Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 1624/04.NW
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. September 2003 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2004 verpflichtet, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ ENRON Wind 1.5 SL mit einer Nabenhöhe von 100 m auf dem Grundstück Flurstücknummer …….. der Gemarkung S…….. zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) tragen der Beklagte und die Beigeladenen zu 2) und 3) zu jeweils 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte bzw. die Beigeladenen zu 2) und 3) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich der beigeladenen Stadt S...
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Unter dem 12. November 2002 stellte die Klägerin bei dem Beklagten eine Bau-voranfrage für die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs ENRON Wind 1.5 SL (= GE Wind 1.5 SL) mit einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 77 m auf dem Grundstück Flurstück Nr. ……. der Gemarkung S..., O…….. Dieses Grundstück liegt ca. 1900 m südöstlich der Start- und Landebahn des Segelflugplatzes L……., der von einer Platzhaltergemeinschaft zweier Segelflugvereine, den Beigeladenen zu 2) und 3), seit 1974 aufgrund luftverkehrsrechtlicher Genehmigung betrieben wird. Im Rahmen der Bauvoranfrage sollte insbesondere die Zulässigkeit des Vorhabens in bauplanungsrechtlicher, luftverkehrsrechtlicher und landespflegerischer Hinsicht geprüft werden.
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Der geltende Flächennutzungsplan der beigeladenen Stadt S... weist – wie auch der Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes (Flächennutzungsplan II, Änderungsplan 1) – keine Vorrangfläche für Windenergie aus. Nach dem Flächennutzungsplanentwurf verbleiben nach Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen keine „Weißflächen“ für Windenergieanlagen mehr.
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Der Beklagte bat den L..., Außenstelle H…… um Stellungnahme im Hinblick auf die Luftverkehrssicherheit. Nach Einholung eines Gutachtens der Deutschen Flugsicherung (DFS) erteilte der L... der Klägerin mit Schreiben vom 9. April 2003 gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz die luftrechtliche Zustimmung zur Errichtung einer Windkraftanlage in der Gemarkung S..., Flurstück Nr. ……, unter Auflagen. Trotz erheblicher Bedenken gegen die Errichtung der Windkraftanlage sehe er sich – so die wesentliche Begründung – zur Erteilung der luftrechtlichen Zustimmung gezwungen, da das Vorhaben nicht in die Hindernisfreiflächen des Segelfluggeländes L……. hineinrage. Die Bedenken resultierten daraus, dass das Segelfluggelände ein stark frequentiertes Gelände sei, welches weit über die Grenzen des Beklagten hinaus bekannt und beliebt sei. Für Segelflieger stelle die Anlage in der Nähe des Queranfluges ein nicht unerhebliches Hindernis dar. Die anfliegenden Piloten müssten neben den Landevorbereitungen sehr genau auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu der Anlage achten. Die Start- und Landephase stelle die kritischste Phase eines Fluges dar. Da das Segelflugzeug naturgemäß Nachteile bei der Manövrierfähigkeit aufweise, bedeute hier ein Hindernis in der Nähe der Platzrunde ein besonderes Risiko. Des Weiteren befinde sich genau an dem geplanten Standort der Windkraftanlage der Segelflugübungsraum der am Segelfluggelände D……. beheimateten Piloten. Vor allem für Segelflugschüler, die noch nicht über ausreichende Flugerfahrung verfügten, stelle die Errichtung der Anlage eine große Gefahr dar. Die Zustimmung könne allerdings unter Beachtung nachstehender Bedingungen und Auflagen erteilt werden: Tages- und Nachtkennzeichnung sowie die Veröffentlichung der Windkraftanlage als Luftfahrthindernis.
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Die untere Landespflegebehörde machte ihre Zustimmung zu dem Vorhaben davon abhängig, dass die Klägerin die zur abschließenden Prüfung erforderlichen Unterlagen bei Stellung des Baugenehmigungsantrages vorlege.
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Mit Bescheid vom 11. September 2003 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Bauvorbescheides unter anderem mit der Begründung ab, dass – wie sich aus der Stellungnahme des L…….. vom 9. April 2003 ergebe – von dem Vorhaben Gefahren für den Luftverkehr, für Leib und Leben der Segelflieger, ausgingen. Auch mit den vom L... formulierten Auflagen könnten Unfälle nicht ausgeschlossen werden. Das Vorhaben verstoße im Hinblick auf die älteren Rechte der Segelflieger und die Gefahren insbesondere für ungeübte Flugschüler gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
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Gegen den ablehnenden Bescheid erhob die Klägerin am 18. September 2003 Widerspruch und machte insbesondere geltend, dass der L... ausdrücklich dem Bauvorhaben am konkreten Standort seine Zustimmung erteilt habe. Weitere öffentliche Belange, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich.
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Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 28. Mai 2004 wurde der Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen aus den im Ausgangsbescheid genannten Erwägungen, durch die Errichtung der Windenergieanlage werde die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigt, zurückgewiesen.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 3. Juni 2004 hat die Klägerin am 18. Juni 2004 Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt zur Begründung noch vor: Die Ausführungen der Behörde zur Sicherheit des Flugverkehrs seien nicht haltbar. Es sei zu beachten, dass ein Bauschutzbereich für das Segelfluggelände dort, wo die Windenergieanlage errichtet werden solle, nicht existiere. Ein weitergehender Schutz, wie von der Behörde gefordert, sei aber gesetzlich nicht vorgesehen. Auch die Flächennutzungsplanung der Stadt S..., der Beigeladenen zu 1), stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Der geltende Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) treffe keine Standortaussagen für Windkraftanlagen mit Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen. Der Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes beinhalte eine reine Negativplanung. Er enthalte nämlich keine Positivaussagen über Standortflächen für Windenergieanlagen, billige mithin der Windkraft rechtswidrig keine substantiellen Entfaltungsmöglichkeiten zu. Eine Ausschlusswirkung könne der Planung daher nicht zukommen.
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In der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin zur Frage der Gefährdung des Flugbetriebs durch die geplante Windenergieanlage qualifiziert geäußert: Der in der Verhandlung anwesende Pilot F..….. der über eine langjährige spezielle Erfahrung im Flugbetrieb unterhalb von 100 m verfügt und auch spezielle Ausbildungen vorgenommen hat, sowie der Flugkapitän bei der Lufthansa H……., der Führer eines Ultra-Leichtflugzeuges ist, haben übereinstimmend erklärt, dass nach ihrer Einschätzung von dem Vorhaben der Klägerin keinerlei Gefahr für den im Zusammenhang mit dem Segelfluggelände L... stehenden Flugbetrieb ausgehe. Der Standort der geplanten Windenergieanlage halte einen nach fachlich anerkannten Maßstäben ausreichenden Abstand von ca. 1300 m zu der Segelflugplatzrunde ein. Die Windenergieanlage stelle lediglich einen Faktor dar, der vor Beginn eines Fluges mitberücksichtigt werden müsse. Von einem Segelflugschüler, der sich allein in die Luft begebe, müsse erwartet werden, dass er sich hierauf einstellen könne. Die Höhe der Platzrunden liege deutlich über der Höhe der in Rede stehenden Windenergieanlage. Eine vereinzelte Anlage stelle keinen Gefahrenpunkt dar, sondern bilde sogar einen guten Orientierungspunkt für Segelflieger. Soweit die beigeladenen Segelflugvereine vortrügen, dass teilweise bis zu 300 Flugbewegungen an einem Tage stattfänden, sei zu berücksichtigen, dass sich nicht 300 Flugzeuge gleichzeitig in der Luft befänden. Die Flugbewegungen verteilten sich vielmehr über den ganzen Tag.
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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung des Gerichts erklärt, dass sie die Vereinbarkeit des Vorhabens mit landespflegerischen Belangen nicht mehr zur Prüfung stelle und ihre Bauvoranfrage insoweit beschränke.
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Die Klägerin beantragt,
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ihr unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 11. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2004 den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ ENRON Wind 1.5 SL mit einer Nabenhöhe 100 m auf dem Grundstück der Gemarkung S..., Flurstück Nr. …….., zu erteilen,
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hilfsweise
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die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Flurstück Nr. …… unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2004.
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Die Beigeladene zu 1) stellt keinen eigenen Antrag.
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Sie hat sich zunächst in der Weise geäußert, dass der Flächennutzungsplanentwurf dem Beklagten seit Dezember 2003 zur Genehmigung vorliege. Erst in der mündlichen Verhandlung des Gerichts hat sie eingeräumt, dass die Genehmigung von dem Beklagten versagt worden sei und nunmehr einer Entscheidung durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion harre. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass das Planverfahren von ihrer Seite abgeschlossen sei, so dass der Flächennutzungsplanentwurf „Planreife“ erlangt habe und bei der rechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit der Windenergieanlage zugrunde gelegt werden müsse.
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Die Beigeladenen zu 2) und 3) beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung einer Windenergieanlage verstoße – so ihre Begründung – gegenüber dem luftverkehrsrechtlich genehmigten Betrieb des Segelflugplatzes D…… und ihnen gegenüber gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ihre Interessen an der Fortsetzung des seit mehr als 30 Jahren ausgeübten Segelflugbetriebes seien höher zu veranschlagen als das Interesse der Klägerin, die beabsichtigte Windkraftanlage zu errichten. Die Verwirklichung der Windkraftanlage würde eine erhebliche Gefährdung für den Flugverkehr auf dem Segelfluggelände D……. mit sich bringen. Das Vorhaben liege nämlich nach ihren Berechnungen innerhalb der von Hindernissen frei zu haltenden Flächen um das Segelfluggelände. Die geplante Windkraftanlage befinde sich zudem innerhalb des Übungsraumes Segelflug. Die größte Gefährdung bestünde für Flugschüler, da sich die geplante Windkraftanlage genau in deren Übungsraum befände. Die Flugschüler seien nicht erfahren und routiniert und könnten bei außergewöhnlichen Situationen (zum Beispiel starkem Flugverkehr innerhalb der Platzrunde mit der Notwendigkeit des Ausweichens oder schlechter Sicht bei ungünstigem Wetter) leicht aus dem Konzept kommen.
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In weiteren Stellungnahmen des L….. vom 21. Oktober 2004 und vom 7. April 2005 hat dieser angegeben, er halte die von ihm im Schreiben vom 9. April 2004 gegen die Errichtung der Windkraftanlage geäußerten Bedenken, das Vorhaben werde zu einer Gefährdung der am Segelfluggelände D……. fliegenden Piloten führen, aufrecht. Im Übrigen werde auch nach erneuter Berechnung daran festgehalten, dass der Standort der geplanten Windkraftanlage geringfügig, etwa 90 m, außerhalb der Hindernisfreiflächen liege.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen. Diese Unterlagen lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11. April 2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des von ihr begehrten Bauvorbescheides. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 11. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
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Gemäß § 72 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) kann ein Bauherr vor Einreichung eines Bauantrags zu einzelnen Fragen eines Bauvorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin eine Entscheidung der Behörde zur bauplanungsrechtlichen und luftverkehrsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens. Auf die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens auch mit landespflegerischen Belangen hat sie in der mündlichen Verhandlung des Gerichts verzichtet und ihre Bauvoranfrage insoweit zulässigerweise beschränkt. Unter Beachtung des solchermaßen vorgegebenen Prüfungsrahmens ist festzustellen, dass das Vorhaben der Klägerin, die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs ENRON Wind 1.5 SL auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …… im Außenbereich der Gemarkung der Beigeladenen zu 1), bauplanungsrechtlich und luftverkehrsrechtlich zulässig ist: Die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen zu 1) steht dem Vorhaben nicht entgegen (I.). Die geplante Windenergieanlage verstößt auch nicht gegen luftrechtliche Bestimmungen (II.). Zuletzt nimmt sie auf den genehmigten Betrieb des Segelflugplatzes die gebotene Rücksicht (III.).
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I. Weder der geltende Flächennutzungsplan noch der Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) stehen als öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Baugesetzbuch – BauGB – der Errichtung der von der Klägerin geplanten Windenergieanlage entgegen.
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Dem geltenden Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) kommt die in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung nicht zu.
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Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich, welches der Nutzung der Windenergie dient, nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. In diesem Zusammenhang bestimmt § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 – worunter auch Windenergieanlagen fallen – in der Regel dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen unter anderem im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Ausschlusswirkung – der Ausschluss von Windenergieanlagen für bestimmte Bereiche des Plangebiets – ist mithin an die Darstellung von Flächen für Windenergie an anderer Stelle im Plangebiet geknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – BVerwG 4 C 15.01 –, NVwZ 2003, 733). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der derzeit geltende Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) weist, soweit überhaupt eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB herbeigeführt werden sollte, Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht aus.
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Der Flächennutzungsplanentwurf der Beigeladenen zu 1) kann dem Vorhaben unter Berufung auf § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Gegen die Annahme, dass im Rahmen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auch Planentwürfe beachtlich sein könnten, spricht schon der Wortlaut dieser Vorschrift. In ihr ist von Darstellungen im Flächennutzungsplan und nicht – wie sinngemäß in § 33 BauGB – von Planentwürfen die Rede. Ferner setzt die rechtliche Möglichkeit, im Außenbereich privilegierte Vorhaben gleichwohl gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB an bestimmten Standorten auszuschließen, voraus, dass diese Vorhaben durch Darstellungen im Flächennutzungsplan an anderer Stelle zugelassen worden sind. Aus dem Sinn des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB folgt, dass seine Ausschlusswirkung nicht nur von einer materiell rechtmäßigen Planung abhängt, sondern auch, dass die Pläne auch formell in Kraft getreten sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 – 4 C 3/02 –, Fundstelle: Juris). Danach kann dem Flächennutzungsplanentwurf der Beigeladenen zu 1) eine Ausschlusswirkung schon deshalb nicht zukommen, weil er noch nicht in Kraft getreten ist.
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Die Darstellungen in dem Flächennutzungsplanentwurf der Beigeladenen zu 1) können dem Vorhaben der Klägerin auch nicht als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB entgegenstehen. Dabei kann hier offen gelassen werden, ob der im Katalog des § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB nicht genannte Entwurf eines Flächennutzungsplans – wenn er im Sinne von § 33 BauGB „planreif“ ist – einen öffentlichen Belang im Sinne dieser Vorschrift darstellt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. März 2003, a.a.O.). Denn der Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) ist jedenfalls im Ergebnis unbeachtlich, da er keine materiell rechtmäßige Planung beinhaltet.
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Die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen zu 1) kann unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung zu § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entwickelten Grundsätze, deren entsprechende Anwendung hier gerechtfertigt erscheint, keinen Bestand haben. Danach muss sich der Ausschluss von für die Windenergienutzung geeigneten Standorten aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen. Gegen eine Planungsentscheidung, die allein auf nach abstrakten Maßstäben gebildeten Tabuzonen beruht, bestehen jedenfalls dann erhebliche Bedenken, wenn diese nahezu 100 % des Stadtgebietes umfassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2003 – 8 A 10814/03.OVG –, Fundstelle: ESOVGRP und UPR 2004, S. 198). Diesen Anforderungen genügt der Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1) nicht.
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In dem hier in Rede stehenden Änderungsentwurf sind weiträumige Tabubereiche festgelegt, ohne dass näher begründet oder sonst erkennbar wäre, aufgrund welcher konkreter Gegebenheiten vor Ort die Schutzbereiche den für sie bestimmten Umfang haben müssten. So wird beispielsweise ein „Mindestabstand zur Sicherung des Freiraumsystems“ (ein Mindestabstand zwischen Windparks) von 6000 m gefordert (S. 53 des Erläuterungsberichts), der die Windenergienutzung für weite Teile des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 1) ausschließt, ohne dass aus der Begründung zu dem Änderungsentwurf nachvollziehbar hervorginge, aufgrund welcher Erfordernisse gerade dieser Abstand für die Gemarkung der Beigeladenen gelten müsse. Bedenken ergeben sich vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass in anderen Bundesländern ein Mindestabstand von 4 km bzw. 5 km für ausreichend angesehen wird (S. 54 des Erläuterungsberichts). Die Erwägungen der Beigeladenen zu 1), der gewählte Mindestabstand von 6 km werde im Hinblick auf den „hoch verdichteten“ Siedlungsraum in ihrer Gemarkung für erforderlich gehalten, sind lediglich allgemeiner Natur. Bereits die Annahme der Beigeladenen zu 1), es liege ein Verdichtungsraum vor, kann bezweifelt werden. Denn rund 71 % der Gesamtfläche werden forst- bzw. landwirtschaftlich genutzt (vgl. S. 38 des Erläuterungsberichts). Aus der von der Beigeladenen zu 1) gegebenen Begründung, an welche im Hinblick auf das gemarkungsweite Verbot von Windenergieanlagen strenge Anforderungen zu stellen sind, wird insoweit nicht deutlich, dass sie bei ihrer Abwägung im Rahmen der Flächennutzungsplanung die der Windenergienutzung vom Gesetzgeber zugesprochenen Bedeutung Rechnung getragen hätte.
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II. Das Vorhaben der Klägerin ist auch luftverkehrsrechtlich zulässig. Der L... hat mit Schreiben vom 9. April 2003 gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz – LuftVG – die luftrechtliche Zustimmung zu dem Vorhaben der Klägerin unter Auflagen erteilt. Von der geplanten Windenergieanlage gehen keine Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs aus; die insoweit von dem Beklagten und den Beigeladenen erhobenen Bedenken sind unbegründet (s. hierzu die nachfolgenden Ausführungen, unter III.)
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III. Das Vorhaben der Klägerin verletzt nicht im Hinblick auf den Segelflugplatz L..., der von den Beigeladenen zu 2) und 3) als Platzhaltergemeinschaft betrieben wird, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Dieses Gebot geht über das hinaus, was in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB durch den Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ erfasst wird. Es betrifft auch solche Fälle, in denen nicht Immissionsbelastungen, sondern sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen. Dieses Normverständnis trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Aufzählung der öffentlichen Belange im Gesetz nur beispielhaft nicht aber erschöpfend ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2003, a.a.O.).
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Das baurechtliche Gebot, mit Vorhaben im Außenbereich auf den luftverkehrsrechtlich genehmigten Betrieb eines Segelflugplatzes Rücksicht zu nehmen, wird nicht durch vorrangige Regelungen des Luftverkehrsgesetzes verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 C 1/04 -, Fundstelle: Juris). Die Vorschriften der §§ 12 ff. LuftVG – hier § 14 LuftVG – verdrängen somit das allgemeine Baurecht nicht, sondern stellen insoweit zusätzliche Regeln auf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2003, a.a.O.).
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Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es daher wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; seither ständige Rechtsprechung). Rücksicht zu nehmen ist aber nur auf solche Individualinteressen, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004, a.a.O.). Die danach vorzunehmende Abwägung ergibt im vorliegenden Falle, dass die Windenergienutzung an dem von der Klägerin vorgesehenen Standort in der Nähe des Segelflugplatzes nicht rücksichtslos ist.
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Entscheidungserheblich ist im Streitfalle die Frage, ob das Interesse der Beigeladenen zu 2) und 3), den luftverkehrsrechtlich genehmigten Betrieb des Segelflugplatzes L... ungehindert fortsetzen zu können, dem Interesse der Klägerin an der Verwirklichung ihres Vorhabens vorgeht. Dies vermag das Gericht unter Einbeziehung aller erheblichen Belange nicht zu erkennen.
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Zunächst ist festzustellen, dass es sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – bei dem Interesse der Beigeladenen zu 2) und 3) an dem ihnen luftverkehrsrechtlich genehmigten Betrieb des Segelflugplatzes um ein schutzwürdiges Individualinteresse handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004, a.a.O.). Das Recht, einen Segelflugplatz zu betreiben, besteht aber nur in dem von der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung festgelegten Umfang. Den Beigeladenen zu 2) und 3) wurde am 1. September 1971 die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 LuftVG zum Betrieb des Segelfluggeländes L... unter den in der Genehmigung genannten Bedingungen erteilt.
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Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass durch das Vorhaben der Klägerin der Betrieb des Segelflugplatzes in dem genehmigten Umfang im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt wird. Diese Einschätzung basiert entscheidend auf dem Schreiben des L…… vom 9. April 2003, in welchem die Fachbehörde gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG die luftrechtliche Zustimmung zu dem Vorhaben der Klägerin unter Auflagen erteilt hat. Denn durch seine Zustimmung hat der L……. zum Ausdruck gebracht, dass Gefahren für den in der Nähe der geplanten Windenergieanlage befindlichen Segelflugplatz nicht bestehen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Bei der Entscheidung, ob eine luftrechtliche Zustimmung gemäß § 14 Abs. 1 LuftVG erteilt werden muss, ist § 29 Abs. 1 S. 1 LuftVG als Prüfungsmaßstab anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der für die Flugsicherung zuständigen Stelle. Eine Zustimmung wird somit nur erteilt werden dürfen, wenn Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht bestehen. Von daher enthält die Zustimmung des L…… in dem Schreiben vom 9. April 2003 zugleich die Aussage, dass von der geplanten Windenergieanlage der Klägerin keine Gefahren insbesondere für Leib und Leben der Segelflieger des Segelflugplatzes L... ausgehen.
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Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die luftrechtliche Beurteilung durch den L... nicht zuträfe. Soweit der L... selbst Bedenken an dem Vorhaben der Klägerin geäußert hat, geht das Gericht davon aus, dass diese den Grad einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht erreichen, da die Behörde andernfalls ihre Zustimmung nicht hätte erteilen dürfen. Der L... hat auch die für seine Einschätzung erforderlichen Tatsachen zutreffend ermittelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Er hat zunächst die Gefahren, die von dem Vorhaben für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgehen können, aufgeklärt und aus diesem Grunde gemäß § 31 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 9 LuftVG eine gutachterliche Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung (DFS) eingeholt. Er kam dann unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass die Zustimmung zu dem Vorhaben unter Auflagen erteilt werden könne, vor allem deshalb, weil sich der Standort der geplanten Windenergieanlage außerhalb der Hindernisfreiflächen befinde.
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Das Gericht hat nach Erörterung mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und im Hinblick auf die Stellungnahme des L... vom 7. April 2005 keinen Zweifel daran, dass das Vorhaben der Klägerin nicht in die Hindernisfreiflächen hineinragt. Der L... hat in der vorgenannten Stellungnahme noch einmal – nach erneuter Berechnung – ausdrücklich erklärt, dass der Standort der geplanten Windkraftanlage geringfügig außerhalb der oberen Übergangsfläche i.S.d. Richtlinie für die Genehmigung der Anlage und des Betriebes von Segelfluggeländen vom 23. Mai 1969, Abschnitt IV, Ziffer 1.6, liege, der Abstand zur oberen Übergangsfläche etwa 90 m betrage. Die Beigeladenen zu 2) und 3) haben ihre diesbezüglich geäußerten Zweifel im Hinblick auf die Tatsache, dass die Bauvoranfrage der Klägerin nur noch die Anlage auf dem Flurstück Nr. ……. betrifft, in der mündlichen Verhandlung des Gerichts nicht weiter aufrechterhalten.
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Fachliche Erkenntnisse, aufgrund derer aus Gründen der Luftverkehrssicherheit ein größerer Abstand zwischen dem Segelflugplatz und dem Vorhaben der Klägerin zu fordern wäre, liegen nicht vor. Insbesondere ist unter Berücksichtigung der Empfehlung der 62. Tagung des Bund-Länder-Fachausschusses Luftfahrt (14./15. März 2002 in Stuttgart) eine andere Einschätzung nicht geboten. Den danach empfohlenen Abstand von 850 m zwischen Windenergieanlage und Flugplatzrunde hält das Vorhaben der Klägerin mit einem Abstand von 1300 m zur Segelflug-Platzrunde deutlich ein.
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Die geplante Windenergieanlage der Klägerin schränkt auch den Übungsraum Segelflug südlich des Segelflugplatzes L... nicht unzulässig ein. Denn der von den Beigeladenen zu 2) und 3) seit Jahrzehnten genutzte und von ihnen beanspruchte Segelflugübungsraum ist nicht Teil der ihnen gemäß § 6 Abs. 1 LuftVG erteilten Genehmigung und somit rechtlich nicht verbindlich festgelegt. Insoweit besteht Übereinstimmung zwischen den Beteiligten. Allein vor diesem Hintergrund ist nicht zu sehen, wie die derzeit rechtlich nicht geschützte Nutzung des Segelflugübungsraums dem privilegiert zulässigen Vorhaben der Klägerin entgegengehalten werden könnte.
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Darüber hinaus ist aber auch – unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse – eine Gefährdung insbesondere der Segelflugschüler gar nicht gegeben. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung des Gerichts durch die Aussagen der Piloten F… und H…., deren Erklärungen das Gericht aufgrund ihrer langjährigen und speziellen Flugerfahrung besondere Bedeutung beimisst, überzeugend darzulegen vermocht, dass von der geplanten Windenergieanlage keine Gefahren für den benachbarten Segelflugbetrieb, insbesondere für Segelflugschüler, ausgingen: So stelle die Windenergieanlage lediglich einen Faktor dar, der vor Beginn eines Fluges mitberücksichtigt werden müsse. Von einem Segelflugschüler, der sich allein in die Luft begebe, müsse erwartet werden, dass er sich hierauf einstellen könne. Eine vereinzelte Anlage stelle keinen Gefahrenpunkt dar, sondern bilde sogar einen guten Orientierungspunkt für Segelflieger. Berücksichtige man, dass die startenden Segelflugzeuge in Richtung Südwesten, wie auf der zeichnerischen Darstellung der Platzrunden zu ersehen sei, nach dem Start sogleich in eine südlichere Richtung hin zur A61 abdrehen müssten, sei nicht ersichtlich, wie es zu einer Kollision mit der deutlich sichtbaren Windenergieanlage kommen könne. Eine Gefahr müsse auch deshalb verneint werden, da das Ausklinken des Segelflugzeugs in 300 m Höhe erfolge und das Segelflugzeug auch danach eine entsprechende Höhe beibehalten müsse, um – auch bei ungünstigen Windverhältnissen – die auf 200 m festgesetzte Höhe der Segelflugplatzrunde einhalten zu können. Die danach vom Segelflugzeug einzuhaltende Höhe liege deutlich über der geplanten Windenergieanlage. Werde die entsprechende Höhe nach dem Starten nicht erreicht, müsse das Segelflugzeug zwangsläufig unmittelbar zum Segelflugplatz zurück abdrehen. Im Übrigen bedürfe die Darstellung der beigeladenen Segelflugvereine, es fänden teilweise bis zu 300 Flugbewegungen an einem Tage statt, näherer Erläuterung, damit kein unzutreffender Eindruck hervorgerufen werde. Es sei nicht so, dass sich 300 Flugzeuge gleichzeitig in der Luft befänden. Vielmehr verteilten sich die Flugbewegungen über den ganzen Tag.
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Die von den Beigeladenen zu 2) und 3) in diesem Zusammenhang erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Zunächst ist festzustellen, dass die Beigeladenen zu 2) und 3) dem qualifizierten Vortrag der Klägerin nur teilweise substantiiert entgegengetreten sind. Die beigeladenen Segelflugvereine haben vor allem darauf hingewiesen, dass der Höhenunterschied zwischen der geplanten Windenergieanlage und einem Flugzeug, welches sich auf Höhe der Platzrunde befinde, lediglich ungefähr 63,5 m betrage. Aus diesem Vortrag lässt sich jedoch eine Gefahr nicht notwendig herleiten. Zum einen ist nämlich zu beachten, dass die Platzrunde gleichermaßen eine Untergrenze darstellt, so dass ein Unterschreiten dieser Höhe und eine Kollision mit einer darunter befindlichen Windenergieanlage grundsätzlich gerade nicht in Betracht kommt. Zum anderen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Flugzeugführer – worauf die Piloten F…..und H…… hingewiesen haben – sich auf das ihm bekannte Hindernis durch eine höhere Flughöhe einrichten kann. Dies gilt für Starts und Landungen gleichermaßen. Der Ansicht der Beigeladenen zu 2) und 3), ein Risiko bestehe deshalb, da bei einem Tiefdruckeinbruch der Höhenmesser die tatsächliche Höhe nicht mehr zutreffend anzeige, ist die Klägerin mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten. Sie hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass in früherer Zeit sogar ausschließlich nach Sicht geflogen worden sei. Von einem Segelflugschüler, der sich in die Luft begebe, sei zudem zu fordern, dass dieser sich auf ein allein stehendes, deutlich wahrnehmbares Hindernis, wie es eine Windkraftanlage darstelle, einzurichten imstande sei. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Flug des Segelschülers von dessen Lehrer vom Boden aus ständig begleitet wird.
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Die Behauptung der Beigeladenen zu 2) und 3), durch das Vorhaben der Klägerin werde eine Gefahr für Motorflugschüler begründet, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Der L... hat jedenfalls in seinen Stellungnahmen eine Gefährdung der Motorflugschüler des Flugplatzes L... mit keinem Wort erwähnt. Aus dem Umstand, dass Motorflugzeuge gegenüber Segelflugzeugen zum Ausweichen verpflichtet sind und im Einzelfall ein Ausweichen außerhalb der Motorflugplatzrunde erforderlich sein könnte, ergibt sich – in Anbetracht der Höhe der Motorflugplatzrunde von etwa 208 m NN und damit deutlich oberhalb der geplanten Windenergieanlage der Klägerin – wie oben dargelegt – ebenfalls keine Gefährdung.
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Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes erforderliche Abwägung lässt zusammenfassend folgende Wertung zu: Das Vorhaben der Klägerin führt zu keiner unzulässigen Einschränkung des luftrechtlich genehmigten Betriebs des Segelflugplatzes L... und ist daher nicht rücksichtslos. Von ihm geht keine Gefährdung für den mit dem Flugplatz verbundenen Segel- bzw. Motorflugbetrieb einher. Soweit im Hinblick auf die geplante Windenergieanlage ein Flug in der unmittelbaren Umgebung des Anlagenstandorts nicht mehr möglich ist, muss dieser Nachteil hingenommen werden. Denn der seit Jahrzehnten von den Beigeladenen zu 2) und 3) genutzte Segelflugübungsraum ist rechtlich nicht geschützt. Im Übrigen verbleibt für den (gefahrlosen) Segelübungsflug ein hinreichend großer Luftkorridor. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme scheidet vor diesem Hintergrund aus.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Beklagten und den Beigeladenen zu 2) und 3) auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und die Sicherheitsleistung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
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