Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 3451/02.NW
Tenor
Unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 28. April 2005 wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 30. November 2004 zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Beigeladenen.
Gründe
- 1
Die Kostenerinnerung des Klägers ist gemäß §§ 165, 164, 151 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig und begründet.
- 2
Auf die fristgerecht eingebrachte Erinnerung des Klägers hin ist der Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 30. November 2004 – unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28. April 2005 – zurückzuweisen.
- 3
Die Beigeladenen können die Festsetzung der im Kostenfestsetzungsantrag im Einzelnen aufgeführten außergerichtlichen Kosten nicht verlangen, da sie – wie vom Kläger zu Recht gerügt – ihre Ansprüche auf Erstattung der ihnen entstandenen Kosten nicht rechtzeitig geltend gemacht haben; ihre Ansprüche sind gemäß § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen – ZuSEG – bzw. gemäß § 2 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes – JVEG –, die im Falle der Beigeladenen entsprechende Anwendung finden, erloschen.
- 4
Die (entsprechende) Anwendung dieser Vorschriften folgt aus § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
- 5
Als „die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften“ sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen bzw., ab dessen Inkrafttreten zum 1. Juli 2004, die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes anzusehen. Diese Bestimmungen sind im Grundsatz ohne Einschränkung im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen, da § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine pauschale Verweisung auf die für Zeugen geltenden Entschädigungsregelungen enthält. Aus diesem Grunde finden grundsätzlich nicht nur die Vorschriften über die Berechnung der Fahrtkosten und des Verdienstausfalls, sondern auch die für Zeugen geltenden Regelungen bezüglich der Frist, innerhalb derer der Entschädigungsanspruch bei Gericht anzumelden ist, entsprechende Anwendung. Dies erscheint auch sachlich gerechtfertigt. Soll nämlich offensichtlich durch die Fristenbestimmung eine zeitnahe Geltendmachung des Entschädigungsanspruches gewährleistet werden, so ist kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Zeugen einerseits und der Partei andererseits ersichtlich. Im Übrigen ist zu beachten, dass sogar eine Partei, deren persönliches Erscheinen vom Gericht angeordnet worden war, nach der Rechtsprechung ihren Entschädigungsanspruch verliert, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 2. und 7. April 1981 – L 9 Ko 184 und 161/80 B-2 –, Fundstelle: Kostenrechtsprechung, § 15 ZSEG, Nr. 10, Stand: Mai 1987; SG Berlin, Beschluss vom 22. Januar 2004 – S 70 AL 2664/99 –, juris; s.a. LG Passau, Beschluss vom 18. Dezember 1995 – 1 Qs 216/95 –, zu § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO, juris). Nach alledem sind vorliegend auch § 15 Abs. 2 ZuSEG bzw. § 2 Abs. 1 JVEG anwendbar.
- 6
Die Entschädigungsansprüche der Beigeladenen nach dem ZuSEG sind gemäß § 15 Abs. 2 ZuSEG erloschen.
- 7
Nach dieser Vorschrift erlischt der Anspruch auf Entschädigung, wenn der Zeuge nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung Entschädigung bei dem zuständigen Gericht verlangt. Im Falle der Beigeladenen bedeutet dies – bei entsprechender Anwendung –, dass sie ihre Ansprüche auf Entschädigung innerhalb von drei Monaten nach Wahrnehmung der (behördlichen/) gerichtlichen Termine hätten geltend machen müssen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wurde der Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 30. November 2004 hinsichtlich der Wahrnehmung des Gerichtstermins vom 1. März 2004 und des Termins vor dem Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung K... vom 29. April 2004 verspätet gestellt: Die 3-monatige-Frist des § 15 Abs. 2 ZuSEG zur Geltendmachung der Entschädigungsansprüche lief am 2. Juni 2004 bzw. 29. Juli 2004 ab. Der Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 30. November 2004 ging erst danach, am 9. März 2005, bei Gericht ein (vgl. 393 der Gerichtsakten).
- 8
Eine Wiedereinsetzung der Beigeladenen in die versäumte Frist kommt nicht in Betracht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Frist gemäß § 15 Abs. 2 ZuSEG ist nicht gegeben, da es sich bei der Vorschrift um eine Ausschlussfrist handelt. Aus der in § 15 Abs. 3 ZuSEG für die Versäumung der Frist durch Sachverständige ausdrücklich geregelten Wiedereinsetzungsmöglichkeit ergibt sich, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit für Zeugen – und damit auch für Parteien – ausschließen wollte. Es liegt im Wesen einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist, dass die für ihren fruchtlosen Ablauf maßgebend gewesenen Ursachen grundsätzlich ohne Bedeutung sind (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 1990 – L 10 KoB 113/90 –, juris).
- 9
Für die von den Beigeladenen geltend gemachten Entschädigungsansprüche in Bezug auf den Gerichtstermin vom 13. September 2004 gilt Folgendes:
- 10
Die Entschädigungsansprüche der Beigeladenen nach dem JVEG sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG ebenfalls erloschen.
- 11
Für diese Ansprüche gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Denn gemäß § 25 JVEG ist das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nur dann weiter anzuwenden, wenn der Berechtigte (Zeuge) vor dem 1. Juli 2004 herangezogen worden ist. Diese Voraussetzungen sind – bei entsprechender Anwendung – im Falle der Beigeladenen nicht gegeben: Die Beigeladenen nahmen den letzten Gerichtstermin nach dem 1. Juli 2004, nämlich am 13. September 2004, wahr.
- 12
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG erlischt der Anspruch auf Entschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt im Falle der Vernehmung als Zeuge mit Beendigung der Vernehmung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG). Im Streitfalle wurde die Frist zur Geltendmachung der Entschädigungsansprüche – bei entsprechender Anwendung – nach Wahrnehmung des Gerichtstermins am 13. September 2004 in Lauf gesetzt. Die Frist lief am 15. Dezember 2004 ab. Der Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 30. November 2004 ging erst nach Ablauf der Frist am 9. März 2005 bei Gericht ein.
- 13
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 2 Abs. 1 JVEG sind nicht erfüllt. Gemäß § 2 Abs. 2 JVEG gewährt das Gericht dem Berechtigten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn dieser ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert war. Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob das Schreiben der Beigeladenen vom 8. März 2005 (Bl. 393 der Gerichtsakten) als Wiedereinsetzungsantrag gewertet werden kann. Ein ausdrücklicher Antrag auf Wiedereinsetzung wird nicht gestellt. Die Beigeladenen hatten auch nicht die Vorstellung, dass sie eine Frist versäumt hätten. Im Übrigen müsste die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch daran scheitern, dass die Frist schuldhaft versäumt wurde. Die Beigeladenen haben nicht dargelegt, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten den Kostenfestsetzungsantrag vom 30. November 2004 so rechtzeitig übersandt hätten, dass sie erwarten durften, dieser werde vor Ablauf der Frist am 15. Dezember 2004 bei Gericht eingehen. Die Beigeladenen müssen sich zudem das Verschulden ihrer bevollmächtigten Rechtsanwälte, die den Kostenfestsetzungsantrag an das Gericht weiterleiten sollten, dies jedoch unterlassen haben, zurechnen lassen. Von daher scheidet hier eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
- 14
Da die Entschädigungsansprüche der Beigeladenen erloschen sind, war ihr Kostenfestsetzungsantrag vom 30. November 2004 – unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28. April 2005 – zurückzuweisen.
- 15
Eine weitere Anhörung der Beigeladenen im Erinnerungsverfahren war nicht geboten. Die Beigeladenen hatten ausreichend Gelegenheit, sich zur Frage des Erlöschens der Ansprüche zu äußern. Auf diesen Gesichtspunkt hatte der Kläger bereits in seinem Schreiben vom 29. März 2005 (Bl. 409 der Gerichtsakten) hingewiesen, welches den Beigeladenen zur Stellungnahme übermittelt worden war (Bl. 419 der Gerichtsakten). In ihrer Stellungnahme vom 18. April 2005 haben die Beigeladenen auf das vorgenannte Schreiben des Klägers ausdrücklich Bezug genommen (vgl. Bl. 422 der Gerichtsakten).
- 16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.