Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (7. Kammer) - 7 K 1672/04.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger, zur Zeit vom Dienst suspendierter Polizeiobermeister, begehrt die Aufhebung der Anordnung des Beklagten zur erkennungsdienstlichen Behandlung seiner Person.
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Anlass für die Anordnung zur Duldung einer erkennungsdienstlichen Behandlung und der im Widerspruchsbescheid ausgesprochenen Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung am 16. Juni 2004 zur Kriminalpolizei in ... waren zwei Ermittlungsverfahren, die unter den Aktenzeichen ... und ... wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und anderer Delikte (Trunkenheit im Verkehr, Aussageerpressung, Strafvereitelung im Amt, Vorteilsannahme, Verletzung des Dienstgeheimnisses sowie wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung bei der Staatsanwaltschaft ... gegen ihn geführt worden war. Mit polizeilicher Verfügung des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 5. Februar 2004 wurde die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet und dieser zu ihrer Durchführung vorgeladen. Die Anordnung wird damit begründet, dass eine solche Maßnahme gegenüber dem Kläger für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig seien, da der festgestellte Sachverhalt genügend Anhaltspunkte für die Annahme ergebe, dass der Kläger gegebenenfalls nicht das letzte Mal straffällig geworden sei. Nach Art, Schwere und Begehungsweise der ihm vorgeworfenen Straftaten, deren der Kläger verdächtig sei, müsse von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.
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Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Polizeipräsidium Rheinpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2004 als unbegründet zurück. In dem Widerspruchsverfahren wird der Kläger erneut zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung am 16. Juni 2004 bei der Kriminalpolizei ... vorgeladen. Bei Nichtbefolgen der Ladung wird dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- € angedroht. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. Mai 2004 zugestellt. Am 28. Juni 2004 hat dieser Klage erhoben.
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Zu deren Begründung wird vorgetragen: Die angegriffene Maßnahme sei nicht notwendig und deshalb wegen Unverhältnismäßigkeit unzulässig. Die Voraussetzungen, unter denen eine solche Maßnahme in Betracht komme, lägen ersichtlich nicht vor. Auch sei die kriminologische Einordnung der dem Kläger vorgeworfenen Sexualstraftaten total falsch. Es werde bezweifelt, dass § 81b StPO einen präventiven Zweck verfolge. Die Hauptbelastungszeugen seien in einem parallel geführten Verfahren als Lügner entlarvt worden. Was die Betäubungsmitteldelikte angehe, so sei die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wohl ein Akt, um den Kläger zu demütigen.
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Der Kläger beantragt,
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Ziffer 1 der polizeilichen Verfügung des Beklagten vom 5. Februar 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend: Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen fänden ihre Rechtsgrundlage in § 81b, 2 Altern. StPO. Die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Verfügung werde vom Beklagten nicht geteilt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen habe der angelastete Sachverhalt ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme geboten, dass der Kläger zukünftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Insbesondere die Art und Schwere der vorgeworfenen Delikte und deren Begehungsweise sowie seine Persönlichkeit und der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, rechtfertigten die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Der Kläger werde beschuldigt, u.a. Verstöße wegen illegalen Betäubungsmittelkonsums und -handels sowie mehrfacher sexueller Nötigung und Vergewaltigung begangen zu haben. Nach kriminalistischer Erfahrung handele es sich bei diesen, dem Kläger zur Last gelegten Straftaten typischerweise um Delikte mit Wiederholungscharakter.
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Im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität komme es unabhängig von der Frage, ob der Betroffene selbst drogenabhängig sei, regelmäßig zu fortlaufenden Wiederholungstaten. Dies liege an dem Anreiz, sich mit dem Drogenhandel eine lukrative Einnahmequelle zu verschaffen. Dies werde dem Kläger auch von der Staatsanwaltschaft ... zur Last gelegt. Im Übrigen sei es auch für Personen, die sich diesem Milieu entziehen wollten, wie Erfahrungswerte zeigten, nur sehr schwer möglich, aus dem Teufelskreis der Kriminalität auszubrechen. Häufig würden sie von anderen Händlern und Konsumenten unter Druck gesetzt oder zumindest angeregt, den Drogenhandel weiterzubetreiben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Prognose im Fall des Klägers nicht zutreffe, lägen nicht vor.
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Hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung bzw. der Vergewaltigung müsse aufgrund kriminalistischer Erfahrung ebenfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger zum Kreis potentieller zukünftiger Delinquenten dieser Art gehöre. Die Tatsache, dass sich die Vorwürfe gegen den Kläger bisher nur auf sexuelle Übergriffe gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin im Privatbereich beschränkten, ändere nichts an der potentiellen Gefahr zukünftiger sexueller Übergriffe auch anderen weiblichen Personen gegenüber. Im Gegenteil komme darin die Rücksichtslosigkeit und Triebgesteuertheit des Klägers zum Ausdruck, die das Gefahrenpotential, das von ihm ausgehe, verstärke.
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Die erkennungsdienstlichen Unterlagen seien auch geeignet, die zukünftig zu führenden Ermittlungen zu fördern. Die in diesem Rahmen angefertigten Lichtbilder des Klägers erleichterten gerade im Drogenmilieu die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden erheblich. In diesem Bereich würden gerade zur Identitätsverschleierung häufig Aliasnamen verwendet und nähere persönliche Daten seien dann nicht bekannt. Auch bei der Ermittlung von Sexualstraftätern, die den Opfern oft nicht namentlich bekannt seien und daher nur durch Vorlage eines Lichtbildes identifiziert werden könnten, würden Fingerabdrücke und körperliche Merkmale sowie die Größe des Betroffenen helfen, den Täter ausfindig machen zu können.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten sowie die Strafakten ... und ... verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist, soweit sich das Verfahren nicht durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten erledigt hat, unbegründet. Die Verfügung des Beklagten vom 5. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2004 ist, soweit sie mit der vorliegenden Anfechtungsklage noch angegriffen wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Anordnung, die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu dulden (vgl. Ziffer 1 der Verfügung), findet ihre Rechtsgrundlage in § 81b Alternative 2 StPO. Danach dürfen für Zwecke des Erkennungsdienstes Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Dabei ist zunächst zu bemerken, dass hier allein diese Regelung als Rechtsgrundlage der erkennungsdienstlichen Behandlung in Betracht kommt und nicht § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG, wonach erkennungsdienstliche Maßnahmen vorgenommen werden können, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtigt ist, eine Straftat begangen zu haben und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. Es ist davon auszugehen, dass § 81b Alternative 2 StPO im sachlichen Zusammenhang mit der Erforschung und Aufklärung von Straftaten nach § 163 StPO steht und damit im Sachzusammenhang mit der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Strafrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Nach Art. 31 GG kann daher die landesrechtliche Parallelvorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG nicht zur Anwendung kommen, soweit der in § 81b Alternative 2 StPO geregelte sachliche Geltungsbereich in Rede steht (vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. November 2000, NVwZ-RR 2001, 238).
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Beide Vorschriften sind allerdings keine Strafvorschriften. Die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist auch keine Bestrafung, sondern dient den Zielen der Polizei zur Bekämpfung erst für die Zukunft befürchteter Straftaten. Insoweit wird die Polizei, wenn sie aufgrund § 81b Alternative 2 StPO vorgeht, auch nicht, wie der Kläger meint, repressiv, sondern als Schutz- und Sicherheitspolizei zu präventivpolizeilichen Zwecken tätig. Durch die Anfertigung und Aufbewahrung der Unterlagen soll nämlich die zukünftige Täterermittlung durch die bessere Identifizierung tatverdächtiger Personen erleichtert werden.
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Zwar soll die Polizei nach dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht jeden, der sich irgendwie verdächtig gemacht hat ("aufgefallen ist") oder bei ihr angezeigt worden ist, als potentiellen Rechtsbrecher betrachten und ohne weiteres erkennungsdienstlich behandeln. Eine derart weitgehende Registrierung der Bürger aus dem Bestreben nach möglichst großer Effektivität der Polizeigewalt und Erleichterung der polizeilichen Überwachung der Bevölkerung widerspräche den Prinzipien des freiheitlichen Rechtsstaates. Andererseits gehört es aber zu den Aufgaben der Polizei, geeignete Vorbereitungen zur Aufklärung von Straftaten zu treffen. Solche Maßnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit, weil durch Ermittlungen, die schnell zum Erfolg führen, verhindert werden kann, dass ein Täter weitere Straftaten begeht. Ein wichtiges Hilfsmittel der Polizei zur Aufklärung von Straftaten stellt aber die Anfertigung und Aufbewahrung von Lichtbildern und Fingerabdrücken dar (so BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967, DÖV 1967, 351).
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Unter Berücksichtigung dieser beiden Interessen, des öffentlichen Interesses, Straftaten vorbeugend effektiv und schnell bekämpfen zu können, einerseits und des privaten Interesses eines Betroffenen andererseits, seinen guten Leumund zu wahren und von Beeinträchtigungen, insbesondere möglichen Schäden, die ihm durch die Verwertung oder die Kenntnisnahme von Unterlagen bei einem nichtgerechtfertigten Verdacht entstehen können, verschont zu bleiben, bestimmt sich dann die Erforderlichkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen.
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Dabei verletzt die Erhebung personenbezogener Daten zu präventivpolizeilichen Zwecken auch nicht Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip. Insbesondere kann ein Verstoß gegen das Gebot der Unschuldsvermutung nicht festgestellt werden, wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 16. Mai 2002, NJW 2002, 3231 ausgeführt hat. Die Unschuldsvermutung als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und Kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK zugleich Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland schützt den Beschuldigten zwar auch vor Nachteilen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung vorausgegangen ist. Die Berücksichtigung und Bewertung von Verdachtsgründen stellt jedoch keine durch die Unschuldsvermutung verbotene Schuldfeststellung oder -zuweisung dar. Die Feststellung des Tatverdachts ist etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung. Daher widerspricht es auch nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Beklagte einen für die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen erforderlichen Tatverdacht vorliegend bejaht hat.
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Die Vorschrift des § 81b Alternative 2 StPO setzt dabei als erforderlichen, aber auch ausreichenden Tatverdacht voraus, dass derjenige, von dem Lichtbilder und Fingerabdrücke auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen vorgenommen werden dürfen, "Beschuldigter" ist. Der Kläger ist Beschuldigter (vgl. § 157 StPO) im Sinne dieser Vorschrift, da die Staatsanwaltschaft u.a. wegen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vorteilsannahme sowie wegen Nötigung und Vergewaltigung sowie gefährlicher Körperverletzung Anklage beim Landgericht ... erhoben hat.
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Die mit der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Anordnung begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als die konkret angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen in ihr hinreichend bestimmt sind. Der für den Erlass von Verwaltungsakten allgemein geltende rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz ist in § 37 Abs. 1 VwVfG normiert. Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung für den Adressaten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, damit er sein Verhalten danach richten kann. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts.
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Maßnahmen nach § 81b Alternative 2 StPO sind ausweislich des Wortlauts nicht nur die Anfertigung von Lichtbildern, die Abnahme von Fingerabdrücken und die Vornahme von Messungen, sondern auch "ähnliche Maßnahmen", die - ohne dass es einer körperlichen Untersuchung i.S.d. § 81a Abs. 1 StPO bedarf - der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit dienen (vgl. Pfeiffer, StPO 4. Aufl., § 81b Rdnr. 2). Dazu gehören auch Maßnahmen, die den ganzen Körper oder bestimmte Körperteile und besondere persönliche Merkmale, wie Narben, Tätowierungen oder auch Piercings betreffen. Angesichts dieser unterschiedlichen Maßnahmen, die durchaus eine unterschiedliche Intensität haben können und die nicht nur aus der unangenehmen Situation der Datenerhebung, sondern auch beim Absuchen der gesamten Körperoberfläche einschließlich des Intimbereichs einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte darstellen, muss der betroffene Bürger auch im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes vor der Durchführung Klarheit über die zu erwartenden Maßnahmen erhalten. Soweit es allerdings um die Anordnung zur Duldung der sogenannten Standardmaßnahmen wie das Fotografien des Kopfes und der Gestalt, die Abnahme von Abdrücken der 10 Finger und der Handflächen sowie die Messung der Körpermaße wie Gewicht und Größe für eine Personenbeschreibung geht, sind diese in § 81b Alternative 2 StPO als Regelbeispiele aufgeführten Maßnahmen hinreichend bekannt und für den Adressaten der Anordnung in ihrer Tragweite ohne Weiteres bestimmbar (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. April 2004 - 12 A 10739/04.OVG -). Soweit nach § 81b Alternative 2 StPO zum Zwecke des Erkennungsdienstes auch noch "ähnliche Maßnahmen" vorgenommen werden dürfen, müssen diese den Regelbeispielen des § 81b Alternative 2 StPO "Anfertigung von Lichtbildern, Abnahme von Fingerabdrücken und Vornahme von Messungen" ihrer Art und Intensität nach entsprechen. Nur, wenn mit der Anordnung "ähnlicher Maßnahmen" Maßnahmen von größerer Intensität, was den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) betrifft (z.B. das Absuchen der gesamten Körperoberfläche einschließlich des Intimbereichs nach unveränderlichen körperlichen Merkmalen), beabsichtigt werden, erfordert es schon der allgemein geltende rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz, dass für den Adressaten dieser Anordnung eindeutig erkennbar sein muss, was auf ihn zukommt, damit er sein Verhalten danach einrichten kann. In diesem Fall wäre die Aufforderung mit der allgemein gehaltenen Formulierung "zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen" nicht genügend bestimmt. Die Vertreterin des Beklagten hat allerdings auf ausdrückliche Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass gegenüber dem Kläger nur die sogenannten Standardmaßnahmen angeordnet werden sollten. Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann sich der Kläger daher auf die mangelnde Bestimmtheit der angefochtenen Verfügung hier nicht berufen.
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Die Aufforderung zur Duldung erkennungsdienstlicher Maßnahmen war auch dem Grunde nach gerechtfertigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982, NJW 1983, 1338 und Beschluss vom 6. Juli 1988, NJW 1989, 2640) bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit, sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.
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Der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit unterliegt der vollen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht. Allerdings ist das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betreffenden zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer gerichtlichen Kontrolle nur insoweit zugänglich, als sich die gerichtliche Prüfung darauf zu erstrecken hat, ob die Prognose auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie nach gegebenem Erkenntnisstand und kriminalistischem Erfahrungswissen sachgerecht und vertretbar ist.
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Die vom Beklagten angestellte Prognose, dass der Kläger bei künftigen, noch aufzuklärenden Straftaten mit guten Gründen in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einzubeziehen sein wird und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Kläger schließlich überführend oder entlastend - fördern können, ist sachgerecht und kann rechtlich nicht beanstandet werden. Die Anzahl der gegen den Kläger durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere aber der dem Kläger im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ... angelastete Sachverhalt bieten genügend Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könnte zukünftig noch einmal des unerlaubten Erwerbs und des Handels mit Betäubungsmitteln verdächtigt werden.
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So liegen zahlreiche Zeugenaussagen vor, wonach der Kläger in der Vergangenheit in der Zeit vom Sommer 1999 bis Mitte 2001 wiederholt Betäubungsmittel (Kokain) unerlaubt erworben und mit Betäubungsmittel unerlaubt Handel getrieben hat. Da es sich dabei allein um 9 angeklagte rechtlich selbständige Handlungen handelt, kann auch eine Wiederholungsgefahr angenommen werden, denn gerade im Bereich der Drogenkriminalität ist nach kriminalistischer Erfahrung eine sehr hohe Rückfallgefahr festzustellen. Darüber hinaus ist die Abwicklung der Drogenbeschaffung mit einem engen Kontakt mit dem Milieu des Drogenlieferanten verbunden. Der Kläger unterhielt jedenfalls in der Vergangenheit Beziehungen zu Dritten, die ihm den Erwerb von Kokain ermöglichten, so dass es ihm auch heute noch jederzeit wieder möglich wäre, Betäubungsmittel zu erwerben. In diesem Zusammenhang ist aber die Prognose vertretbar, dass beim Kläger mit weiteren Delikten nach dem Betäubungsmittelgesetz gerechnet werden muss, oder zumindest, dass er durch seinen Kontakt mit dem Drogenmilieu in den Verdacht geraten kann, erneut eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Beschaffung oder dem Handel von Drogen begangen zu haben.
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Die vom Beklagten konkret angeordneten erkennungsdienstlichen (Standard-)Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten waren auch ihrem Umfang nach notwendig. So kann damit gerechnet werden, dass bei einer neuerlichen Straftat des Klägers im Drogenmilieu dieser leichter zu identifizieren sein wird, wenn einem Zeugen insoweit ein aktuelles Lichtbild des Klägers gezeigt werden kann. Zur besseren Identifizierbarkeit des Klägers als potentiellem Täter einer Straftat im Drogenmilieu trägt sicherlich auch ein Vergleich seiner Fingerabdrücke bei. Dabei wirkt die bessere Identifizierbarkeit auch insoweit vorbeugend, als der Kläger sich damit eines erhöhten Risikos der Überführung bewusst werden muss und dies abschreckende Wirkung haben kann. Im Übrigen sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen aber auch geeignet, den Kläger bei künftigen einschlägigen Straftaten als Tatverdächtigen frühzeitig auszuschließen.
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Schließlich ist die Anordnung zur Duldung der erkennungsdienstlichen (Standard-) Maßnahmen durch den Beklagten rechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Zum einen kommt nämlich den in den Anlassverfahren angeklagten Straftaten des Klägers keineswegs nur Bagatellcharakter zu, zum anderen ist die Art der konkret angeordneten Maßnahmen auch nicht mit gravierenden Beeinträchtigungen seiner grundrechtlich geschützten Belange verbunden.
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Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Vorladung des Klägers zum 16. Juni 2004 bzw. der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 250,00 € übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war das Verfahren einzustellen.
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Die Kostenentscheidung folgt bezüglich des nichterledigten Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bezüglich des erledigten Teils ergibt sie sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er bezüglich der Vorladung, die ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 POG findet, ohne die Erledigung voraussichtlich im Verfahren unterlegen wäre. Soweit bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte die angefochtene Zwangsgeldandrohung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat und damit zu erkennen gegeben hat, dass er sie selbst für rechtswidrig hält, fällt dies wertmäßig nicht ins Gewicht. Die Androhung ist hier nämlich mit der Grundverfügung verbunden, so dass es sich um ein "unselbständiges" Zwangsmittel handelt, das den Streitwert für das Hauptsacheverfahren nicht erhöht (vgl. auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563, Abschnitt I, Ziffer 8).
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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