Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 2758/20

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich der Ziffer V der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. 10. 2020 eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.


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