnahme zu beteiligen. Ferner wies der Beklagte den Kläger auch in einem beigefügten Informationsblatt darauf hin, dass durch die Jugendhilfegewährung der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsbedarf seiner Tochter gedeckt werde. Aus diesem Grund sei weder seine Tochter oder der gesetzliche Vertreter oder ein Dritter berechtigt, für die Dauer der Jugendhilfeleistung von ihm Unterhalt für seine Tochter zu verlangen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund der vom Kläger am 11. Mai 2017 eingereichten Steuererklärung sowie des Gewerbesteuerbescheides nunmehr beabsichtige, einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 289,- € zu fordern und gewährte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.
4Mit Bescheid vom 13. Juli 2017 forderte der Beklagte den Kläger auf, einen monatlichen Kostenbeitrag von 289,- € zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Beitrags ergebe sich daraus, dass die vom Kläger zu zahlende Gewerbesteuer bei der Einkommensberechnung nicht in voller Höhe abzugsfähig sei. Durch die Änderung des Einkommenssteuergesetzes von 2008 wäre es zunächst zu einer Doppelbelastung gekommen, wenn der Steuerpflichtige sowohl die Gewerbesteuer, als auch die Einkommenssteuer auf Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb hätte leisten müssen. Aufgrund dessen habe der Gesetzgeber in § 25 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geregelt, dass die tarifliche Einkommenssteuer um die anteilig enthaltene gewerbliche Steuer bei Einkünften aus Gewerbebetrieben verringert wird. Die Höhe der anzurechnenden Gewerbesteuer ergebe sich dabei aus der Multiplikation des für den Gewerbebetrieb festgesetzten Steuermessbetrages mit dem Faktor 3,8. Da der Steuermessbetrag für das Jahr 2016 ausweislich des Gewerbesteuerbescheides bei 903,- € liege, ergebe sich eine anzurechnende Gewerbesteuer von 3.431.40 €. Die Abweichung zu der im Steuerbetrag abgezogenen Ermäßigung in Höhe von 2.554,- € könne der Beklagte sich nicht erklären. Die Gewerbesteuer in Höhe von 1.326,- €, also die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Gewerbesteuer von 3.880,- € und der im Steuerbescheid aus dem Jahr 2016 berücksichtigten Gewerbesteuer, habe der Beklagte von dem Bruttoeinkommen abgezogen und nicht wie bisher als besondere Belastung im Sinne des § 93 Abs. 3 SGB VIII berücksichtigt. Die Berücksichtigung der anteiligen Gewerbesteuer wirke sich jedoch nicht auf die Höhe des Kostenbeitrags aus, da der Kläger dadurch nicht einer anderen Einkommensgruppe zuzuordnen sei. Es bleibe bei der Zuordnung in die Einkommensgruppe 6. Daraus ergebe sich der Kostenbeitrag in der vorgenannten Höhe. Ferner forderte der Beklagte den Kläger auf, den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.673,- € bis zum 31. Dezember 2017 zu zahlen.
5Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 2. August 2017 Widerspruch. Zur Begründung führte die Steuerberaterin des Klägers aus, dass die tarifliche Einkommensteuer für das Jahr 2016 insgesamt 6.980,50 € betrage. Die zu zahlende Gewerbesteuer belaufe sich auf 2.889,60 €. Daraus ergebe sich eine Steuerbelastung von insgesamt 9.870,10 €. Der Kostenbeitrag müsse anhand dieser Steuerbelastung neu berechnet werden.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2017 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dies begründete er damit, dass von dem Einkommen des Klägers in Höhe von 43.733,- € zunächst die Einkommensteuer (6.040,- €), der Solidaritätszuschlag (269,55 €) und die Kirchensteuer (670,95 €) abzuziehen seien. Ferner müsse die Gewerbesteuer abgezogen werden. Dies jedoch nicht in voller Höhe. Insofern wiederholt er die Begründung des Ausgangsbescheides. Da ausweislich des Gewerbesteuerbescheides für das Jahr 2016 der Steuermessbetrag bei 672,- € liege, ergebe sich durch die Multiplikation mit dem Faktor 3,8 eine anzurechnende Gewerbesteuer in Höhe von 2.554,- €. Daher sei der bei der Einkommensteuer berücksichtigte Teil der Gewerbesteuer von dem tatsächlichen Betrag abzuziehen und die sich ergebende Differenz als Abzug vom Bruttoeinkommen zu berücksichtigen (2.889,60 € – 2.554,- € = 335,60 €). Von dem bereinigten Einkommen seien nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen abzuziehen. Dabei habe der Beklagte die Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge (Q. , H. W. ) in Abzug gebracht. Daraus ergebe sich ein Jahresnettoeinkommen von 28.183,70 €, sowie ein Monatseinkommen von 2.348,64 €. Hiervon seien wiederum die zusätzliche Rentenversicherung sowie eine Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig, ebenso wie die Pauschale von 25 %, da die nachgewiesenen besonderen Belastungen des Klägers diese Grenze nicht überschreiten. So ergebe sich ein kostenbeitragsrelevantes Monatseinkommen in Höhe von 1.723,57 €. Auf Grundlage dieses Einkommens sei der Kläger der Einkommensgruppe 6 der Kostenbeitragstabelle zuzuordnen und verpflichtet, einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 289,- € zu zahlen. Ferner forderte der Beklagte den Kläger auf, den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.012,- € zu zahlen.
7Hiergegen hat der Kläger am 21. November 2017 Klage erhoben.
8Der Kläger ist der Ansicht, dass nach § 4 Abs. 5 b EstG die Gewerbesteuer eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe darstelle, die den steuerlichen Gewinn mindere, nicht aber den betrieblichen. Im Unterhaltsverfahren sei jedoch vom betrieblichen Gewinn auszugehen, da die Gewerbesteuer einen berufsbedingten Aufwand darstelle. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung würden betrieblicher und steuerlicher Gewinn getrennt ausgewiesen. Da im Einkommenssteuerbescheid bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der um die Gewerbesteuer erhöhte Gewinn angegeben werde, sei das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Klägers um die Betriebsausgabe der Gewerbesteuer einkommensmindernd zu berücksichtigen. Andernfalls werde er als Gewerbesteuerpflichtiger im Vergleich etwa zu selbstständig Erwerbstätigen, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen, benachteiligt.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 aufzuheben, soweit hiermit der Kostenbeitrag für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 auf mehr als 259,- € monatlich festgesetzt worden ist.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte bezieht sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Im Übrigen macht er im Wesentlichen geltend: Es handele sich um keine unterhaltsrechtliche Einkommensberechnung, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag. Die restliche Gewerbesteuer, die nicht schon im Rahmen des Abzugs der Einkommenssteuer (in Höhe von 2.554,- €) Berücksichtigung gefunden habe, sei nicht abzugsfähig. Ferner sei aufgefallen, dass die Gewerbesteuer bei der Berechnung des Kostenbeitrags wie die Einkommenssteuer nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII berücksichtigt worden sei. Da dies den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche, da es sich um eine Real- und Objektsteuer handele, sei die Gewerbesteuer nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII zu berücksichtigen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, soweit diese Gegenstand des Verfahrens geworden sind.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet.
17Der Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017, mit dem er den Kläger zum Kostenbeitrag der Kosten auffordert, die für die Unterbringung seiner Tochter im Rahmen der stationären Jugendhilfe anfallen, findet seine Grundlage in §§ 91 Abs. 1 Nr. 5b, 92 Abs. 1 Nr. 5 HS 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
18Nach den Bestimmungen werden für die Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 SGB VIII in Form einer vollstationären Leistung oder vorläufigen Maßnahme Kostenbeiträge erhoben. Die Elternteile sind dabei nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII aus ihrem Einkommen zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt dabei nach § 92 Abs. 2 SGB VIII durch die Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Die Elternteile werden dabei getrennt herangezogen.
19Auf dieser Grundlage ist der Kläger zur Leistung eines Kostenbeitrags für die Unterbringung seiner Tochter verpflichtet.
20Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist es unschädlich, dass der Tag, an dem der Kostenbeitrag erstmals erhoben werden soll, sich nicht unmittelbar aus dem Ausgangsbescheid ergibt. Denn er geht zumindest aus der sowohl dem Ausgangs- als auch dem Widerspruchsbescheid beigefügten Kostenbeitragsberechnung hervor. Vor diesem Hintergrund ist der sich aus § 37 Abs. 1 VwVfG NRW ergebende Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt.
21Es genügt zur Wahrung dieses Grundsatzes, wenn der Wille der Behörde für die Verfahrensbeteiligten unzweideutig erkennbar und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1982 – 7 B 122/81-, juris Rn. 2.
23Der Wille der Behörde kann dabei auch im Wege der Auslegung ermittelt werden, soweit die oben angeführten Anforderungen gewahrt bleiben. Hierbei können auch andere dem Bescheid beigefügte Unterlagen berücksichtigt werden. So war hier zur Auslegung des Bescheides die Kostenbeitragsberechnung heranzuziehen, die insoweit eindeutig auf den 1. Januar 2017 als Beginn der Zahlungspflichten hinweist.
24Es liegen auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag vor. Der Anwendungsbereich des § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ist eröffnet, da die Tochter des Klägers auf der Grundlage des § 34 SGB VIII vollstationäre Jugendhilfeleistungen erhält. Der Kläger ist als ihr Vater im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 5 HS 1 SGB VIII kostenbeitragspflichtig. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII können die Kosten ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Kostenbeitragspflichtigem die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Die Mitteilung muss dabei einen Hinweis darauf enthalten, dass nach § 91 SGB VIII als Folge der Gewährung der Leistung mit der Erhebung eines Kostenbeitrages zu rechnen und der Adressat nach § 92 Abs. 1 SGB VIII aus seinem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII heranzuziehen ist. Gleichzeitig ist er unter Fristsetzung aufzufordern, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, damit geprüft werden kann, ob und in welcher Höhe er zur Zahlung eines Kostenbeitrags in der Lage ist.
25Vgl. Loos in Wiesner SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 92 Rn. 14.
26Da diese Aufklärung vorliegend mit Schreiben des Beklagten vom 26. September 2016 erfolgte, hat der Beklagte die Kosten ab dem 1. Januar 2017 auch zum richtigen Zeitpunkt erhoben.
27Der festgesetzte Kostenbeitrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB VIII gehören zum Einkommen einer Person alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
28Bei der Ermittlung der Höhe des sich so zusammensetzenden Einkommens ist dabei nach § 93 Abs. 4 SGB VIII das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich, dass der Kostenpflichtige in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem Jahr der Leistung vorausgeht. Dies ist vorliegend das Jahr 2016, da die Leistungen vom Beklagten zum 1. Januar 2017 eingesetzt haben.
29Unter Zugrundelegung des Vorstehenden ergibt sich für den Kläger daraus zunächst ausweislich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2016 ein Bruttojahreseinkommen in Höhe von 43.733,- €. Dieses Einkommen hat auch der Beklagte seiner Berechnung zu Grunde gelegt.
30Nach § 93 Abs. 2 SGB VIII sind von diesem Einkommen die auf das Einkommen gezahlten Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie nach Grund und Höhe angemessene Beträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit in Abzug zu bringen.
31Der Kläger zahlte ausweislich seines Einkommensteuerbescheides hierauf Einkommensteuer in Höhe von 6.041,- €, Kirchensteuer in Höhe von 670,95 € und den Solidaritätszuschlag in einer Höhe 269,55 €. Ferner wird der Kläger mit Bescheid vom 23. März 2017 zur Zahlung von Gewerbesteuer in Höhe von 3.880,- € herangezogen. Dem liegt ein Gewerbesteuermessbetrag von 903,- € zugrunde. Die Gewerbesteuer kann im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII jedoch keine Berücksichtigung finden. Denn bei ihr handelt es sich nicht um eine auf das Einkommen gerichtete Steuer, sondern um eine Real- bzw. Objektsteuer, vgl. § 3 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Darüber hinaus ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht die Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2554,- € hinzuzuaddieren. Auf das Einkommen gezahlte Steuern im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sind nur die auf das Einkommen tatsächlich entrichteten Steuern und nicht auch ein fiktiver höherer Steuerbetrag, den der Kostenbeitragspflichtige hätte entrichten müssen, wenn er nicht gewerbesteuerpflichtig wäre.
32Vgl. zur Berücksichtigung einer anderen als der tatsächlichen Steuerklasse: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. November 2008 – 7 A 10710/08 -, juris Rn. 3.
33§ 93 Abs. 2 Nr. 1 stellt seinem Wortlaut nach bereits nur auf die „auf das Einkommen gezahlten Steuern“ ab. In dieser Formulierung wird das den Kostenbeitragsregelungen zugrunde liegende Tatsächlichkeitsprinzip deutlich. So soll es nicht auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt fälligen, sondern die tatsächlich gezahlten Steuern ankommen.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 5 C 16/17 -, juris Rn. 29; Stähr in Hauck/Noftz, SGB, 08/17, § 93 SGB VIII Rn. 26; Krome in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 93 Rn. 49.
35Tatsächlich gezahlt hat der Kläger indes lediglich Einkommenssteuer in Höhe von 6.041,- €. Ein Ansatz dafür, der tatsächlich gezahlten Einkommensteuer anteilige Gewerbesteuer hinzuzuaddieren, bietet das Gesetz nicht.
36Damit ergeben sich zunächst nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII Abzüge aufgrund von tatsächlich gezahlten Steuern in Höhe von 6.981,50 € (6.041,- € + 269,55 € + 670,55 €). Des Weiteren sind von dem Bruttoeinkommen des Klägers gem. § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII Abzüge für die Pflichtbeiträge zu der Krankenversicherung in Höhe von 5.233,20 € und für die Rentenversicherung in Höhe von 3.000,- € zu machen. Ferner sind nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die vom Kläger gezahlten Beiträge zu privaten Versicherungen zur Absicherung der Risiken Alter (T1. J. ) und Krankheit (B. ) in Höhe von weiteren 480,- € bzw. 126,60 € abzugsfähig. Anhaltspunkte dafür, dass diese Beiträge der Höhe nach nicht angemessen sind, liegen nicht vor. Der Beklagte hat diese Beträge bei seiner Kostenbeitragsberechnung ebenfalls in der vollen Höhe für abzugsfähig gehalten. Die Beiträge, die der Kläger für seine Kapitallebensversicherung aufwendet, sind demgegenüber nicht abzugsfähig, da es sich hierbei um eine Versicherung handelt, die der reinen Vermögensbildung dient. So ergibt sich zunächst ein Jahreseinkommen aus 2016 von 27.911,70 €, bzw. ein durchschnittliches Monatseinkommen von 2.325,98 €.
37Entgegen der Ansicht der Beteiligten hat ein Abzug für die Gewerbesteuer hier auch nicht in anteiliger Höhe zu erfolgen. Die gezahlte Gewerbesteuer ist stattdessen erst im Rahmen der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII und dort in voller Höhe zu berücksichtigen.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 5 C 16/12 -, juris Rn. 29.
39Nach § 93 Abs. 3 SGB VIII sind zunächst von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt dabei durch eine Kürzung des nach Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Da die Pauschale vorliegend höher ist, als die vom Kläger nachgewiesenen Belastungen, war hier das Einkommen des Klägers pauschal um zu 25 % zu kürzen. Diese Pauschale beträgt vorliegend 581,50 €. Die Unfall- und Hausratversicherungen belasten das Einkommen des Klägers, wenn man auch – entgegen der Berechnung des Beklagten - die Familienunfallversicherung als abzugsfähig hält, in Höhe von 75,01 € (Hausratversicherung 25,07 €/Monat; Unfallversicherung 19,14 €/Monat; Familien-Unfallversicherung 30,80 €). Hinzu kommt der Abzug für die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Diese beträgt ausweislich des Gewerbesteuervorauszahlungsbescheides für das Jahr 2016 3.880,- €. Umgerechnet ergibt sich daraus eine monatliche Belastung von 323,33 €. Die Summe dieser Belastungen (398,34 €) erreicht die Höhe der Pauschale nicht.
40Weitere Schuldverpflichtungen, die nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII zu berücksichtigen wären, hat der Kläger schon nicht geltend gemacht.
41Das bereinigte Monatseinkommen in Höhe von 1.744,448 € ist Grundlage für die nach § 94 Abs. 5 SGB VIII erfolgende Eingruppierung in eine der Einkommensgruppen der sich aus der Kostenbeitragsverordnung des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ergebenen Kostenbeitragstabelle.
42Vorliegend hat eine Zuordnung in Gruppe 6 zu erfolgen. Diese Zuordnung ergibt einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 289,- €. Da auch der Beklagte den Kläger dieser Gruppe zugeordnet hat, verletzt der Bescheid den Kläger, auch wenn die Zahlen, die der Beklagte der Berechnung zugrunde gelegt hat, leicht abweichen, zumindest nicht in seinen Rechten.
43Umstände, die nach § 92 Abs. 4, 5 Satz 1 SGB VIII der Erhebung des Kostenbeitrages in der oben errechneten Höhe entgegenstehen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
44Der unterlegene Kläger trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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