Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 2576/20
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 00.00.0000 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 00.00.0000 verpflichtet, dem Kläger Trennungstagegeld seit dem 00.00.0000 bis zum 00.00.00002 i.H.v. kalendertäglich weiteren 2,20 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 17/20, die Beklagte zu 3/20.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über die Bemessung von Trennungstagegeld.
3Der Kläger steht als Offizier im Range eines N. in den Diensten der Beklagten. Die Beklagte versetzte den Kläger mit Verfügung vom 00.00.0000 aus T. / Q1. zum Deutschen Anteil Stabs‑/Unterstützungsbataillon des I. E1. /O. Korps in N1. -I. . Der Familienwohnort des Klägers ist nach dieser Verfügung C. . Der Kläger bezieht am Dienstort N1. Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben gemäß § 3 der Trennungsgeldverordnung (TGV). Hierzu zählen Leistungen in Form von Trennungsübernachtungsgeld für eine am Dienstort angemietete Unterkunft, Trennungstagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen sowie Reisebeihilfen für Familienheimfahrten. Die hier allein streitgegenständlichen Trennungstagegeldsätze kürzte die Beklagte anteilig in Anwendung von § 4 Abs. 5 TGV auf kalendertäglich 11,80 €, weil dem Kläger die Möglichkeit offen stehe, mittags – während der Dienstzeiten – an der Truppenverpflegung am Dienstort, der M. -Kaserne in N1. -I. , teilzunehmen. Die Gemeinschaftsverpflegung erfolgt praktisch wie folgt: In der M. -Kaserne – und auch in anderen Liegenschaften der Bundeswehr – muss die Verpflegung, wenn sie in Anspruch genommen wird, am Tresen bezahlt werden. Die Verpflegung kostet die Summe, die nach der Zentralen Dienstvorschrift A-2212/1 in Höhe der in der Sozialversicherungsentgeltverordnung ausgewiesenen Sachbezugswerte in Anwendung von § 4 Abs. 5 TGV als verminderter Tagegeldsatz jeweils für die Verpflegung (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) gewährt wird. Den geringeren Satz nach § 4 Abs. 5 TGV erhalten Bedienstete jeweils rückwirkend auf einen monatlich rückwirkend zu stellenden Trennungsgeldantrag für alle Tage des Monats, an denen „erfahrungsgemäß“ die Möglichkeit bestand, an der Verpflegung teilzunehmen. An anderen Tagen, etwa, wenn der Bedienstete darlegt, dass er nicht an der Liegenschaft gearbeitet hat oder mittags durcharbeiten musste und nicht an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen konnte, erhält er den vollen Satz nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TGV i.V.m § 8 BRKG. Berufssoldaten wie der Kläger erhalten Gemeinschaftsverpflegung nur nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten, sie haben keinen Anspruch auf Gemeinschaftsverpflegung. In aller Regel können aber auch Berufssoldaten uneingeschränkt teilnehmen, weil ausreichend Verpflegung angeboten wird. Während regelmäßig sowohl Mischkost als auch vegetarisches Essen angeboten wird, muss Sonderverpflegung wie koscher oder halal, die die Beklagte anbietet, zuvor angemeldet werden und wird dann gesondert zubereitet.
4Mit Antrag vom 00.00.0000 begehrte der Kläger die Bewilligung ungekürzter Trennungstagegeldsätze. Zur Begründung führte er aus, er ernähre sich seit Jahren aus weltanschaulichen Gründen vegan. In der M. -Kaserne in N1. -I. werde eine vegane Verpflegung im Rahmen der ansonsten bereitgestellten Truppenverpflegung jedoch nicht angeboten, auch nicht auf vorherige Anmeldung. Daher sei ihm eine Versorgung mit dem Verpflegungsangebot der Bundeswehr nicht möglich. Es sei auch nicht möglich, sich aus den angebotenen Komponenten eine vollwertige vegane Mahlzeit zusammen zu stellen, da bei zahlreichen Produkten nicht mit hinreichender Sicherheit zu erkennen sei, ob sie Tierprodukte enthalten oder unter Verwendung von tierischen Produkten hergestellt würden, wie dies etwa beim Einsatz von Gelatine in Filterungsverfahren von Getränken, die in ihrer Zusammensetzung vegan seien, der Fall sei. Er sei nicht zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet und habe demnach grundsätzlich die Wahl, an der Verpflegung teilzunehmen oder nicht. Wegen seiner veganen Ernährung habe er jedoch tatsächlich keine Wahl und sei zur Selbstverpflegung gezwungen. Mit dem Erhalt der gekürzten Trennungstagegeldsätze sei er gezwungen, an einem Verpflegungssystem teilzunehmen, welches er aus weltanschaulichen Gründen nicht nutzen könne. Hierdurch werde er verfassungswidrig diskriminiert und finanziell mehrbelastet.
5Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 00.00.0000 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach den Vorschriften der TGV und der Zentralen Dienstvorschrift A-2212/1 das zu gewährende Trennungstagegeld bei einer bereitgestellten Gemeinschaftsverpflegung auf die Höhe der in der Sozialversicherungsentgeltverordnung ausgewiesenen Sachbezugswerte zu kürzen sei. Dies gelte auch, wenn die Verpflegung ohne triftigen Grund nicht eingenommen werde. Die Entscheidung für eine vegane Ernährung stelle, soweit nicht gesundheitliche Gründe für die Entscheidung vorlägen, keinen triftigen Grund dar, sondern falle in den persönlichen Bereich eines Bediensteten, so auch des Klägers. Grundrechte wie die Glaubens‑, Gewissens‑ und Bekenntnisfreiheit, das Recht auf ungestörte Religionsausübung sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz würden nicht beeinträchtigt. Aus diesem Grunde sei das Trennungstagegeld aufgrund der bereitgestellten Mittagsverpflegung zu mindern.
6Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 00.00.0000 Beschwerde. Diese begründete er nicht weiter.
7Mit Beschwerdebescheid vom 00.00.0000 wies die Beklagte die Beschwerde als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die frist‑ und formgerecht erhobene Beschwerde zwei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Trennungsgeld sei unstreitig gegeben; streitig sei allein die Bemessung des Trennungstagegeldes. Dieses bestimme sich nach § 3 Abs. 2 TGV. Hiernach werde vom 15. Tage nach beendeter Dienstantrittsreise an als Trennungsgeld u.a. ein Trennungstagegeld nach Maßgabe des § 8 Bundesreisekostengesetzes (BRKG) gewährt. § 8 Satz 1 BRKG lege fest, dass ab dem 15. Tag ein um 50% ermäßigtes Tagegeld gewährt werde. Das Tagegeld bemesse sich wiederum nach § 6 BRKG i.V.m. § 9 Abs. 4a EStG und betrage 28,00 € je Kalendertag, an dem ein Bediensteter 24 Stunden von seiner (Haupt‑)Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Der um 50% ermäßigte Satz betrage demnach 14,00 €. Dies sei der Betrag, der den Berechtigten als Trennungstagegeld gemäß § 3 Abs. 2 TGV zu gewähren sei. Nach § 4 Abs. 5 TGV erhielten Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstünden, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld. Die oberste Dienstbehörde, das Bundesministerium der Verteidigung, habe diese Maßgabe für seinen Ressortbereich mit dem Erlass der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2212/1 „Anwendung der Trennungsgeldverordnung“ umgesetzt. Nach Nr. 413 ZDv A-2212/1 werde bei Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung unabhängig vom Familienstand ein Betrag in Höhe der Summe der für das Kalenderjahr nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Die Sachbezugswerte für das Jahr 2020 betrügen 1,80 € für das Frühstück und je 3,40 € für die Mittags‑ und Abendverpflegung, zusammen also 8,60 € für eine Tagesverpflegung. Nur diese – und damit geringere Kosten als die sich ansonsten ergebenden 14,00 € – ergäben sich bei Bediensteten, die die Gemeinschaftsverpflegung in der M. -Kaserne in N1. -I. einnehmen könnten. Bei Berechtigten wie dem Kläger, der außerhalb der Kaserne eine im Wege des Trennungsgeldanspruchs unterhaltene entgeltliche Unterkunft bewohne, werde jedoch die Frühverpflegung und die Abendverpflegung insoweit nicht in Abzug gebracht. Die streitgegenständliche Ermäßigung des Trennungstagegeldes beschränke sich damit nur auf die bereitgestellte Mittagsverpflegung. Für diese werde dem Beschwerdeführer ein Teiltagegeld in Höhe des Sachbezugswertes von 3,40 €, für das Frühstück 20 % von 14,00 €, mithin 2,80 € und das Abendessen 40 % von 14,00 €, mithin 5,60 € gewährt, zusammen also 11,80 € je Kalendertag. Die Prozentsätze ergäben sich aus § 6 Abs. 2 BRKG. Den Berechtigten werde jedoch zugestanden, dass ggf. weitere Gründe anzuerkennen seien, die von der vorgeschriebenen Ermäßigung des Trennungstagegeldes im Falle einer bereitgestellten Gemeinschaftsverpflegung absehen ließen (sog. „triftige Gründe“). Diese seien dem Reisekostenrecht zu entnehmen. Die mit § 4 Abs. 5 TGV nahezu wortgleiche Regelung des § 9 Abs. 1 BRKG verweise auf die ZDv-2211/9 „Reisekostenrechtliche Abfindung bei Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung“. Nach Nr. 202 ZDv A-2211/9 werde eine Aufwandsvergütung in Höhe des für die während der Dienstreise bereitgestellte Gemeinschaftsverpflegung zu zahlenden Verpflegungsgeldes gewährt. Dies gelte nach Nr. 209 ZDv A-2211/9 auch, wenn die bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht eingenommen worden sei. Anerkennenswerte triftige Gründe bestünden etwa darin, dass die Verpflegungseinrichtung während zu kurzer Pausenzeiten nicht erreicht werden könne, eine Schwerbehinderung die Einnahme der Verpflegung verhindere oder eine ärztlich verordnete Diätkost die Einnahme der Gemeinschaftsverpflegung nicht zulasse. Die vegane Ernährungsweise des Klägers sei kein hiermit vergleichbarer triftiger Grund. Die Bundeswehr biete eine vegane Kost nicht an, weil diese nach wissenschaftlichen Erkenntnissen eine einseitige Nahrungsmittelauswahl darstelle und gesundheitliche Risiken berge. Zwar sei eine vegane Ernährungsphilosophie aus zahlreichen Gründen (Tierwohl, Klimaschutz, Welternährung und Verteilungsgerechtigkeit etc.) für das eigene Ernährungsverhalten ohne weiteres als legitim anzuerkennen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die vegane Ernährungsweise auf einer freien Entscheidung der sich vegan ernährenden Person beruhe und diese somit die Gründe für die Nichtteilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung selbst und bewusst herbeiführe. Es bleibe dem Kläger auch unbenommen, sich nach seiner eigenen Philosophie zu ernähren. Insbesondere sei er weder verpflichtet, die Gemeinschaftsverpflegung einzunehmen oder die nicht eingenommene Gemeinschaftsverpflegung zu bezahlen. Andererseits bestehe wegen dieser Ernährungsphilosophie aber auch kein höherer monetärer Anspruch für Verpflegungsmehraufwendungen. Hierin liege auch keine Diskriminierung des Klägers. Es sei seitens des Dienstherrn nicht möglich und vorgesehen, auf sämtliche eventuelle Vorlieben der Verpflegungsteilnehmer einzugehen.
8Am 00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, ihm stehe ein unvermindertes Trennungstagegeld in Höhe von kalendertäglich 28,00 € zu. Schon die Ermäßigung auf 14,00 € gemäß § 8 Satz 1 Halbsatz 2 BRKG sei zu Unrecht erfolgt, weil die hinter der Vorschrift stehende gesetzgeberische Erwägung, dass der Beamte sich nach 14 Tagen nähere Kenntnisse des Geschäftsorts verschafft habe und eher an eine Selbstverpflegung denken könne, in seinem Fall nicht zuträfen. Lebensmittel – insbesondere auch vegane, die besonders teuer seien – seien in Deutschland wesentlich teurer als an seinem ehemaligen Dienstort in T. (Q1. ). Er könne an der Gemeinschaftsverpflegung auch im Wege des Verzehrs einzelner Komponenten nicht teilnehmen, da dies in der Tat zu einer Mangelversorgung führen würde und zudem häufig bei vegetarischen Produkten nicht zu erkennen sei, ob diese Ausgangsstoffe tierischen Ursprungs enthielten oder nicht. Das Trennungstagegeld habe auch nicht gemäß § 4 Abs. 5 TGV mit Blick auf die angebotene Gemeinschaftsverpflegung mittags gekürzt werden dürfen. Denn an dieser könne er aus ethischen und Gewissensgründen sowie aus Gründen der Weltanschauung nicht teilnehmen. Hierin bestehe auch ein triftiger Grund im Sinne der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BRKG, die zumindest ihrem Rechtsgedanken nach auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 TGV beim Angebot einer nicht unentgeltlichen Gemeinschaftsverpflegung anzuwenden sei. Am Dienstort N1. sei ein veganes Mittagsangebot in der privatwirtschaftlichen Gastronomie üblich. Das Angebot der Beklagten, welches dies nicht umfasse, entspreche demnach nicht der Üblichkeit und könne wegen der unzulässigen Anwendung von § 3 Abs. 2 BRKG keine Kürzung in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 2 BRKG begründen. Auch aus persönlichen Gründen sei ihm, der seit Jahren weltanschaulich überzeugter Veganer sei, die Einnahme tierischer Produkte nicht zumutbar. Der Konsum tierischer Produkte widerspreche fundamental seinen ethischen Anschauungen. Hierzu reicht er eine umfangreiche Eingabe zur Akte, die er an die seinerzeitige Wehrbeauftragte des Bundestages E. . I1. gerichtet und unter anderem darum gebeten hat, dass die Beklagte ihren Soldaten vegane Lebensmittel zur Verfügung stellt. Die Beklagte erkenne zudem diverse religiöse Ernährungsüberzeugungen an und biete eine vegetarische Ernährung sogar ohne eine solche religiöse Überzeugung an. Ihm jedoch keine vegane Ernährung aus weltanschaulichen Gründen anzubieten, verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine vegane Ernährung könne einen ausgewachsenen Menschen auch bei großer körperlicher Belastung vollständig ernähren und bringe sogar gesundheitliche Vorteile mit sich. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liege also nicht vor.
9Der Kläger beantragt sinngemäß,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 00.00.0000 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihm antragsgemäß ungekürztes Trennungsgeld seit dem 00.00.0000 i.H.v. weiteren 16,20 € zu gewähren.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren, insbesondere den streitgegenständlichen Beschwerdebescheid. Hieran ändere sich aufgrund des Vortrags des Klägers nichts.
14Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der ebenfalls eingereichten Verpflegungsliste der Bundeswehr für alle Standorte vom 10. Juni 2021 Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17I. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter anstelle der Kammer gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO sowie ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt haben.
18II. Die zulässige Verpflichtungsklage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Beschwerdebescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; denn dem Kläger steht im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein höherer Anspruch auf Trennungstagegeld zu, als ihm zunächst gewährt wurde (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Ihm steht dem Grunde nach ein Anspruch auf die Gewährung von 14,00 € kalendertäglichen Trennungstagegeldes aus § 3 Abs. 2 Satz 1 TGV i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG i.V.m. § 9 Abs. 4a Sätze 1, 2, 3 Nr. 1 EStG zu (1.). Dieser ist nicht gemäß § 4 Abs. 5 TGV ausgeschlossen (2.).
191. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von 14,00 € kalendertäglichen Trennungstagegeldes aus § 3 Abs. 2 Satz 1 TGV i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG i.V.m. § 9 Abs. 4a Sätze 1, 2, 3 Nr. 1 EStG.
20Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TGV wird vom 15. Tag der Trennung an unter der Voraussetzung, dass eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld auch Trennungstagegeld nach Maßgabe des § 8 BRKG gewährt. Diese Voraussetzungen liegen vor.
21Der Kläger unterhält weiter seinen Familienwohnsitz in C. . Er hat daher – was zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits unstreitig ist – Anspruch auf das vorliegend allein streitgegenständliche Trennungstagegeld nach Maßgabe des § 8 BRKG. Gemäß § 8 Satz 1 BRKG wird vom 15. Tag an ein um 50 % ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf die Ermäßigung des Tagegeldes verzichten.
22Ein solcher besonderer Fall liegt jedoch nicht vor.
23Besondere Fälle, die in ihrer Funktion als Tatbestandsmerkmal das Ermessen zur Entscheidung über eine Weiterbewilligung des vollumfänglichen Tagegeldes erst eröffnen, liegen im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG vor, wenn die Berechtigten die Summe ihrer notwendigen Verpflegungskosten, unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes, aus dem nach § 8 Satz 1 Halbsatz 1 BRKG zu gewährenden ermäßigten Tagegeld nicht decken können. Nach Ziffer 8.2 BRKGVwV liegen „besondere Fälle“ vor, wenn wegen der Art des Dienstgeschäftes die notwendigen Auslagen für Verpflegung nicht aus dem ermäßigten Tagegeld bestritten werden können. Beispielhaft wird auf die besonderen Belange im Sicherheitsbereich (u. a. Bundeskriminalamt, Bundesverfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst, Bundespolizei) verwiesen. Im Zusammenhang mit der Erledigung eines Dienstgeschäftes, das besondere Belange der Sicherheit betrifft, z. B. im Bereich eines Flughafens, besteht ausschließlich die Gelegenheit, teure Restaurantverpflegung in Anspruch zu nehmen.
24Vgl. Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 58. Update Februar 2021, IV. Verzicht auf die Ermäßigung des Tagegeldes und Weitergewährung über die 14-Tage-Frist hinaus, Rn. 16.
25Diese Auslegung der Vorschrift durch Ziffer 8.2 BRKGVwV begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung des vollständigen Trennungstagegelds in Höhe von 28,00 € kalendertäglich zu. Die Beklagte hat zurecht ihr Ermessen nach § 8 Satz 1 Halbsatz 2 BRKG nicht als eröffnet angesehen.
26Ein mit den hier beispielhaft genannten besonderen Belangen in Sicherheitsbereichen etwa von Flughäfen vergleichbarer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Das Gericht geht hierbei in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass bestimmte vegane Nahrungsmittel wie hochverarbeitete Fleischersatzprodukte im Einzelfall jedenfalls höhere Kosten mit sich bringen können als etwa günstige Fleischprodukte vom Discounter oder andere tierische Erzeugnisse wie Eier, Käse oder Milch. Je nach Zusammensetzung der eingenommenen veganen Kost ist hiermit jedoch nicht notwendig eine Kostenerhöhung im Vergleich mit vegetarischer oder mit Mischkost verbunden. Selbst wenn die Kosten insoweit im Falle des Klägers höher ausfallen sollten, wird eine solche Kostenerhöhung bei im weitesten Sinne wirtschaftlichem und üblichem Einkaufsverhalten nicht den Umfang erreichen, der mit einer täglichen Einnahme teurer Restaurantkost in Sicherheitsbereichen etwa von Flughäfen verbunden ist. Die mit der Annahme eines besonderen Falls verbundene Eröffnung des Ermessens über die Auszahlung des doppelten Betrags gegenüber dem gesetzlich angeordneten Regelfall des 50%igen Trennungstagegelds ist hierdurch nicht zu begründen.
27Die Höhe des Trennungstagegeldes bemisst sich mithin nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG i.V.m. § 9 Abs. 4a Sätze 1, 2, 3 Nr. 1 EStG. Es beträgt demnach im Maximalsatz 28,00 €, bei einer Reduzierung um 50 % mithin 14,00 € kalendertäglich.
282. Dieser Anspruch ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 5 TGV ausgeschlossen. Zwar entstehen dem Kläger als Trennungstagegeldberechtigten erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein, weil ihm seines Amtes wegen eine günstigere entgeltliche Gemeinschaftsverpflegung regelmäßig angeboten wird (a)). Die Vorschrift ist jedoch ausnahmsweise in analoger Anwendung von § 6 Abs. 2 Satz 3 BRKG nicht anzuwenden, weil er die entgeltlich angebotene Gemeinschaftsverpflegung aus einem triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt (b)).
29a) Gemäß § 4 Abs. 5 TGV erhalten Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.
30Im Falle einer zu einem günstigeren Preis im Vergleich mit den üblichen Tagegeldsätzen nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 TGV, § 8 Satz 1 BRKG, § 9 Abs. 4a Sätze 1, 2, 3 Nr. 1 EStG, analog § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG des Amtes der Berechtigten wegen bereitgestellten Gemeinschaftsverpflegung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass einem Trennungsgeldberechtigten „erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen“. Insoweit ist rechtlich auch im Grundsatz nichts an der Zentralen Dienstvorschrift Nr. 413 ZDv A-2212/1 zu bemängeln, nach der „bei Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung“ unabhängig vom Familienstand ein Betrag in Höhe der Summe der für das Kalenderjahr nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen (im Jahr 2020 1,80 € für das Frühstück und je 3,40 € für die Mittags‑ und Abendverpflegung, zusammen also 8,60 € für eine Tagesverpflegung) gewährt wird.
31Dem Kläger wird seines Amtes wegen eine entgeltliche Gemeinschaftsverpflegung in der M. -Kaserne bereitgestellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger – unstreitig – nicht zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet ist und auch kein uneingeschränkter Anspruch auf Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung besteht.
32Der Begriff des Amtes ist im vorliegenden Zusammenhang weit zu verstehen und schließt sogar Personen ein, die im statusrechtlichen Sinn (noch) gar kein Amt bekleiden, wie etwa Beamte auf Widerruf, Beamte auf Probe oder sogar Tarifbeschäftigte des Bundes.
33Vgl. Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 58. Update Februar 2021, III. Zu Absatz 2 (unentgeltliche Verpflegung des Amtes wegen), Rn. 26.
34Seines Amtes wegen wird die angebotene Gemeinschaftsverpflegung dem Kläger auch bereitgestellt. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die angebotene entgeltliche Gemeinschaftsverpflegung für Berufssoldaten wie ihn nach seinen unwidersprochenen Angaben im Erörterungstermin nur im Rahmen der tatsächlichen Kapazitäten gewährt wird. Auch eine Bereitstellung im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten stellt eine Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung dar, die es rechtfertigt, davon auszugehen, dass ein trennungstagegeldberechtigter Berufssoldat im Sinne von § 4 Abs. 5 TGV „erfahrungsgemäß“, also im Regelfall, geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein hat. Dies gilt ganz besonders, weil der Kläger eingeräumt hat, dass es faktisch in den Liegenschaften der Bundeswehr so gut wie nie dazu kommt, dass Berufssoldaten die Teilnahme an der angebotenen Gemeinschaftsverpflegung aufgrund mangelnder Kapazitäten verwehrt werden muss, sondern diese flächendeckend in ausreichender Menge angeboten wird.
35b) Die Vorschrift ist jedoch ausnahmsweise in analoger Anwendung von § 6 Abs. 2 Satz 3 BRKG (aa)) nicht anzuwenden, weil der Kläger die entgeltlich angebotene Gemeinschaftsverpflegung aus einem triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt (bb)).
36aa) § 6 Abs. 2 Satz 3 BRKG ist im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 TGV – wie die Beklagte in Anwendung der Zentralen Dienstvorschrift Nr. 202 ZDv A-2211/9 zu dem mit § 4 Abs. 5 TGV nahezu wortgleichen § 9 Abs. 1 BRKG auch in der Sache anerkennt – analog anzuwenden.
37Durch eine Analogie wird die durch eine Norm angeordnete Rechtsfolge auf einen Sachverhalt übertragen, der nicht dem Tatbestand der Norm unterfällt. Eine Analogie darf nur vorgenommen werden, um eine echte, planwidrige Regelungslücke auszufüllen. Darunter ist eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers zu verstehen. Eine solche Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2008 – 2 B 43/08 –, juris, Rn. 7 m.w.N.
39Diese Voraussetzungen – einer Regelungslücke (aaa)), die planwidrig ist (bbb)) – liegen vor.
40aaa) Eine Regelungslücke ist gegeben. Der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 2 Satz 3 TGV, der eine entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 2 BRKG anordnet, dem sich aus Wortlaut und systematischer Stellung der Vorschrift ergebenden Sinn und Zweck der Regelung nach zwar eine Regelung getroffen, die die Kürzung des Trennungstagegeldes rechtfertigt, wenn eine von § 6 Abs. 2 Satz 3 BRKG tatbestandlich vorausgesetzte unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung angeboten wird. Der Verweis aus § 3 Abs. 2 Satz 3 TGV lässt sich mit der Formulierung „gelten entsprechend“ jedoch nicht als materiell-gesetzliche Anordnung einer Analogie der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 BRKG auf Fälle einer entgeltlichen Gemeinschaftsverpflegung im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 TGV verstehen. Wesentlich näher liegt es, dass der Verordnungsgeber die „entsprechende“ Geltung von § 6 Abs. 2 BRKG vor dem Hintergrund angeordnet hat, dass die Vorschrift direkt gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 2 Abs. 1 BRKG nur auf Reisekostenvergütung bei Dienstreisen Anwendung findet und deshalb auch ausdrücklich von „Dienstreisenden“ spricht, und nicht im Falle der Trennung vom Heimatort infolge der in § 1 TGV genannten Gründe. Auf die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit der wegen ihres Amtes erhaltenen Verpflegung erstreckt sich die Anordnung der Analogie hingegen nicht. Im Falle einer entgeltlichen Gemeinschaftsverpflegung gilt dementsprechend allein die Regelung des § 4 Abs. 5 TGV, der schon im Ansatz eine andere Zielrichtung verfolgt, nämlich die Beschränkung auf die tatsächlich erfahrungsgemäß anfallenden niedrigeren Verpflegungskosten als allgemein, nicht den Ausschluss des Tagegeldes wie § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG.
41bbb) Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Regelungslücke auch planwidrig, weil § 4 Abs. 5 TGV als – § 3 TGV systematisch nachgeordnete und in der amtlichen Überschrift auch ausdrücklich als „Sonderbestimmung beim auswärtigen Verbleiben“ bezeichnete – Sondervorschrift einen Spezialfall von § 3 Abs. 2 Satz 3 TGV, § 6 Abs. 2 Satz 3 BRKG regelt und dementsprechend eine § 6 Abs. 2 Satz 3 BRKG entsprechende Sonderregelung enthalten müsste. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Normgeber bewusst die in § 6 Abs. 2 Satz 3 BRKG enthaltene Sonderregelung im Anwendungsbereich von § 4 Abs. 5 TGV ausschließen und Berechtigte, die aus einem triftigen Grund an einer entgeltlich bereitgestellten Gemeinschaftsverpflegung nicht teilnehmen können, gegenüber solchen Berechtigten, die an einer unentgeltlichen Gemeinschaftsverpflegung aus triftigem Grund nicht teilnehmen können, benachteiligen wollte. Zunächst dürfte der Unterschied zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Gemeinschaftsverpflegung – zumindest jenseits der Bundeswehr – häufig nur darin bestehen, dass die Gemeinschaftsverpflegung praktisch durch eingesetzte Subunternehmer hergestellt (die vor Ort Preise für das bereitgestellte Mittagessen abrechnen) oder durch von der Beklagten selbst geführte Gemeinschaftsküchen erfolgt. Dem lässt sich eine unterschiedliche Behandlung mit Blick auf die von § 6 Abs. 2 Satz 3 BRKG geregelten triftigen Gründe, nicht teilzunehmen, jedoch nicht entnehmen. Gegen eine planmäßige Nichtanwendung von § 6 Abs. 2 Satz 3 BRKG im Anwendungsbereich von § 4 Abs. 5 TGV spricht auch, dass § 4 Abs. 5 TGV seinem Wortlaut nach nicht ausdrücklich auf das Bestehen einer entgeltlichen Gemeinschaftsverpflegung abstellt, sondern nur voraussetzt, dass „erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen“. Auch sonst sind nach dem durchgeführten Erörterungstermin keine nachvollziehbaren Gründe für die Differenzierung zwischen unentgeltlicher und entgeltlicher Gemeinschaftsverpflegung erkennbar.
42bb) Nach dem Vorstehenden werden in analoger Anwendung von § 6 Abs. 2 Satz 1 und 3 BRKG von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag auch dann insoweit einbehalten, als sie über die in der Sozialversicherungsentgeltverordnung ausgewiesenen Sachbezugswerte hinausgehen, wenn Trennungstagegeldberechtigte ihres Amtes wegen zu erfahrungsgemäß geringeren Aufwendungen als allgemein entgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass vom zustehenden Tagegeld nichts einbehalten wird, wenn der Trennungstagegeldberechtigte die bereitgestellte Verpflegung aus einem „triftigen Grund“ nicht in Anspruch nimmt.
43Diese Voraussetzung liegt vor. Ein triftiger Grund im Sinne der Vorschrift kann in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift nicht nur darin bestehen, dass die Einnahme der Gemeinschaftsverpflegung dem Beamten aus dienstlichen (z.B. wegen zu kurzer Pausenzeiten) oder gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Ein triftiger Grund liegt vielmehr auch dann vor, wenn die Inanspruchnahme der angebotenen Verpflegung den Bediensteten unter Verstoß gegen grundrechtliche Vorgaben in eine ernste weltanschauliche, religiöse oder gewissenmäßige Not drängen könnte, vgl. Art. 4 Abs. 1 GG (aaa)). Auf die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Kürzung des Trennungstagegeldes wegen der bereitgestellten Gemeinschaftsverpflegung bei weltanschaulich bedingten Veganern gegenüber Bediensteten, die sich religiös begründeten Ernährungsweisen verpflichtet fühlen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte nach. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG darstellt, weil letzteren eine ihren religiösen Ernährungsregeln entsprechende Kost auf Anmeldung angeboten wird, kommt es demnach nicht mehr entscheidungserheblich an (bbb)).
44aaa) Ein triftiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BRKG liegt vor, weil die Inanspruchnahme der angebotenen Verpflegung den Kläger unter Verstoß gegen grundrechtliche Vorgaben in eine ernste weltanschauliche, religiöse oder gewissenmäßige Not drängen könnte, vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
45Insoweit stellt sich die Sachlage im vorliegenden Fall, in dem es um eine Beschränkung einer dem Grunde nach gesetzlich zustehenden Leistung wegen eines Verpflegungsangebots geht, auch systematisch anders dar als etwa in dem vom VG C. entschiedenen Fall zum Anspruch einer Schülerin auf Bereitstellung eines veganen Mittagessens aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, den das Gericht mit Blick auf die in erster Linie abwehrrechtliche Konzeption des einheitlichen Grundrechts der Glaubens‑, Weltanschauungs‑ und Gewissensfreiheit abgelehnt hat.
46Vgl. VG C. , Beschluss vom 09. Mai 2016 – 3 K 503.15 –, juris, Rn. 32 ff.
47Die vegane Ernährungsweise ist zumindest, soweit sie – wie im Falle des Klägers, dazu sogleich – Ausdruck einer verfestigten, konsequenten und ethisch begründeten umfassend veganen Lebensweise ist, vom einheitlichen Schutzbereich der Glaubens‑, Gewissens‑ und Weltanschauungsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst.
48Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens. Dazu gehört das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze.
49Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 1333/17 –, juris, Rn. 78 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1971 – 1 BvR 387/65 –, juris, Rn. 21 m.w.N.
50Aus der Erstreckung im Fortgang des Satzes in Art. 4 Abs. 1 GG auf das weltanschauliche Bekenntnis ergibt sich, dass Glaube nicht nur religiöser Glaube, sondern auch weltanschaulicher Glaube sein kann. Dieser kommt ohne einen transzendenten Bezug aus. Als Gegenstück werden welterklärende innerweltliche Bezüge verlangt, also die Überzeugung von der immanenten Wahrheit des Weltganzen und der prinzipiellen Stellung des Menschen in dieser Welt. Es geht darum, dass die Weltanschauung funktionell an die Stelle der Religion treten muss, indem sie einen vergleichbaren ganzheitlichen Erklärungsanspruch geltend macht. Im Inhalt und in der Funktion begrenzte Positionen – etwa rein politische Überzeugungen – sind nicht ausreichend, um von einer Weltanschauung mit dem Gewicht einer Glaubensposition auszugehen. Die Weltanschauung muss sich als ein mehr oder minder stimmiges, jedenfalls für einen (außenstehenden) Beobachter identifizierbares, erkennbares Bild der Welt darstellen.
51Vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Di Fabio, 95. EL Juli 2021, GG Art. 4 Rn. 70 m.w.N.
52„Gewissen" wird in Art. 4 GG – das zeigt auch die Entstehungsgeschichte – im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs verstanden. Das Verfassungsrecht geht davon aus, daß die Grundlagen des politischen Zusammenlebens einheitlich für alle Staatsbürger zu bestimmen sind. Verfassungsbegriffe sind daher für alle Bekenntnisse und Weltanschauungen gleich zu interpretieren. Die Aufgabe der Verfassungsorgane ist es, die Einheitlichkeit der Rechtsordnung für alle Staatsbürger zu gewährleisten. „Gewissen" im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs und somit auch im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG ist als ein – wie immer begründbares, jedenfalls aber – real erfahrbares seelisches Phänomen zu verstehen, dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind. (…) Eine Gewissensentscheidung wird - das folgt aus ihrem Wesen - stets angesichts einer bestimmten Lage getroffen, in der es innerlich unabweisbar wird, sich zu entscheiden; der Ruf des Gewissens wird dem Einzelnen vernehmbar als eine sittliche und unbedingt verbindliche Entscheidung über das ihm gebotene Verhalten. In diesem Sinn ist die Gewissensentscheidung wesenhaft und immer „situationsbezogen"; daß sie zugleich „normbezogen" sein kann, etwa wenn es sich um die Bewährung einer grundsätzlichen weltanschaulichen Überzeugung oder Glaubenshaltung handelt, wird damit nicht geleugnet, denn dabei geht es um die besondere Frage, welche Maßstäbe und Einflüsse auf das Zustandekommen der Entscheidung – bewusst oder unbewusst – einwirken. Als eine Gewissensentscheidung ist somit jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.
53Vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60 –, juris, Rn. 28 ff.
54Woher diese subjektive Normativität ihre Maßstäbe nimmt, bleibt bei der Bestimmung des Schutzbereichs ohne Bedeutung. Religiöser Glaube und religiös indifferente Weltanschauung können bei der Gewissensbildung gewiss in Beziehung stehen. Aber das Gewissen funktioniert als psychischer Vorgang oder ggf. sogar als neuronal-physikalisch beobachtbares Geschehen auch ohne Religion oder Vernunftsystem. Hinzu kommt, dass jedenfalls nicht sicher auszuschließen ist, dass die Unterscheidungsfähigkeit von Gut und Böse schon vor der sozialen Grundprägung der menschlichen Natur besteht, also anthropologisch eigentümlich ist und das Individuum von ihr Gebrauch machen kann, bevor ihm eine bestimmte Kultur vermittelt wird. Einerseits liegt jede Berufung auf eine Gewissensentscheidung sehr nahe an dem durch die Würde des Menschen erfassten Persönlichkeitskern, andererseits stammt sie aus dem forum internum, was eine Erforschung der Ernsthaftigkeit erforderlich machen kann.
55Vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Di Fabio, 95. EL Juli 2021, GG Art. 4 Rn. 71 f. m.w.N.
56Angesichts der Weite des Schutzbereichs des hier in Rede stehenden (einheitlichen) Grundrechts der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) reicht demnach, um von dem Betroffenen eine bestimmte Verhaltensregel als maßgeblich und verpflichtend durch seinen weltanschaulichen Glauben oder sein Gewissen geleitet darzustellen, nicht die bloße Behauptung aus, sondern es bedarf hierzu einer plausiblen - und dabei zugleich hinreichend substantiierten - Darlegung, damit überhaupt der grundrechtliche Schutzbereich eröffnet ist.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2010 – 1 A 2139/08 –, juris, Rn. 13 f. m.w.N.; Dürig/Herzog/Scholz/Di Fabio, 95. EL Juli 2021, GG Art. 4 Rn. 71 f. m.w.N.
58In Anwendung dieser Grundsätze bedarf es einer hinreichend substantiierten Darlegung, seit wann, aus welchen Gründen und inwieweit die vom Kläger praktizierte vegane Ernährungsweise Ausdruck einer von ihm als verbindlich empfundenen „Überzeugung von der immanenten Wahrheit des Weltganzen und der prinzipiellen Stellung des Menschen in dieser Welt“ ist oder sie evidente Gebote unbedingten Sollens für ihn einschließlich einer subjektiven Verbindlichkeit verkörpert, die ihn bei einer Zuwiderhandlung in ernste Gewissensnot stürzen würde.
59Vgl. Maunz/Dürig/Di Fabio, 93. EL Oktober 2020 Rn. 70, GG Art. 4 Rn. 70; vgl. zum Maßstab auch BVerfG, Beschluss vom 05. Februar 1991 – 2 BvR 263/86 –, juris, Ls. 1; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60 –, juris, Rn. 30.
60Diese hinreichend substantiierte Darlegung ist dem Kläger zur vollen Überzeugung des Gerichts gelungen. Ein triftiger Grund in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BRKG liegt vor. Dem Kläger ist die Teilnahme an der nicht veganen Gemeinschaftsverpflegung vor dem Hintergrund seiner von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützten Weltanschauungs‑ und Gewissensfreiheit unzumutbar. Das Gericht kommt aufgrund der informatorischen Anhörung des Klägers im Erörterungstermin vom 3. Februar 2022 und unter Einbeziehung der umfassenden Einlassungen in seiner Eingabe an die seinerzeitige Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages E. . I1. (Bl. 35 bis 49 der Gerichtsakte), in denen er seine Weltsicht und seine daraus folgende umfassend vegane Lebensweise vertiefend und anhand zahlreicher konkreter Beispiele – etwa betreffend die Behandlung von Kühen in der Milchwirtschaft – detailliert begründet und dargelegt hat, zu der Überzeugung, dass der Kläger die nicht vegane Gemeinschaftsverpflegung wegen seiner weltanschaulich begründeten und auch im jeweiligen Einzelfall „situativ“ im Sinne einer zwingenden Gewissensentscheidung subjektiv als Gebot unbedingten Sollens als absolut verbindlich empfundenen und nicht nur persönlichen Vorlieben entsprechenden veganen Ernährungsweise nicht in Anspruch nehmen kann.
61In seiner informatorischen Anhörung und in seiner vertiefenden Eingabe an die seinerzeitige Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages E. . I1. (Bl. 35 bis 49 der Gerichtsakte) hat der Kläger im Wesentlichen bekundet, seit dem Jahre 2017 nicht aufgrund einer bloßen Entscheidung für einen bestimmten Lebensstil etwa aus gesundheitlichen Gründen, sondern als für ihn zwingende moralische Ableitung aus seiner subjektiven, tiefsten Überzeugung vegan zu leben. Er sei von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Arten leidensfähiger Lebewesen – hiervon ausgenommen seien Pflanzen – einschließlich des Menschen als Teil des Tierreichs überzeugt. Diese folge aus der Herkunft des Menschen aus einer evolutionären Entwicklung, die alle Lebensformen unseres Planeten hervorgebracht hat. Hieraus folge für ihn zwingend das Gebot, umfassend und nicht nur in Bezug auf die Ernährung vegan zu leben. Er hat bekundet, aus voller Überzeugung von dem Vorstehenden eine insbesondere in der westlichen Welt vorherrschende, von ihm unter Berufung auf den Philosophen Peter Singer als „speziesistisch“ empfundene anthropozentrische Konstruktion der Welt abzulehnen, die sich im Kern auf die unzutreffende Überzeugung gründe, dass der Mensch als solcher, ungeachtet seiner im Einzelfall entwickelten Vernunftbegabung oder Fähigkeit, mehr oder weniger komplexe und reflektierte Interessen zu bilden, also auch etwa bezogen auf Kleinstkinder, allen anderen Arten von Lebewesen auf der Erde übergeordnet und überlegen sei und er aus diesem Grunde berechtigt sei, diese zur Befriedigung beliebiger Wünsche und Begehrlichkeiten, sei es zur Nahrungserzeugung, zur Herstellung anderer Produkte wie Kleidung, zum Testen von Medikamenten oder gar Kosmetika oder zur puren Belustigung etwa in Zirkussen oder Zoos, auszubeuten bis hin zur Tötung. Aus der Ablehnung dieser Weltdeutung zugunsten einer Einordnung der Gattung des Menschen neben allen anderen – im Ausgangspunkt gleichwertigen – Arten leidensfähiger Lebewesen, folge für den Kläger mit zwingender moralischer Verbindlichkeit das unbedingte Gebot, niemals und in keiner Weise durch sein eigenes Konsumverhalten an der von ihm als unethisch empfundenen Ausbeutung Angehöriger anderer Arten als der Spezies Mensch mitzuwirken. Der Mensch schütze zurecht auch die Rechte und Interessen von Kleinstkindern, die aufgrund ihres Entwicklungsstands bei weitem noch nicht so komplexe Interessen herausbilden könnten wie etwa ausgewachsene Hunde, Kühe oder gar Menschenaffen, beute hingegen letztere als Haustiere, Nutztiere zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder zur Belustigung in Zoos bedenkenlos aus. Daran könne und wolle er nicht mitwirken.
62Diese nach dem persönlichen Eindruck des Einzelrichters im Erörterungstermin authentischen Bekundungen des Klägers sind ihrer Qualität nach auch als Weltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu qualifizieren. Denn in ihnen kommt eine Überzeugung des Klägers von der immanenten Wahrheit des Weltganzen und der prinzipiellen Stellung des Menschen in dieser Welt als Gleicher unter Gleichen neben allen anderen Arten leidensfähiger Lebewesen zum Ausdruck, die etwa in Abgrenzung zu dieser neben der christlichen Überzeugung steht, Gott habe den Menschen die Erde gegeben, um sie sich untertan zu machen („Und Gott segnete sie und sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und mehrt euch und füllt die Erde und macht sie euch untertan und herrscht über die Fische im Meer und über die Vögel unter dem Himmel und über alles Getier, das auf Erden kriecht.“ 1. Mose – Kapitel 1, Vers 28, Luther 1912). In diesem Sinne tritt die Weltanschauung des Klägers funktionell an die Stelle einer Religion, weil sie einen vergleichbaren ganzheitlichen Erklärungsanspruch geltend macht. Es handelt sich demgegenüber nicht um eine in Inhalt und in der Funktion begrenzte Position – etwa eine rein politische Überzeugung. Die Weltanschauung des Klägers stellt sich unter Ausübung der gebotenen, aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG folgenden gerichtlichen Zurückhaltung bei dieser Beurteilung auch als ein hinreichend stimmiges, jedenfalls für einen außenstehenden Beobachter identifizierbares, im Ansatz auf der evolutionären Entwicklung aller Lebewesen beruhendes, erkennbares Bild der Welt dar. Es steht dem Kläger nach den in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfestigten Grundsätzen auch frei, sein gesamtes Verhalten, einschließlich seines Ernährungsverhaltens, nach den als verbindlich empfundenen Grundsätzen seiner Weltanschauung auszurichten.
63Auch hat der Kläger nach dem Vorstehenden zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass ihn eine tatsächliche Inanspruchnahme des nicht veganen Verpflegungsangebots in eine ernste Gewissensnot stürzen würde. Er hat im Erörterungstermin glaubhaft bekundet, aufgrund seiner dargelegten tiefen Überzeugungen auch in konkreten ethischen Grenzfällen, etwa dem mit Blick auf den Sinn bereits eingetretenen Tierleides und Ressourcenverschwendung moralisch komplexen Verzehr übriggebliebener Tischreste, die Bestandteile tierischen Ursprungs enthalten, beim gemeinsamen Essen mit anderen Menschen, keinerlei Produkte tierischen Ursprungs konsumieren zu wollen oder zu können. Er hat ferner bekundet, in Fällen, in denen ihm ohne sein Wissen, etwa versehentlich, Tierprodukte in Nahrungsmitteln vorgesetzt wurden und er diese – sei es nur ein Bissen – konsumiert hat, „ins Schwitzen zu kommen“ und sogleich die entsprechenden Nahrungsmittel zurückgehen zu lassen.
64Vor diesem Hintergrund greifen auch die – in der Sache zutreffenden – Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Beschwerdebescheid und im hiesigen Verfahren nicht durch. Zwar trifft es zu, dass der Entschluss des Klägers, nicht an der nicht veganen Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, auf seiner bewussten Entscheidung beruht und es ihm im Übrigen unbenommen bleibt, aus ethischen Gründen nicht daran teilzunehmen. Die Tatsache, dass es sich um einen bewussten Entschluss des Klägers handelt, ändert nichts daran, dass in diesem gerade seine von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG besonders geschützte Weltanschauung zum Ausdruck kommt und diese Entscheidung Ausdruck seines ebenfalls von diesem Grundrecht geschützten Gewissens ist.
65Auch bleibt von diesen Einwänden unberührt, dass an die Nichtteilnahme der Gemeinschaftsverpflegung die Einschränkung eines dem Grunde nach gegebenen gesetzlichen Anspruchs geknüpft wird, sofern in dem Umstand, dass sich hierin die Weltanschauung des Klägers und sein Gewissen betätigen, nicht ein triftiger Grund der Nichtinanspruchnahme der Verpflegung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BRKG erblickt wird. Die hierin liegende Verkürzung eines im Übrigen nach obigen Ausführungen bestehenden gesetzlichen Leistungsanspruchs ist im Lichte der insoweit betroffenen Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu interpretieren. Diesen gegenüber steht allein das öffentliche Interesse an der Senkung von Personalkosten, das im bundesreisekostenrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit zum Ausdruck kommt. Dieses rein fiskalische Interesse ist für sich genommen zwar legitim und eine entsprechend restriktive Auslegung der einschlägigen Vorschriften des § 4 Abs. 5 TGV, § 6 Abs. 2 Satz 3 BRKG auch geeignet und als mildestes, gleich effektives Mittel erforderlich, diesen Zweck zu erfüllen. Es ist jedoch angesichts der nur geringen zu erwartenden Mehrkosten, die nicht in der ggf. aufwändigen Herstellung veganer Speisen, sondern nur in der Gewährung von 2,20 € mehr kalendertäglichem Trennungstagegeld zur Selbstversorgung bestehen sowie des damit nur verbundenen, gegen Null tendierenden Verwaltungsaufwands vor dem Hintergrund des hochrangigen, nur durch auf Gesetz beruhende Maßnahmen, die konkurrierende Verfassungsgüter schützen und verwirklichen und zudem den Grundsatz der praktischen Konkordanz zu achten haben, einschränkbaren Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unangemessen.
66Dem Kläger ist es im Übrigen in Abweichung von der zunächst im Hinweiswege geäußerten Rechtsauffassung des Berichterstatters nach erneuter gründlicher Prüfung unter Hinzuziehung weiterer Unterlagen, wie bereits im Erörterungstermin zur Sprache gebracht, auch nicht zuzumuten, sich nur im Rahmen des täglichen Mittagessens mit den im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung angebotenen Speisen unter Verzicht auf Nahrungsbestandteile tierischen Ursprungs zu ernähren. Diese Vorgehensweise ist auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten mit Übersendung der dortigen Verpflegungsliste dargelegten bereits jetzt relativ breit gefächerten Verpflegungsangebots der Bundeswehr (Mischkost, vegetarische Kost, Fitnesskost etc.) unzumutbar. Denn da der Kläger seine vegane Ernährungsweise zur Überzeugung des Gerichts tatsächlich als ethisch und gewissensmäßig verbindlich empfindet, kann ihm – auch nach Würdigung des von der Beklagten eingereichten Verpflegungsplans für mehrere beispielhafte Wochen Anfang Juni 2021 – nicht aufgebürdet werden, bei zahlreichen nicht eindeutig als vegan gekennzeichneten Produkten, bei denen häufig nicht ohne weiteres zu erkennen ist, ob es sich um vegane Produkte handelt oder ob Bestandteile tierischen Ursprungs enthalten sind, entweder auf die Verpflegung zu verzichten und dennoch nur den geringeren Tagegeldsatz zu beziehen und sich selbst zu verpflegen oder das Risiko einzugehen, entgegen seiner als verbindlich empfundenen Ernährungsweise nicht vegane Lebensmittel zu sich zu nehmen.
67bbb) Auf die vom Kläger ebenfalls aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Kürzung des Trennungstagegeldes wegen der bereitgestellten Gemeinschaftsverpflegung bei weltanschaulich bedingten Veganern gegenüber Bediensteten, die sich religiös begründeten Ernährungsweisen verpflichtet fühlen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte nach. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG darstellt, weil letzteren eine ihren religiösen Ernährungsregeln entsprechende Kost auf Anmeldung angeboten wird, kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr entscheidungserheblich an.
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