Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 2 L 1059/22.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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Der Antrag des Antragstellers,
2die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 3427/22.A gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2022 wiederherzustellen,
3ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
4Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs des Abschiebungsverbotes gemäß § 73 c AsylG. Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht stand hält.
5Vgl. BVerfG, Urt. v. 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678 (680).
6Solche erheblichen Gründe sind vorliegend nicht erkennbar.
7Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf des durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2017 festgestellten Abschiebungsverbotes für die Russische Föderation vor. Nach § 73 c Abs. 2 AsylG Ist die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
8Bei summarischer Betrachtung liegt in der Person des Antragstellers das vormals durch Bescheid vom 4. September 2017 festgestellte Abschiebungsverbot nicht vor.
9Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem er der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nach gefestigter Rechtsprechung im Ausnahmefall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen.
10Eine solche Situation wurde seinerzeit für den damals 15jährigen Antragsteller – auch aufgrund der besonderen familiären Umstände durch die Leukämieerkrankung seiner jüngeren Schwester – durch das Bundesamt bejaht.
11Der Kläger ist inzwischen volljährig geworden, so dass davon auszugehen ist, dass er auch in der Russischen Föderation sein Existenzminimum wird sichern können. Der Antragsteller ist erwerbsfähig und hat auch schon Erfahrungen in einem Beruf sammeln können. In der Russischen Föderation besteht für alle Staatsangehörigen, mithin auch für Tschetschenen, das Recht der Freizügigkeit.
12Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28.09.2022, S. 17.
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung in dem Widerrufsbescheid der Beklagten verwiesen, da der Einzelrichter diesen folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
14Soweit der Antragsteller im Anhörungsverfahren zur Widerrufsentscheidung und im vorliegenden Verfahren geltend macht, dass er homosexuell sei und deshalb ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe, weil er in Tschetschenien und der Russischen Föderation staatlichen und privaten Übergriffen schutzlos ausgeliefert sei, besteht für den Einzelrichter schon keine Überzeugungsgewissheit.
15Sollte der Antragsteller homosexuell sein, stellte dieses jedenfalls kein zentrales Element seiner Identität dar. Denn der Antragsteller schildert während der Exploration durch die Sachverständige im Rahmen eines parallel laufenden Strafverfahrens selbst, dass sich seine Homosexualität nicht nach außen manifestiert und es selbst in Deutschland nicht zu homosexuellen Kontakten kommt oder gekommen sei.
16Er verbleibt insgesamt der Eindruck, dass der Antragsteller seine – formal bebauptete – Homosexualität jedenfalls nicht auslebt, ggf. auch nicht ausleben will. Solange eine homosexuelle Identität aber nicht ausgelebt wird, ist es gleichgültig, an welchem Ort das Nichtausleben stattfindet.
17Im Übrigen schildert der Antragsteller weder das innere Entdecken seiner Sexualität noch deren Entwicklung. Er schildert auch nichts Konkretes über ein homosexuelles Umfeld oder eine entsprechende Einbettung im Hinblick auf seine jetzige Situation in Deutschland.
18Ausweislich der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisse ist die Situation für Homosexuelle in der Russischen Föderation regional sehr unterschiedlich. Die Toleranz variiert oftmals nach Größe der Stadt und empfundener Nähe zu Europa. In St. Petersburg findet sogar jährlich ein „Queer-Fest“ unter Mithilfe privater Sponsoren und Unterstützung des örtlichen Ombudsmanns für Menschenrechte statt.
19Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28.09.2022, S. 11.
20Selbst in Moskau gibt es nach Medienberichten eine homosexuelle Community, die ihre sexuelle Identität dort lebt.
21Vgl. https://mdz-moskau.eu/als-homosexueller-in-russland/ und https://www.deutschlandfunkkultur.de/homosexualitaet-in-moskau-nicht-traditionell-orientiert-100.html .
22Soweit der Antragsteller auf die homophobe Lage in Tschetschenien abstellt, die ihre Ausprägungen durch Verfolgungen tschetschenischer LGBTI-Personen in russischen Großstädten findet, hat der Antragsteller derzeit ein Abschiebungsverbot nicht glaubhaft gemacht. Zum einen bestehen Zweifel an der von ihm behaupteten sexuellen Identität, zum anderen hat er sich weder in seinem Herkunftsland noch in der Bundesrepublik Deutschland geoutet, so dass seine Identität unbekannt ist. Zum Weiteren ist der Antragsteller seit 2014 aus seinem Herkunftsland fort, so dass eine Suche nach ihm wenig wahrscheinlich ist.
23Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor.
24Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er auf dem Fluchtweg traumatisiert wurde, handelt es sich bei summarischer Prüfung um eine Behauptung, die weder durch den Antragsteller selbst noch durch entsprechende ärztliche Stellungnahmen substantiiert belegt wurde. Die Geltendmachung genügt nicht den höchstrichterlichen Anforderungen.
25Vgl. BVerwG, Urt. v. 11. September 2007 – 10 C 8.07 , juris, m. w. N.
26Es mangelt insoweit an jeglichen Ausführungen zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers.
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Referenzen
- 2 K 3427/22 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- § 73 c AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1516/93 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1996, 678 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 c Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 8.07 1x (nicht zugeordnet)