Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 L 1364/02.NW
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen, FlNr. .........., vorläufig einzustellen.
2. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf zunächst der Umdeutung. Die Antragsteller können als Nachbarn eines Bauherrn, der sein Bauvorhaben - wie hier die Beigeladene - im Wege des Freistellungsverfahrens gemäß § 67 LBauO zu verwirklichen sucht, mangels Vorliegens einer Baugenehmigung vorläufigen Rechtsschutz nicht gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212 a BauGB, sondern nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erlangen (ausführlich zum vorläufigen Rechtsschutz eines Nachbarn bei genehmigungsfreigestellten Vorhaben Bamberger, NVwZ 2000, 983; Uechtritz, BauR 1998, 719) . Dieses so zu verstehende Begehren der Antragsteller ist zulässig und muss auch in der Sache Erfolg haben.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eine einstweiligen Anordnung zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer solchen Sicherungsanordnung kommt hier in Betracht, denn den Antragstellern geht es um den vorläufigen Erhalt des status quo. Durch die weitere Bebauung des Nachbargrundstücks droht eine Veränderung des bestehenden Zustandes und eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Verwirklichung des Rechts der Antragsteller - nämlich ihres Anspruchs gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Einschreiten, da dieses Recht bei Realisierung des Bauvorhabens zumindest "wesentlich erschwert" werden könnte.
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Die Voraussetzungen einer Sicherungsanordnung sind hier gegeben. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf Einstellung der Bauarbeiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück der Beigeladenen nach § 80 Abs. 1 LBauO glaubhaft gemacht.
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Das umstrittene Bauvorhaben verstößt im Hinblick auf den in einem Grenzabstand von 2, 50 m zum Nachbargrundstück der Antragsteller geplanten Vorbau in den beiden Kinderzimmern im Erdgeschoss und Obergeschoss des Anwesens der Beigeladenen gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 und 6 LBauO, wonach das Vorhaben der Beigeladenen einen Mindestabstand zur Nachbargrenze von 3,00 m einzuhalten hat. Der Vorbau erfüllt nämlich nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO vor die Wand vortretende Gebäudeteile, wie Pfeiler, Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie untergeordnete Vorbauten, wie Erker und Balkone bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von der gegenüberliegenden Nachbargrenze - hier der Antragsteller - mindestens 2,00 m entfernt bleiben. Diese Maße sind vorliegend zwar eingehalten, da der Vorbau 2, 50 m von der Nachbargrenze entfernt bleibt und lediglich 0, 50 m vor die Außenwand des Wohnhauses der Beigeladenen vortritt.
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Allerdings handelt es sich bei dem Vorbau nicht um einen "Erker" im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO. Unter den Begriff des Erkers fallen solche Vorbauten, die mit dem Erdreich nicht fest verbunden sind und insbesondere der Fassadengestaltung dienen (vgl. hierzu Hess. VGH, NVwZ-RR 1996, 307, 308; OVG Nordrhein-Westfalen, BRS 54 Nr. 85; Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, Kommentar zur LBauO Rh-Pf, Stand April 2002, § 8 Rdnr.84; Stich/Gabelmann/Porger, Kommentar zur LBauO Rh-Pf, Stand Dezember 2001, § 8 Rdnr.81). § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO bevorzugt Erker, weil sie wie die übrigen dort beispielhaft genannten Bauteile - im Verhältnis zum übrigen Baukörper - die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Belange typischerweise allenfalls geringfügig beeinträchtigen.
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Zwar steigt der Vorbau der Beigeladenen nach den vorgelegten Plänen aus dem Boden auf. Er ist aber nicht "untergeordnet" im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO. Bezüglich der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vorbau als untergeordnet anzusehen ist, sind im wesentlichen zwei Kriterien maßgebend. Zum einen darf der Vorbau seiner Funktion nach nicht allein dazu dienen, die Wohnfläche eines Gebäudes zu erhöhen. Zum anderen muss der Vorbau nach seiner äußeren Gestaltung im Verhältnis zur Masse des gesamten Baukörpers noch von untergeordneter Natur sein (Hess. VGH und OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Diesen Anforderungen entspricht der von den Beigeladenen errichtete Vorbau jedoch nicht. Nach den eingereichten Plänen beträgt die Länge der gesamten östlichen Außenwand des hier relevanten Anbaus 9, 40 m, während der Vorbau knapp 4 m bzw. - sofern man von der von der Verbandsgemeinde per Grüneintrag geänderten Fassung ausgeht - etwas über 3 m lang ist. Unabhängig davon, ob man mit dem Hess. VGH (a.a.O.) als Anhaltspunkt für die Beurteilung ein Drittel oder etwa mit dem VG Koblenz (Beschluss vom 09. September 1996 - 1 L 2788/96.KO -) die Hälfte der Breite der Außenwand annimmt (s. auch OVG Saarland, BRS 59 Nr. 111, wonach Erker regelmäßig dann nicht mehr als untergeordnete Vorbauten anerkannt werden, wenn sie mehr als ein Fünftel der jeweiligen Wandlänge einnehmen), scheitert hier die Annahme eines "untergeordneten Vorbaus" jedenfalls daran, dass der Vorbau der Beigeladenen kurz über der Geländeoberfläche beginnt und sich über zwei Geschosse bis unter das Dach erstreckt (vgl. Jeromin, a.a.O, § 8 Rdnr. 84 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. Mai 1983 - 3 S 689/83 - (juris)). Damit ist vorliegend das Erfordernis einer gegenständlichen Unterordnung des Gebäudeteils im Verhältnis zu der Außenwand, vor die er vortritt, nicht erfüllt.
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Sind somit die Voraussetzungen für eine Privilegierung des § 8 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gegeben, verstößt das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 und 6 LBauO.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO.
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Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
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