Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 1255/07.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger ist ein Sportschützenverein. Er betreibt auf dem Grundstück Flurstück Nr. ... in der Gemarkung ... eine unterirdische Schießanlage und begehrt die Erteilung einer Bauerlaubnis für den Neubau einer Halle für eine Luftdruckschießanlage mit zehn Schießbahnen.
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Das betreffende Gelände der Schießanlage befindet sich im unbeplanten Innenbereich der Gemarkung .... Der baurechtlich genehmigten Errichtung der unterirdischen Schießanlage mit Vereinsheim ging ein Grundstückstauschvertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen vom 27. Oktober 1999 voraus, in dem sich die Beigeladenen u. a. auch verpflichtete, spätestens bis zum Tag der Inbetriebnahme der betreffenden Schießanlage auf eigene Kosten die für die Anlage erforderlichen Parkplätze zu schaffen und dem Verein zur Mitnutzung zur Verfügung zu stellen. Daraufhin wurden in der Baugenehmigung keine Festsetzungen hinsichtlich eines Stellplatznachweises aufgenommen. Auf dem benachbarten Grundstück Flurstück Nr. ...6, das direkt an die öffentliche Straße anschließt, ist ein Parkplatz errichtet, der dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und über den die Erschließung der Schießanlage erfolgt.
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Am 15. Januar 2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Halle für eine Luftdruckschießanlage mit zehn Schießbahnen. In den Planunterlagen waren zehn Stellplätze nachgewiesen, die jeweils ganz oder teilweise auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen lagen. Die Beigeladene verweigerte hierzu ihr Einvernehmen und lehnte eine Baulasteintragung zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung sowie eine Stellplatzablösung durch den Kläger ab.
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Nachdem der Kläger vergeblich weiter versucht hatte, von der Beigeladenen die Eintragung einer Baulast hinsichtlich der Stellplatznutzung auf dem benachbarten Parkplatz zu erreichen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 2006 die Erteilung der beantragten Baugenehmigung wegen des fehlenden Nachweises von zehn erforderlichen Stellplätzen ab.
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Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Bescheid vom 30. August 2007 zurück. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 4. September 2007 hat der Kläger am 4. Oktober 2007 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
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Er trägt zur Begründung vor:
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Er habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Die für den Betrieb der Anlage erforderlichen Stellplätze seien vorhanden. So sei die Beigeladene nach § 11 des abgeschlossenen Tauschvertrags verpflichtet, die öffentlich-rechtlich geforderten Stellplätze für die Anlage bereitzustellen. Angrenzend an das zu bebauende Grundstück seien 80 Parkplätze, die öffentlich gewidmet seien, vorhanden. In Verbindung mit der vertraglichen Verpflichtung der Beigeladenen, entsprechende Parkplätze zu schaffen und ihm zur Verfügung zu stellen, sei ein weiterer Stellplatznachweis nicht erforderlich. Durch den Bau der Luftdruckschießanlage bestünde aber auch kein zusätzlicher Stellplatzbedarf, denn bisher werde ja schon ohnehin eine Schießanlage dort betrieben. Ein Bedarf von zehn Stellplätzen sei von vornherein nicht gegeben, da die Mitglieder des Vereins ortsansässig seien und die Anlage gut fußläufig erreichen könnten. Zudem verfüge man auch über fünf zum Teil gefangene Stellplätze auf dem Grundstück selbst, die über den vorhandenen Parkplatz auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...7 zu erreichen seien. Bei der Nutzung der Stellplätze komme es auch zu keinen Verkehrsbehinderungen, da es bei den Nutzern ausschließlich um Vereinsangehörige handle und intern entsprechende Regelungen getroffen werden könnten. Der Verein habe 190 Mitglieder, von denen nur ein Teil aktive Schützen seien. Deren Schießzeiten verteilten sich über die Woche, so dass allenfalls drei weitere Stellplätze gefordert werden dürften.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2007 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für den Neubau einer Luftdruckschießanlage zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt zur Begründung aus, dass die Forderung, zehn Stellplätze nachzuweisen, auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 LBauO rechtmäßig sei. Es sei der nach der Art der baulichen Anlage zu erwartende Zu- oder Abgangsverkehr bei der Bemessung der erforderlichen Stellplätze zu bewerten. Insoweit könne eine Schießanlage mit zehn Schießbahnen auch gleichzeitig von zehn Sportschützen genutzt werden und einen entsprechenden ruhenden Verkehr von zehn Kraftfahrzeugen verursachen. Bisher sei vom Kläger kein einziger Stellplatz nachgewiesen worden. Der Parkplatz auf dem benachbarten Grundstück stehe im Eigentum der Beigeladenen, die es abgelehnt habe, eine Stellplatznutzung durch den Kläger im Wege der Baulast zu sichern.
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Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
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Sie trägt vor, es gebe keine 80 öffentlichen Stellplätze in direkter Nachbarschaft zur Schießanlage. Vielmehr handele es sich insoweit um den Parkplatz des Warmfreibades der Verbandsgemeinde, der nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei und während der Badesaison bei entsprechenden Witterungsverhältnissen belegt sei. Ihre sich aus dem Tauschvertrag ergebende Verpflichtung, öffentlich-rechtlich geforderte Stellplätze zu schaffen, beziehe sich ausschließlich auf die unterirdische Schießanlage sowie das Sportschützenheim, nicht aber auf mögliche neue Schießanlagen, die später errichtet werden sollten. Die Ausweisung von fünf Stellplätzen auf dem Gelände des Klägers sei lebensfremd, da sie gar nicht angefahren werden könnten.
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Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 LBauO. Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vorliegend verstößt das geplante Vorhaben aber gegen § 47 Abs. 1 LBauO, da der Kläger die für die Errichtung der geplanten Schießhalle erforderlichen Stellplätze nicht nachgewiesen hat.
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Nach § 47 Abs. 1 LBauO dürfen bauliche Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze). Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlagen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel ist dabei zu berücksichtigen.
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Die Kammer hat angesichts der vorliegenden Planunterlagen keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Bauvorhaben um einen Neubau einer Luftdruckschießhalle handelt, die sich als eigenständiger Baukörper und nicht als Erweiterung oder Umbau der bereits bestehenden unterirdischen Schießanlage oder des Vereinsheims darstellt. Damit kann der Einwendung des Klägers, die Notwendigkeit von weiteren Stellplätzen müsse anhand von § 47 Abs. 2 LBauO geprüft werden, nicht gefolgt werden.
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Bei einer solchen Schießhalle ist mit einem Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu rechnen. Davon ist nämlich auszugehen, wenn nach den objektiven Verhältnissen die Anlage unter Berücksichtigung ihrer Art und Zweckbestimmung Ausgangspunkt oder Ziel von Verkehrsbewegungen mit Kraftfahrzeugen sein kann. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise kommt es auf die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers oder Bauherrn im Einzelfall nicht an (vgl. Lang in Jeromin, Kommentar zur LBauO Rheinland-Pfalz, 2. Auflage 2006, § 47 Rn. 14 m.w.N.).
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Schon deswegen kann dem Kläger nicht darin gefolgt werden, dass die Mitglieder des Vereins ortsansässig seien und die Anlage fußläufig erreicht werden könne und ein Stellplatznachweis für die Schießanlage nicht gefordert werden dürfe. Im Übrigen mag es zwar in dem einen oder anderen Fall vorkommen, dass ein Sportschütze auch zu Fuß zur Anlage geht. Es handelt sich aber insoweit um eine eher realitätsferne Möglichkeit, die einer sachgerechten Betrachtung nicht zugrunde zulegen ist. Schließlich dürfte es üblicherweise einem Sportschützen wenig daran gelegen sein, den unbequemen Gang mit der Schusswaffe unter dem Arm zur Sportstätte zurückzulegen und sich dabei auch noch dem Argwohn anderer Passanten auszusetzen. Demgemäß liegt es nahe, dass ein Sportschütze nicht zuletzt auch aus Sicherheitsgründen im Hinblick auf eine ansonsten ungeschützt getragene Schusswaffe vorwiegend mit einem Kraftfahrzeug seine Sportstätte anfährt, um die darin sicher verstaute Schusswaffe unproblematisch zu transportieren.
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Ebenso dringt der Einwand, dass sich das Sportangebot der Luftgewehrschießanlage vordringlich an Jugendliche richte, die nicht mit einem Kraftfahrzeug die Anlage erreichten, nicht durch. Die Anlage kann objektiv Ziel- oder Ausgangspunkt auch für Kraftfahrzeug führende Sportschützen sein, da sie auch für erwachsene Vereinsmitglieder sportlich attraktiv ist.
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Die gerichtlich voll überprüfbare Einschätzung des Beklagten, dass für dieses Neubauvorhaben zehn Stellplätze nachzuweisen sind, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Zahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach den bereits vorhandenen und zukünftig zu erwartenden Kraftfahrzeugen der Benutzer der Anlage. Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 zur Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (MinBl. 2000, S. 231) enthält insoweit Richtzahlen für den notwendigen Stellplatzbedarf, an denen sich die Verwaltung regelmäßig zu orientieren hat (Lang in: Jeromin, a.a.O. Rn. 18). Der Beklagte hat sich mangels konkreter Vorgaben aus der Verwaltungsvorschrift zu Schießanlagen letztlich daran orientiert, wie viele potentielle Benutzer die zu errichtende Anlage gleichzeitig nutzen können. Man hat dabei eine der in der Verwaltungsvorschrift für Tennisplätze vorgegebenen Richtzahl (Nr. 5.8 des Anhangs: vier Stellplätze je Spielfeld) vergleichbare Bewertung vorgenommen. Diese Einschätzung erscheint der erkennenden Kammer schon deswegen nicht als zu hoch gegriffen, weil es bei der Nutzung dieser Schießbahnen naturgemäß auch zu einer Überschneidung des Zu- und Abgangsverkehrs durch kommende und gehende Sportschützen kommen wird und insoweit mehr als ein Benutzer mit Kraftfahrzeug pro Schießbahn bei maximaler Auslastung der Neuanlage in Betracht kommt. Mithin hat sich der Beklagte nicht an dem maximal möglichen Stellplatzbedarf orientiert oder eine realitätsferne worst-case-Betrachtung angestellt. Vielmehr erweist sich der Bedarf von zehn Stellplätzen für diese Schießanlage schon als lebensnah ermittelt, wenn man von einer mittleren Auslastung der Anlage bei einem sich überschneidenden Zu- und Abgangsverkehr von Benutzern ausgeht. Eine solche mittlere Auslastung ist auch angesichts der Mitgliederzahl des Klägers keineswegs als unwahrscheinlich anzusehen, zumal ein erweitertes Sportangebot auch geeignet ist, neue Interessenten am Schießsport hinzuzugewinnen.
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Besondere örtliche Verkehrsverhältnisse oder Benutzungsbedingungen, die eine andere Bewertung nahe legen, sind nicht ersichtlich.
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So ist eine günstige Anbindung der Sportstätte an Einrichtungen des öffentlichen Nahverkehrs von dem Kläger nicht vorgetragen worden und auch für die Kammer nicht ersichtlich. Zudem würden Sportschützen wegen der regelmäßig mitgeführten Schusswaffe in einem öffentlichen Verkehrsmittel eher bei den übrigen Fahrgästen naturgemäß wie bei einem Führen einer Schusswaffe im öffentlichen Verkehrsraum ein Befremden auslösen, was sie doch eher vermeiden möchten. Das gilt auch hinsichtlich der behaupteten Erreichbarkeit der Anlage auf dem Fußwege, die bei der Bewertung des objektiv zu erwartenden Verkehrsaufkommens aus den genannten Gründen nicht maßgeblich ins Gewicht fallen kann.
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Ist damit die vom Beklagten vorgenommene Einschätzung, dass die geplante Schießanlage einen Bedarf von zehn Stellplätzen im Hinblick auf den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr mit sich bringt, nicht zu beanstanden, so erfüllt der Kläger die Anforderungen des § 47 Abs. 1 LBauO nicht, nachdem er nicht einen einzigen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Stellplatz nachgewiesen hat. Nach § 47 Abs. 3 Satz 1 LBauO sind Stellplätze auf dem zu bebauenden Grundstück oder, sofern öffentlich-rechtlich gesichert, auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden Grundstück zu errichten. Die zehn Stellplätze, die der Kläger auf den eingereichten Planunterlagen ausgewiesen hat, liegen ausnahmslos vollständig oder zum größten Teil jeweils auf dem benachbarten Parkplatzgrundstück der Beigeladenen, Flurstück Nr. ...6. Diese geplante Stellplatznutzung auf dem fremden Grundstück ist nicht öffentlich-rechtlich gesichert, nachdem die Beigeladene gerade die Bestellung einer Baulast insoweit abgelehnt hat.
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Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger sodann zwar mit handschriftlichen Einzeichnungen in der Planunterlage und der Darlegung seines Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung angedeutet, dass er beabsichtige, vor und neben dem bestehenden Vereinsgebäude Stellplätze zu errichten. Insoweit ist aber eine nachvollziehbare Planunterlage, aus der sich Lage, Art, Größe und Beschaffenheit dieser Stellplätze ergibt, nicht zu erkennen. Der bloße Vortrag, es gebe fünf Stellplätze auf dem Baugrundstück, genügt dem Erfordernis des Stellplatznachweises nach § 47 Abs. 1 LBauO nicht, zumal auch der notwendige Bedarf von zehn Stellplätzen nicht erfüllt wird.
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Im Übrigen aber weist die Kammer im Hinblick auf die vom Kläger schon angedeutete Absicht, das Bauvorhaben zu reduzieren, darauf hin, dass diese Stellplätze - soweit erkennbar - angesichts der bestehenden Verkehrslage auch nach § 47 Abs. 6 und 8 LBauO als völlig ungeeignet erscheinen, um überhaupt eine Stellplatzverpflichtung zu erfüllen, da sie sich teilweise als gefangene Stellplätze erweisen und teilweise auch über öffentliche Verkehrswege nicht erreichbar sind. So gibt der Kläger selbst an, dass einige dieser Stellplätze nur problemlos über das Grundstück Flurstück Nr. ...7 erreichbar seien. Insoweit handelt es sich aber nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche, sondern um den der Verbandsgemeinde ... gehörenden Parkplatz des Freischwimmbades. Dass diese Stellplätze auch auf andere Weise über öffentliche Verkehrswege erreichbar sind, hat der Kläger gar nicht dargetan.
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Zudem sind die gefangenen Parkplätze für eine verkehrsordnungsgemäße Benutzung wegen der zu erwartenden Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs grundsätzlich ungeeignet. Soweit gefangene Stellplätze in der Rechtsprechung ausnahmsweise für zulässig erachtet werden, sind die hierfür aufgestellten Voraussetzungen nicht gegeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22. August 2002 – 1 A 10439/2. OVG – ESOVGRP, BauR 2002, 1840). Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Benutzung eines gefangenen Stellplatzes hier ohne Verkehrsbehinderung überhaupt möglich ist. Vielmehr ergeben sich hier schon angesichts der beengten baulichen Situation auf dem Baugrundstück um das Vereinsheim herum erhebliche Probleme, wenn ein Verkehrsteilnehmer auf einem gefangenen Stellplatz beabsichtigt, mit seinem Kraftfahrzeug die Anlage zu verlassen.
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Der Kläger kann schließlich seiner Stellplatzverpflichtung auch nicht durch Zahlung eines Geldbetrags an die Gemeinde nach § 47 Abs. 4 LBauO nachkommen. Die Beigeladene hat insoweit ihre erforderliche Zustimmung verweigert.
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Erfüllt damit der Kläger die Stellplatzverpflichtung nach § 47 Abs. 1 LBauO nicht, so besteht auch kein Raum für die Zulassung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 LBauO. Danach kann die Aufsichtsbehörde zwar Abweichungen von Anforderungen nach der Landesbauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Wesentlicher Maßstab bei der Frage der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen ist letztlich der Zweck der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen werden soll. Die Berücksichtigung des durch diesen Zweck erfassten Schutzgutes stellt die darin ausgedrückten öffentlichen Belange in den Vordergrund. Die betreffende Norm stellt für diese Belange einen Mindeststandard im Normalfall dar, von dem nur abgewichen werden kann, wenn sich die Grundstücks- und Bausituation von diesem, den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegenden Muster in deutlichem Maße unterscheidet und deshalb eine andere Gewichtung der öffentlichen Belange, als sie durch das Gesetz selbst erfolgt ist, zulässig wird, oder wenn anderweitige, zumindest gleichgewichtige öffentliche Belange die Abweichung gebieten (vgl. Schmidt in: Jeromin, a.a.O., § 69 Rdnr. 17).
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Anhaltspunkte für das Vorliegen einer danach vorausgesetzten Sondersituation sind hier nicht zu erkennen. Vielmehr ist die bauliche Situation in der Umgebung des geplanten Bauvorhabens gerade auch von einer Vielzahl von Sportstätten geprägt, die ebenso der Stellplatzverpflichtung unterliegen. Die Zulassung einer Abweichung von § 47 LBauO im Fall des Klägers hätte damit aber zur Folge, dass in dem Baugebiet die Einhaltung der Stellplatzverpflichtung von anderen Sportstättenbetreibern nicht gefordert werden könnte, die sich in der gleichen Situation wie der Kläger befinden. Damit wäre aber der gesetzlich verfolgte Zweck der Stellplatzpflicht, die Belastung des durch ein Bauvorhaben verursachten ruhenden Kraftverkehrs aus dem öffentlichen Verkehrsraum zur Wahrung von Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs herauszuhalten, nicht mehr in diesem Baugebiet zu erreichen.
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Mithin war die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach billigem Ermessen nicht zu erstatten, weil die Beigeladene keinen Prozessantrag gestellt und daher auch kein eigenes Prozesskostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
- 34
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
- 35
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € (ein Viertel der geschätzten Baukosten von ca. 40.000,-- €) festgesetzt (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 Nr. 9.1.9; DVBl. 2004, 1525).
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