Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 3701/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Zustellung der Klage an den Beklagten, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt den Erhalt von Kopien derjenigen Unterlagen, die der Direktor des Amtsgerichts X bezüglich des Klägers an seinen Dienstvorgesetzten übermittelt hat.
3Mit Telefax vom 20. Oktober 2021 beantragte der Kläger bei dem Direktor des Amtsgerichts X unter anderem, ihm gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO kostenfrei Kopien bezüglich aller von ihm gespeicherten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere bat der Kläger um Übermittlung des Schreibens, aus dem sich ergibt, was er in einem Telefongespräch mit dem Direktor des Amtsgerichts X geäußert haben soll, weil das Oberlandesgericht Y diese Äußerung in einem gerichtlichen Schriftsatz wiedergegeben habe und er diese Aussage so nicht getätigt habe.
4Mit Bescheid vom 18. November 2021 teilte der Direktor des Amtsgerichts X dem Kläger mit, dass er anliegend eine Kopie der personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 3 DSGVO erhalte. Er erhalte jedoch keine Auskunft, ob es zwischen dem Amtsgericht X und den dienstvorgesetzten Stellen einen Schriftverkehr gegeben habe, wie der Kläger mutmaße. Er erhalte daher auch keine Abschriften eines eventuellen Schriftverkehrs. Das Auskunftsrecht und das Recht auf Erteilung von Abschriften gemäß Art. 15 DSGVO diene nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten, weil dies nicht die Zielrichtung des europäischen Datenschutzrechts sei. Das Ersuchen des Klägers sei insofern auch rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b) DSGVO. Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergebe sich aus dem Verhalten des Klägers gegenüber der Justiz in den vergangenen Jahren. Es entspreche nicht der Zielrichtung der Datenschutzgrundverordnung, wenn der Kläger die Justiz mit Auskunftsansprüchen überziehe, ohne dass die Gesuche auf einer eigenen Betroffenheit beruhten, und er diese zum Anlass nehme, Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder der Datenschutzgrundverordnung geltend zu machen, um das zu bekommen, was er im Rahmen der geführten Korrespondenz selbst produziert oder erhalten habe.
5Der Kläger hat am 23. November 2021 Klage erhoben.
6Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die übersandte Kopie seiner personenbezogenen Daten nicht vollständig sei, weil das Amtsgericht X personenbezogene Daten von ihm an dienstvorgesetzte Stellen weitergeleitet habe. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit liege nicht vor, weil dies sein erster Antrag nach der Datenschutzgrundverordnung bezogen auf das Amtsgericht X sei. Ein Rechtsmissbrauch liege nur vor, wenn ein Antrag nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO mehrfach und immer wieder gleich gegenüber derselben Stelle gestellt werde. Irgendein Antrag sei insofern nicht ausreichend. Auch sei nicht ausreichend, dass er bereits mehrere Verfahren gegen den Beklagten geführt habe. Die vom ihm verlangte Einstellung von Gerichtsentscheidungen in die Datenbank NRWE habe ebenfalls nichts mit den Ansprüchen nach der Datenschutzgrundverordnung zu tun. Da der Beklagte eine Datensammlung über ihn angelegt habe, dürfe dieser sich auch nicht wundern, wenn er zu seiner Verteidigung seine Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung nutze.
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Direktors des Amtsgerichts X vom 18. November 2021 zu verpflichten, ihm Kopien derjenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Direktor des Amtsgerichts X an seinen Dienstvorgesetzten bezüglich den Kläger mit seinem Namensinhalt übermittelt hat, soweit solche Unterlagen existent sein sollten.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er ist der Auffassung, dass der Anspruch des Klägers bereits erfüllt sei, weil der Kläger alle relevanten Unterlagen erhalten habe. Seitens des Direktors des Amtsgerichts X seien dem Präsidenten des Landgerichts Z lediglich die dem Kläger bereits bekannten Informationen über zwei Einsichtsanträge in Geschäftsverteilungspläne sowie die Auskunft, dass er in einem Telefongespräch erklärt habe, dass er sich „einen Jux daraus“ mache – so seine Worte – bundesweit bei einzelnen Gerichten Einsicht zu beantragen, übermittelt worden. Darüber hinaus erweise sich der Antrag als missbräuchlich im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO. Der Kläger verfolge ausschließlich verfahrensfremde und schikanöse Zwecke.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14A. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 18. Oktober 2024 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Dieser Beschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar. Eine Rückübertragung auf die Kammer gemäß § 6 Abs. 3 VwGO kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Prozesslage zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert hat.
15Das Gericht konnte auch in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn er wurde mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16B. Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Kopie derjenigen Unterlagen, die der Direktor des Amtsgerichts X bezüglich des Klägers an seinen Dienstvorgesetzten übermittelt hat.
18Ein entsprechender Anspruch ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere nicht aus der vom Kläger herangezogenen Anspruchsgrundlage des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO.
19Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung, und zwar nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO grundsätzlich unentgeltlich.
20Zwar handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Informationen über den Kläger, die der Direktor des Amtsgerichts X an seinen Dienstvorgesetzten übermittelt hat, um personenbezogene Daten des Klägers (1.). Der Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO erfasst im vorliegenden Fall jedoch nicht das Dokument, in dem die personenbezogenen Daten enthalten sind (2.).
211. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
22Der Begriff der personenbezogenen Daten ist weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 2 lit. a) der Richtlinie 95/46/EG – der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelung zu Art. 4 Nr. 1 DSGVO – umfasst der Begriff potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, z. B. in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, wenn es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist.
23Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-434/16 –, juris Rn. 33 ff.
24Dies ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Informationen der Fall. Ausweislich der Klageerwiderung des Beklagten vom 8. Februar 2022 hat der Direktor des Amtsgerichts X an den Präsidenten des Landgerichts Z die Information übermittelt, dass der Kläger am 29. Juni 2018 Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne der Jahre 2009 und 2018 beantragt habe und dass gegen den Bescheid des AG X vom 6. Juli 2018 ein Rechtsmittel eingelegt worden sei, was beim OLG Y unter dem Aktenzeichen I-15 VA 51/18 geführt worden sei. Weiterhin habe der Kläger am 10. Dezember 2019 Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des Jahres 2001 beantragt. Zudem habe der Direktor des Amtsgerichts X die Information übermittelt, dass der Kläger in einem Telefongespräch erklärt habe, sich „einen Jux daraus“ zu machen – so seine Worte – bundesweit bei einzelnen Gerichten Einsicht zu beantragen.
25Alle genannten Informationen beziehen sich auf den Kläger bzw. Handlungen des Klägers in der Vergangenheit und sind aufgrund ihres Inhalts mit der Person des Klägers derart verknüpft, dass es sich dabei insgesamt um personenbezogene Daten im Sinne der eben genannten Definition handelt.
262. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist jedoch geklärt, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO grundsätzlich keinen gegenüber Art. 15 Abs. 1 DSGVO eigenständigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverfügungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten gewährt.
27Das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten übermittelt wird, so dass eine rein allgemeine Beschreibung der Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, oder ein Verweis auf Kategorien personenbezogener Daten dieser Definition nicht entspräche. Die Kopie, die der Verantwortliche zur Verfügung zu stellen hat, muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte gemäß der Datenschutzgrundverordnung wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben. Im Übrigen bezieht sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen.
28Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 –, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 22. Juni 2023 – C-579/21 –, juris Rn. 64 f.; Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22 –, juris Rn. 72.
29Das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, setzt allerdings dann das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten, die u. a. diese Daten enthalten, zu erhalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die Datenschutzgrundverordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Insbesondere wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freien Feldern beruhen, d. h. einer fehlenden Angabe, aus der eine Information über die betroffene Person hervorgeht, ist der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, unerlässlich, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten kann.
30Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 –, juris Rn. 41 ff.; Urteil vom 22. Juni 2023 – C-579/21 –, juris Rn. 66; Urteil vom 26. Oktober 2023 – C-307/22 –, juris Rn. 74 ff.
31Hierfür besteht jedoch keine generelle Vermutung. Vielmehr obliegt es der betroffenen Person darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis h) DSGVO für die Wahrnehmung der ihr durch die Datenschutzgrundverordnung verliehenen Rechte nicht genügt. Begehrt die betroffene Person die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten, ist es an ihr zu benennen, welche ihr durch die Datenschutzgrundverordnung verliehenen Rechte sie auszuüben gedenkt und darzulegen, aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist. Andernfalls liefe das durch den Europäischen Gerichtshof aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip ins Leere, wonach nur ausnahmsweise ein Anspruch auf eine (auszugsweise) Kopie des Dokuments, das die personenbezogenen Daten enthält, besteht. Einer entsprechenden Vermutung der Unerlässlichkeit bedarf es im Übrigen auch nicht, um einen effektiven Datenschutz zu gewährleisten. Regelmäßig genügt es für die Wahrnehmung der durch die Datenschutzgrundverordnung verliehenen Rechte, wenn die betroffene Person Kenntnis von den über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten erlangt und ihr die Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis h) DSGVO mitgeteilt werden. Insbesondere durch die Mitteilung, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und zu welchem Zweck diese Verarbeitung erfolgt, ist die betroffene Person bereits regelmäßig in der Lage, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen.
32Vgl. BFH, Urteil vom 11. März 2025 – IX R 23/22 –, juris Rn. 36 m. w. N.
33Nach diesen Maßstäben hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass der Erhalt einer Kopie des Dokuments, mit dem der Direktor des Amtsgerichts X die hier in Rede stehenden personenbezogenen Daten des Klägers an seinen Dienstvorgesetzten übermittelt hat, unerlässlich ist, um seine Rechte aus der Datenschutzgrundverordnung wahrnehmen zu können. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
34Der Kläger macht sinngemäß geltend, dass er die Kopie des Dokuments benötigt, um seine Rechte auf Berichtigung und Löschung gemäß Art. 16 und 17 DSGVO geltend zu machen im Hinblick auf die vom Direktor des Amtsgerichts X an seinen Dienstvorgesetzten übermittelte Information, was der Kläger angeblich in einem Telefongespräch gesagt haben soll. Der Kläger bestreitet, dass er am Telefon gegenüber dem Direktor des Amtsgerichts X geäußert habe, dass er sich „einen Jux daraus“ mache, bundesweit bei einzelnen Gerichten Einsicht zu beantragen. Insofern ist aber nicht ersichtlich, warum der Kläger zur Geltendmachung seiner Rechte das Dokument benötigt, mit dem der Direktor des Amtsgerichts X diese Information an seinen Dienstvorgesetzten weitergegeben hat. Dass der Direktor des Amtsgerichts X diese Information an seinen Dienstvorgesetzten übermittelt hat, hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 8. Februar 2022 – anders als der Direktor des Amtsgerichts X in seinem Bescheid vom 18. November 2021 – ausdrücklich zugestanden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich Zweifel am Wahrheitsgehalt des Beklagtenvortrags geäußert hat, ist für das Gericht kein Grund erkennbar, warum der Beklagte insofern schriftsätzlich falsch vortragen sollte. Dass der Direktor des Amtsgerichts X diese Information auf dem Dienstweg an seinen Dienstvorgesetzten weitergegeben haben muss, ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass der Beklagte die (vermeintliche) Äußerung des Klägers regelmäßig in seinen Schriftsätzen zitiert, um das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Klägers darzulegen. Vor diesem Hintergrund sind dem Kläger alle notwendigen Informationen bekannt, um einen ggf. bestehenden Anspruch auf Berichtigung oder Löschung gegen den Direktor des Amtsgerichts X geltend zu machen. Der Erhalt einer Kopie des Dokuments ist schließlich auch nicht erforderlich, um den Kontext der übermittelten personenbezogenen Daten zu verstehen.
35C. Die Kostenentscheidung folgt im Grundsatz aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat jedoch die Kosten der Zustellung der Klage an den Beklagten diesem gemäß § 155 Abs. 4 VwGO auferlegt, weil dieser dabei ggf. angefallene Mehrkosten schuldhaft verursacht hat. Die Zustellung der Klage an das besondere elektronische Behördenpostfach des Beklagten konnte trotz mehrfacher Versuche nicht wirksam erfolgen, weil der Beklagte trotz entsprechender Verpflichtung kein elektronisches Empfangsbekenntnis zurückgesandt hat, so dass die Klage schließlich per Post an den Beklagten zugestellt worden ist, was die vorherige Anfertigung von Kopien erforderlich gemacht hat (vgl. Bl. 152 GA).
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37Beschluss
38Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf
395.000,00 Euro
40festgesetzt.
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Referenzen
- 15 VA 51/18 1x (nicht zugeordnet)
- IX R 23/22 1x (nicht zugeordnet)