Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 957/05

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Antrag der Klägerin vom 15. November 2004 stattzugeben und das von ihr dem Beklagten unter dem 15. November 2004 vorgelegte Messprogramm gemäß § 4 Abs. 2 Satz 5 Abwasserabgabengesetz zuzulassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die behördliche Zulassung eines Messprogramms im Zusammenhang mit einer Erklärung der Klägerin nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Abwasserabgabengesetz - AbwAG -.

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Die Klägerin leitet Schmutzwasser aus ihrer Kläranlage ... in den ... bach ein. Der Bescheid vom 11. Oktober 1994, der diese Einleitung zulässt, setzt eine Kurzzeit-Abwassermenge von 570 m³ pro zwei Stunden und eine Jahresschmutzwassermenge in Höhe von 1.200.000 m³ fest. Mit Schreiben vom 15. November 2004, beim Beklagten eingegangen am 3. Dezember 2004, erklärte die Klägerin gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG, dass sie in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 bei der Abwassereinleitung aus der Kläranlage ... eine niedrigere Kurzzeitwassermenge als im Bescheid vom 11. Oktober 1994 festgesetzt, nämlich 450 m³ pro zwei Stunden, und eine niedrigere Jahresschmutzwassermenge, nämlich 900.000 m³, einhalten werde. Dem Schreiben war eine Auflistung von Probenahmeterminen einschließlich Ersatzterminen zum Nachweis der Einhaltung dieser erklärten Werte durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG beigefügt. Als Umstände, auf denen die Erklärung beruhe, führte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 15. November 2004 aus, die Abwassermengenmessung sei im Jahr 2000 neu eingerichtet worden. Der Bescheidswert habe auf einer Schätzung der Planer beruht. 2001 habe die Jahresschmutzwassermenge 727.297 m³ betragen und im extrem nassen Jahr 2002 1.044.237 m³. 2003 habe die Jahresschmutzwassermenge bei 863.268 m³ gelegen.

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Mit einem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 10. Dezember 2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die vorgelegte Erklärung nicht verwertbar sei, da es sich bei der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 AbwAG um einen besonderen Ausnahmefall für saisonale und zeitlich befristete Ablaufschwankungen oder verfahrenstechnische Umstellungsprozesse handele. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände komme die oben genannte Erklärung in Betracht. Es handele sich bei der nach § 4 Abs. 5 AbwAG herab zu erklärenden Abwassermenge um die Kurzzeit-Schmutzwassermenge. Bei einer im Mischsystem betriebenen kommunalen Kläranlage dürfte diese nicht messbar sein. Die vorgelegte Erklärung sei daher nicht verwertbar. Die Klägerin werde darauf hingewiesen, dass sie die Änderung des Erlaubnisbescheides beantragen könne.

4

Mit Telefax vom 6. Januar 2005 legte die Klägerin entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Die Kurzzeitschmutzwassermenge von 570 m³ pro zwei Stunden und die Jahresschmutzwassermenge von 1.200.000 m³, die durch Bescheid vom 11. Oktober 1994 festgesetzt worden seien, habe sie um mehr als 20% auf 450 m³ pro zwei Stunden bzw. 900.000 m³ heraberklärt. Auch den Umstand, auf dem diese Erklärung beruhe, habe sie angegeben. Die Erwartung eines niederschlagsarmen Jahres mit geringerem Fremdwasseranfall (Grundwassereinfluss) und damit geringeren Kurzzeit-Schmutzwassermengen und geringerer Jahresschmutzwassermenge sei ein für § 4 Abs. 5 AbwAG tauglicher Umstand. Er entspreche den starken saisonalen Ablaufschwankungen, die ein Hauptanwendungsfall einer Heraberklärung gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG darstelle. Bei der herab zu erklärenden Menge handele es sich um eine Schmutzwassermenge, also um eine Trockenwettermenge. Diese sei ohne weiteres messbar, weil ein Messprogramm auf Trockenwetterzustände ausgerichtet werden könne.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2005 wies der Beklagte diesen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Über den Widerspruch sei vollumfänglich zu entscheiden, da bezüglich des Messprogrammes für das erste Drittel des Jahres 2005 keine Erledigung eingetreten sei. Die Klägerin habe nämlich das von ihr beantragte Messprogramm bisher vollständig durchgeführt. Der zulässige Widerspruch sei unbegründet. Der Bescheid vom 10. Dezember 2004 sei dahingehend auszulegen, dass die behördliche Zulassung des Messprogramms gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG durch Verwaltungsakt versagt worden sei. Diese Versagung sei auch zu Recht erfolgt. § 4 Abs. 5 AbwAG sei nämlich nur dann anwendbar, wenn es sich um saisonale und befristete Ablaufschwankungen oder verfahrenstechnische Umstellungsprozesse handele. Sei hingegen der Bescheidwert als solcher zu hoch und werde nicht erreicht, so sei eine Änderung des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides zu beantragen. Die Möglichkeit der Heraberklärung sei nicht als Ersatz für Bescheidänderungen gedacht, um über viele Jahre mittels so genannter „Kettenerklärung“ immer die gleiche Heraberklärung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall werde als Umstand, auf den die Heraberklärung beruhe, dargelegt, dass aufgrund einer neuen Wassermengenmessung davon auszugehen sei, dass die tatsächlichen Wassermengen der Kläranlage die im Einleitungsbescheid festgesetzten Wassermengen auf Dauer erheblich unterschreiten würden. Dabei handele es sich nicht um eine saisonale Ablaufschwankung, sondern um einen dauerhaften Zustand.

6

Die Klägerin hat daraufhin am 25. Mai 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Das Messprogramm sei entgegen der Auffassung des Beklagten zulassungsfähig, da die Heraberklärung gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG auf berücksichtigungsfähigen Umständen beruhe. Das fragliche Messprogramm sei ohne weiteres auf Trockenwetterzustände auszurichten. Der Heraberklärung lägen auch berücksichtigungsfähige Umstände im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG zugrunde. Abhängig von den im Bereich der Klägerin auftretenden Grundwasserständen würden stark schwankende Jahresschmutzwassermengen und Kurzzeitmengen festgestellt. In Jahren mit niedrigeren Grundwasserständen liege die Jahresschmutzwassermenge deutlich unter der Jahresschmutzwassermenge des wasserrechtlichen Bescheides (1.200.000 m³), in den Jahren mit hohen Grundwasserständen werde die zugelassene Jahresschmutzwassermenge hingegen erreicht. Entsprechend verhielten sich auch die Kurzzeitmengen im Ablauf der Kläranlage ... . Zurückzuführen seien diese Schwankungen sowohl der Jahresschmutzwassermenge wie auch der Kurzzeitmengen vor allem auf Einleitungen von Grundwasser aus privaten Grundwasserhaltungen in die Mischkanalisation. Solchermaßen eingeleitetes Grundwasser zähle zum Fremdwasser und damit zum Trockenwetterschmutzwasser. Die Erwartung eines Jahres mit geringerem Fremdwasseranfall infolge eines niedrigeren Grundwasserstandes sei Ergebnis einer längerfristigen Entwicklung und wirke sich regelmäßig erst zeitversetzt, meist im Folgejahr auf die Abwassermengen aus. Es handele sich mithin gerade nicht um eine dauerhafte, sondern nur um eine saisonale und befristete Ablaufschwankung.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihrem Antrag vom 15. November 2004 stattzugeben, das von ihr dem Beklagten unter dem 15. November 2004 vorgelegte Messprogramm gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und erwidert: Der Bescheid vom 10. Dezember 2004 sei rechtmäßig. Der Beklagte habe die Zulassung des Messprogramms zu Recht versagt. § 4 Abs. 5 AbwAG sei nämlich nur dann anwendbar, wenn es sich um saisonale und befristete Ablaufschwankungen oder verfahrenstechnische Umstellungsprozesse handele. Sei der Bescheidwert hingegen als solcher zu hoch und werde nicht erreicht, so sei eine Heraberklärung unzulässig und vielmehr eine Änderung des Zulassungsbescheides zu beantragen. Vorliegend liege die tatsächliche Jahresschmutzwassermenge nur in Ausnahmefällen über 1.000.000 m³. Es sei daher nicht ersichtlich, warum die Klägerin keinen Antrag auf Änderung der im Bescheid festgesetzten Jahresschmutzwassermenge stelle. Bei einem niederschlagsarmen Jahr – das im Übrigen nicht vorauszusagen sei – handele es sich nicht um saisonale und befristete Ablaufschwankungen, die den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 AbwAG eröffneten. Vielmehr seien höhere oder niedrigere Grundwasserstände in der Vorderpfalz längerfristige Umstände. So wirke sich regelmäßig ein besonders regenreiches oder trockenes Jahr noch ein Jahr später auf die Grundwasserstände aus. Schwankende Grundwasserstände seien längerfristige Umstände, denen nicht mit ständiger Heraberklärung der Wassermengen sondern mit einer die tatsächlichen Zustände zufrieden stellend abbildenden Jahresschmutzwassermenge begegnet werden sollten. Im Übrigen habe die Gemeinde grundsätzlich dafür zu sorgen, dass nicht unerlaubt Grundwasser in ihre Kanalisation eingeleitet werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.

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Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Fall die Frage, ob die Zulassung eines Messprogramms gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG durch Verwaltungsakt zu erfolgen hat und ob das Schreiben vom 10. Dezember 2004 einen solchen Verwaltungsakt darstellt. Jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid vom 27. April 2005 hat nämlich dieses Schreiben die Gestalt eines Verwaltungsaktes angenommen. Die Klägerin als Adressat einer solchen Regelung darf ihr weiteres Vorgehen an dieser behördlichen Festlegung ausrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.Juni 1987, NVwZ 1988, 51; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. September 2003, NJW 2003, 3793).

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Die Klage ist auch gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet, denn der Beklagte hat das von der Klägerin beantragte Messprogramm gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG zu Unrecht nicht zugelassen.

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Durchgreifende Gründe, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass das vorgeschlagene Messprogramm inhaltlich den Anforderungen nicht genügt, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist vorliegend mit der Klägerin davon auszugehen, dass die Kurzzeit-Schmutzwassermenge bei Trockenwetterlagen messbar ist.

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Der Zulassung des Messprogramms steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Heraberklärung vom 11. November 2004 nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 AbwAG entsprochen hätte. Der Beklagte verweigert insoweit die Zulassung des Messprogramms deshalb, weil die Erklärung vom 11. November 2004 auf nicht berücksichtigungsfähigen Umständen beruhe. Dieser Einwand greift nicht durch.

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Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG sind in der Erklärung, mit der der Einleiter nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG zur Reduzierung seiner Abwasserabgabenlast die Einhaltung niedrigerer Einleitewerte für einen bestimmten künftigen Zeitraum ankündigt, die Umstände darzulegen, auf denen sie beruht. Der Einleiter muss mithin angeben, weshalb im maßgeblichen Zeitraum die in der Erklärung angesprochenen abgabenrelevanten Werte voraussichtlich um mindestens 20 v. H. unterschritten werden. Fraglich erscheint in diesem Zusammenhang, ob diese Begründung bestimmten inhaltlichen Anforderungen entsprechen muss, damit der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG eine abgabenrechtliche Wirkung zukommt. Der Beklagte vertritt insoweit die Auffassung, § 4 Abs. 5 AbwAG sei nur dann anwendbar, wenn als Grund für die Heraberklärung saisonale und zeitlich befristete Ablaufschwankungen oder verfahrenstechnische Umstellungsprozesse vorlägen. Sei hingegen der Bescheidwert als solcher zu hoch und werde dauerhaft nicht erreicht, so müsse eine Änderung des Zulassungsbescheides beantragt werden. Eine Heraberklärung und demzufolge auch eine Zulassung des Messprogramms komme in einem solchen Fall nicht in Betracht. Gegen diese Auffassung bestehen beim erkennenden Gericht durchgreifende Bedenken.

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Dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 AbwAG lassen sich solche inhaltliche Anforderungen an die Gründe der Heraberklärung nicht entnehmen. Aber auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Heraberklärung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG und der Begründungspflicht des § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG erscheint die vom Beklagten vertretene einschränkende Auslegung der Vorschrift nicht veranlasst. Die Erklärung niedrigerer Einleitewerte und die damit verbundene Verringerung der Abgabenlast dient der Flexibilisierung des starren Bescheidsystems. Bei der Ermittlung der Schadeinheiten nach der wasserrechtlichen Einleitebefugnis gemäß § 4 Abs. 1 AbwAG können nämlich erlaubte und tatsächliche Schadstoffemissionen relativ weit auseinander fallen. Mit der Möglichkeit einer förmlichen Heraberklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG ist der Gesetzgeber den Interessen der Abwassereinleiter an einer stärkeren Orientierung der Abwasserabgabe an der tatsächlich eingeleiteten Schmutzfracht entgegengekommen, nicht zuletzt auch deshalb, um die Anreize zu weniger schädlichen Abwassereinleitungen zu erhöhen (vgl. Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Auflage, § 4 Rdnr. 351; Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage, S. 101). Die Begründungspflicht nach § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG soll in diesem Zusammenhang eine behördliche Plausibilitätskontrolle ermöglichen und dient im Zusammenspiel von Abwasserabgabenrecht und Wasserrecht letztlich der Eindämmung von tatsächlich nicht benötigten Einleitungskapazitäten. Begründet die Erklärung des Einleiters nämlich nicht einen nur vorübergehenden Charakter der geringeren Schädlichkeit, so kann die zuständige Wasserbehörde die Angaben des Einleiters in der Erklärung gegebenenfalls zum Anlass nehmen, um den Einleitungsbescheid entsprechend einzuschränken (vgl. Köhler/Meyer, a. a. O., § 4 Rdnr. 390). Eine weitergehende abgabenrechtliche Bedeutung vermag die Kammer dem Begründungszwang des § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG hingegen nicht beizumessen (vgl. auch Köhler/Meyer, a. a. O., § 4 Rdnr. 384 und Berendes, a. a. O., S. 102).

20

Darüber hinaus müsste die Klage aber selbst dann Erfolg haben, wenn der Rechtsauffassung des Beklagten zu dieser Frage zu folgen wäre. Die Gründe für die Heraberklärung, die in dem Schreiben vom 15. November 2004 angelegt sind und im Laufe des Verfahrens von der Klägerin weiter spezifiziert wurden, stellen nämlich keine dauerhaften, sondern saisonale und zeitlich befristete Ablaufschwankungen im Sinne der Rechtsauffassung des Beklagten zu § 4 Abs. 5 AbwAG dar. Die Reduzierung der Kurzzeitwassermenge und der Jahresschmutzwassermenge für das Jahr 2005 durch die Erklärung vom 15. November 2005 hat danach ihren Grund in dem verringerten Grundwasserstand. In Jahren mit niedrigeren Grundwasserständen liegt nämlich nach den Angaben der Klägerin die Jahresschmutzwassermenge deutlich unter der Jahresschmutzwassermenge des wasserrechtlichen Bescheides (1.200.000 m³), während hingegen in regenreichen Jahren mit hohen Grundwasserständen die zugelassene Jahresschmutzwassermenge nahezu erreicht wird. Entsprechend verhalten sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin auch die Kurzzeitmengen im Ablauf der Kläranlage ..., wobei sich der jeweilige Grundwasserstand regelmäßig erst zeitversetzt, meist im Folgejahr, auf die Abwassermengen auswirkt. Die unterschiedlichen Auswirkungen dieser Umstände hatte die Klägerin bereits in ihrer Erklärung vom 15. November 2004 dargestellt, wonach im Jahr 2001 die Jahresschmutzwassermenge nur 727.297 m³, im Jahr 2002 dagegen 1.044.237 m³ betragen hatte. Auf Grund dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die für das Jahr 2005 heraberklärten Werte von 900.000 m³ für die Jahresschmutzwassermenge und 450 m³ pro zwei Stunden für die Kurzzeit-Abwassermenge auf langfristigen Gegebenheiten beruhen und deshalb dauerhaft eingehalten werden können.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO.

Sonstiger Langtext

23

Beschluss

24

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.600,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

25

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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