Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (7. Kammer) - 7 L 1177/05.NW

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Kostenbescheid vom 14. Dezember 2004 wird in Höhe eines Betrages von 112,94 € angeordnet.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

4. Der Streitwert wird auf 48,25 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller erstrebt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Heranziehung zu Kosten, die durch die Beschlagnahme seines Motorrollers entstanden sind.

2

Am 30. Januar 2004 wurde der Antragsteller mit einem Roller Marke Malaguti einer Verkehrskontrolle unterzogen. Der Roller wies verschiedene technische Veränderungen auf. Die Eintragungen im Versicherungsschein waren handschriftlich von "50 km/h" auf "bis 25 km/h" abgeändert. Im Versicherungsschein war außerdem eine andere Person als Versicherungsnehmerin eingetragen. Der Antragsteller gab an, er habe den Roller von einem Bekannten gekauft und könne damit trotz der Drosselung des Motors etwa 30 bis 40 km/h schnell fahren. Eine fahndungsmäßige Überprüfung ergab, dass der Antragsteller in einem Sammelverfahren beschuldigt wurde, mehrere Motorroller- und Motorraddiebstähle, zumindest als Mittäter, begangen zu haben. Daraufhin beschlagnahmten die Polizeibeamten den Roller, einen Fahrzeugschlüssel, die Betriebserlaubnis und den Versicherungsschein gemäß §§ 94, 98 StPO und ließen den Roller von einem Abschleppunternehmen auf den Hof der PI S. abschleppen.

3

Noch am selben Tag legte der Antragsteller den Polizeibeamten in seiner Wohnung einen schriftlichen Kaufvertrag mit dem von ihm genannten Bekannten vor. Nach weiteren Ermittlungen bei den verschiedenen als Eigentümer des Rollers in Betracht kommenden Personen gab die PI S. das Fahrzeug frei. In der Freigabeerklärung vom 20. Februar 2004 wurde der Antragsteller aufgefordert, das Fahrzeug bis spätestens 8. März 2004 abzuholen, und ihm für den Fall der Nichtabholung die kostenpflichtige polizeiliche Verwertung des Fahrzeugs angekündigt. Am 5. März 2004 holte der Vater des Antragstellers den Roller bei der Asservatenverwaltung der PI S. ab.

4

Nach vorheriger Anhörung erließ der Antragsgegner am 14. Dezember 2004 einen Kostenbescheid, mit dem er Kosten für die Sicherstellung und Verwahrung des Rollers in Höhe von insgesamt 193,-- EUR auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 POG geltend macht. Dieser Betrag setzt sich aus den Abschleppkosten (80,06 EUR), Standkosten für elf Tage nach Freigabe des Fahrzeugs (55,-- EUR) und Personalkosten für eine Sicherstellungsmaßnahme (57,94 EUR) zusammen. In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, der Widerspruch gegen diesen Bescheid habe nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

5

Den gegen den Kostenbescheid eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 zurück. Gleichzeitig wurde ein Aussetzungsantrag mit der Begründung abgelehnt, weder beständen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ernstliche Zweifel, noch liege eine unbillige Härte vor.

6

Am 1. April 2005 hat der Antragsteller gegen den Kostenbescheid Klage erhoben. Mit seinem Eilantrag vom 10. Juni 2005 beantragt er sinngemäß, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

7

Im Widerspruchs- wie im Klageverfahren wird um die Fragen gestritten, ob eine Beschlagnahme des Rollers trotz Vorlage des Kaufvertrages erforderlich war und ob der Roller zu einem früheren Zeitpunkt hätte freigegeben werden müssen. Der Antragsgegner sieht die strafprozessrechtliche Beschlagnahme zugleich als Sicherstellung nach § 22 Nrn. 1 und 2 POG an und stützt sich bei der Gebührenerhebung für die Sicherstellung und Verwahrung auf das Landesgebührengesetz und das Besondere Gebührenverzeichnis der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung.

II.

8

Soweit sich der Eilantrag gegen die Anforderung von Abschleppkosten (80,06 EUR) richtet, ist er als unzulässig abzulehnen, denn Widerspruch und Klage gegen diese Kostenforderung haben von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner stützt seine Forderung auf § 25 Abs. 3 i. V. m. § 22 Nrn. 1 und 2 POG. Kosten, die im Rahmen einer polizeilichen Sicherstellung an einen Abschleppunternehmer gezahlt werden, sind aber keine Kosten im Sinn des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Kosten im Sinn dieser Vorschrift sind nur solche Kosten, die als Gebühren oder Auslagen in einem förmlichen Verwaltungsverfahren entstanden und nach festen Sätzen geregelt sind (allgemeine Meinung, vgl. Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 Rdnr. 23 m. w. N.). Abschleppkosten, die beim Vollzug einer polizeilichen Sicherstellung anfallen, gehören nicht dazu, wie der Antragsgegner inzwischen selbst einräumt. Obwohl es somit eines Eilantrags nicht bedurfte, um nach Einlegung eines Rechtsbehelfs diese Kosten vorerst nicht entrichten zu müssen, sind die entsprechenden Kosten des Eilverfahrens im vorliegenden Fall jedoch dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser hat durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Kostenbescheid und überdies durch die Begründung, mit welcher der Aussetzungsantrag unter Bezugnahme auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO abgelehnt wurde, den Antragsteller veranlasst, um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO erlegt ihm das Gericht daher die von ihm veranlassten Verfahrenskosten auf (Eyermann, a. a. O., § 155 Rdnr. 13 m. w. N.).

9

Der gegen die übrigen Bestandteile der Kostenforderung gerichtete Eilantrag ist zulässig und auch begründet. Bei der vom Gericht im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung wiegt das Interesse des Antragstellers daran, vom Sofortvollzug des Kostenbescheids vorläufig verschont zu bleiben, schwerer als das öffentliche Interesse an deren sofortiger Durchsetzung. Die geltend gemachten Personal- und Standkosten lassen sich – ebenso wie die Abschleppkosten – nicht als Kosten einer polizeirechtlichen Sicherstellung und Verwahrung auf § 25 Abs. 3 POG stützen, so dass der Kostenbescheid offensichtlich rechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann aber kein überragendes öffentliches Interesse bestehen.

10

Bei der Beschlagnahme des Motorrollers am 30. Januar 2004 handelte es sich um eine strafprozessuale und nicht um eine polizeirechtliche Maßnahme. Die Polizeibeamten haben dem Antragsteller die Verfügungsgewalt über den Roller entzogen, weil sie das Fahrzeug als mögliches Beweismittel in einem künftigen Strafverfahren wegen Fahrzeugdiebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis ansahen. Der Diebstahlsverdacht gründete sich  nicht nur auf die konkreten Umstände der Fahrzeugbenutzung am 30. Januar 2004, sondern auch auf die Tatsache, dass der Antragsteller bereits aufgrund eines Strafverfahrens wegen gleichartiger Delikte einschlägig bekannt war. Als Grund der Beschlagnahme ist demgemäß im Formular der Abschleppmeldung auch die Rubrik "§ 94/98 StPO" angekreuzt. Offensichtlich führten die Polizeibeamten somit am 30. Januar 2004 eine strafprozessuale Beschlagnahme durch.

11

In rechtlich unzulässiger Weise geht der Antragsgegner bei seiner Kostenforderung von einem Doppelcharakter dieser Beschlagnahme als strafprozessuale und polizeirechtliche Maßnahme aus. Zur Begründung des Kostenbescheids führt er aus, das Fahrzeug sei gemäß §§ 94, 98 StPO zur Beweissicherung und § 22 Nr. 1 POG zur Gefahrenabwehr und § 22 Nr. 2 POG zur Eigentumssicherung sichergestellt worden. Eine solche Doppelnatur der Beschlagnahme kennt jedoch die geltende Rechtsordnung nicht. Vielmehr sind die Sicherstellung zum Zweck der Gefahrenabwehr und Sicherstellung und Beschlagnahme im Rahmen der Strafverfolgung gemäß §§ 94 ff. StPO zu unterscheiden (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 210; Roos, POG, 3. Aufl. 2004, § 22 Rdnr. 2). Liegen in einer konkreten Situation sowohl die Voraussetzungen einer polizeilichen Sicherstellung als auch die einer strafprozessualen Beschlagnahme bei Gefahr im Verzuge vor, kommt es darauf an, mit welcher Absicht der handelnde Polizeibeamte tätig geworden ist. Er muss sich entscheiden, welche der beiden rechtlich möglichen Maßnahmen er durchführen will. Diese Entscheidung bestimmt die Rechtsgrundlage der Maßnahme und damit ein für alle mal ihren rechtlichen Charakter. Handelt er auf dem Boden der Strafprozessordnung, kann die Polizeibehörde später nicht bei der Anforderung der Kosten auf die Vorschriften des Polizeirechts zurückgreifen und die Maßnahme als polizeiliche Sicherstellung behandeln. Da im vorliegenden Fall die Polizeibeamten zweifelsfrei eine strafprozessuale Beschlagnahme durchgeführt haben, finden die polizeirechtlichen Vorschriften über Sicherstellung und Verwahrung auf diese Maßnahme keine Anwendung.

12

Die mit der strafprozessualen Beschlagnahme und Verwahrung verbundenen Kosten sind Kosten des strafrechtlichen Verfahrens. Die für die dreiviertelstündige Beschlagnahmeaktion berechneten Personalkosten für zwei Polizeibeamte (57,94 EUR) finden daher in § 25 Abs. 3 POG keine Rechtsgrundlage.

13

Gleiches gilt für die Standkosten, welche für die Zeit zwischen Freigabeerklärung und Abholung – abzüglich drei Tage Postlaufzeit – erhoben werden. Diese Kosten können nicht als Kosten der Verwahrung gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 POG geltend gemacht werden. Zwar endet eine durch polizeirechtliche Sicherstellung nach § 22 POG begründete Verwahrung nicht schon mit der Freigabeerklärung, sondern erst mit der Herausgabe oder der Verwertung der Sache, so dass grundsätzlich auch solche Verwahrungskosten, die erst nach der Freigabeerklärung angefallen sind, gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 POG dem Handlungs- oder Zustandsstörer zur Last fallen. Die Kostentragungsregelung des § 25 Abs. 3 POG setzt aber voraus, dass die Verwahrung Folge einer polizeirechtlichen Sicherstellung nach § 22 POG ist. Ein auf anderer Rechtsgrundlage begründetes Verwahrungsverhältnis mag nach anderen Vorschriften entgeltpflichtig sein. Als Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung kommt § 25 Abs. 3 POG nicht in Betracht.

14

Rechtsgrundlage für die Standkosten ist auch nicht das Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002, S. 38; zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004, GVBl. S. 576). Nr. 14.4 des Besonderen Gebührenverzeichnisses sieht für die Verwahrung sichergestellter Sachen nach § 23 POG verschiedene Rahmengebühren je nach Fahrzeugart vor. In der Anmerkung zu dieser Nummer heißt es zwar, dass bei nach der Strafprozessordnung beschlagnahmten Sachen die Gebühren erst für den Zeitraum ab dem Tag der Freigabe dieser Sachen erhoben werden. Diese Anmerkung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass damit alle Fälle erfasst werden, in denen eine Sache nach Aufhebung der strafprozessualen Beschlagnahme nicht sofort herausgegeben wird, sondern noch einige Zeit bei der Asservatenstelle verwahrt bleibt. Vorausgesetzt wird in der Anmerkung zu Nr. 14.4 vielmehr, dass sich an die strafprozessuale Freigabe eine polizeirechtliche Sicherstellung anschließt. Wird die beschlagnahmte Sache zwar nicht mehr als Beweismittel in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren benötigt, liegen nach der Freigabeerklärung aber die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 22 POG vor, so kann die Polizei im Anschluss an die strafprozessuale Maßnahme die Sache nach den polizeirechtlichen Vorschriften sicherstellen und gemäß § 23 POG verwahren (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, ebenda). Die Kosten dieser Verwahrung sind Gegenstand der Anmerkung zu Nr. 14.4 des Besonderen Gebührenverzeichnisses.

15

Im vorliegenden Fall hat sich an die Freigabeerklärung vom 20. Februar 2004 keine polizeiliche Sicherstellung angeschlossen. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung lagen an diesem Tag nach der eigenen Einschätzung des Antragsgegners nicht mehr vor, weil die Eigentumsverhältnisse geklärt waren. Die nach der Freigabeerklärung noch angefallenen Standkosten stellen demnach keine Verwahrungskosten im Sinn des § 25 Abs. 3 POG bzw. der Nr. 14.4 des Besonderen Gebührenverzeichnisses dar.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO.

17

Der Streitwert für das Eilverfahren wird mit einem Viertel des Hauptsachestreitwerts festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

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