Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 1734/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Duldungsverfügung des Beklagten, mit der ihm aufgegeben wurde, das unterirdische Durchleiten von Abwasser auf einer Länge von ca. 54 m in einem geschlossenen Leitungssystem über sein Außenbereichsgrundstück sowie die Unterhaltung der genannten Leitung und der damit im Zusammenhang stehenden Anlagenteile durch die Beigeladene auf unbestimmte Zeit zu dulden, und hierfür eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 540,00 € festgesetzt wurde.
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Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich der Gemarkung N... liegenden Grundstücks Plan-Nr. … Dieses Grundstück nutzt er derzeit als Weidefläche und Pferdekoppel.
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Der Beigeladenen wurde mit Bescheid vom 31. Mai 2001 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. Mai 2003 durch den Beklagten die gehobene Erlaubnis zur Einleitung von Mischwasser aus der Kanalisation des Ortsteiles M... über das Regenüberlaufbecken (RÜB) und Regenrückhaltebecken (RRB) „Beckensystem Ost“ in einen zum Oberflächengewässer R… führenden Graben erteilt. Die Gewässerbenutzung dient der Beseitigung von Mischwasser aus dem Einzugsgebiet des RÜB-RRB M... „Beckensystem Ost“. Die Inbetriebnahme des RÜB und des RRB hat bis spätestens 30. Juni 2006 zu erfolgen. Die gehobene Erlaubnis erlischt, wenn mit dem Bau nicht bis zum 31. Dezember 2005 begonnen und dieser nicht bis 30. Juni 2006 abgeschlossen ist. Das Abwasserbeseitigungskonzept der Beigeladenen sieht vor, zur entwässerungstechnischen Erschließung des Baugebiets „M...“ und weiterer Teile des Ortsteiles M... das so genannte „Beckensystem Ost“ bestehend aus Pumpwerk, Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken sowie Zuleitungskanal zu errichten. Der Standort dieser Maßnahme südlich der Bahnlinie sowie die Trasse des Zuleitungskanals wurden so gewählt, dass sämtliche Eingriffe so gering wie möglich gehalten werden. Zurzeit entwässert sich das Baugebiet über ein provisorisches Pumpwerk, das sich „A…“ befindet.
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Der Leitungsverlauf ist unter anderem auch über das Grundstück des Klägers auf einer Länge von insgesamt 54 m geplant, wobei das Abwasser in einem geschlossenen System (Kanal mit Innendurchmesser von 1,40 m in 3,50 m Tiefe) aus der Kanalisation des Ortsteiles M... durch das Grundstück geleitet wird. Ein Geländestreifen von 5 m Breite ist über dem Kanal freizuhalten.
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Nachdem der Kläger freiwillig zu einem Abschluss eines Gestattungsvertrages mit der Beigeladenen, der einen einmaligen Ablösebetrag von 540,00 € vorgesehen hat, nicht bereit war und sein Gegenangebot an die Beigeladene, das die Zahlung einer Abfindung von 4.000 € und eines jährlichen Nutzungsentgelts von 300,00 € vorsah, abgelehnt wurde, stellte die Beigeladene mit Datum vom 5. Dezember 2003 bei dem Beklagten den Antrag auf Erteilung eines Zwangsrechts gemäß §§ 98, 106 Abs. 3 LWG. Zur Begründung führte sie aus, dass gütliche Versuche, mit dem Kläger einen Gestattungsvertrag abzuschließen, daran gescheitert seien, dass der Kläger die ihm angebotene einmalige Ablösesumme in Höhe von 10,00 € pro lfd. Meter nicht akzeptiere.
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Mit Schreiben des Beklagten vom 6. Januar 2004 wurde der Kläger zur der beabsichtigten Duldungsverfügung angehört. Er ließ durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 21. Januar 2004 mitteilen, dass unklar sei, was nach 20 Jahren mit der Leitung geschehen solle. Auch seien in unmittelbarer Nachbarschaft Beträge zwischen 20 und 40 € pro qm bei Verkäufen von Land erzielt worden. Wieso der Kanal über sein Grundstück verlegt werden müsse, könne er nicht erkennen. Bei einer Kanalverlegung müsse er mindestens zwei Vegetationsperioden abwarten, bevor er das Grundstück als Pferdeweide wieder nutzen könne.
- 7
Mit Duldungsverfügung vom 15. März 2004 wurde der Kläger seitens des Beklagten verpflichtet, das unterirdische Durchleiten von Abwasser auf einer Länge von ca. 54 m in einem geschlossenen Leitungssystem und die Unterhaltung der genannten Leitung sowie der damit in Zusammenhang stehenden Anlageteile durch die Beigeladene auf unbestimmte Zeit zu dulden. Zugleich wurde die Beigeladene verpflichtet, an den Kläger eine einmalige Entschädigung in Höhe von 10 € pro lfd. Meter Rohrleitung, mithin 540,00 €, gemäß §§ 20 WHG, 102, 121 LWG zu zahlen. Der Sofortvollzug dieser Duldungsverfügung wurde angeordnet.
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Der Kläger legte dagegen am 24. März 2004 Widerspruch ein und wiederholte sein bisheriges Vorbringen.
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Während des Widerspruchsverfahrens wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben.
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Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7. Juni 2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 98 Abs. 1 LWG der Eigentümer und Nutzungsberechtigte verpflichtet werden könne, zu Gunsten eines Unternehmens der Abwasserbeseitigung unter anderem das unterirdische Durchleiten und die Leitungsunterhaltung zu dulden. Diese Vorschrift sei nur dann anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 98 Abs. 3 LWG erfüllt seien. Dies sei vorliegend der Fall. Der Verlauf der Rohrleitung sei aus hydraulischen Gründen geboten und müsse daher zwangsläufig über die Grundstücke von vier Eigentümern geführt werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die anderen Eigentümer mit der Beigeladenen eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hätten. Die Beigeladene sei lediglich Eigentümerin der Grundstücke am Ende der Leitung. Wege, die eventuell hätten genutzt werden können, seien in dem Gebiet nicht vorhanden. Daraus ergebe sich zwingend, dass auch nach dem Vortrag des Klägers auf jeden Fall fremde Grundstücke, also Privatgrundstücke, bei der von dem Kläger vorgeschlagenen Trasse jedoch in einer größeren Anzahl, in Anspruch genommen werden müssten. Ein Ankauf der benötigten Grundstücke für die geplante Trasse sei nicht erforderlich und sinnvoll, da die Rohrleitung mit einem Innendurchmesser von 1,40 m in einer Tiefe von 3,50 m verlegt werde. Nach Durchführung der Maßnahme könne das Grundstück des Klägers uneingeschränkt wie bisher bewirtschaftet werden. Unter diesen Umständen sei bei einem reinen Kauf-Bodenwert von ca. 2,00 € je qm die festgesetzte Entschädigung von 10,00 € je lfd. Meter angemessen. Woraus der Kläger die 20-jährige Laufzeit herleite, sei nicht nachvollziehbar, denn die angefochtene Duldungsverfügung sei für unbestimmte Zeit erlassen worden.
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Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 11. Juni 2004 zugestellt.
- 12
Der Kläger hat am 2. Juli 2004 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, es sei nicht einzusehen, warum die Leitung drei Richtungsänderungen (Knicks) habe und damit sein Grundstück zusätzlich in Mitleidenschaft gezogen werde. Es sei ohne weiteres möglich, die Leitung westlich seines Grundstücks verlaufen zu lassen, ohne dass dadurch irgendwelche Nachteile entstünden (Beweis: Sachverständigengutachten). Die angesetzte Entschädigung von 540,00 € sei zu niedrig, zumal er zwei Jahre lang die Weide nicht werde nutzen können. Auch sei unklar, was nach Ablauf von 20 Jahre geschehen solle. Dies sei nicht geregelt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 15. März 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung beruft er sich auf den Widerspruchsbescheid. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, die nicht bereits schon in der Duldungsverfügung oder im Widerspruchsbescheid berücksichtigt worden seien. Bei einem anderen Leitungsverlauf seien wesentlich mehr Grundstücke betroffen als dies bei dem derzeitig geplanten Verlauf der Fall sei.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Zur Begründung bezieht sie sich ebenfalls auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Zusätzlich führt sie noch aus, dass mit allen anderen betroffenen Grundstückseigentümern zwischenzeitlich einvernehmliche Regelungen getroffen worden seien. Im Wirtschaftsplan 2005 seien die finanziellen Mittel für die Baumaßnahme bereits vorgesehen. Auch dränge die Zeit, da die Maßnahme entsprechend dem Bescheid der Beigeladenen bis zum 30. Juni 2006 fertig gestellt sein müsse.
- 20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese lagen der Kammer vor und waren
ebenso wie die Gerichtsakte 3 L 918/04.NW Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 2. Mai 2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Das von dem Beklagten mit Bescheid vom 15. März 2004 angeordnete Zwangsrecht an dem klägerischen Grundstück mit der Plan-Nr. … in der Gemarkung Neustadt/Weinstraße, Ortsteil M..., wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bestellt.
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Die Anordnung des Zwangsrechts ist mit § 98 Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz – LWG -) in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53) vereinbar. Gemäß § 98 Abs. 1 LWG können unter anderem zu Gunsten eines Unternehmens der Abwasserbeseitigung die Eigentümer der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Gewässer verpflichtet werden, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen und der damit im Zusammenhang stehenden Anlagenteile zu dulden. Gemäß § 98 Abs. 3 LWG gilt dies aber nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Diese Tatbestandsmerkmale des § 98 Abs. 3 LWG unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung. Sie sind im vorliegenden Fall erfüllt.
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Es ist davon auszugehen, dass das Unternehmen, nämlich die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung des Ortsteils M... der Stadt N…. durch Verlegung eines geschlossenen unterirdischen Leitungssystems anders als durch Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers nicht zweckmäßig durchführbar ist. Der Begriff der Zweckmäßigkeit in § 98 Abs. 3 LWG ist im Sinne einer technisch-funktionalen und sinnvollen Durchführbarkeit des Vorhabens zu verstehen. Dabei ist das Vorhaben dann sinnvoll durchführbar, wenn seine technisch-funktionale Ausführung auf Dauer Bestand haben kann. Unter Anlegung dieses Maßstabes ist das Vorhaben der Beigeladenen im Sinne des § 98 Abs. 3 LWG unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort anders als durch Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers nicht zweckmäßig durchführbar. Im Rahmen der Prüfung der Zweckmäßigkeit der von der Beigeladenen geplanten Leitungsführungsvariante, für deren Bau und Betrieb ein wasserrechtlicher Genehmigungsbescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 31. Mai 2001 vorliegt, ist von den derzeitigen Gegebenheiten vor Ort auszugehen. Dies bedeutet, dass Ausgangspunkt für die Leitungsführung der auf dem nordwestlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Grundstück mit der Plan-Nr. …. vorhandene Pumpschacht ist. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beigeladenenvertreters in der mündlichen Verhandlung müsste dieser Pumpschacht bei einer anderen Rohrtrasse versetzt werden. Aber auch aus hydraulischen Gründen, so der Beigeladenenvertreter, sei die geplante Leitungstrasse gewählt worden. So diene die auf dem Grundstück mit der Plan-Nr. …. verlegte Rohrleitung als Rückstauvolumen.
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Selbst wenn von dem auf diesem Grundstück vorhandenen Pumpschacht eine Verlegung der Rohrleitung über die Grundstücke mit den Plan-Nrn. …. . möglich wäre, so würde auch diese Leitung zwei Knickpunkte aufweisen. Es müssten nur dann nicht die von dem Kläger beanstandeten Knickpunkte gesetzt werden, wenn Ausgangspunkt für die Leitung der vor zehn Jahren aufgegebene Standort des provisorischen Pumpschachts wäre. Die Frage der Zweckmäßigkeit der nunmehr geplanten Leitungstrasse ist aber nicht an Hand der vor Jahren vorhanden gewesenen, sondern der heutigen Gegebenheiten zu beurteilen. Aus diesem Grunde war auch der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung des Gerichts beantragte Beweis nicht zu erheben.
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Der Beigeladenenvertreter hat weiter ausgeführt, dass seinerzeit das Grundstück mit der Plan-Nr. …. zur Verlegung der Abwasserleitung gewählt worden sei, weil bei einer Erweiterung des Baugebietes M... die Erschließungsstraße aller Voraussicht nach über dieses Grundstück verlaufen würde. Bei einer anderen Trassenwahl käme die Leitung in Grundstücken zu liegen, die im Falle einer Baugebietserweiterung als Bauflächen in Frage kämen. Die Richtigkeit dieser Erklärung hat der Kläger nicht bestritten, sondern ausgeführt, dass eine Erweiterung des Baugebietes derzeit überhaupt nicht geplant sei. Sollte aber eine Erweiterung des Baugebietes realisiert werden, so würde dies nach den Ausführungen des Beigeladenenvertreters einen Rückbau der Leitung zur Sicherung der Bebaubarkeit der Grundstücke erforderlich machen. Dementsprechend würde die Verlegung der Abwasserleitung durch die von dem Kläger vorgeschlagenen Grundstücke lediglich eine nicht auf Dauer angelegte Übergangslösung darstellen, welche die Beigeladene zukünftig vor erneute Probleme (Leitungsrückbau mit den damit verbundenen Aufwendungen) stellen würde, was langfristig nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Sicherstellung der Abwasserentsorgung des bereits vorhandenen Baugebietes sein kann.
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Auch die gemäß § 98 Abs. 3 LWG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen des Klägers und der Beigeladenen muss hier im Ergebnis zu Ungunsten des Klägers ausfallen. Der zu erwartende Nutzen für die Beigeladene, nämlich die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung des Baugebietes „M...“, überwiegt die durch die Anordnung des Zwangsrechts entstehenden Beeinträchtigungen des Klägers in der Grundstücksnutzung in erheblichem Maße. Das Grundstück des Klägers, das im Außenbereich gelegen ist, wird zurzeit als Pferdeweide genutzt. Diese Nutzung des Grundstücks im bisherigen Umfang ist dem Kläger bei der Leitungsverlegung durch sein Grundstück weiterhin problemlos möglich. Nach Beendigung der erforderlichen Tiefbaumaßnahmen wird das Grundstück des Klägers durch die Beigeladene auf deren Kosten wieder in einen Zustand versetzt, der die Nutzung des Grundstücks als Pferdeweide wie bisher zulässt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Nutzen der Beigeladenen als Begünstigte des angeordneten Zwangsrechts den materiellen Schaden des Klägers in ganz erheblichem Maße übersteigt.
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Schließlich steht das Wohl der Allgemeinheit dem Vorhaben der Beigeladenen hier ebenfalls nicht entgegen. Dieses ist aus wasserwirtschaftlichen Gründen (ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung) ausdrücklich gegeben.
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Die von dem Beklagten unter Nr. 2 des Bescheids vom 15. Mai 2004 festgesetzte einmalige Entschädigung in Höhe von insgesamt 540,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei um eine angemessene Entschädigung, wie sie nach § 102 LWG zu leisten ist. Der Bodenrichtwert für Grünland, und um solches handelt es sich bei einer Weide, beträgt in dem Ortsteil M... der Stadt N... laut Übersicht über die Bodenrichtwerte zum 31. Dezember 2001 des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz (Ausdruck vom 9. März 2004) 1,10 €. Die Rohrleitung wird auf einer Länge von 54 m über das Grundstück des Klägers verlegt. In einer Breite von 5 m ist ein Geländestreifen über dem Kanal freizuhalten. Die Größe der belasteten Fläche beträgt demnach 270 qm. Der Grad der Beeinträchtigung des belasteten Grundstücks durch die in 3,50 m Tiefe verlegte Abwasserleitung wurde von der Beigeladenen mit 20 % angenommen. Diese Schätzung der Beeinträchtigung wurde von dem Kläger nicht in qualifizierter Weise angegriffen. Legt man diese Werte zugrunde, so errechnet sich eine Entschädigung von 59,40 €. Tatsächlich wird dem Kläger aber ein Betrag von 540,00 € gezahlt, da die Beigeladene hierbei eine Entschädigung von 10,00 € pro lfd. Meter Kanal zugrunde gelegt hat. Die einmalige Entschädigungsleistung ist somit auf jeden Fall angemessen im Sinne des § 102 LWG.
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Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Beigeladene hat ihre Kosten selbst zu tragen, da sie keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
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