Hinweisschreiben vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 2796/18
Tenor
./.
1
Az.: 9 K 2796/18
2Verfügung
31. Schreiben an Kläger-PB:
4In pp. wird (nach Beratung in der Kammer) auf Folgendes hingewiesen:
5Der Antrag unter Ziffer 1 der Klageschrift vom 21. September 2018 dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben.
6Die Klägerseite beantragt unter Ziffer 1 der Klageschrift vom 21. September 2018, festzustellen, dass die Schließungsanordnung in Ziffer I.1. der Ordnungsverfügung vom 20. August 2018, mit der der Betrieb „X.“, H.-straße 2-10, N01 Y. ab sofort geschlossen worden war, sofern sie über den 21. August 2018, 12.00 Uhr hinaus andauerte, rechtswidrig war. Es handelt sich bei diesem Antrag um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Für die Zulässigkeit dieses Antrags müsste im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. vgl. etwa Riese, in: Schoch/Schneider, 46. EL August 2024, § 113 VwGO Rn. 122; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 20) ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegen. Die Klägerseite muss dabei im Rahmen der gebotenen Mitwirkung diejenigen Umstände darlegen, aus denen sich ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergeben soll. Bietet sich dem Verwaltungsgericht insoweit keinerlei Anhaltspunkt, kann es die Fortsetzungsfeststellungsklage ohne weitere Aufklärung als unzulässig abweisen (vgl. zum Vorstehenden etwa Riese, in: Schoch/Schneider, 46. EL August 2024, § 113 VwGO Rn. 122, m. w. N. auf die Rspr. des BVerwG). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat die Klägerseite weder dargelegt noch ist ein solches sonst ersichtlich. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dürfte nach Beratung in der Kammer auch nicht bestehen.
7Eine Wiederholungsgefahr ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Für eine Wiederholungsgefahr ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen auch die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 21). Auch wenn der Mietvertrag der Firma C. M. X. GmbH & Co. OHG (sowie der I. U. Vertriebsgesellschaft mbH) mit der Firma J. N. H. GmbH fortbesteht, besteht keine konkrete Gefahr, dass die Vermieterin der Räumlichkeiten, die Firma J. N. H. GmbH, erneut einen Anstrich in Auftrag geben sollte, bei dessen Ausführung fahrlässig ein lösungsmittelhaltiger Anstrich verwendet wird, der nicht für die Verwendung in Innenräumen geeignet ist und auch nicht in der Nähe von Lebensmitteln verwendet werden darf, und es infolgedessen behördlicherseits zu einer Schließung des Supermarktes kommt. Die Gefahr, dass sich ein derartiger Handlungsablauf wiederholt, ist lediglich abstrakt. Dies reicht zur Bejahung einer Wiederholungsfahr nicht aus.
8Auch ein Rehabilitierungsinteresse ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Zwar dürfte es nicht darauf ankommen, ob der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V m. Art. 1 Abs. 1 GG sich nach Art. 19 Abs. 3 GG insgesamt auf juristische Personen bzw. Personengesellschaften erstreckt. Juristische Personen bzw. Personengesellschaften können nämlich jedenfalls Ausprägungen dieses Rechts geltend machen, die nicht an die charakterliche Individualität und die Entfaltung der natürlichen Person anknüpfen, sondern wie das Recht am eigenen Wort oder das Recht auf Achtung des sozialen Geltungsanspruchs und auf Abwehr von Rufschädigungen auch Personengesellschaften und juristischen Personen zustehen können (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 24, m. w. N. aus der Rspr.).
9Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht jedoch nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und in der Gegenwart (im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) noch andauern (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 25).
10Der vorübergehenden ordnungsbehördlichen Schließung des Supermarktes kam hier zwar (gegenüber den im Zeitpunkt der Schließung im Supermarkt befindlichen Kunden) Außenwirkung zu, sie hatte jedoch keinen diskriminierenden Charakter. Aus dem Vollzug einer Verwaltungsmaßnahme lässt sich nur ableiten, dass dem Betroffenen ein Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften und Anordnungen vorgeworfen wird. Ein solcher Vorwurf bewirkt jedoch im Gegensatz zum Vorwurf schuldhafter Verletzung von Strafgesetzen keine Stigmatisierung. Eine Stigmatisierung ergibt sich hier nach bisherigem Sach- und Streitstand auch nicht aus der Art und Weise der Schließung des Lokals (vgl. zum Vorstehenden den insoweit vergleichbaren Fall BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn 27).
11Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für den Klageantrag unter Ziffer 1 der Klageschrift vom 21. September 2018, festzustellen, dass die Schließungsanordnung in Ziffer I.1. der Ordnungsverfügung vom 20. August 2018, mit der der Betrieb „X.“, H.-straße 2-10, N01 Y. ab sofort geschlossen worden war, sofern sie über den 21. August 2018, 12.00 Uhr hinaus andauerte, rechtswidrig war, ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines etwaigen Amtshaftungsprozesses. Nach Angaben der Klägerseite (vgl. Bl. 81 GA) war der uneingeschränkte Betrieb des Supermarktes bereits ab dem 31. August 2018 wieder möglich. Mithin war ein uneingeschränkter Betrieb des Supermarktes im Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht am 21. September 2018 bereits möglich. Die Schließungsverfügung unter Ziffer I.1. des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 20. August 2018 hatte sich damit bereits vor Klageerhebung i. S. v. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt. Ist die Erledigung bereits vor der Klageerhebung eingetreten, kann das berechtigte Interesse nicht auf eine (etwaige) Absicht der Klägerin gestützt werden, einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess zu führen. In diesem Fall ist es der Klägerin nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zuzumuten, sich unmittelbar an die zuständige ordentliche Gerichtsbarkeit zu wenden, die den für rechtswidrig gehaltenen erledigten Verwaltungsakt im Amtshaftungsprozess inzident überprüfen muss (vgl. etwa Riese, in: Schoch/Schneider, 46. EL August 2024, § 113 VwGO Rn. 130, m. w. N. auf die Rspr. des BVerwG; vgl. auch § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet).
12Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, bei dem sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung im Klageverfahren kaum mehr erlangen kann, vor. Zur Bejahung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses unter diesem Gesichtspunkt muss es sich erstens um einen tiefgreifenden (qualifizierten) Grundrechtseingriff handeln, der sich zweitens typischerweise so kurzfristig erledigt, dass er ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann. Maßgebend ist dabei, dass sich die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsaktes selbst ergibt (vgl. zum Vorstehenden etwa Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 113 VwGO Rn. 90 ff., m. w. N. aus der Rspr.; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 8 AV 1.24 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 29 ff.). Eine – hier vorliegende – lebensmittelrechtliche Schließungsverfügung ist kein sich typischerweise so kurzfristig erledigender Grundrechtseingriff/Verwaltungsakt, der ohne Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann. Eine lebensmittelrechtliche Schließungsverfügung eines Supermarktes zählt nicht zu den Verwaltungsakten, die sich in diesem Sinne typischerweise kurzfristig erledigt. Vielmehr ist sie als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. zur Eigenschaft als Dauerverwaltungsakt die Formulierung „ab sofort“ unter Ziffer I.1. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. August 2018 sowie etwa BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 3 C 7.14 –) gerade auf langfristige Geltung angelegt. Dass sie sich regelmäßig fortlaufend für den bereits zurückliegenden Zeitraum erledigt, lässt ihre gegenwärtige, sich täglich neu aktualisierende Wirksamkeit und damit auch ihre Anfechtbarkeit und Überprüfbarkeit im Hauptsacheverfahren unberührt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 33 zum vergleichbaren Fall einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung). Dass eine untypisch frühzeitige Erledigung im Einzelfall einer streitigen Hauptsacheentscheidung zuvorkommen kann, berührt Art. 19 Abs. 4 GG nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 34).
13Mithin dürfte hier nach Beratung in der Kammer kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für den Antrag unter Ziffer 1 der Klageschrift vom 21. September 2018 bestehen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 113 6x
- VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes 1x
- GVG § 17 1x
- Hinweisschreiben vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 2796/18 1x
- 8 C 14.12 8x (nicht zugeordnet)
- 8 AV 1.24 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 7.14 1x (nicht zugeordnet)