Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 6 M 23/23

Tenor

Der Vollstreckungsschuldnerin wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,- Euro angedroht, wenn sie der Vollstreckungsgläubigerin nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses vorläufig bis zur Entscheidung im Verfahren in der Hauptsache einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Betreuungsumfang von wenigstens 35 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung stellt, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung der Vollstreckungsgläubigerin erreichbar ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu einem Viertel, die Vollstreckungsgläubigerin zu drei Vierteln.


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