Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 514/04.NW
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Kläger begehren von dem Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene.
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. . in der Gemarkung E... Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, das im Norden unmittelbar an die Grenze gebaut ist und u.a im Erdgeschoss eine Fensteröffnung aufweist. Die Beigeladene ist Eigentümerin des nördlich angrenzenden Grundstücks Flur-Nr. ... Die Voreigentümer des Grundstücks Flur-Nr. .. hatten gegenüber der Kreisverwaltung A.. unter dem 22. September 1980 folgende in das Baulastenverzeichnis eingetragene Verpflichtungserklärung abgegeben:
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„Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. .. in E... gestattet, dass von diesem Grundstück eine Teilfläche, die in dem beigefügten amtlichen Lageplan grünschraffiert dargestellt ist, dem angrenzenden Grundstück Flur-Nr. .... bei der Bemessung des Bauwichs gemäß § 17 LBauO zugerechnet wird. Er ist verpflichtet, mit eventuell zu errichtenden Gebäuden von dieser Teilfläche den vorgeschriebenen Bauwich oder sonstige vorgeschriebene Abstandsflächen einzuhalten.“
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Die in den Lageplan eingezeichnete grünschraffierte Teilfläche hatte eine Länge von 5 m.
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Bei einer Ortskontrolle am 27. März 2003 stellte der Baukontrolleur des Beklagten fest, dass die Klägerin in der eingetragenen Baulastfläche des Grundstücks Flur-Nr. ... ein Nebengebäude von 14,76 m³ in einem Abstand von 2,30 m zu dem Wohnhaus der Kläger errichtet hatte. Mit Schreiben vom 28. März 2003 wies der Beklagte die Beigeladene zunächst darauf hin, dass die Errichtung dieses Gebäudes auf dieser Fläche nicht zulässig sei und forderte sie auf, das Nebengebäude zu beseitigen. Daraufhin antwortete die Beigeladene mit Schreiben vom 3. April 2003, ein Nebengebäude sei innerhalb der Abstandsflächen nach der Landesbauordnung zulässig. Sie wolle daher den Geräteschuppen weder entfernen noch an einen anderen Standort versetzen. Unter Bezugnahme auf die Baulast aus dem Jahre 1980 forderten die Kläger daraufhin den Beklagten auf, gegen die Beigeladene bauaufsichtlich einzuschreiten und den Abriss des Geräteschuppens zu veranlassen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2003, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, ab und führte zur Begründung aus, eine Beeinträchtigung der Kläger sei bezüglich der Belichtung aufgrund der vorhandenen Maße nicht gegeben. Im Übrigen seien Nebengebäude nach der Landesbauordnung zulässig, so dass keine Rechtsgrundlage für die begehrte Beseitigung des Gebäudes vorhanden sei.
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Hiergegen legten die Kläger am 25. Juni 2003 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung A.. mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2004 mit der Begründung zurückwies, das Nebengebäude der Beigeladenen könne nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 der Landesbauordnung aus dem Jahre 1998 ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen errichtet werden. Die Kläger könnten auch keinen Anspruch aus der am 22. September 1980 im Baulastenverzeichnis zu Lasten des Grundstücks mit der Flur-Nr. ... eingetragenen Baulast herleiten. Nach § 17 Abs. 7 LBauO aus dem Jahre 1974 hätte die Beigeladene damals einen Anspruch auf Genehmigung des Gartenhauses gehabt. Eine über § 17 Abs. 7 LBauO aus dem Jahre 1974 hinausgehende Regelung könne dem Wortlaut der eingetragenen Baulast nicht entnommen werden. Hätte der damalige Eigentümer des Nachbargrundstücks der Kläger mehr als bauordnungsrechtlich notwendig bewilligen wollen, so hätte dies durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf dem Nachbargrundstück entsprechend abgesichert werden müssen. Die Eintragung einer Baulast habe jedoch nicht zum Zweck, eine für den Nachbarn optimale Einschränkung der Nutzung des Nachbargrundstücks zu erreichen. Sie diene lediglich dazu, fehlende bauordnungsrechtliche Voraussetzungen hinsichtlich der Abstandsvorschriften zu schaffen. Dies sei nach der Landesbauordnung aus dem Jahre 1974 auch dann möglich gewesen, wenn im Bauwich eine entsprechende Hütte errichtet worden wäre.
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Hiergegen haben die Kläger am 19. Februar 2004 Klage erhoben. Sie tragen vor, sie hätten einen Rechtsanspruch darauf, dass der Beklagte gegen das auf dem Grundstück Flur-Nr. .. in E.. errichtete Gebäude einschreite und dessen Beseitigung verfüge. Dies ergebe sich aus der Baulast vom 22. September 1980. Als sie ihr Haus erworben und umgebaut hätten, hätten sie Wert darauf gelegt, dass wegen der in ihrem Anwesen befindlichen Fenster in der Außenwand ein entsprechender Abstand zu diesen Fenstern eingehalten werde. Im Zusammenwirken mit dem Mitarbeiter der Kreisverwaltung sei dann die Baulast formuliert und ihnen erklärt worden, dass diese Fläche von jeglicher Bebauung freizuhalten sei. Unter diesen Voraussetzungen seien sie bereit gewesen, nach dem Erwerb des Grundstücks den Umbau ihres Anwesens vorzunehmen. Hinsichtlich des Inhalts und der Tragweite der eingetragenen Baulast sei von der Rechtslage des Jahres 1980 auszugehen, d. h. hier habe die Landesbauordnung aus dem Jahre 1974 gegolten. In der Verpflichtungserklärung aus dem Jahre 1980 heiße es ausdrücklich, der Eigentümer sei verpflichtet, mit eventuell zu errichtenden Gebäuden von dieser Teilfläche den vorgeschriebenen Bauwich oder sonstige vorgeschriebene Abstandsflächen einzuhalten. Diese Formulierung lasse eine Auslegung nicht zu. Der seinerzeit in der Landesbauordnung bestimmte Bauwich habe erst nach dem Ende der grünschraffierten Teilfläche beginnen sollen. Da die Beigeladene entgegen dieser klaren Regelung ein Gebäude innerhalb dieser schraffierten Teilfläche errichtet habe, sei der Beklagte zum Einschreiten verpflichtet.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Mai 2003 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses vom 26. Januar 2004 zu verpflichten, gegen das auf dem Grundstück Flur-Nr. .. in E... errichtete Nebengebäude bauaufsichtlich einzuschreiten und die Beseitigung zu verfügen,
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sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage kann in der Sache keinen Erfolg haben. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte gegen die Beigeladene bauaufsichtlich einschreitet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2003 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung A.. vom 26. Januar 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Als Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung des Beklagten, die begehrte Beseitigungsverfügung zu erlassen, kommt § 81 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 - LBauO1998 - hier nicht in Betracht. Diese Vorschrift regelt nicht ausdrücklich eine Verpflichtung, sondern die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde u. a. die teilweise oder vollständige Beseitigung anzuordnen, wenn bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wiederhergestellt werden können. Die Bauaufsichtsbehörde hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei Nachbarrechte beeinträchtigenden Baulichkeiten ist das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. z. B. Beschluss vom 1. September 2003 - 8 A 11373/03.OVG -; s. auch die Zitate bei Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, Kommentar zur LBauO Rheinland-Pfalz 1998, Stand: Februar 2003, § 81 Rdnr. 48), der die Kammer folgt, regelmäßig dahin reduziert, dass nur noch die Pflicht zur Beseitigung des nachbarrechtswidrigen Zustandes verbleibt.
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Danach haben die Kläger vorliegend keinen Anspruch gegen den Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten. Das von der Beigeladenen auf dem Grundstück Flur-Nr. ... errichtete Nebengebäude stellt zwar eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBauO 1998 dar. Dieses verstößt aber weder gegen bauplanungsrechtliche noch gegen bauordnungsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften. Bauordnungsrechtlich ist das Gebäude gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO 1998 zulässig. Nach dieser Bestimmung dürfen gegenüber Grundstücksgrenzen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten errichtet werden, wenn sie an die Grundstücksgrenzen oder in einem Abstand von bis zu 3 m von den Grundstücksgrenzen eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten, eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze und von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten und Dächer haben, die zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45 Grad geneigt sind. Bei dem fraglichen Gebäude der Beigeladenen handelt es sich um eine Gerätehütte, die weder dem Aufenthalt von Menschen dient noch beheizt werden kann. Das Nebengebäude befindet sich innerhalb des 3-Meter-Bereichs zum Grundstück der Kläger und hält die Maße ein, die nach § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO 1998 zulässig sind.
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Die Kläger können einen Rechtsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten auch nicht aus der von den Rechtsvorgängern der Beigeladenen unter dem 22. September 1980 gegenüber dem Beklagten abgegebenen Baulasterklärung herleiten. Eine Baulast begründet unmittelbar nur ein Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und der Bauaufsichtsbehörde. Sie ist in dem Sinne grundstücksgebunden, dass sie gegenüber dem Rechtsnachfolgenden des Bestellers wirkt (s. § 86 Abs. 1 Satz 2 LBauO 1998). Da die Baulast als Sicherungsmittel aber nur unmittelbar dem öffentlichen Interesse dient, besteht grundsätzlich kein subjektiv öffentliches Recht des Begünstigten auf Durchsetzung einer eingetragenen Baulast gegenüber dem Verpflichteten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Januar 1995 - 1 B 10183/95.OVG - m.w.N.). Nach den allgemeinen Grundsätzen des Nachbarschutzes kann der Begünstigte jedoch dann Ansprüche geltend machen, wenn durch die Missachtung der Baulast zugleich eine Norm verletzt wird, die ihm gegenüber drittschützenden Charakter hat. Insofern spielt es eine Rolle, wenn durch die Baulast ein Sachverhalt modifiziert ist. Hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks beispielsweise einen auf dem begünstigten Grundstück einzuhaltenden Abstand auf seinem Grundstück übernommen, so kann der Begünstigte gegenüber einer Bebauung auf dieser Abstandsfläche geltend machen, dass dadurch die drittschützenden Vorschriften über Abstandsflächen ihm gegenüber verletzt werden (VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1998, 535; Schmidt in: Jeromin/Schmidt/Lang a. a. O. § 86 Rdnr. 53).
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Vorliegend umfasste die streitgegenständliche Baulast nur Gebäude, die Abstandsflächen nach den gesetzlichen Vorschriften einhalten mussten. Dies ist bei Nebengebäuden, die bestimmte Maße nicht überschreiten, indessen nicht der Fall. Nach dem zum Zeitpunkt der Baulastbestellung einschlägigen § 20 Abs. 1 Satz 1 LBauO 1974 konnte u. a. gestattet werden, dass die nach diesem Gesetz oder Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, Bauwiche sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die Flächen nicht überbaut und auf die auf den anderen Grundstücken erforderlichen Bauwiche nicht angerechnet werden. Mit dieser Regelung sollte u. a. die Verlagerung von Bauwichen ganz oder teilweise auf andere Grundstücke ermöglicht werden, um die bauliche Ausnutzbarkeit des „begünstigten“ Grundstücks zu erweitern und zugleich zu sichern. Die Bestellung einer Abstandsflächenbaulast hatte zur Folge, dass die entsprechende Fläche auf dem „belasteten“ Nachbargrundstück von jeder Bebauung freigehalten werden musste, soweit nicht Ausnahmen vorgesehen waren. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LBauO 1974 (entspricht heute § 9 Abs.1 Satz 2 LBauO 1998) blieben allerdings Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig war oder gestattet werden konnte, unberührt. Daraus folgt, dass die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Satz 1 LBauO 1974 nur für solche baulichen Anlagen galt, die ihrerseits einen Bauwich einhalten mussten (vgl. Schmidt in: Jeromin/Schmidt/Lang a. a. O. § 86 Rdnr. 31 zu der nahezu inhaltsgleichen Regelung des § 9 Abs.1 Satz 2 LBauO 1998; OVG Nordrhein-Westfalen, BRS 38, Nr. 133; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1987, 69). Waren Anlagen im Bauwich zulässig oder konnten ausnahmsweise insbesondere Gebäude im Bauwich gestattet werden, so stand ihnen die öffentlich-rechtliche Sicherung nach § 120 LBauO 1974 (entspricht § 86 LBauO 1998), dass die übernommene Fläche grundsätzlich nicht überbaut werden kann, nicht entgegen. Gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 LBauO 1974 konnten aber u. a. sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume in den Bauwichflächen gestattet werden, wenn die Maße des Satzes 1 Halbsatz 3 (Traufhöhe zwischen 2,80 m und 3,80 m je nach Hängigkeit des Geländes, maximale Länge 8 m) eingehalten wurden. Daraus ergibt sich in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2 LBauO 1974, dass die allgemein im Bauwich zulässigen sonstigen Gebäude ohne Aufenthaltsräume generell auch auf Baulastflächen genehmigt werden durften.
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Über diese im Jahre 1980 geltende Rechtslage ging die von den Rechtsvorgängern der Beigeladenen abgegebene und eingetragene Baulasterklärung nicht hinaus. Denn darin verpflichteten sich die Rechtsvorgänger der Beigeladenen ausdrücklich (nur), mit eventuell zu errichteten Gebäuden von der schraffierten Teilfläche den vorgeschriebenen Bauwich oder sonstige vorgeschriebene Abstandsflächen einzuhalten. Die Baulasterklärung beschränkte sich daher gerade nicht auf solche Gebäude, die einen Bauwich nicht einzuhalten hatten.
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Können die Kläger somit aus der Baulasterklärung aus dem Jahre 1980 nichts zu ihren Gunsten herleiten, scheidet ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladene mangels Vorliegens einer subjektiven Rechtsverletzung der Kläger aus.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung kein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist.
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Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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