Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 1353/05.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt Beihilfe in Höhe von hier insgesamt 35,08 € für die ihr mit ärztlichem Rezept verordneten Fertigarzneimittel „Regaine“ und „Ell Cranell dexa“, die beide der Verbesserung des Haarwuchses dienen sollen. Sie leidet seit Jahren an Haarausfall (alopezia areata).
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Mit Beihilfebescheid vom 20. April 2005 lehnte die Beklagte eine Beihilfegewährung für diese beiden Fertigarzneimittel ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass „Regaine“-Lösung“ und „Ell-cranell dexa“-Lösung der Verbesserung des Haarwuchses dienten und zur Gruppe der Lifestyle-Arzneimittel gehörten. Diese Arzneimittel seien gemäß § 34 Abs. 1 n.F. SGB V (Arzneimittelrichtlinien - AMR - Anlage 8) von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
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Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a) BhV in der seit dem 21. Juli 2004 anzuwendenden Fassung Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien (AMR) des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen seien, nicht beihilfefähig seien. In der in der Anlage 8 der AMR enthaltenen Übersicht der ausgeschlossenen Fertigarzneimittel seien auch „Regaine“ und „Ell Cranell dexa“ als Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung des Haarwuchses dienten, namentlich aufgeführt. Somit seien diese Arzneimittel nicht beihilfefähig. Die Fürsorgepflicht gebiete es dem Dienstherrn nicht, für alle denkbaren Aufwendungen im Zusammenhang mit Krankheiten die Gewährung von Beihilfen vorzusehen. Wegen des subsidiären Charakters der Beihilfe müssten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 6 C 19.79) und des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BVF 3/88) im Einzelfall auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus einer notwendigen pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuteten.
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Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 6. Juli 2005 zugestellt.
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Die Klägerin hat am 29. Juli 2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass bei einem krankheitsbedingten Verlust einer Körperfunktion ein genereller Ausschluss von Arzneimitteln von der Beihilfefähigkeit nicht gerechtfertigt sei. In ihrem Fall lägen diese Voraussetzung vor, da sie seit Jahren an schwerer Alopezia areata mit Therapieresistenz leide.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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unter teilweiser Abänderung des Beihilfebescheides vom 20. April 2005 sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2005 die Beklagte zu verpflichten, ihr für die ihr ärztlich verordneten Arzneimittel „Regaine“ und „Ell Cranell dexa“ die beantragte Beihilfe zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24. Oktober 2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus den einschlägigen Beihilfebestimmungen (1.) noch lässt er sich hier aus der Fürsorgepflicht der Beklagten herleiten (2.).
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1. Die Aufwendungen der Klägerin für die ihr ärztlich verordneten Mittel zur Verbesserung des Haarwuchses „Regaine“ und „Ell Cranell dexa“ sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a) der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der hier anzuwendenden Fassung der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 27. allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der BhV vom 17. Dezember 2003, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 12. Juli 2004 (BGBl. I S. 1611) am 21. Juli 2004 anzuwenden ist, nicht beihilfefähig.
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Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a) BhV in der vorgenannten Fassung sind Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgrund § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, nicht beihilfefähig. Mit der 27. allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der BhV vom 17. Dezember 2003 wurden die Leistungsausschlüsse für Arzneimittel an die Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung angeglichen. Der Gemeinsame Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen hat mit Beschluss vom 16. März 2004 die Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittelrichtlinien/AMR) geändert bzw. ergänzt. In Abschnitt F Nr. 18 ist dort festgelegt, dass zu den nach § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V von der Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossenen Medikamenten auch Arzneimittel gehören, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Dies sind Arzneimittel, deren Einsatz im Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingt ist oder die aufgrund ihrer Zweckbestimmung insbesondere nicht oder nicht ausschließlich zur Behandlung von Krankheiten dienen oder die zur individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des Selbstwertgefühls dienen oder die zur Behandlung von Befunden angewendet werden, die lediglich Folge natürlicher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medizinisch nicht notwendig ist oder zur Anwendung bei kosmetischen Befunden angewandt werden, deren Behandlung in der Regel medizinisch nicht notwendig ist. Ausgeschlossen sind danach insbesondere auch Arzneimittel, die zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Die aus diesen Gründen ausgeschlossenen Fertigarzneimittel sind in einer Übersicht als Anlage 8 der AMR zusammengestellt. In dieser Übersicht sind auch die beiden Fertigarzneimittel „Regaine“ und „Ell Cranell dexa“ ausdrücklich aufgeführt. Nach alledem ist ein Rechtsanspruch der Klägerin auf Beihilfe für diese beiden Fertigarzneimittel schon durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a) BhV selbst ausgeschlossen.
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2. Dass der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von „Regaine“ und „Ell Cranell dexa“ höherrangiges Recht verletzt, ist nicht ersichtlich. So kann die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für diese beiden Fertigarzneimittel auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht der Beklagten (§ 79 Bundesbeamtengesetz - BBG -) ableiten. Für einen solchen, über die allgemeinen Beihilfevorschriften hinausgehenden Anspruch wäre nur dann Raum, wenn ohne die Gewährung einer Beihilfe der Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 58/85 −, ZBR 1989, 58 [59]). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a) BhV enthaltene generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zwar verschreibungspflichtige, jedoch nach den Arzneimittelrichtlinien von einer Kostenerstattung ausgeschlossenen Arzneimittel, so auch „Regaine“ und „Ell Cranell dexa“, verletzt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn hier nicht in ihrem Wesenskern. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet nämlich nicht den Ausgleich jeglicher krankheitsbedingter Aufwendungen, sondern nur solcher Belastungen, die die Lebensführung des Beamten drastisch und unzumutbar beeinträchtigen (st.Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, NJW 2004, 1339 ff.; BVerwG, Buchholz 237.0, § 101 BaWüLBG Nr. 1 S. 3; BVerwG, Urteil vom 28. April 1988, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Dezember 2002 - 2 A 11755/02.OVG −, veröffentlicht in ESOVGRP). Die Klägerin, die seit Jahren an Haarausfall (alopezia areata) leidet, wendet die beiden Fertigarzneimittel nach den vom Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben zur Kräftigung und Verbesserung des Wuchses ihrer noch vorhandenen, sehr dünnen Haare an, um so schließlich eventuell ganz auf eine Perücke verzichten zu können, zumal eine solche z.B. bei sportlichen Aktivitäten hinderlich sei. Somit wendet die Klägerin diese beiden Fertigarzneimittel zur Verbesserung ihrer Lebensqualität, insbesondere zur Verbesserung ihres Wohlbefindens bzw. Selbstwertgefühls, an. Eine Behandlung der Krankheitsursache liegt in der Anwendung dieser Fertigarzneimittel nicht. Diese Fertigarzneimittel mildern nur die Folgeerscheinung (dünne Haare) ab. Dass es vorliegend die gesetzliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfordert, der Klägerin gerade die ihr entstehenden Aufwendungen für diese beiden Fertigarzneimittel zu erstatten, ansonsten die Lebensführung der Klägerin wesentlich beeinträchtigt wäre, ist nicht anzunehmen. Bei sportlichen Aktivitäten ist zwar das Tragen einer Perücke - je nach Art der sportlichen Betätigung - sicherlich hinderlich, jedoch besteht dabei die Möglichkeit des Tragens anderer, sportgerechter Kopfbedeckungen (z. B. Mützen). Auch kann bei einer Alimentation der Klägerin aus dem Amt einer Zollamtfrau und bei der Höhe der von der Klägerin in ihrem Beihilfeantrag für den Zeitraum von 4 Monaten (Januar bis April 2005) angegeben Kosten für die Beschaffung der Fertigarzneimittel „Regaine“ (lt. Beleg Nr. 2: 37,42 €) und „Ell Cranell dexa“ (lt. Beleg Nr. 7: 22,77 €) nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten der Klägerin ausgegangen werden.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35,08 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
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