Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 2576/20

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom          00.00.0000 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom        00.00.0000 verpflichtet, dem Kläger Trennungstagegeld seit dem       00.00.0000 bis zum     00.00.00002 i.H.v. kalendertäglich weiteren 2,20 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 17/20, die Beklagte zu 3/20.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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