Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 411/08.NW

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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 sowie unter entsprechender Abänderung des Abwasserabgabenbescheides vom 2. Dezember 1996 verpflichtet, die Kleineinleiterabgabe des Jahres 1993 mit Aufwendungen in Höhe von 7.178,53 € zu verrechnen und an die Klägerin zurückzuzahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt aufgrund einer Verrechnung von Investitionsaufwendungen vom Beklagten die Rückzahlung bereits geleisteter Abwasserabgaben.

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In den Jahren 1993 bis 1995 errichtete die Klägerin in den Ortsgemeinden Kappeln, Merzweiler und Hoppstädten eine Flächenkanalisation, durch die insgesamt 469 Einwohner erstmals an eine Kläranlage angeschlossen wurden. Die Investitionsaufwendungen beliefen sich auf ca. 4 Mio. DM. Die Schlussrechnungen datieren vom 15. Dezember 1994, 19. Oktober 1995, 7. November 1995 und 7. Februar 1996. Der Anschluss der Einwohner an die Kläranlage erfolgte zwischen 1994 und 1998.

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Im Hinblick auf diese Investitionsaufwendungen beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 20. November 1997 die Verrechnung mit der Kleineinleiterabgabe für die Veranlagungsjahre 1991 bis 1994. Für das Jahr 1993 wurde dabei eine Verrechnung in Höhe von 14.040,-- DM erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war die Abwasserabgabe für das Jahr 1993 von der Klägerin auf der Grundlage eines Abwasserabgabenbescheides vom 2. Dezember 1996 bereits gezahlt worden.

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Mit Bescheid vom 6. Februar 2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Kleineinleiterabgabe für das Veranlagungsjahr 1993 bereits bestandskräftig festgesetzt und gezahlt worden sei. Die von der Klägerin begehrte Verrechnung und Rückzahlung der Abgabe setze eine Änderung des Abwasserabgabenbescheides für das Veranlagungsjahr 1993 voraus, weil die Verrechnung von Aufwendungen Bestandteil des Festsetzungsverfahrens der Abwasserabgabe sei. Zwar unterfielen die angefallenen Aufwendungen den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AbwAG. Jedoch sei gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO die Änderung der Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Diese betrage gemäß § 13 Abs. 4 LAbwAG drei Jahre ab Vorlage der Abgabenerklärung für Kleineinleiter. Die Festsetzungsfrist für das Veranlagungsjahr 1993 habe folglich Anfang des Jahres 1997 geendet. Die Verrechnungserklärung sei jedoch erst am 20. November 1997 vorgelegt worden, so dass eine Änderung der Abgabenfestsetzung für 1993 und damit eine Verrechnung der Aufwendungen nicht mehr in Betracht komme.

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Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin am 14. April 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:

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Eine entsprechende Anwendung des § 169 AO scheide vorliegend aus, weil § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG zu dieser Fragestellung eine Spezialregelung enthalte. Nach dieser Vorschrift sei dann, wenn die Abwasserabgabe bereits vor der Verrechnung gezahlt worden sei, eine Verrechnungserklärung bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem die Aufwendungen entstanden seien, nachträglich zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall seien die Aufwendungen für den Anschluss der Anwohner in Hoppstädten, Kappeln und Merzweiler im Jahr 1996 entstanden. Daher könne gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG eine Verrechnung mit der Abwasserabgabe bis spätestens zum 31. Dezember 1998 beantragt werden. Die Antragstellung am 20. November 1997 sei daher fristgemäß gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 sowie unter entsprechender Abänderung des Abwasserabgabenbescheides vom 2. Dezember 1996 zu verpflichten, die Kleineinleiterabgabe des Jahres 1993 mit Aufwendungen in Höhe von 7.178,53 € zu verrechnen und zurückzuzahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertritt die Auffassung, dass vorliegend § 169 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 4c LAbwAG Anwendung finde und deshalb eine Abänderung der Abgabenfestsetzung für 1993 nicht mehr möglich sei. Eine Rückzahlung dieser Abgabe komme mithin nicht mehr in Betracht. Die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG ändere daran nichts, denn diese sei keine § 169 Abs. 1 AO i. V. m. § 14 Abs. 1 LAbwAG verdrängende Sonderregelung, sondern sei neben den Regelungen über die Festsetzungsverjährung anzuwenden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die Klägerin kann gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG ihre Investitionsaufwendungen für die Errichtung einer Flächenkanalisation in den Ortsgemeinden Kappeln, Merzweiler und Hoppstädten mit der für 1993 geschuldeten Kleineinleiterabgabe in Höhe von 7.178,53 € verrechnen. Da die Abgabe von ihr bereits gezahlt wurde, hat sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch.

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Dass die Voraussetzungen einer Verrechnung nach §§ 10 Abs. 4, 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG dem Grunde nach vorliegen, ist auch zwischen den Beteiligten unstrittig. Der Beklagte ist jedoch der Auffassung, dass eine Rückzahlung der von der Klägerin für das Jahr 1993 bezahlten Kleineinleiterabgabe deshalb nicht mehr in Betracht komme, weil der in § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG vorgesehene Rückzahlungsanspruch die Abänderung des entsprechenden Abwasserabgabenbescheides voraussetze und eine solche Änderung nicht mehr möglich sei. Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO, der vorliegend nach § 14 Abs. 1 Nr. 4c) LAbwAG entsprechende Anwendung finde, sei nämlich die Abänderung des Abwasserabgabenbescheides nicht mehr zulässig, weil bei Abgabe der Verrechnungserklärung am 20. November 1997 die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei.

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Die Kammer teilt diese Auffassung jedoch nicht. Vielmehr ist auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG eine solch Rückzahlungsanforderung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind, nachträglich zu berücksichtigen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht ein Rückzahlungsanspruch unabhängig von der Frage der Festsetzungsverjährung. Die landesrechtliche Sonderregelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG steht nämlich in einem solchen Fall einer entsprechenden Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO über § 14 Abs. 1 Nr. 4c) LAbwAG entgegen.

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Die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 1998 – 12 A 10550/98.OVG -), ist durch das Änderungsgesetz vom 24. September 1993 (GVBl. S. 473) in das Landesabwasserabgabengesetz aufgenommen worden und soll die nachträgliche Verrechnung mit bereits gezahlten Abwasserabgaben zeitlich begrenzen (vgl. Landtagsdrucksache 12/3087, S. 12). Dementsprechend wurde in der Folgezeit die nachträgliche Verrechnung von Investitionsaufwendungen mit bereits gezahlten Abwasserabgaben und deren Rückzahlung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG - ohne Beachtung des Ablaufs der Festsetzungsfrist hinsichtlich des entsprechenden Abwasserabgabenbescheides - ausschließlich an der zeitlichen Begrenzung durch § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG gemessen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 1998, a.a.O.; Urteil vom 25. April 2003 – 12 A 11670/02.OVG -). Die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO über § 14 Abs. 1 Nr. 4c) LAbwAG stellte sich dabei schon deshalb nicht, weil nach der Rechtsauffassung des OVG Rheinland-Pfalz die Verrechnung von Investitionsaufwendungen mit bereits gezahlten Abwasserabgaben nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG einen „reinen“, d.h. eigenständigen Rückzahlungsanspruch begründet, ohne dass es dazu der Abänderung des zugrundeliegenden Abwasserabgabenbescheides bedurft hätte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).

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Aufgeworfen wurde die Frage der entsprechenden Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO über § 14 Abs. 1 Nr. 4c) LAbwAG erst auf Grund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2005 (Az. 9 C 4/04), wonach bei Verrechnungen nach § 10 Abs. 3 AbwAG die Investionsaufwendungen keine selbständige Forderung des Abgabenschuldners gegenüber der Abgabenbehörde begründen und auch im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG der durch den Abwasserabgabenbescheid gesetzte Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Abgabe wieder beseitigt werden muss, mithin ein Rückzahlungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz – die Abänderung des zugrunde liegenden Abwasserabgabenbescheids voraussetzt. Bei entsprechender Anwendung des § 169 Abs. 1 AO wäre daher eine Rückzahlung der bereits gezahlten Abwasserabgabe trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 und Abs 4 AbwAG ausgeschlossen, wenn zwischenzeitlich hinsichtlich des fraglichen Abgabenbescheids die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dann nämlich wäre nach Satz 1 des § 169 Abs. 1 AO die Änderung dieses Abgabenbescheides nicht mehr zulässig.

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Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass hier § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht über § 14 Abs. 1 Nr. 4c) LAbwAG entsprechend anzuwenden ist, weil das rheinland-pfälzische Landesrecht für diese Fallgestaltung in § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG eine verdrängende Sonderregelung vorgibt.

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Wie die amtliche Begründung zeigt, wollte der Gesetzgeber mit § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG die nachträgliche Verrechnung mit bereits gezahlten Abwasserabgaben zeitlich begrenzen (vgl. Landtagsdrucksache 12/3087, S. 12) und zwar im Sinne einer abschließenden Regelung. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach ist eine Verrechnungserklärung, wenn die Abwasserabgabe bereits gezahlt ist, bis zum Ende des zweiten Jahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, zu berücksichtigen . Damit hat der Landesgesetzgeber klar zu erkennen gegeben, dass durch die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG die nachträgliche Verrechnung mit bereits gezahlten Abwasserabgaben nicht nur über den in § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG genannten Zeitpunkt hinaus ausgeschlossen, sondern auch für den Zeitraum bis zu diesem Zeitpunkt gewährleistet sein sollte. Dies schließt eine entsprechende Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO daneben aus.

21

Auch der Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG sprechen für diese Auffassung. Diese Verrechnungsvorschriften bezwecken es, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen. Von der Abwasserabgabe soll eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen (BTDrucks 12/4272 S. 1 und 7). Diese Lenkungswirkung wird durch das "Bauphasenprivileg" nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG gestützt, indem der Investitionsaufwand für bestimmte Maßnahmen schon vor deren Wirksamkeit, nämlich bereits während der auf drei Jahre geschätzten Bauzeit, mit der in diesem Zeitraum anfallenden Abwasserabgabe verrechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2003 - 9 C 1.03 - m.w.N.). Mit einer entsprechenden Lenkungsfunktion wurde dann auch die Einführung der Verrechnungsmöglichkeit des Absatzes 4 begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 C 13.04 - ). Anlass zu einer engen Auslegung der Verrechnungsmöglichkeiten des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG besteht daher ebenso wenig wie zu ihrer unangemessenen zeitlichen Begrenzung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 12 A 1109/05.OVG - ). Im Hinblick auf diesen Zweck wäre aber eine entsprechende Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO zusätzlich zur Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG geradezu kontraproduktiv. Während nämlich § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG maßgeblich auf den Zeitpunkt abstellt, in dem die Investitionsaufwendungen zur Gewässerverbesserung entstanden sind und damit die Verrechnungsfähigkeit dieser Aufwendungen für den dadurch eröffneten zeitlichen Rahmen sicherstellt, müsste bei entsprechender Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO für den Fristbeginn von einem deutlich früheren Zeitpunkt ausgegangen werden, nämlich in Verbindung mit § 13 Abs. 4 Satz 2 LAbwAG vom Ablauf des Veranlagungszeitraums bzw. vom Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung. Dies kann dazu führen, dass bei entsprechender Anwendung des § 169 Abs. 1 AO in Rheinland-Pfalz das "Bauphasenprivileg" nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG in bestimmten Fallkonstellationen - teilweise - gar keine Anwendung finden könnte. Da nämlich die Festsetzungsfrist in Rheinland-Pfalz gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 LAbwAG nur drei Jahre beträgt, ist es durchaus möglich, dass für den in § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG vorgesehenen Drei-Jahres-Zeitraum bereits teilweise die Festsetzungsfrist abgelaufen ist und daher eine Verrechnung nicht mehr möglich wäre, bevor überhaupt verrechenbare Investitionsaufwendungen entstanden sind.

22

Aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 29. September 2006 (Az. 22 ZB 06.1871) folgt kein anderes Ergebnis. Zwar hat der Bay.VGH in diesem Beschluss entschieden, dass ein Verrechnungsanspruch nach § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG bei Ablauf der Festsetzungsfrist, die in Bayern vier Jahre beträgt, nicht mehr besteht. Diese Entscheidung ist jedoch auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 Nr. 4b) BayAbwAG ergangen, der für seinen Geltungsbereich den § 169 Abs. 1 Satz 1 AO als ausschließlich landesrechtliche Regelung entsprechend anwendbar erklärt. Außerdem kennt das bayerische Landesrecht keine dem § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG vergleichbare Regelung, so dass schon deshalb eine Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf Rheinland-Pfalz ausscheidet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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Beschluss

26

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.178,53 € festgesetzt.

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